BGE 49 II 203
BGE 49 II 203Bge09.11.1922Originalquelle öffnen →
202 ObHgatlonenrecht.NO 27. summe und dem. Fakturabetrag für den· angeblich ge- lieferten ersten Wagen, scheitert an aer für das Bundes~ . gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass dieser Wagen n ich t abgeliefert worden ist. c) Da das vorinstanzliche Urteil von den 500 Fr., welche die Klägerin (oder die Beklagte) als Provision an Bungard habe auszahlen lassen, nicht spricht, könnte sich nur fragen, ob eine Beweisergänzung in dieser Hin- sicht anzuordnen sei. Allein auch wenn die Tatsache der Zahlung an sich bewiesen wäre, so würde sie nicht ge- nügen, um einen entsprechenden Abzug von der Klage- forderung zu rechtfertigen: es bedUrfte dazu der Be- hauptung und des Nachweises, dass die Zahlung im Auftrag der Klägerin erfolgte und das vorliegende Ge- schäft betreffe. cI) Eine Herabsetzung wegen allfälligen Mitverschul- dens der Klägerin fällt schon deshalb ausser Betracht, weil es sich nicht um eine Schadenersatzforderung handelt, sondern um einen Anspruch auf Rückerstattung. e) Die Festsetzung des Zinsfusses auf 6 0 10 beruht. auf der Annahme, dass dieser Zinsfuss dem üblichen Bank- diskont im Handelsverkehr entspreche; gegen diese Annahme der Vorinstanz lässt' sich nichts einwenden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 1923 bestätigt. Obllgatlonenrecht. N0 28. 28. 'O'rteil d.er II. ZivilabteUung vom 9. Kai 1993 i. S. Peter gegen Bliuer. Vor kau f s r e c h t: Die Bedingung, dass der Kaufver- trag nur Geltung haben solle. wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde, kann dem Vorkaufsberechtigten, der in den Kaufvertrag eintreten will, nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass ihm die Bedingung von Anfang an bekanntgegeben worden sei. (Art. 2. ZGB). A. -Die Klägerin Louise Bläuer und ihre Schwester die Beklagte Martha Peter-Bläuer, waren Miteigen: tümerinnen eines im Winkel in Schoren gelegenen Heim- wesens. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 2. März 1922 veräusserte Frau Peter ihren Miteigen- tumsanteil an ihren Schwiegervater Albrecht Peter, wobei in den Kaufvertrag folgende Bestimmung aufge- nommen wurde: « Dieser Vertrag tritt erst in Kraft, wenn die erforderlich!! Verzichtleistung seitens der Miteigen- tümerin Fräulein Louise Bläuer vorhanden ist. Sollte eine solche Erklärung nicht erhältlich sein, so fällt dieser Kaufvertrag dahin.» Der beurkundende Notar, Gerber, gab der Klägerin, ohne jedoch die zitierte Be- dingung zu erwähnen, vom Abschluss des Kaufver- trages Kenntnis, und forderte sie auf, auf das ihr nach Art. 682 ZGB zustehende Vorkaufsrecht zu verzichten. Mit Zuschrift vom 21. März 1922 erklärte aber die Klägerin, sie mache von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und verlange Übertragung der Liegenschaft. Darauf- hin teilte Notar Gerber ihr mit, dass der Kaufvertrag nur unter der Bedingung ihres Verzichtes geschlossen worden und, nachdem diese Bedingung nicht eingetre- ten, dahingefallen sei. . Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin Übertragung des Miteigentumsanteiles der Beklagten auf sie zu den im Vertrage vom 2. März 1922 vorgesehenen Bedingungen.
204 Obligationemecht. N° 28. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, sie machte geltend, die Suspensivbedingung, von der die . Wirksamkeit des Kaufvertrages abhängig gemacht wor- den sei, sei nicht eingetreten, ein perfekter Vertrag, in den die Klägerin eintreten könnte, liege daher nicht vor. Widerklageweise verlangte die Beklagte die Fest- stellung, dass sie berechtigt sei, sofort die Auflösung des Miteigentums zu verlangen. B. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 9. November 1922 die Klage wesentlich ge- stützt auf Art. 2 ZGB zugesprochen und die Wider- klage abgewiesen. C. -Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher die Beklagte neuerdings Gutheissung ihrer Widerklage und Abweisung der Hauptklage beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
206 Obllgationenreeht. ,N!> ,28.
u machen, sich um die Gewährong VQn Hypothekar.-
darlehen zu bemühen etc. Die Beklagte musste sich sage.
