BGE 49 II 248
BGE 49 II 248Bge12.07.1916Originalquelle öffnen →
Unter welchen Voraussetzungen ist ein e Klage aus eigenem Recht und aus dem' abgetretenen Massarecht zu- lässig? (Erw. 1.) A. -Am 19. November 1920 gab der Beklagte der Firma Henry & Zuber, Automobiles, in Lausanne folgende Erklärung ab: «Je soussigne declare reprendre l'actif et le passif de la maison Henry & Zuber a con- dition que la situation soit completement reglee vis-a-vis de M. Gau1is et de la Banque Cantonalc Vaudoise d'une part et de M. Fama et de la Societe de Banque Suisse d'autre part et ceci sur les bases et chiffres convenns avec M. Henry.» I I I Obligationenrecht. N0 35. 2·19 In dem in der Folge über Henry & Zuber eröffneten Konkurs wurde der Kläger mit einer Forderung von 13,120 Fr. kolloziert und es wurden ihm zusammen mit vier anderen Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG die Rechtsanspruche der Konkursmasse gegen den Beklagten, «comme ex-commanditaire ou associe» zur Geltendmachung im NaIp.en der Masse abgetreten. Die nach dem offiziellen Formular ausgestellte Ab- tretungsurkunde enthält folgende « conditions ) : «50 Lorsqu'il y a eu cession des memes droits a plu- sieurs creanciers, ceux-ci devront ester en justice comme consorts ; .... 80 DeIai peremptoire pour intenter action : 1 er Avril 1922. ) Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom BekJagten einerseits aus eigenem Recht gestützt auf Art. 181 OR, anderseits als Zessionar der Konkurs- masse Henry & Zuber Zahlung von 13,120 Fr. B. -Durch Urteil vom 6. April 1923 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses am 21. April zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Mai die Berufung an das ,Bundes- gericht eingelegt, mit den Anträgen auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung zur Durchführung des Beweisverfahrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
250 ObHgationenrecht. N° 35. einzelne einen eigenen Rechtsanspruch geltend zu machen im Falle sind, wenn es sich ferner um einen und denselben Klagantrag handelt, der einfach in doppelter Weise begründet wird -. einerseits aus dem eigeuen Recht des Klägers, anderseIts aus dem Recht der Konkursmasse, -wenn die beiden Ansprüche sich miteinander vertragen, d. h. nicht gegenseitig aus- schliessen, und wenn endlich der Prozess über den abgetretenen Massarechtsanspruch durch die gleich- zeitige Gel~ndmachung des eigenen Rechts des Klägers nicht derart belastet wird, dass seine Erledigung und damit möglicherweise der Schluss des Konkursverfah- rens ungebührlich verzögert wird. Für das Gegenteil kann insbesondere nichts aus der Vorschrift des offi- ziellen Abtretungsformulars abgeleitet werden, dass die Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs im Namen der Masse zu erfolgen habe, da die Klage im eigenen Namen des Zessionars nichtsdestoweniger nach ständiger Rechtsprechung zulässig ist (vgl. JAEGER, Kommentar und Nachtrag H, Note 3 litt. k zu Art. 260; Nachtrag I. Note 3 Ingress). Im Falle Obsiegens wird dann freilich bei der Verteilung des Prozessgewinns geprüft werden müssen, ob der -Kläger die ihm allfällig nicht vom Beklagten vergüteten Prozesskosten ganz oder nur teilweise oder überhaupt nicht vom Prozesser- gebnis vorwegnehmen darf .. 2. -Der Kläger leitet einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Beklagten daraus her, dass jener durch die Übernahme des Geschäfts der Kollektivgesellschaft Henry & Zuber mit Aktiven und Passiven den Gläu.,. bigern dieser Firma verpflichtet worden sei, ohne dass es hiezu einer Mitteilung oder öffentlichen Auskün- digung der Geschäftsübernahme bedurft hätte. Zu- treffend hat die Vorinstanz diesen Standpunkt ver- worfen. Nach schweizerischem OR wird der Über- nehmer eines Vermögens oder eines Geschäftes aus den damit verbundenen Schulden den Gläubigern nicht Obligationenrecht. N° 35. 251 schon aus der Übernahme, m. a. W. aus dem Erwerb des Vermögens oder Geschäfts verpflichte.t, ebenso- wenig aber aus der biossen (internen) Übernahme der mit dem übernommenen Vermögen oder Geschäft verbundenen Passiven. Die Haftbarkeit aus dem einen wie dem andern Grunde liesse' sich nur unter Beschrän- kung auf den Bestand des übernommenen Vermögens rechtfertigen; eine solche Haftungsbeschränkung bei der Vermögensübernahme ist aber dem schweizerischen Recht (im Gegensatz zu §419 des deutschen BGB) fremd. Die Besonderheit der Regelung der Schuld- übernahme aus Anlass der Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts in der vorliegend einzig interessierenden Beziehung zwischen Übernehmer und Gläubiger be- steht