BGE 49 II 167
BGE 49 II 167Bge14.12.1922Originalquelle öffnen →
166 Obligationenrecht. N0 24.
so ist er daher zum Gegenbeweis für diese Behauptung
zuzulassen.
5. -Entgegen der Auffassung des Vertreters
der
Berufungskläger hat nun die Vorinstanz den Umstand,
dass der Kläger seine Stelle nach dem Unfall behalten
hat, und einstweilen den vollen Lohn weiterbezieht,
bei Festsetzung
der Entschädigung berücksichtigt ; denn
sie
hat gerade im Hinblick auf diesen Umstand, sowie
aus
der weiteren, naheliegenden Erwägung, dass der
Lohn des Klägers
mit der Abnahme der Teuerung
sinken werde, die Gesamtentschädigung, welche
unter
Zugrundelegung einer dauernden Verminderung der
Arbeitsfähigkeit um 10% und eines monatlichen Ein-
kommens von 550 Fr. rund 10,000 Fr. erreichen würde.
um volle 3000 Fr. herabgesetzt. Wenn die Vorinstanz
dabei in
Betracht gezogn hat, dass es einzig vom Willen
des Arbeitsgebers abhänge, ob und wann der Lohn
des Klägers reduziert werde,
und dass dessen Schlechter-
steIlung auf dem Arbeitsmarkte sich zeigen werde,
wenn
er in den Fall komme, eine andere Stelle zu suchen,
womit gerechnet werden müsse, so lässt sich gegen
diese Erwägungen nichts einwenden,
da sie der Ver-
nunft und der Lebenserfahrung entsprechen, und ge-
mäss Art. 42 Abs. 2 OR bei Abschätzung des nicht
ziffermässig nachweisbaren
Schadens auf den gewöhn-
lichen Lauf der Dinge abzustellen ist. Ein Grund zu
einer Abänderung des angefochtenen
Urteils im Sinne
einer weiteren Ermässigung liegt umso weniger vor,
als die Vorinstanz die an sich durchaus gerechtfertigte
Kapitalisierung der dem Kläger gebührenden
Rente
zu dem verhältnismässig hohen Zinsfusse von 5% vor-
genommen
hat.
11 .. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des
Obergerichts
des Kantons Zürich vom 17. November
1922 bestätigt.
Obligationenrecht. N° 25.
167
25. Urteil der I. Zivilabtenung vom d~r
Gemeinde bildete sich am 6. August 1919 m Bog dIe
Genossenschaft
« Wohnungsfürsorge)}. welche sich den
Zweck setzte, den Bau von Eigenheimen zu fördern und
zu unterstützen. Aus den Statuten ist hervorzuheben :
Art.S. April 1923
i. S. Schweiz. Genossenschaftsbank gegen Strub und Genossen.
Bürgschaft. Gültigkeit wegen Bestehens einer Hauptschuld
(Darlehensschuld aus Krediteröffnung). Anfechtung wegen
wesentlichen
Irrtums: Irrige Meinung, eine Grundpfand-
verschreibung
statt einer SolidarbÜFgschaft zu unterschrei-
ben.
Zulässigkeit dieser Anfechtung; Begrundetheit.
