BGE 49 II 195
BGE 49 II 195Bge02.03.1922Originalquelle öffnen →
194 Obllgationenreeht. N° 26.
Gesetzesbestimmung nicht eine solche zwingenden Rechts
ist, was daraus zu schliessen ist, dass es an einem gesetz-
lichen
Verbot des Ausschlusses dieser persönlichen Haft-
barkeit durch Parteivereinbarung fehlt. Geht man aber
hievon aus, so kann nach der Willensmeinung der Par-
teien eine persönliche Haftung der Beklagten gegenüber
dem Kläger aus der Obligation vom 7. Oktober keines-
falls angenommen werden.
Der Kläger Kunz war mit
den Beklagten Vogt und Baumann Gründer der Alka
A.-G., die zunächst
nur für sie drei als Beteiligte vorge-
sehen war.
Da die Errichtung nun gerade zum Zwecke
der Benützung
und Ausbeutung des bisher vom Kläger
betriebenen Geschäftes
mit allem Inventar erfolgen sollte,
konnte es unmöglich die Willensmeinung beider Ver-
tragsteile sein, für den Fall der Nichiübernahme der
Verpflichtung durch diEi A.-G. die Beklagten persönlich
verpflichten zu wollen. Diese
hatten hiezu vernünftiger-
weise nicht die geringste Veranlassung und dem Kläger,
der die ganze Gründungsangelegenheit betrieb, musste
klar sein, dass eine derartige Verpflichtung von ihnen
unmöglich gewollt sein
konnte ; denn wie aus den Aus-
sagen des Zeugen Wenger hervorgeht,
hatte Baumann
ihm vor Unterzeichnung der Obligation ausdrücklich
erklärt, er wolle nicht
für mehr als den gezeichneten
Aktienbetrag haften, was
ihm Kunz bestätigte. Wenn
dieser als Rechtskundiger daher in der irrigen Annahme,
dass
er sich durch die Obligation die A.-G. als Schuldner
gesichert habe, es unterlassen
hat, die Übernahme der
Verpflichtung durch dieselbe nach Massgabe der gesetz-
lichen Bestimmungen zu veranlassen, so
hat er die ihm
daraus erwachsenden Nachteile selbst zu tragen. Wie die
Vorinstanz
mit Recht ausführt, wäre es mit Treu und
Glauben nicht vereinbar, wenn der Kläger, der mit der
Gründung beauftragt war und für die Beobachtung der
gesetzlichen Vorschriften
hätte besorgt sein sollen, -
wobei
an seine Sorgfaltspflicht zufolge seiner Stellung
als Notar ein strenger Masstab anznlegen ist, -. nun
ODugationenreeht. N° 27. 195
nachträglich die Beklagten für die Folgen seiner manel
haften Führung der Gründungsgeschäfte verantwortlich
machen könnte.
Bei dieser Sachlage
erübrigt sich eine Prüfung der
von den Beklagten gegenüber der Schnldverpflichtung
erhobenen Einrede des Betrugs
und Irrtums.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 24. November
1922 bestätigt.
27. Urteil der I. ZivilabteUung vom 1. Kai 1923
i. S. Leih-u. Sparkasse Irmatingen gegen Gewerbebank mm.
Kauf gegen Bankakkreditivj Natur und Wirkungen: wann
darf die Bank das Akkreditiv gültig auszahlen 'I
A. -Die Schwäbische Gewerbe-Handelsgesellschaft
m. b. H. in Ulm beabsichtigte im März 1920, von der
Deutsch-schweizerischen Handelszentrale in Zürich ein
grösseres Quantum Tafel-Mischleim zu kaufen und nach
Deutschland einzuführen. Zur Sicherstellung der
Ver-
käuferin griff sie zum Mittel des Akkreditivs in der Weise,
dass sie die Klägerin, Gewerbebank
lTIm, beauftragte,
bei einer schweizerischen Bank den ungefähren Kauf-
preis der Verkäuferin
zur Verfügung zu halten, wogegen
diese
in ähnlicher Weise die Lieferung sicherstellen sollte.
