BGE 49 II 269
BGE 49 II 269Bge14.02.1923Originalquelle öffnen →
268 Obligationenrecht. N° 36. hätte, sodass daher von einer für den Schadenseintritt kausalen widerrechtlichen Unterlassung des Beklagten im Sinne von Art. 41 OR keine Rede sein kann. Nicht durch die Strassenanlage, sondern einzig durch die Runse ist der gefahrdrohende Zustand geschaffen und der Schaden verursacht worden. Eine Pflicht zur Ab- wendung dieser Runsengefahr aber könnte sich nur aus dem öffentlichen kantonalen Recht ergeben. Dem Kan- ton steht es frei, über die privatrechtlichen Beziehun- gen hinaus eine erhöhte Pflicht zur Überwachung öffentlicher Strassen zu statuieren, in welchem Falle sich die Rechtsfolgen der Verletzung dieser öffentlich- rechtlichen Pflicht nach kantonalem öffentlichem Recht beurteilen. Allein der Kläger hat selbst zugegeben, dass im Kanton Glarw keinerlei Vorschriften über die Überwachung der Strassen und Brücken bestehen und daher von den Organen des Staates auch schlechter- dings nicht verletzt sein können. Übrigens würde das Aufstellen von Wachen zur Zeit· von Runsengefahr praktisch wohl kaum durchführbar sein angesichts der damit für jene verbundenen Lebensgefahr und des Umstandes anderseits, dass der Zeitpunkt des Ausbruches und des Laufes der ·Runse gar nicht voraus- sehbar ist. Dass so dann blosse Warnungstafeln ins- besondere von Autofahrern wenig beachtet zu werden pflegen, ist Erfahrungstatsache. Wer im Gebirge reist, muss sich auf solche Gefahren gefasst machen und selbst Vorsorge gegen sie treffen. Hier kann in der Tat nur auf die Vernunft und Vorsicht der Reisenden abgestellt werden. Die Ausserachtlassung der erforderlichen ausser- gewöhnlichen Aufmerksamkeit auf die örtlichen Ver- hältnisse im Gebirge geschieht auf die Gefahr dessen, dem sie zur Last fällt. Einen Anspruch darauf, gewarnt und unterrichtet zu werden, hat derjenige, der Ge- birgsstrassen benutzt, nicht. Der Vorwurf des Klägers, die Brücke sei absichtlich in dieser Konstruktion erstellt worden zum Zwecke Obligationenrecht. N° 37. 269 der Schädigung von Privaten zu Gunsten der Anstösser der Erlenrunse wird durch die Akten in keiner Weise belegt. Für ein vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges widerrechtliches Verhalten der Organe des Kantons fehlen alle Anhaltspunkte. Massgebend ist auch hier die Erwägung, dass es sich bei der Abwehr der Runsen- gefahren um den Kampf gegen eine Naturgewalt handelt, wobei die dem Kanton zur Verfügung stehenden techni- schen und· finanziellen Mittel zu einer wirksamen Be- kämpfung nicht ausreichen. Die Klage ist somit grundsätzlich als unbegründet abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. 37. Urteil eier I. ZivUa.bteUung vom a7. Juni 1923 i. S. Sohweiz. Eise-Union gegen Eicher. Feststellungsklage : Kantonales oder eidgenössisches Recht massgebend 'l Aus leg u n g eines Ristornovertrages, wonach sich die Käse-Union dem Bezüger gegenüber zur Ausrichtung einer Vergütung von 12 Fr. per 100 Kg. effektiv bezogenen Käses im Umfange eines ziffermässig festgelegten Kontingents ver- pflichtet hat. Die Freigabe einzelner Käsesorten für den Handel bleibt mange]s einer Ausscheidung des Kontingents nach solchen ohne Einfluss auf die Höhe der ristornobe. rechtigten Quote. A. -Die Beklagte ist eine im Handelsregister VOll Bern eingetragene Genossenschaft zum Zwecke des An- und Verkaufes von Käse und andern Molkereiprodukten. Unter der Firma Käse-Union existiert sie seit 27. Sep- tember 1921 ; vorher hiess sie (Genossenschaft Schweiz. Käsehandelsfirmen » und noch früher « Genossenschaft Schweiz. Käseexportfirmen ». Ihre Entstehung ist auf die