A. -In Anbetracht der damals herrschenden Woh-
nungsnot, und im Hinblick auf finanzielle Unterstüt-
zungen des Bundes, des Kantons und evntue
168 Obligationenrecht. N° 25. mindestens 5 % des Anlagewertes, und ist der Rest der Kaufsumme vom Übernehmer eines Objekts der Ge- nossenschaft hypothekarisch sicherzustellen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft als solcher haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. " Art. 5. Die Organe der Genossenschaft sind: 1. die Generalversammlung; 2. der Verwaltungsrat ; 3. der Vorstand; 4. die Rechnungsrevisoren . ...... Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Diese sind in erster Linie aus den Garanten des der Ge- nossenschaft zur Verfügung gestellten Baugrundes zu wählen .... Er hat die Oberaufsicht über "alle Geschäfte und vertritt die Genossenschaft nach aussen. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern .... Er hat sämtliche internen Geschäfte zu besorgen. Am 2. Februar 1920 fand die Eintragung in das Han- delsregister statt; als Präsident des Verwaltungsrates wurde Dr. Bürcher, Arzt in Brig, urrd als Sekretär Alb. Flückiger angegeben. B. -Bei der Gründung der Genossenschaft, an welcher vierundvierzig Personen teilnahmen, verlas der Präsi- dent ein Schreiben der Beklagten, Filiale Brig der Schweizer. Genossenschaftsbank, worin diese erklärte, die Finanzierung des Unternehmens bis zu 90 % be- sorgen zu wollen; er teilte auch mit, dass « bereits zehn Kommissionsmitglieder' den Landankauf unter per- sönlicher Haftung eingegangen seien. » Mit Kaufvertrag vom 25. Juli 1919 hatte. nämlich Advokat Dr. Petrig eine für die Erstellung der Eigen- heime in Aussicht genommene, 4625 m 2 haltende 'Wiese im Höllmattengebiet bei Brig an Dr. Bürcher und Ge- nossen verkauft; diese traten mit Kaufvertrag vom
170 Obligationellrecht. N0 25. C. -Am 13. April 1920 errichtete nun Notar A. von Sepibus in Mörel eine als « Kontokorrent-Kreditakt mit Grundpfandversicherung » betitelte, auf zwei Doppel- bogen sieben Folioseiten umfassende, notarielle Ur- kunde, in welcher es heisst : « Erscheint Herr Joseph Riklin.... Direktor der Schweizer. Genossenschaftsbank in St. Gallen, für ihre Filiale in Brig einerseits, welcher mit den Herren Dr. Eugen Bürcher .... und Robert Messmer .... wohnhaft in Brig, handelnd hier und sich stark tragend für die Genossenschaft für Wohnungsfürsorge Brig und Um- gebung, nachfolgenden Kreditakt vereinbaren :
172 Obligatlonenrecht. N° 25.
» die eine oder andere Sache näheren Aufschluss zu er-
» halten, und so kam der Inhalt zu Stande. Der Akt
» wurde fortlaufend geschrieben, wie mir der Direktor
» oder die Parteien den Willen mitteilten .... Nach Beendi-
» gung wurde die Urkunde in üblicher Weise vorgelesen
» und von den Anwesenden unterzeichnet. Die Zeugen
» und ich unterschrieben, nachdem die Urkunde von
» den Parteien unterzeichnet war. Direktor Riklin sagte
» dann, ich solle den Akt da lassen und eines andern
» Tages zurückkommen, um die fehlenden Unterschriften
» beisetzen zu lassen .... »
Die übrigen 9 Bauinteressenten wurden erst tagsdarauf
(am 14. April) von Messmer namens der Baukommission
der Genossenschaft eingeladen,
« morgen auf der Ge-
nossenschaftsbank vorzusprechen zwecks Unterzeich-
nung des Hypothekaraktes.
l) Es wurde ihnen dann am
Schalter die Urkunde, ohne Erläuterung ihres Inhalts,
zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt, und
sie unterzeichneten dieselbe dort.
D. -Am 13. Dezember 1921 betrieb die Beklagte
die Genossenschaft
für eine Forderung von 333,799 Fr.
40 Cts. nebst 6 Ofo Zins seit 30. November 1921 auf
Grundpfandverwertung, wobei se als Grund der Forde-
rung
« Kreditgewährung » angab. Die Genossenschaft
erhob
nicht Rechtsvorschlag: Am 13. Februar 1922
erteilte sie der Beklagten Richtigbefundsanzeige ihres
Rechnungsauszuges
mit einem Saldo von 335,602 Fr.
05 Cts. per 31. Dezember 1921.
E. -Die Beklagte erhob am 13. Dezember 1921 auch
gegen die Bauinteressenten persönlich ordentliche Be-
treibung
auf Pfändung oder Konkurs je für den nämlichen
Betrag von 333,799 Fr. 40 Cts., nebst Zinsen, aus « Bürg-
schaft zu Gunsten der Genossenschaft Wohnungsfürsorge
Brig.
» Abgesehen von Behlcs & Oe, Zenklusen und Dr.
Bürcher schlugen alle Recht vor. Die Beklagte verlangte
und erhielt am 13. Februar 1922 provisorische Rechts-
öffnung. .
