Art. 3, 6, 7 and 34 IUe; international rail carriage; declaration of valuable goods: precious goods are not to be designated generically as such, but by their contents; a tariff clause added to the waybill referring to a value threshold may, according to the circumstances and the mutual understanding of the parties and railway staff, merely indicate a domestic valuation practice and not constitute a precious-goods declaration under the convention. An inaccurate declaration within the meaning of Art. 7 IUe requires a materially false statement; surplus wording that causes no damage to the carrier does not entitle the carrier to invoke the consequences of Art. 7. If the special liability limitation for precious goods does not apply, liability is governed by the general rule of Art. 34 IUe, including market value and necessary freight/customs expenses.
Obligatjonenreeht. N° 38. 38. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 10. Juli 1928 i. S. Schweizerische hndesbahnen gegen KannUimer Versithenmgagesellschaft. K 0 s t bar k e i t e n im internationalen Frachtverkehr. IUe Art. 3, 6, 7 und 34. Kostbarkeiten müssen nicht -als solche, sondern ihrem Inhalte nach deklariert werden (Erw. 2). Alliälige Bedeutung der Beifügung Kostbarkeit. (Erw. 3). Beiblatt eines Frachtbriefes (Erw.4). Bedeutung der Beifügung Kostbarkeit, Wert über 150 Mark per 100 Kg (Erw. 5). Folge einer unrichtigen Deklaration .(Erw. 6). Allgemeine Haftung nach Art. 34 IUe (Erw. 7). A. -Die beklagten Schweizerischen Bundesbahnen übernahmen auf Grund . eines internationalen Fracht- briefes am 12. März 1920-von der Speditionsfirma Danzas Oe 49 Colli Baumwollgarn und Rohseide zur Beförde- rung nach Elberfeld. Auf dem Frachtbrief war in der Kolonne Inhalt mit rotem Stempel aufgedruckt: Kostbarkeit, Wert über 150 Mark per 100 Kg. Der gleiche Stempelaufdruck fand sich auch auf einem Beiblatte, das dem Frachtbrief angeheftet war und auf dem,. da der Raum des Frachtbriefformulars hierzu nicht ausreichte, auch die einzelnen Marken und Nummern der Ballnn verzeichnet und ihr Inhalt mit Baumwollgarn und Rohseide angegeben war. Auf dem Transporte ging ein Ballen von 99,96 Kg. Rohseide im Werte von 17,992 Fr. a Cts. verloren. Der Empfänger trat seinen Ersatzanspmch aus dem Frachtvertrag an die Ver- senderin Danzas Oe und diese an die Klägerin, die Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Zürich ab, die gegen die SBB auf Ersatz des Schadens aus dem Verluste des Ballens klagte. Die Beklagten anerboten einen Ersatz von 425 Fr., gestützt auf die Bestimmung des Tarifs für den deutsch- schweizerischen Eisenhahnverkehr vom 22. Dez. 1908, der für Kostbarkeiten, als welche die verlorengegan- gene Rohseide von der Absenderin deklariert worden Obligatjonenrecht. N° 38. 281 war, zum Zwecke der Entschädigungsberechnung den gnmeinen .Wert nicht höher als 425 Fr. für 100 Kg. an- rummt. DIe Mehrfordemng bestritten sie. B. -Mit Urteil vom 7. April 1923 hat der Appellations- hof des Kantons Bern die Beklagten zum Ersatz. des vollen Wertes von 17,992 Fr. a Cts., sowie der Zoll- und Frachtspesen von 11 Fr. 05 Cts. vemrteilt, unter Abzug der anerbotenen 425 Fr., sodass die Beklagten der Klägerin ausser den anerbotenen 425 Fr. noch 17,578 Fr. nebst 6 °/0 Zins seit dem 30. Juni 1920 zu bezahlen haben. C. -Gegen dieses Urteil haben die Bek1agten die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An- trag auf Abweisung der bestrittenen Fordemng. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