Demgemäss liess die Klägerin
durch ihre Korrespon-
dentin, Eidg. Bank in Zürich, der Beklagten. Leih-und
Sparkasse Ermatingen, 35,000 Fr. als zinslose Hinter-
lage überweisen. Am 31. März 1920 machte se der Be-
klagten brieflich Mitteilung
von der ÜberweIsung und
deren Zweck; :,ie gab Aufschluss über den Inhalt des
Geschäfts
in Form eines Briefes der Gewerbe-Handels-
196 Obligationenrecht; N° 27. gesellschaft an die Deutsch-schweiz. Handelszentrale; in dem es wörtlich heisst: « Diese 35,000 Fr. über.:. tragen wir unwiderruflich -bis zur Erledigung des Ge- . schäftes aber zu unserer Verfügung -der Leihkasse Ermatingen zu Gunsten der Deut&ch-schweiz. Handels- zentrale in Züricp. " Von sich aus fügte die Klägerin hinzu: (f Sofern die Angelegenheit nicht nach den Aus- führungen unseres Auftraggebers zur Erledigung kommen sollte. behalten wir uns das Verfügungsrecht über die angeschafften 35,000 Fr. vor. 1; Die Beklagte bestätigte den Empfang der 35.000 Fr .• die sie nach den erhaltenen Instruktionen verwenden werde, und bestellte ihrerseits im Auftrag der Verkäuferin ein Lieferungs-Akkreditiv von 10,000 Fr. zu Gunsten der Käuferin. Da eine Einfuhrbewilligung nicht erhältlich war, wurde ein bereits nach Friedrichshafen spedierter Wagen Leim nach Romanshorn zurückgeschickt. Mit Rücksicht hierauf schrieb die Gewerbe-Handelsgesellschaft am 26. April der Beklagten, die 35,000 Fr. dürfen unter keinen UTnständen ohne ihre Zustimmung und diejenige der Klägerin, welche sich das Verfügungsrecht über die- selben vorbehalten habe, an die. Verkäuferin ausbezahlt werden. In der Folge trat die Gewerbe-Handelsgesellschaft durch Vermittlung des Inh9bers der Deutsch-schweiz. Handelszentrale, Bungard, i'n Verbindung mit Adolf Seger, Fensterfabrikanten in Ermatingen, welcher nach Angabe der Beklagten schon den ersten Wagen an die Zentrale geliefert hatte, und es wurde vereinbart, dass nicht nur, wie ursprünglich vorgesehen, 2 Wagen Leim, sondern weitere 8 Wagen durch Seger geliefert werden sollten. Am 18. Mai schrieb die Gewerbe-Handelsgesell- schaft der Beklagten über Lieferungs-und Abnahme- garantie. Am 30. Mai 1920 fand in Konstanz eine Zusammen- kunft zwischen Seifritz, Direktor der Gewerbe-Handels- Obligationenreeht. N° 27. 197 gesellschaft, Blattner. Verwalter der Beklagten. Bungard und Seger statt. Dabei soll Seifritz Blattner gesagt haben, die Sache sei nunmehr in Ordnung, die Einfuhr- bewilligung liege vor, und die Beklagte könne die 35,000 Fr. an Seger auszahlen; das sei durch Schreiben des Seifritz, welches schon vom 29. Mai datiert sei, bestätigt worden, worauf die Beklagte angeblich am 31. Mai die 35.000 Fr. dem Seger gutschrieb. In V,Tirk- lichkeit ist diese Gutschrift, wie sich aus den Büchern der Beklagten ergeben hat, erst am 30. Juni 1920 erfolgt. Inzwischen hatte sich herausge<:tellt, dass gefälschte Einfuhrbewilligungen vorgelegt worden waren. Da das Geschäft infolgedessen nicht zur Ausführung kommen konnte, telegraphierte und schrieb die Geweibe-Handels- gesellschaft am 6. Juni 1920 der Beklagten, das « Leim- depot Seger von 35.000 Fr. werde wieder gespen t )J ; unter allen Umständen sei, wie der Beklagten schon am 26. April, und von der Klägerin bereits am 31. März 1920 mitgeteilt worden sei, deren Zustimmung zur Freigabe des Depots notwendig. B. -In der Folge kam die Gewerbe-Handelsgesell- schaft in Konkurs. Die Klägerin forderte von der Beklagten den deponierten Betrag von 35,000 Fr. zurück, und klagte, da die Beklagte unter Berufung auf rechtmässig erfolgte Auszahlung an Seger das Be- gehren ablehnte, beim Bezirksgericht KreuzUngen auf Rückzahlung der genannten Summe, nebst 6 °/0 Zins seit
198 ObUgatlonenreeht. N0 27. E. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgencht erklärt~ mit dem Hauptantrag, die Klage sei als unbegründet definitiv abzuweisen. und den . eventuellen Anträgen :
Es geht nun nicht an, auf das vorliegende Akkre- ditiveinfach die allgemeinen Regeln über dieses, im internationalen Verkehr üblich gewordene Geschäft, wie sie sich in Theorie und Praxis herausgebildet haben. anzuwenden (vergl. ZIMMERMANN. Bankakkreditive. in Schw. Jur.-Z. 16. 367 ff.; STEINER, Akkreditivgeschäft; JACOBY, Das Akkreditiv, in Bank-Archiv 20, 245 ff. u. 264 ff., sowie Urt. d. Bundesgerichts vom 7. Juli 1920 i. S. Petitpierre gegen CrMit mutuel ouvrier). Danach liegt in der Akkreditivbestellung eine Anweisung abstrakter
200
Obligationenrecht. No 27.