Obligatlonenrecht. N° 25.
173
Inzwischen, am 9. Februar 1922, hatte sich Biderbost
von Dr. Bürcher folgende Rückbürgschaftserklärung
ausstellen lassen: « Der Unterzeichnete Herr Dr. Bür-
eher. Arzt, wohnhaft in Brig, anerkennt, dass Herr
Biderbost Emil, Sous-Chef, wohnhaft in Brig, bei
der Schweiz. Genossenschaftsbank in Brig sich für
330,000 Fr. gemäss Akt vom 13. April 1920, Alphons von
Sepibus Notar .... , als Solidarbürge gestellt. Er erklärt
hiemit, sich gegenüber Herrn Biderbost als Rückbürge
zu stellen, und für eventuelle Verantwortlichkeit haftbar
zu sein.
Gez. Dr.
Bürcher.
Gez. E. Biderbost. »
Strub, Dornig und Hauri fragten ihrerseits bei der Be-
klagten an, ob nicht die Solidarbürgschaft aufgehoben
werde, wenn die Beteiligten ihren Anteil zahlen, oder
wenigstens sicherstellen.
Zudem beanspruchte Hauri bei seiner Steuererklärung
pro 1922 den Schuldenabzug für den
Betrag VOll
330,000 Fr.
F. -Am 24. Februar und 8. März 1922 erhoben Strub,
Brechbühl, Dornig, Biderbost, Clausen und Haud die vor-
liegende Aberkennungsklage,
mit den Rechtsbegehren :
174 Obligatiol1enrecht. N0 25. schädigung») im Betrag von 333,799 Fr. 40 Cts. nebst {( Zins» zu verurteilen; zur Begründung machte sie geltend, die Kläger und Widerbeklagten haften ihr nach • Art. 26 OR für den vollen Ersatz des aus dem Dahin- fallen des Vertrages erwachsenen Schadens. H. -Aus den Aussagen der einvernommenen Haupt- zeugen ist folgendes Wesentliche hervorzuheben: a) Dr. B ü reh er: Beim ({ Akt» handelte Messmer als Bevollmächtigter des Flückiger, damaligen Sekretärs. Einige Interessenten waren beruflich am Erscheinen verhindert; Messmer wurde dann beauftragt, die Feh- lenden zur Unterzeichnung des Aktes einzuladen, von dem sie bereits -wenigstens dem Inhalt nach -Kennt- nis hatten, und bei Unterzeichnung Kenntnis nehmen sollten. . Wir fassten es in dem Sinne auf, dass mit « Hypothekar- akt » auch die Solidarbürgschaft gemeint sei, so wie die Bank es verlangt hat. Pfammatter, der damalige Verwalter der Filiale Brig der Genossenschaftsbank, welcher unsern Sitzungen bei- gewohnt hat, eröffnete ({ uns » die Bedingungen des An- leihens. Es geschah in den Anfangs-Sitzungen in An- wesenheit der Bauinteressenten. Diese Kenntnisgabe erfolgte mündlich; doch glaube ich, dass sie später schriftlich bestätigt wurde. Die Erklärung der Kläger, 'sie hätten nicht gewusst, dass sie auch Solidarbürgschaft zu leisten haben, kann m. A. n. nicht stimmen, weil die Sache unter uns allge- mein bekannt war. Die Summe von 333,799 Fr. 40 Cts. wurde uns aus- bezahlt. 'J b) P f a m m a t t er: Ich erinnere mich, dass ich ein erstes Mal in einer «ihrer» Versammlungen -ob es eine Generalversammlung war, weiss ich nicht - « ihnen » mitteilte, die Genossenschafts- bank verlange weitere Garantien, und zwar insbesondere Obligationenrecht. N° 25. 