282 Obligatiouenrecht. N° 38. der Entschädigung soreher Kostbarkeiten der gemeine Handelswert bezw. der gemeine Wert nicht höher als 425 Fr. für 100 Kg. angenommen werde; eine Deklara- tion des Interesses an der Lieferung sei unzulässig. 2. -Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Unzutreffend ist zunächst, dass die Tarifbe- stimmungen vorschreiben, die Güter, die, ohne zn den einzeln aufgeführten Kostbarkeiten, wie Gold-und Silberbarren, Platin etc. zu gehören, dennoch Kostbar- keiten sind, seien unter der Bezeichnung von Kost- barkeit als Inhaltsangabe im Frachtbrief aufzuführen. Nach Art. 6 der Zusatzbestimmungen des Tarifs (zu Art. 6 des IUe) sind die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter den das.elbst gebrauchten Bezeich- nungen in den Frachtbrief aufzunehmen; in der Anlage 1 sind aber nur die gefährlichen, nicht die kostbaren Güter aufgeführt. (VergI. auch das alphabetische Ver- zeichnis der durch 1 der Ausführungsbestimmungen und Anlage 1 ausgeschlossenen bezw. nur bedingungs- weise zugelassenen Gegenstände, S. 74 ff. des Tarifs; darin sind S. a die Kostbarkeiten angeführt, ohne dass auf die Anlage 1 verwiesen wird). Die Kostbarkeiten sind endgültig umschrieben durch' die Ausführungsbestim- mungen. zum IUe, und ihre Umschreibung. ihr Katalog, kann durch Tarife und einzelstaatliche Vereinbarungen nicht abgeändert werden . Für die Kostbarkeiten ist nirgends die Bezeichnung als solche im Frachtbrief vorgeschrieben; es würde eine solche generische Be- zeichnung auch nicht mit der Vorschrift des Art. 6 d des IUe übereinstimmmen, die verlangt, dass der Inhalt der Sendung angegeben werde und die immer dahin ausgelegt wurde, dass eine genaue, die Beschaffenheit der Spezies nach ihrer handelsgebräuchlichen Benennung angebende Bezeichnung verlangt sei (EGER, Anmerkung 36 zu Art. 6 : Seide, Wolle, Kaffe .... ). Das entspricht auch der Auffassung der Bahnbeamten, die, wie sich aus der Deposition des Chefs der Eilgutexpedition in Basel Obligationenrecht. N0 38. 283 ergibt, eine solche Deklaration als Kostbarkeit für den internationalen Verkehr als unnötig und unbeachtlich behandeln. Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, wäre es auffällig, wenn vom Versender eine solche An- gabe verlangt würde, während ihm doch kein Urteil darüber zusteht, ob die Bahn sein Gut unter den bahn- amtlichen Begriff Kostbarkeiten subsumieren will oder nicht. Auch bei den Objekten, deren Kostbarkeitsqua- lität variiert, d. h. je nach dem Werte besteht oder nicht besteht, ist zur volL.,tändigen Angabe des wesent- lichen Inhalts im Frachtbrief die Bezeichnung als Kost- barkeit nicht vorgeschrieben. Sind die Bedingungen, unter denen solche kostbaren Objekte allein übernom- men werden. nicht erfüllt, so entfällt lediglich der Ent- schädigungsanspruch ; eine Pflicht zur Deklaration be- steht nicht. Jedenfalls ist es nirgends vorgeschrieben, dass gewöhnliches Handelsgut, wie Rohseide, etwa nach seinem Werte deklariert werden muss. Das im Auszug bei den Akten liegende Urteil des deutschen Heichsgerichts vom 8. Juli 1921 (Auszug aus der Zeit- schrift für internationale Eisenbahntransporte Nr. 9), das eine Pflicht zur Deklaration als Kostbarkeit annimmt, bezieht sich auf den Tarif für den Verkehr zwischen den österreichischen und den deutschen Bahnen, der in der Tat die Bestimmung enthält, Kostbarkeiten müssten ausdrücklich als solche im Frachtbrief bezeichnet werden. Das ist im schweizerisch-deutschen Tarif nicht vorge- schrieben. 3. -Wenn aber auch die Bezeichnung 'Kostbar- keit im Frachtbrief nicht notwendig ist, so kann die trotzdem erfolgte Angabe Kostbarkeit unter Um- ständen doch von Bedeutung sein. Handelt es sich namentlich um Güter, die ihrer Inhaltsangabe im Fracht- brief nach Kostbarkeiten sein können, wie z. B. Uhren oder eine Briefmarkensammlung (BGE AS 1922 11 S. 86 ff. und S. 127 ff.; Pr. XII Nr.87), und bei denen es unter anderm auch auf die subjektive Einschätzung des Ab-