Natur, gegen Vorweisung gewisser Dokwnente durch
den Akkreditierten einen bestimmten Betrag an ihn
. zu zahlen; und es wäre mangels zeitlicher Befristung
bei bestätigtem Akkreditiv der Angewiesene (nach
Analogie von Art.
470 Abs. 2 OR) an die Zahlungsver-
pflichtung gebunden, bis der Akkreditierte sein Ein-
verständnis zur Annullierung geben würde. Von diesem
Typus unterscheidet sich das vorliegende Akkreditiv
dadurch, dass die Anweisung
vicht abstrakt ist, sondern
auf das zu Grunde liegende Kaufgeschäft verwiesen und
abgestellt
wird: die Beklagte als Angewiesene war nicht
ermächtigt, ohne Rücksicht auf das Grundgeschäft die
A.nnahme zu erklären
und die Akkreditivsumme aus-
zuzahlen.
Statt der Abhängigmachung der Zahlung von
der Vorweisung von Dökumenten wurde die Beklagte
auf das Kaufverhältnis hingewiesel, ; sie durfte also
an
den AkkredItierten nur zahlen, falls diesem. eine Forde-
rung aus der Leimlieferung zustehen würde.
Dass das
Akkreditivals« unwiderruflich » hingestellt
wurde, kann
an dem Gesagten nichts ändern. Denn ab-
gesehen davon, dass das Akkreditiv als Ermächtigung
vor dem Akzept nach Art. 34
R jederzeit frei wider-
rufen werden kann, war
ja hier der Vorbehalt gemacht,
dass das Depot bis
zur «( Erledigung des Geschäfts»
(worunter wohl zu verstehen ist: bis der Verkäufer
seinen Verpflichtungen aus dem Geschäft nachgekommen
sein werde, also bis zur Versendung der Ware) zur Ver-
fügung des Akkreditierenden sei.
Zur Versendung des
Leimes
ist es aber nach der für das Bundesgericht mass-
gebenden Feststellung der Vorinstanz nie gekommen.
3.
-Freilich wäre die Beklagte gemäss Art. 468 OR
dem Verkäufer zur Auszahlung verpflichtet gewesen,
falls sie ilun gegenüber das Akkreditiv bedingungslos
bestätigt
hätte ; diese Bestätigung würde der « Annahme
ohne
Vorbehalt» in Art. 468 OR entsprechen. Allein die
Bestätignng durfte
nur so 'erfolgen, wie die Anweisung
lautete,
und diese war bedingt, nämlich an die Aus-
führung des Kaufgeschäfts geknüpft.
ObligaUonenrecht. N° 27. 201
4 •. -Ferner könnte eingewendet werden, der Ver-
käufer sei seinen Vertragspflichten nachgekommen, das
Akkreditiv solle gerade sicherstellen, dass das auch
seitens des Käufers geschehe;
da die Frage noch im
Streit liege, wem die Nichtansführung des Geschäfts zur
Last falle, so müsse der Rückforderung der Hinterlage
die Erledigung des Proze ses zwischen Käufer
und Ver-
käufer vorausgehen.
Nun kommt es aber auf diese' U
stände gar nicht an. Die Akkreditivbestellung soll nur dIe
Zug um Zug-Erfüllung bei Kaufgesc,häften ersetzen,
also die Zahlung des
Kau f p r eis e s sicherstellen :
die Auszahlung des Akkreditivbetrages soll
Zug um Zug
mit der Aus f ü h run g des Kaufes erfolgen. Sobald
daher feststand, dass der Kauf, gleichviel aus welchen
Gründen, tatsächlich nicht zur Ausführung komme,
batte das Akkreditiv seinen Zweck eingebüsst und kopnte
es zurückverlangt werden
; denn es war nicht etwa ge-
geben,
um eine Schadenersatzforderung wegen Rüc.k-
trittes vom Kaufvertrage sicherzustellen. Deshalb Ist
auch das Eventualbegehren um Sistierung des Prozesses
bis zur Austragung des Streites zwischen
Segel' und der
Klägerin bezw. der Konkursmasse der Schwäbischen
Gewerbe-Handelsgesellschaft abzuweisen.