175 Bürgschaft -ich brauchte diesen allgemeinen Ausdruck. Etwas später erhielt ich von St. Gallen die Mitteilung, es werde Solidarbürgschaft durch sämtliche Bauinteres- senten verlangt; ich machte alsdann hievon « ihnen» - ob nur dem Verwaltungsrat oder der Generalversammlung, erinnere ich mich nicht mehr -Mitteilung. Die Ange- legenheit fällt in die Zeit, in der ich an Gedächtnis- schwäche litt. Dass es sich hier um Solidarbiirgschaft der Interessenten gehandelt, dürfte diesen bekannt gewesen sein, da ich ihnen « oder dem Verwaltungsrate » diese Vorbedin- gung des Hauptsitzes mitgeteilt. An die Details (der Mitteilung der Bedingungen) er- innere ich mich nicht, glaube aber, annehmen zu können, dass ich dem Verwaltungsrat Mitteilung gemacht, und voraussetzte, dieser werde darüber an die Generalver- sammlung weiter berichten. Ich erinnere mich nicht, ob die Bauinteressenten auf die ({ fragliche Bestimmung» aufmerksam gemacht wurden; sicher ist, dass ihnen bei der Unterzeichnung der Akt in seinem ganzen Inhalt zur Einsicht vorgelegt wurde. Direktor Riklin hat uns vielleicht dutzendmal gesagt, wir sollten bei Aktverschreibungen die Parteien auf Inhalt und Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung aufmerksam machen. Ich habe im vorliegenden Falle dem Schalterpersonal keine spezielle Weisung erteilt; der Akt wird « in üblicher Weise » vorgelegen haben. Ich glaube, in jener Zeit habe R. Salzgeber den Schalter- dienst versehen, und er hätte dann den Akt vorgelegt. e) Me s s m er: Die Einladung vom 14. April 1920 an die Bauinteres- senten zur Unterzeichnung des Aktes vom 13. April erfolgte auf Weisung des Dr. Bürcher und auch der Genossenschaftsbank. Die Interessenten waren darüber einberichtet, dass die Genossenschaftsbank das Geld nur gebe unter der Be- dingung, dass Baute und Boden in Hypothek gegeben,
176 Obligationenrecht. N° 25.
und dazu Bürgschaft geleistet werde. Die betreffende
Aufklärung wurde im Bahnhofbuffet H. Klasse « voran-
• gehend " erteilt, und zwar sämtlichen Interessenten und
in Anwesenheit Pfammatters. Am 17. April 1920 wurde
ihnen
dann das Zustandekommen des Kreditaktes zur
Kenntnis gebracht. Die Bürgschaft war nur verlangt
bis
zur Erstellung der Hypothekartitel ; laut Statuten
sollte jeder Häuserbesitzer bei FertigersteIlung die Bürg-
schaft ablösen « durch Hypothezierung des Baues oder
seines Hauses, und so die Bürgschaft in
Wegfall kom-
men.» _
Die Protokolle wmden regelmässig geführt, in der
nachfolgenden Sitzung vorgelesen
und genehmigt.
Einzelne Bauinteressenten, wie Biderbost
und Hauri,
sollen den Vertrag in aller Musse durchstudiert haben
yor Unterzeichnung.
cl) Salzgeber:
Es mag stimmen, dass damals am Bankschalter regel'
Verkehr war. Biderbost hat in Gegenwart eines andern
Bauinteressenten, Domig oder Hauri, den
Akt wohl eine
Viertelstunde lang durchstudiert. Den Interessenten
wurden immer beide Bogen
zur Einsicht unterbreitet.
Der eine oder andere äusserte
auch seine Bedenken vor
Hinsetzung der Unterschrift.
Die Kläger wussten
um die Solidarbürgschaft sehr
wohl, was ich auch aus den geäussertell Bedenken
schliesse, die sich nur auf dieselbe beziehen konnten.
Auch die gesamten Verhandlungen wickelten sich
nur
unter dieser Voraussetzung ab.
J. -Die Kläger wurden darüber, ob sie nicht durch
Bankdirektor
Pfammatter in einer Sitzunv der Genossen-
schaft erfahren haben, dass die Beklagte
von den Bau-
interessenten ausser der Verpfändung ihrer Grundstücke
noch eine Solidarbürgschaft (für den' gesamten,
er
Geno:'llschaft zu gewährenden Baukredit) verlange, per-
sönlich befragt.