270 Obligationellrccht. N° 37. durch den Ausbruch des Weltkrieges hervorgerufene Lage·o. auf ~. dem schweizerischen Käsemarkt zurückzu- führen. Nach Kriegsausbruch stellte das Schweiz. Volks- wirtschaftsdepartement den Käseexport unter Kontrolle. Unter Mitwirkung des Bundes schlossen sich sodann die bisherigen Exporteure zur «Genossenschaft Schweiz. Käseexportfirmen » zusammen, die den Zweck ver- folgte, ein Verschleudern des Käses ins Ausland zu ver- hindern und Garantien zur Aufrechterhaltung eines den Produktionskosten angemessenen Preises zu schaffen. Um ihr die Erreichung dieses Zweckes zu ermöglichen, verlieh ihr der Bundesrat das Recht alleiniger Ausfuhr und später als der Käse rationiert wurde, das Ein- kaufs-und VerkaufsmonopoL Nach § 2 der Statuten der Genossenschaft vom 22. November 1916 wurden nur solche Firmen als Mitglieder neu in dieselbe aufgenom- men, « welche in den dem Kriegsausbruche unmittelbar vorangehenden zwei Jahren und während der Kriegsjahre als in der Schweiz domizilierte Exporthäuser regel- mässig Käse in Käsereien gekauft und ab eigenen Lagern und auf eigene Rechnung ausgeführt haben, und welche heute noch in der Schweiz niedergelassen sind. » Bei der Schaffung des Einkaufsmonopols wurde die Genossen- schaft im Verordnungswege verpflichtet, den Illiands- käsehändlern auf gestelltes Begehren hin eine Ver- günstigung zu gewähren in Form einer Ristornover- giltung auf dem Kontingent des vor dem Kriege ab Käserei eingekauften und im Migrosverkauf abgegebenen Quantums. Diese Vergünstigung war an die Bedingung geknüpft, dass der bezugsberechtigte Händler seinen Käse ausschliesslich durch die Genossenschaft bezog und ihn zu den vorgeschriebenen, bezw. vereinbarten Bedin·· gungen im Inlande verkaufte. Nach Ziffer 5 der Vor- schriften des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements vom 28. März 1916 wurde sie in der Regel auf einem Quantum Käse bewilligt, « das der mittleren Jahresmenge Käse entspricht, die der betreffende Händler in der Zeit vom
272 Obligationenrecht: N0 37. effektuieren. Auf diesen Mehrbezugen wird jedoch eine Refaktie nicht vergutet. Die Auszahlung der Refaktie , erfolgt jeweilen monatlich durch die G. S. K. nach Vor- lage der Fakturen uber die von den Mitgliedern ge- machten Beziige. 3. Sowohl fur die Fakturierung wie für die Berech- nung der Refaktie ist das effektive Gewicht im Zeit- punkte des Bezuges der Ware massgebend. 4. Der Preis für die vom Käsehändler bezogene Ware richtet sich nach der Grösse des aufs Mal bezoge- nen Quantums. Fur die Bezüge ist der von der G. S. K. jeweilen allgemein festgesetzte Verkaufspreis fiir das Inland massgebend. Die Verkaufspreise sind während der Vertragsdauer im Inlande so festzusetzen, dass zwischen dem Bezugspreis fur ein-Abgabequantum von 2500 Kg. aufs Mal und dem Verkaufspreis fiir Quantitäten von 50 bis 799 Kg. dem Käsehändler ausser der in Art. 2 vor- gesehenen Refaktie eine Gewinnmarge verbleibt VOll 15 Fr. per 100 Kg. Betreffend Tilsiterkäse soll die Ge- winnmarge zwischen laibweiser Abgabe und Bezügen von über 800 Kg. 20 Fr. per 100 Kg. betragen. Bei allen Bezügen können die verschiedenen Käse- qualitäten kombiniert werden. 