284 Obligationenrecht. N0 38. senders ankommt, ob sie kostbar sind oder nicht, so lässt sich der Standpunkt vertreten, es sei die Angabe Kostbarkeit im Frachtbrief für die Anwendung der Tarifklausel endgültig massgebend, der Absender könne in diesem Falle nachher nicht beweisen, dass die Ware doch nicht kostbar gewesen sei. Allein im vorliegenden Falle verhält es sich anders. Die Bezeichnung im Frachtbrief Rohseide schliesst die Subsumierung unter die Kostbarkeiten im Sinne des IUe ohne weiteres aus. Sie liesse für die Bahnbeamten sofort erkennen, dass auf dieses Frachtgut die ander seits gewählte Bezeichnung Kostbarkeit l) jedenfalls nicht dem IUe entspricht und nicht in diesem Sinne gewollt sein konnte. 4. -Die Beklagten haben allerdings Gewicht darauf gelegt, dass die Bezeichnung Rohseide nicht im Frachtbrief selbst steht, sondern nur in dem angehefte ten Beiblatt. Ein solches Beiblatt ist aber in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (S. 16 des Tarifs) ausdrücklich gestattet. Es fehlt ihm wohl im vorliegenden Falle die Unterschrift der Absenderin und der Stempel der Ver- sandstation, die nach dem Tarif vorgeschrieben sind, und es finden sich darauf nur -der Zollstempel und der- jenige der badischen Bahnstation Basel. Allein das Bei- blatt ist von der Bahn als Frachtbrief teil angenommen worden, und sie bestreitet in der Klageantwort die Be- hauptung der Klägerin nicht, das Beiblatt sei Bestand- teil des Frachtbriefes. Es gilt daher geradeso viel als das sonstige Formular. Die Vorschriften des IUe über den Frachtbriefinhalt sind nicht Gültigkeitsvorschriften ; sie bedeuten nur, dass die Bahn einen diese Bedingungen nicht erfüllenden Frachtbrief zurückweisen darf, und dass die Unvollständigkeit dem Absender zur Last fällt; wird aber ein unvollständiger Frachtbrief ange- nommen, so verliert er seinen Charakter als Fracht- brief nicht (EGER I. c. S. 57). 5. -Nun hat die Absenderin, wie die Vorinstanz
mit Recht betont, das verlorengegangene Gut nicht etwa einfach als Kostbarkeit deklariert, sondern als Kostbarkeit, Wer t übe r 1 5 0 M ar k per 100 Kg. Diese Beifügung des Wertes in Mark musste für die sachkundigen Bahnbeamten unter den gegebenen Umständen heissen : Kostbarkeit nur in dem Sinn. dass der Wert des Gutes 150 Mark per 100 Kg. übersteigt. Diese Bezeichnung entsprach jedenfalls keiner Vor schrift des' IUe oder der Zusatzbestimmungen des schweizerisch-deutschen Tarifs. Sie wies auf die in Deutschland damals herrschende Praxis hin, nach wel- cher der Kostbarkeitsbegriff nicht nur nach internem deutschen, sondern auch nach internationalem Recht dahin ausgelegt wurde, dass alle im Verhältnis zum Gewicht und Umfang ungewöhnlich hochwertigen Güter darunter fallen; für das interne deutsche Recht galt damals sogar die Vorschrift des Bahntarirs, dass - schlechthin alle Güter, deren Wert 150 Mark per 100 Kg. übersteigt, zu den Kostbarkeiten gehören. Nun würde allerdings für den vorliegenden internationalen Trans port diese letztere interne deutsche Vorschrift nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen. Es war also nicht ohne weiteres geboten, diese Angabe: 150 Mark per 100 Kg. beizufügen, um dem Empfänger, wenn er die Bahn vor den deutschen Gerichten belangte, einen wenn auch nur beschränkten Anspruch auf Ersatz zu sichern. Dagegen war es an sich möglich, ja wahrscheinlich, dass die deutschen Gerichte den Kostbarkeitsbegriff auch des internationalen Rechts 'so auslegten, dass ein unverhältnismässig wertvolles Gut schon anzu- nehmen sei, wenn dessen Wert 150 Mark per 100 Kg. übersteigt; denn die deutsche Praxis stellt auch für den internationalen Verkehr allein auf das Verhältnis von Wert zu Umfang und Gewicht ab. Darum war es verständlich. dass der Spediteur im Interesse der Er- haltung von Ansprüchen, die vor den deutschen Gerichten geltend zu machen waren, auch bei internationalen