In dieser Einvernahme erklärten sie alle
übereinstimmend,
dass sie einer Sitzung, in welcher ein
Obligationenreeht. N° 25. 177
solches Begehren eröffnet worden sei, nicht beigewohnt,
und überhaupt nichts davon gewusst haben, dass neben
der Verpfändung noch eine Solidarbürgschaft von ihnen
gefordert werde. Brechbühl sagte aus, er sei anesend
gewesen, als Messmer erklärt habe, der aukredit vn
330,000 Fr. sei sichergestellt oder gewährt; er enn-
nere sich aber nicht, dass von den Darlehensbedin-
gungen im einzelnen die Rede gewesen sei,
und habe
insbesondere nicht gehört, dass eine Solidarbürgschaft
in
Betracht komme. Ferner erklärten sämtliche Kläger
(mit einziger Ausnahme Domigs, welcher sich hieran
nicht erinnern konnte), dass ihnen
am Bankschalter nur
ein Bogen vorgelegt worden sei, auf dem von Flächen
und Grenzen die Rede gewesen sei, dass sie nur oiese An-
gaben durchgelesen,
und eine Aufklärung weder verlangt,
noch erhalten haben.
Haud fügte bei: er habe von der
Solidarbürgschaft erstmals vernommen, als
er am 14. De-
zember
1921 zu Notar von Sepibus nach Mörel gegangen
sei,
um Kenntnis vom Vertragsinhalt zu erhalten;
Biderbost: er sei erst durch die Betreibung zu näheren
Erkundigungen veranlasst worden und habe als?ann
den wirklichen Sachverhalt, von dem er vorher mchts
gewusst habe, erfahren, worauf
er Sicherung durch
Rückbürgschaft gesucht habe.
K. -Nachdem die Kläger in der Hauptverhandlung
noch eine Reihe weiterer, nicht in Betracht kommender
Eventualanträge gestellt
hatten, hat das Kantonsgericht
Wallis durch Urteil vom 14. Dezember 1922 erkannt:
178 Obligationenrecht. N0 25.
-Die Kläger bestreiten nicht, den von der Be- klagten angerufenen BÜfgschaftsakt unterzeichnet zu haben. Sie haben damit eine rechtsgeschäftliche Willens- erklärung abgegeben, die an sich geeignet ist, die Rechts- wirkungen herbeizuführen, welche die Beklagte ihnen gegenüber geltend .macht. Obschon nämlich, rein äusser- lich betrachtet, jene Urkunde sich als eine Beweisur- kunde darstellt (-es wird notarialisch eine Reihe angeblich abgegebener Erklärungen protokolliert, und die Unterschrift unter dieselben bedeutet zunächst nur, dass die Protokollierung richtig sei -), so besteht kein Zweüel darüber, dass die Urkunde von den an ihrem Inhalt Beteiligten, indem sie sie unterzeichneten,.zugleich als Dispositivurkunde behandelt worden ist, in dem Sinne, dass sie mit ihrer Unterschrift kundgaben, sich zu dem schriftlich zu verpflichten, was ihnen in derselben als ihre, vor dem Notar abgegebene Erklärung in den Mund gelegt wird. Mit Recht hat daher die Vorinstanz angenommen, dass mit der gedachten Urkunde eine BÜfgschaftserklärung nach den Vorschriften des OR abgegeben worden sei. Die von den Klägern erhobene Einwendung, dass die die Bürgschaft betreffende Klausel auf dem ersten Doppelbogen der Urkunde stehe, während sie nur den zweiten, auf dem von der Verpfändung ihrer Liegen- schaften die Rede ist, unterzeichnet haben, welcher ihnen allein zur Unterschrift vorgelegt worden sei, kann nicht gehört werden; denn wenn auch in der Urkunde
180 Obligationenrecht. N° 25.
mehrere selbständige Rechtsgeschäfte verschiedener Par-
teien behandelt sind (Krediteröffnungsvertrag. Schuld-
übernahmevertrag
von" Dr. BÜfcher und Messmer,
Bürgschaft. Hypothekarbestellung), so bildet sie doch,
schon rein äusserlich, eine Einheit. Der zweite Bogen
hat
keine selbständige Bedeutung; er beginnt mitten im
Zusammenhang des einen der verschiedenen Rechts-
geschäfte, sogar
mitten in einem Satz, sodass die Unter-
zeichner, selbst wenn sie bloss den zweiten Bogen vor
sich hatten, unmöglich der Ansicht sein konnten, dass
dieser die ganze Urkunde bilde. Auch der Umstand, dass
die Urkunde
in ihrem Titel die Bürgschaft nicht erwähnt,
vermag daran, dass die Kläger
mit ihrer Unterzeichnung
auch die darin enthaltene Bürgschaft
erklärt haben,
nichts zu ändern.