5. -Auch die Begehren um Herabsetzung der Klage-
forderung unter den
an sich ausgewiesenen Betrag von
35,000 Fr. entbehren sämtlich der Begründung.
a) Die Klägerin ist zvr Rückforderung des Depots
in Schweizerfranken, so wie sie es vollzogen hat, be-
rechtigt; was sie für Beschaffung der 35,000 Fr. auf-
gewendet
hat, ist ihre Sache, ihr lucrum negotialionis.
Von einer Ermässigung des Klageallspruchs auf den
ausgelegten Markbetrag kann umsoweniger die
Red~
sein, als der Wert des Schweizerfrankens seit der AkkredI-
tivbestellung
im Verhältnis ZUlU Gold und zur Kauf-
kraft ziemlicb gleich geblieben' ist, während die Mark an
We,rt erhehlich eingebüsst hat.
b) Das Begehren um Herabsetzung auf 2697 Fr. 70. C:s.
entsprechend der PreisCiifferenz zwischen der AkkredltIv-
202 ObUgatlonenrecht. N0 27. summe und dem Fakturabetrag für den· angeblich. ge- lieferten ersten WageJl. scheitert an Ger für das Bund~- • gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass dieser Wagen nie h t abgeliefert worden ist. c) Da das vorinstanzliche Urteil von den 500 Fr.; welche die Klägerin (oder die Beklagte) als Provision an Bungard habe auszahlen lassen, nicht spricht, könnte sich nur fragen, ob eine Beweisergänzung in dieser Hin- sicht anzuordnen sei. Allein auch wenn die Tatsache der Zahlung an sich bewiesen wäre, so würde sie nicht ge- nügen, um einen entsprechenden Abzug von der Klage- forderung zu rechtfertigen: es bedürfte dazu der Be- hauptung und des Nachweises, dass die Zahlung im Auftrag der Klägerin erfolgte und das vorliegende Ge- schäft betreffe. cl) Eine Herabsetzung wegen allfälligen Mitverschul- dens der Klägerin fällt schon deshalb ausser Betracht, weil es sich nicht um eine Schadenersatzfordemng handelt, sondern um einen Anspruch auf Rückerstattung. e) Die Festsetzung des Zinsfusses auf 6 0/0 beruht auf der Annahme, dass dieser Zinsfuss dem üblichen Bank- diskont im Handelsverkehr entspreche; gegen diese Annahme der Vorinstanz lässt' sich nichts einwenden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 1923 bestätigt. Obllgationenrecht. N° 28. 28. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 9. Ka.i 1923 i. S. Peter gegen Blä.uer. Vor kau f s r e c h t: Die Bedingung, dass der Kaufver- trag nur Geltung haben solle, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde, kann dem Vorkaufsberechtlgten, der in den Kaufvertrag eintreten will, nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass ihm die Bedingung von Anfang an bekanntgegeben worden sei. (Art. 2. ZGB). A. -Die Klägerin Louise Bläuer und ihre Schwester die Beklagte Martha Peter-Bläuer, waren Miteigen: tümerinnen eines im Winkel in Schoren gelegenen Heim- wesens. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 2. März 1922 veräusserte Frau Peter ihren Miteigen- tumsanteil an ihren Schwiegervater Albrecht Peter, wobei in den Kaufvertrag folgende Bestimmung aufge- nommen wurde: « Dieser Vertrag tritt erst in Kraft, wenn die erforderlich~ Verzichtleistung seitens der Miteigen- tümerin Fräulein Louise Bläuer vorhanden ist. Sollte e~ne solche Erklärung nicht erhältlich sein, so fällt dieser Kaufvertrag dahin.» Der beurkundende Notar, Gerber, gab der Klägerin, ohne jedoch die zitierte Be- dingung zu erwähnen, vom Abschluss des Kaufver- trages Kenntnis, und forderte sie auf, auf das ihr nach Art. 682 ZGB zustehende Vorkaufsrecht zu verzichten. Mit Zuschrift vom 21. März 1922 erklärte aber die Klägerin, sie mache von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und verlange Übertragung der Liegenschaft. Darauf- hin teilte Notar Gerber ihr mit, dass der Kaufvertrag nur unter der Bedingung ihres Verzichtes geschlossen worden und, nachdem diese Bedingung nicht eingetre- ten, dahingefallen sei . . Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin Übertragung des Miteigentumsanteiles der Beklagten auf sie zu den im Vertrage vom 2. März 1922 vorgesehenen Bedingungen.
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