vielmehr darin, dass es nicht wie bei der Ueber- nahme einer einzelnen Schuld eines Vertrages zwischen Übernehmer und Gläubiger bedarf, damit letzterer Rechte aus der Schuldübernahme herleiten kann, son- dern dass hiefür, und zwar zur vollen persönlichen Hafthlrkeit des Übernehmers, eine einseitige Hand- lung desselben genügt, nämlich die Mitteilung von der Übernahme an die Gläubiger oder die Auskündigung in öffentlichen Blättern. Daher wird der Übernehmer eines Vermögens oder eines Geschäfts den Gläubigern der damit verbundenen Schulden nicht ohne eine solche Mitteilung oder Auskündigung verpflichtet, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil vom 12. Juli 1916 i. S. Ebneter und Kons. c. Brügger). Ob dabei die Auskündigung bezw. Mitteilung für sich allein als Verpflichtungsgrund genüge, oder ob ihr ein wirksamer Vertrag betreffend die Vermögens-bezw. Geschäftsübernahme zu Grunde liegen müsse, kann dahingestellt bleiben. 3. -Der Anspruch,· welchen der Kläger auf Grund der freilich wenig expliziten Abtretung gemäss Art. 260 SchKG gegen den Beklagten zu erheben legitimiert ist, beschlägt, wie letzterer nicht bestreitet, die der
252 Obligationenreeht. No 35. Firma Henry & Zuber aus der behaupteten Über- nahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven, ins- o besondere aus der (internen) Übernahme ihrer Schuld an den Kläger durch den Beklagten gegen letzteren erwachsenen Rechte. Dem Beklagten ist nun freilich zuzugeben, dass diese Rechtsansprüche sich darin er- schöpfen, dass der Beklagte die Firma Henry & Zuber bezw. nunmehr die Konkursmasse von ihrer Schuld befreie, sei es durch Befriedigung des Klägers oder dadurch, dass er sich an ihrer Statt mit Zustimmung des Klägers zu dessen Schnldner mache, oder dann Sicherheit leiste (Art. 175 OR). Ein Eintritt des Be- klagten in das Schuldverhältnis ohne gleichzeitige Zah- lungspflicht kommt vorliegend nicht in Frage, da die Schuld fällig ist, und es -ist auch nicht ersichtlich, welch anderes Mittel zur Befriedigung des Klägers tauglich wäre als die Bezahlung seiner Forderung, da der Beklagte nicht etwa behauptet, im Falle zu sein, mit einer Gegenforderung zu verrechnen. Bei dieser Sach- lage lässt sich nichts dagegen einwenden, dass der Kläger, der, wie bereits ausgeführt, den ihm abge- tretenen Massarechtsanspruch in eigenem Namen gel- tend machen durfte, an statt aüf Befreh,mg der Kon- kursmas,se Henry & Zuber von der Schuldpflicht ihm gegenüber zu klagen, die eben nur durch Zahlung der Schuld an ihn herbeigeführt, werden kann, direkt auf Zahlung an sich selbst klagt. Die Interessen des Be- klagten werden dadurch in keiner Weise verletzt, da er einer so formulierten Klage gegenüber seine Vertei- digungsmittel in gleicher Weise anbringen kann, wie einer Klage gegenüber, mit welcher Henry & Zuber bezw. ihre Konkursmasse (oder ein Zessionar derselben) auf Befreiung von ihrer Schuldpflicht gegenüber dem Kläger geklagt hätten. Auch konnte nicht etwa vom Kläger verlangt werden, dass er zunächst den Rechts- bestand seiner Forderung an Henry & Zuber dartue; vielmehr durfte er sich mit der Vorlegung der Abtre- Obligationenreeht. N° 35. 253 tungsurkunde begnügen, durch welche seine Zulassung im Kollokationsplan des Konkurses über Henry & Zuber bestätigt . wird, und ~ne allfällige Bestreitung des Beklagten abwarten, die aber nach dieser Richtung nicht erfolgt ist. Endlich steht der Klage aus dem Rechte der Kon- kursmasse auch nicht die {( Einrede» der mehreren Streitgenossen entgegen, die der Beklagte denn auch gar nicht erhoben hat. Daraus ist zu schliessen, dass er von den übrigen Zessionaren der Konkursmasse bisher nicht belangt worden ist. Einer zukünftigen Belangung stünde die peremptorische Frist entgegen, an welche die Abtretung geknüpft ist. Sobald aber nur ein Zedent der Konkursmasse als Kläger auftritt, vermag der Beklagte au') der « Bedingung 1) der Ab- tretung, dass mehrere Zedenten den Prozess als Streit- genossen zu führen haben, keine Rechte herzuleiten (AS 43 III S. 164), und noch viel weniger sind solche von Amtes wegen zu wahren, wie dies die Volinstanz getan hat. Mit Unrecht ist daher die Vorinstanz nicht in die matetielle Beurteilung dieses Teiles der Klage einge- treten. Da der Beklagte das Klagefundament bestritten und zudem Einreden erhoben hat, bedarf es zunächst der Beweisabnahme über die bestrittenen gegenseitigen Behauptungen. Die Sache ist daher zu neuer Behandlung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Beweisabnahme und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
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