5. Der Käsehändler ist an die von der G. S. K. vor- geschriebenen Verkaufspreise gebunden. Er darf weder unter noch über diesen Preisen verkaufen. 6. Der Käsehändler verpfUchtet sich, während der ganzen Dauer dieses Vertrages seinen gesamten Be- darf an Käse, soweit es Qualitäten anbetrifft, die von der G. S. K. gehandelt werden. von dieser, beziehungs- weise von ihren Mitgliedern zu beziehen. Ausserdem steht es dem Käsehändler frei, durch ein Mitglied der G. S. K. ganze Mulchen ab Käserei zu be- ziehen. Der Vertrag uber den Ankauf dieser Mulchen wird zwischen dem Mitgliede der G. S. K. und dem Käseproduzenten abgeschlossen. 7. . ...........................................• Obligationenreeht. N° 37. 213 8~ Während der Dauer dieses Vertrages ist dem Käsehänd- ler die Veräusserung seiner Umsatzquote nicht gestattet. 9. • .............................................. . 10. Der gegenwärtige Vertrag geht nach Inkraft- treten der Statuten der Schweizerischen Käse-Union ohne weiteres auf diese letztere iiber und ist der Käse- händler dieser gegenuber in gleicher Weise wie gegen- uber der G. S. K. berechtigt und verpflichtet. 11. Die G. S. K. dauert nach Massgabe ihrer Sta- tuten vom 28. April 1920 bis zu dem Zeitpunkte, in dem die Schweizerische Käse-Union ihre Tätigkeit aufnimmt, mindestens bis 31. Juli 1921. Fur die Schweizerische Käse-Union ist die Dauer vom Zeitpunkte der Einstel- lung der Einkäufe durch die G. S. K. hinweg auf funf Jahre vorgesehen. Die Wirkungen des gegenwärtigen Vertrages beginnen mit dem 1. August 1920 und dauern während der soeben wiedergegebenen statutarischen Dauer der G. S. K. und der zu griindenden Schweizerischen Käse-Union. 1) Mit Zirkular vom 28. April 1922 teilte die Beklagte dem Kläger mit. ab 1. Mai werde die Ablieferungs-und Abnahmepflicht für Tilsiter-und magere Rundkäse auf- gehoben und der Handel mit diesen beiden Fabrikaten wieder freigegeben. Dies habe zur Folge, dass sein Ristor- nokontingent ab 1. August 1922 um die Höhe der die beiden Fabrikate umschliessenden Quote herabgesetzt werden musse. Die Herabsetzung erfolge also im gleichen Rahmen wie die seinerzeit vorgenommene Erhöhung, nämlich um 32,719 Kg. Das Kontingent fiir Emmentaler- käse bleibe unverändert und zwar 1947 Kg. Mit Schreiben vom 8. Mai 1922 erhob der Kläger unter Hinweis auf den Vertrag gegen diese Herabsetzung des ristornoberech- tigten Kontingents Einspruch. Die Beklagte beharrte aber auf ihrem Standpunkt und teilte in einem Zirkular vom 17. August 1922 den « Vertragshändlern » erneut mit, dass ab 1. August auf den Tilsiterkäsen die Ristornover- giltung nicht mehr ausgerichtet werde. AS 49 II -19'23 19
274 ObUgationenrecbt. N° 37. B. -Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Eicher folgende Begehren gestellt : « Es sei gerichtlich festzustellen :