3. -Die Kläger machen nun aber geltend, der Inhalt
ihrer Bürgschaftserklärung stimme nicht überein mit dem
Inhalt, den sie ihrer Erklärung haben geben wollen. Sie
fechten m. a. W. ihre Willenserklärung wegen
Irrtums
an, indem sie denjenigen Fall wesentlichen Irrtums an-
rufen, wo der Irrende einen anderen Vertrag abschliessen
wollte, als denjenigen, für den
er seine Zustimmung ge-
geben hat (Art. 24 Ziff. 1 OR). -Freilich behaupten sie
nicht,
d;:tss sie anstatt der Bürgschaft eine andere Ver-
pflichtung haben eingehen wollen, aber sie machen geltend,
ihre Vertragsmeinung sei gewesen, dass sie für die
Kreditschuld der Genossenschaft
nur mit ihren Grund-
stücken (mit Einschluss der darauf errichteten Bauten)
durch Verpfändung derselben einstehen, während die
irrtümliche Willenserklärung dahin gehe, dass sie
mit
diesem Immobiliareigentum, und dazu mit ihrem ganzen
übrigen Vermögen, durch SolidarbÜfgschaft, für jene
Schuld haften. Auch dieser
Fall gehört unter Art. 24
Ziff. 1
OR, denn es handelt sich nicht um eine Anfech-
tung des Vertrags wegen irriger Motive des Vertrags-
willens, sondern wegen irriger Abgabe der Erklärung
desselben.
Obligationenreeht. N0 25. 1-81
4. -Die Vorinstanz ist auf diese Anfechtung des
Vertrages nicht eingetreten, weil sie
"bereits aus einem
andern Rechtsgrund zur Gutheissung der Aberkennungs-
klage gelangt war, nämlich deshalb, weil die von den
Klägern verbürgte Hauptschuld
nicht bestehe. Dieser
Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Mag
man annehmen, die in dem Akt vom 13. April 1920
enthaltene Bürgschaft beziehe sich auf eine
Verpflich-
tung der Genossenschaft « WohnungsfÜfSOrge », oder auf
eine solche der beiden Kontrahenten Dr. Bürcher
und
Messmer, -in beiden Fällen ist klar, dass eine Hmpt
schuld gegenüber der Beklagten nicht schon durch den
am 13. April abgeschlossenen Krediteröffnungsvertrag
begründet wurde, sondern erst durch die Ausführung
desselben seitens der Beklagten, d. h. durch die
tatsäch-
liche Kreditgewährung. Die Bürgschaft bildet also kein
Akzessorium
zu dem Krediteröffnungsvertrag, sondern
zu den Verpflichtungen, die den Kreditnehmern durch
die Entgegennahme von Geldern der Beklagten dieser
gegenüber erwuchsen,
und es ist klar, dass die Bürgschaft
nur die Meinung haben konnte, dass die Bürgen der Be-
klagten für die Erfüllung der Verpflichtungen der
Kreditnehmer aus dem Empfang von Geldern haften.
Die verbürgte Hauptschuld
ist somit als zu, Recht be-
stehend zu betrachten. denn sie ist in der Höhe von
335,602 Fr. 05 Cts. durch Unterzeichnung der Richtig-
befundsanzeige per 31. Dezember 1921 seitens der Genos-
senschaft anerkannt worden.