286 Obligationenrecht. N° 38. Transporten diese rein deutsche Kostbarkeitsklausel beifügte. Diese auf die deutsche Auslegung des Kostbarkeits- begriffes zugeschnittene Bedeutung des im Streite liegenden Stempelaufdrucks war nun nicht nur an sich ohne weiteres für die Bahnbeamten erkennbar, sondern sie war auch tatsächlich als solche anerkannt worden. Der Chef der Eilgutspedition Basel bezeugt, dass die streitige Sendung trotz diesem Aufdruck nicht als Kostbarkeit im Sinne des internationalen Frachtrechts betrachtet wurde, weil sie Seide und Garn enthielt; die Güterexpeditionsbeamten gaben dem Aufdruck keine Bedeutung und liessen ihn daher einfach gehen . Er entsprach einer damals allgemeinen Übung, deren nur auf die deutschen Bahnbehörden beschränkte Be- deutung den Bahnorganen bekannt war. Es handelt sich also bei dieser Beschränkung der Kostbarkeitsklausel nicht um einen innern Vorbehalt der Absenderin, sondern um erkennbare beidseitige Auffassungen, die nach Treu und Glauben im Verkehr für die Auslegung des erklärten Willens massgebend sind. 6. -Unter diesen Umständen kann für die Frage des Haftungsumfanges nach internationalem Transportrecht nicht auf die Kostbarkeitsdeklaration abgestellt werden. Massgebend kann nur die wahre Natur des Frachtgutes sein, die als solche (Rohseide) auch deklariert wurde. Es handelt sich danach nicht um eine unrichtige Angabe im Frachtbrief, für die der Absender nach Art. 7 IUe einzustehen hätte, sondern die Angabe Rohseide war richtig und die Beifügung Kostbarkeit, Wert über 150 Mark per 1 00 Kg. bedeutete nicht Kostbarkeit nach dem IUe. Übrigens ist die Folge einer unrichtigen Deklara- tion nach Art. 7 nur die Tragung des daraus der Bahn entstehenden Schadens. Hier ist den Beklagten aus der Beifügung der Kostbarkeitsklausel kein Schaden ent- standen. Die gesetzliche Folge der unrichtigen Dekla- Obligationenrecht. N° 39. 287 ration ist aber nicht, dass die Bahn aus der Unrichtig- keit Vorteile ziehen darf. 7. -Die Ersatzpflicht der Beklagten für den Verlust des im Streite liegenden Ballens richtet sich somit nicht nach der Tarifbestimmung für nur bedingt zur Beförde- rung zugelassenes Gut, sondern nach der allgemeinen Haftung der Bahn, wie sie in Art. 34 IUe geregelt ist. Danach haben die Beklagten den gemeinen Handels- wert des vedorenen Gutes, sowie die Fracht-und Zoll- spesen zu ersetzen. Diese Werte sind von der Vorinstallz festgestellt, ohne dass diese rein tatsächliche Feststel- lung als aktenwidrig angefochten wäre, sodass mit der Vorinstanz die Klage gutzuheissen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und' das Urteil des Appellationshofs des Kantons Reru vom 7. April 1923 bestätigt. 39. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 11. Juli 19123 i. S. :Michel Qie gegen Binziger. Kau f. -Rücktritt des Käufers, Rückerstattungspflich des Verkäufers bei Frankenschuld, für die Mark an Zah- lungsstatt gegeben. waren. A. -Der Beklagte Bänziger verkaufte im September 1918 durch Vermittlung seines Vertreters in München, Josef Köster. dem Jonas Hess daselbst (von welchem die Kläger Adolf Michel Oe ihren mit der Klage geltend gemachten Anspruch herleiten) 2 Kisten VOll je 50 Stück ( Voll-Opal -einem Gewebestoff, Mousse- line -weiss, 112 cm., zu 4 Fr. 50 per m, zahlbar netto sofortige Kasse gegen Erhalt der Faktur. Das Offert- schreiben des Beklagten an Köster vom 31. August