276 Obligationenrecht. N° 31. dass der zwischen den Parteien am 31. Juli 1920 abge- schlossene Vertrag vollinhaltlich in Kraft bestehe, zu bejahen. Das Handelsgericht hat freilich die Entschei- , dung hierüber wesentlich auf Bestimmungen des kanto- nalen Prozessrechts gestützt, sodass sie als der Nach- prüfung des Bundesgerichts entzogen erscheinen könnte. Allein das Bundesgericht hat in wiederholten Fällen wenigstens die Frage des Interesses an alsbaldiger Fest- stellung als solche des eidgenössischen Rechts erklärt, von der Erwägung ausgehend, dass die Frage, ob und in welcher Weise der Richter ein Recht zu schützen hat, eng mit den das betreffende Rechtsverhältnis materiell ordnenden Bestimmungen der Zivilgesetzgebung zu- sammenhängt (vgl. AS 42 II 699 fr. ; 43 II 360 ff.; ein- schränkend 45 II 462 ff.). Dass hier der Kläger angesichts der teilweisen Bestreitung der Leistungspflicht durch die Beklagte ein rechtliches Interesse daran hat, über deren Bestand durch richterliches Urteil Gewissheit zu er- langen, um sich für sein allfälliges Forderungsrecht die Möglichkeit baldiger Vollstreckung zu sichern, kann keinem Zweifel unterliegen. 2. --Fragen muss es sich danach, ob die Beklagte auf Grund der Freigabe des Tilsiter-und magern Rund- käses zur Herabsetzung der vertraglich festgesetzten Ristornoquote berechtigt war, oder ob sie nicht viel- mehr, wie es die Auffassung des Klägers ist, zur unge- schmälerten Aufrechterhaltungdieses Kontingentes wäh- rend der ganzen Vertragsdauer verpflichtet sei. Nun hat sich die Beklagte selbst nicht auf den Standpunkt ge- stellt, dass sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass es sich für sie um eine vom wirtschaftlichen Ge- sichtspunkte aus ganz andere, bezw. um eine Leistung handle, die ihr nach Treu und Glauben im Verkehr nicht mehr zugemutet werden dürfe, sodass eine teil- weise Befreiung von ihrer Leistungspflicht aus diesem Gesichtspunkte der elausula rebus sie stantibus ohne weiteres ausser Betracht fällt und nur zu prüfen bleibt, Obligationenreeht. No 37. 277 ob sich aus . dem im Vertrage zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen und den begleitenden Umständen die Be- gründetheit ihrer Darstellung ergebe. Insoweit die Be- klagte hiefür zunächst auf den Hinweis auf die Statuten in Art. 1 des Vertrages abstellt, kann mit der Vorinstanz dieser Bestimmung eine Bedeutung in dem von der Käse-Union gewollten Sinne nicht zuerkannt werden. Denn dieser in einem Nebensatz erfolgte Hinweis steht lediglich mit dem den Inlandshändleru ermöglichten Eintritt in die beklagte Genossenschaft in Zusammen- hang und berührt die Frage der Festsetzung des ristorno- berechtigten Kontingents in keiner Weise. Ebensowenig vermag auch die in Art. 1 weiter enthaltene und in Art. 6 ",;ederkehrende Bestimmung, wonach der Käsehändler berechtigt, bezw. verpflichtet ist, während der ganzen Dauer des Vertrages seinen Bedarf an Käse, {( soweit es Qualitäten anbetrifft, die von der G. S. K. gehandelt werden », von dieser, bezw. ihren Mitgliederu zu beziehen, die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung zu rechtfertigen. Diese Bestimmungen deuten freilich darauf hin, dass zwischen dem Ristornokontingent und dem Monopol ein Zusammenhang geschaffenwerdea wollte, und es dürfte demgegenüber die Berufung des Klägers auf Art. 4 Abs. 4 des Vertrages wohl kaum ins Gewicht fallen, weil sich ihr gewiss zutreffend entgegenhalten liesse, dass unter den « verschiedenen Käsequalitäten I) eben immer nur solche verstanden seien~ die unter das Monopol fallen. Tatsächlich hat denn auch beim Ab- schluss des Vertrages das Gesamtquantum in monopoli- sierten Käsesorten bestanden. Allein auch dies ist nicht schlüssig für die Auslegung des Vertrages im Sinne der Beklagten. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, folgt aus dem Umstande, dass die Beklagte berechtigt ist, gewisse Käsesorten, die sie vordem einkaufte, für den Handel freizugeben und· sich insoweit von ihrem Lieferungszwang zu befreien. keineswegs, dass mit dieser Freigabe zugleich die Ansprüche des Klägers auf Ver-