5. -
Ist demgemäss auf die Anfechtung der Bürg-
schaft wecn Irrtums einzutreten, so erhebt sich die Frage,
ob diese Anfechtung nicht deshalb ausgeschlossen sei,
weil die Kläger
in der I.age gewesen wären, sich von der
ihnen zugemuteten
BÜfgschaftsveroflichtung dadurch
Rechenschaft
zu geben, dass sie die Urkunde vor ihrer
Unterzeichnung genau durchlasen.
und weil aus dem Um-
stand, dass sie den Akt vorbehaltlos unterzeichnet haben.
zu schliessen sei, sie bekennen sich schlechthin zu dessen
AS t9 II -1923
13
182 Obligationrnreeht. N° 25. Inhalt. Das Bundesgericht hat zu der Auffassung. wie sie in der deutschen Rechtsprechung. insbesondere vor • dem Inkrafttreten des BGB zum Ausdruck gekommen ist (vergl. LEIST, Einschränkung der Irrtums-und Täuschungsanfechtung in Arch. Ziv. Pr. 102 S. 244 ff. und die dort zitierten Urteile), dass wer eine Willens- erklärung in dem Bewusstsein abgebe, ihren Inhalt nicht zu kennen, nicht irre, und die Sicherheit des Ver- kehrs die Einwendung, dass er den Inhalt nicht gelesen habe, ausschliesse, im Urteil vom 16. Juli 1908 i. S. Barbezat gegen Schenkel' (BGE 34 11 531 f.) Stellung genommen. In diesem Urteil hat es jene Auffassung als Init dem SOR nicht im Einklang stehend abgelehnt, und ausgeführt, dasselbe gestatte die Relevierung des von der Erklärung differierenden Willens, wenn die Dis- krepanz wesentlich sei, ohne Rücksicht auf die Erkenn- barkeit der Differenz, und ohne dass die Voraussetzungen der exceptio doli oder der Mangel guten Glaubens beim Gegner vorliegen. Ausgeschlossen sei die Anfechtung nur dann, wenn er<;ichtlich sei, dass der Erklärende im Be- wusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich allem, was der Gegner wolle, unterwerfe. Auch die deutsche Rechtswissenschaft hat inzwischen der In'- tumsanfechtung auf Grund der Fassun des § 119 BGB einen breiteren RaruiJ gewährt (vergl. v. TUHR, Allg. Teil d. deutsch. bürge R. II 1 571; DÜRINGER-HACHEN- BURG, HGB 11 39 ff.; SIEGEL, Privatr. Funktion der Urkunde in Arch. Ziv. Pr. 111 S. 80 ff., insbes. 92). Es fragt ",ich somit, ob die Kläger sich darauf berufen können, dass ihnen bei Unterzeichnung des Aktes vom 13. April 1920 der Satz betreffend LeistunD der Solidar- bürgsChaft entgangt'p sei, und dass sie W;rhal pt keine Kenntnis davon gehabt haben, dass die Beklae beab- siChtigt habe, in denselben eine solche Verpflichtung aufzunehmen: wenn sich diese Einwenduno erwahrt so • 0 , 1St dargetan, dass sie einen andern Vertrag eingehen wollten, als wie sie durch ihre Unterschrift erklärt haben, ObligaUonemecht. N° 25. 183 nämlich bloss eine Hypothekarverschreibung, und nicht daneben noch eine Solidarbürgschaft für den gesamten, der Genossenschaft von der Bank zu gewährenden Kredit von über 300,000 Fr. 6. -Da die Vorinstanz über die genannte Ta;sache eine Feststellung nicht vorgenommen hat, so bedarf der Tatbestand der Vervollständigung, und es fragt sich in erster Linie, ob die vorliegenden Akten eine Feststellung in der angegebenen Richtung ohne Rückweisung an die Vorinstanz im Sinn von Art. 82 Abs. 1 OG gestatten. Hiebei ist von den Um"tänden auszugehen, welche den Akt vom 13. April 1920 veranlasst haben: Die GenQssen- schaft hatte sich gebildet, um einfachen Leuten billige Wohnungen zu verschaffen; Genossenschafter, die sich als Bauinteressenten meldeten, sollten von der Genossen- schaft Baugrund und auf demselben von ihr zu erstel- lende Wohnhäuser erwerben. Ihre Verpflichtungen beschränkten sich nach den Statuten auf die Bezahlung des Eintrittsgeldes, sowie der Erstellungskosten des für sie