. dass wenn sie die Klägerin über ihre Absichten nicht
aufkläre, diese ru Schaden. kommen könne. In dieser
Hinsicht
hat die Vorinsta mit Recht auf das schon
angeführte
Urteil i. S. Kuhn gegen Wiederkehr ver-
wiesen. Das Bundesgericht hat in jenem Urteil in einge-
hender Begründung die praktischen Nachteile dargetan,
die für den Vorkaufsberechtigten aus
der Aufnahme
solcher Bedingungen
in den Kaufvertrag entstehen
können,
und es hat speziell auch darauf hingewiesen,
dass, wollte
man Vorbehalte nach Art des im Streite
liegenden
als rulässig erklären, die Gefahr bestünde, dass
der
Vorkäufer durch unlautere Machenschaften prak-
tisch überhaupt an der Ausübung seines Rechtes ge-
hindert würde. Der Eigentümer wäre in der Lage, durch
immer neue Kaufverträge den Vorkaufsberechtigten
zu zwingen, sich beständig
zur Erfüllung neuer und
wechselnder Kaufbedingungen bereit zu halten, bis
er schliesslich den Kampf aufgeben und auf die Gel-
tendmachung des Vorkaufsrechtes verzichten würde.
Dass die Beklagte
im vorliegenden Falle derartige
unlautere Zwecke verfolgte,
ist allerdings nicht dar-
getan w9rden. Allein für die Frage der Zulässigkeit des
in den Vertrag aufgenommenen Vorbehaltes, kann
nicht nur auf den konkreten Fall abgestellt werden.
Massgebend
ist vielmehr, ob im allgemeinen die Auf-
nahme von Bedingungen dieser Art nach den Grund-
sätzen von Treu
und Glauben mit dem Vorkaufsrecht
vereinbar sind. Diese Frage
aber muss nach dem Gesag-
ten verneint werden, wenn wenigstens der Berechtigte
nicht
rum vornherein über die Sachlage aufgeklärt
wird. Wird allerdings diese Aufklärung rechtzeitig vor-
genommen, so liegt eine Beeinträchtigung
der Rechts-
stellung des Vorkaufsberechtigten nicht vor, weil er
dann einfach ru erklären braucht, er halte an seinem
Vorkaufsrecht fest.
Obligationenrecht •. N° 28. 207
Ob der Kaufvertrag resolutiv oder suspensiv bedingt
wird,
kann vom Standpunkt des Art. 2 aus keinen Un-
terschied machen. Es braucht daher nicht untersucht
zu werden, ob die von der Beklagten in den Kaufvertrag
aufgenommene Klausel als Resolutiv-oder als
Sus-
pensivbedingung zu betrachten ist.
Schon Doktrin und Praxis des gemeinen Rechtes
haben sich denn
auch auf den Standpunkt gesteUt, eine
in den Kaufvertrag aufgenommene Bedingung, dass
der
Vertrag nur rur Ausführung gelangen solle, wenn
das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht werde, hindere
den
Eintritt des Vorkaufsberechtigten nicht (vgl. JAEGER,
Das VorkauJsrecht, Marburg 1893 p. 89, und die dort
Zitierten). Einen grundsätzlich entgegengesetzten Stand-
punkt nahm in der Folge das Allgem. Preussische Land-
recht ein. Dabei wurde dann aber ein Korrektiv in der
Richtung geschaffen, dass der Eigentümer für den dem
Vorkaufsberechtigten durch das Dahinfallen des
Ver-
trages entstandenen Schaden ersatzpflichtig erklärt
wurde. Die moderne Literatur hat allgemein die ge
meinrechtliche Auffassung wieder zur Geltung gebracht
(vgl. auch die ausdrückliche Bestimmung
des BGB
§ 506), wenn daher der schweizerische GeseUgeber
eine abweichende Regelung hätte treffen wollen, so
wäre dies
im Gesetze zweifelsohne in unzweideutiger
Weise zum Ausdruck gebracht worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. November
1922 bestätigt.
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