278 ObHgationenreeht. N° 37. gütUllg des Ristornos auf seinen Bezügen bis zu 100 % des ab Käserei einkaufsberechtigten, ziffermässig fest- , gesetzten Quantums entsprechend beschränkt werden. Entscheidend fällt in Betracht, dass im Vertrage eine Ausscheidung des Kontingents nach bestimmten Käse- sorten nicht erfolgt ist. Die Bezugsberechtigung ist daher nicht an gewisse Qualitäten gebunden, sondern es steht vielmehr dem Abnehmer grundsätzlich die freie Aus- wahl inbczug auf die verschiedenen von der Beklagten gehandelten Käsesorten im Umfange des vertraglich festgesetzten Gesamtquantums zu; nichts kann ihn hindern, sein Kontingent überhaupt nur in einer einzigen Sorte auszuüben. Nach der nicht bestrittenen Aussage des Klägers konnte er denn auch tatsächlich diejenigen Käsesorten beziehen, die er wollte, wobei er den Ristorno auf dem vertraglich vorgesehenen Gesamtquantum er- hielt. Hätte er beispielsweise nur Fettkäse bezogen, so wäre die Sachlage für ihn trotz der Freigabe des Tilsiter- und mageren Rundkäses ohnehin vollständig die gleiche geblieben. Nach der auf prozessualer Beweiswürdigung beruhenden, für das Bundesgericht verbindlichen Fest- stellung im angefochtenen Urteil fielen die einzelnen Qualitäten bei Bestimmung des' Kontingents auch gar nicht in, Behacht. Wie aus den Aussagen des Vertreters der Beklagten. Lustenberger. hervorgeht. wurde anläss- lieh der Verhandlungen mit-den Vertragskontrahenten in Luzern nicht speziell darauf aufmerksam gemacht, dass wenn eine Käsesorte von der Beklagten nicht mehr ge- führt, die Ristornovergütung entsprechend gekürzt werde. wohl weil man, wie er selbst zugibt, an diesen Fall gar nicht gedacht hat. Berücksichtigt man llun, dass die Beklagte die Vertragsformulare selbst aufgesetzt und darin bei ihrer Machtstellung hauptsächlich ihre Inte- ressen gewahrt hat, so lässt sich der Schluss nicht ab- weisen, dass der Kläger nach Treu und Glauben an- nehmen durfte, der Ristorno werde für das ganze Kon- tingent während der ganzen Vertragsdauer ausgerichtet. ObUgationenrecht. No 37. 279 Dass er sich einer Regelung im Sinne der Vertragsauf- fassung der Beklagten unterzogen hätte, ist kaum wahrscheinlich. Die Freigabe einzelner Käsesorten ist daher in keiner Weise geeignet, eine entsprechende Herabsetzung der ristornoberechtigten Quote zu be- wirken. Die Auffassung der Beklagten wäre nur dann begründet, wenn die Zusammensetzung des Kontingents inbezug auf die einzelnen Sorten im Vertrag geregelt, und insofern auch der Ristornoanspruch von der Vor- aussetzung, dass die Beklagte diese quotenmässig fest- gelegten Qualitäten führe, abhängig gemacht worden wäre. Mangels einer solchen Ausscheidung aber steht der Ausübung des Kontingents durch den Kläger in der bis- herigen Höhe rechtlich nichts entgegen. Dabei ist ohne weiteres klar, und wird auch vom Kläger anerkannt, dass er seinen Ristornoanspruch auf maximal 34,666 Kg. nur insoweit geltend machen kann, als er von der Be- klagten, bezw. ihren Mitgliedern effektiv Käse bezieht. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 1923 bestätigt.
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