bestimmten Wohnhauses, während eine persönliche Haftbarkeit für die finanziellen Verpflichtungen des ganzen Unternehmens ausgeschlossen war; eine solche Haftung wäre übrigens mit dem Genossenschaftszweck im Widerspruch gestanden, und auch der Bundes-und der Kantonsbeitrag wären wohl kaum bewilligt worden, wenn jedem Übernehmer eines Wohnhauses die Ver- pflichtung überbunden worden wäre, für die ganze Unternehmung solidarisch zu haften. Wohl aber konnte den Bauinteressenten zugemutet werden, die zu über- nehmende Liegenschaft in Pfand zu geben, zur Sicherung der ihnen aus der Übernahme gegenüber der Genos- senschaft erwachsenen Verpflichtungen, was denn auch die Beklagte laut dem Schreiben der Filiale an den Haupt- sitz vom 3. Januar 1920 von der Genossenschaft zu ver- langen beabsichtigte. An eine Inanspruchnahme der Bauinteressenten als Solidarschuldner für den ganzen zu gewährenden Bau-
184 ObligRtioJienreeht: "No 25; kredit war also nach verständiger Würdigung der Um- stände gerechter und billiger Weise nicht zu denken. • Es war auch nach solcher Würdigung von vornherein klar, dass die Bauinteressenten sich einem Ansinnen dieser Art nicht unterworfen haben würden, da sie ja alle, mit Ausnahme Dr. BÜfchers. bei weitem nicht im Stande gewesen wären, eine solche Verpflichtung zu erfüllen. Bei der Frage, ob die Beklagte, oder die Leitung der Genossenschaft dennoch ein derartiges Ansinnen ge- stellt haben, bevor sie den Akt unterschIieben, muss daher ein strenger Beweis verlangt werden. Nun ist eine dahingehende schriftliche Mitteilung der Beklagten Jücht bei den Akten, und auch nicht behauptet, dass eine solche erfolgt sei. Vielmehr ist in der Korres- pondenz, die in der massgebenden Zeit zwischen der Beklagten und den Organen der Genossenschaft ge- wechselt "'lirde, sogar noch in der Zuschrift derselben vom 4. April 1920, nur von der Verpfändung der Grund- stücke, nirgends aber von persönlicher Haftun. oder gar Solidarbürgschaft der Bauinteressenten für den ganzen Baukredit die Rede. Auch ist kein Protokoll vor- handen, welches dartäte, dass in irgend einer Versamm- lung oder Sitzung, sei es der Genossenschaft, sei es des Vorstandes, eine solche Bedingung der Beklagten erwähnt worden wäre. Ebensowenig geben die Zeugenaussagen einen, auch nur einigermasbn sicheren Anhaltspunkt dafür, dass wirklich und wann, und in welcher Weise die Bedingung gegenüber den Bauinteressenten gestellt worden sei, für den vollen zu gewährenden Baukredit Solidarbürgschaft zu leisten. Die Aussagen Pfammatters im besonderen, welcher zur massgebenden Zeit die Briger Filiale der Beklagten verwaltete, und anfänglich auch der Genossenschaft angehörte, lauten sehr unbe- stimmt. Dass auch den Bauinteressenten selbst mitgeteilt worden sei, die Beklagte verlange als Garantie für den Baukreditausser der Grundpfandverschreibung eine Bürgschaft, hat positiv eigentlich nur Messmer ausgesagt; ODllgationenreeht. N0 25. allein gerade dieser Zeuge behauptet, dass die Bürgschaft nur bis zur Erstellung der Hypothekartitel gefordert worden sei, indem «jeder -Häuserbesitzer die Bürgschaft durch Hypothezierung des Baues ablösen und so die Bürgschaft in Wegfall kommen» sollte. Dass aber eine derart eingeschränkte Haftung etwas ganz anderes dar- stellt, als die von der Beklagten behauptete Sol i d a r- bürgschaft für die v 0 I I e Bauschuld der Genossen- schaft, bedarf keiner näheren Erörterung. Auch in Bezug auf die Art und Weise, wie der Akt vom 13. April 1920 zu stande gekommen ist, und von den Beteiligten unterzeichnet wurde, hat sich die Darstellung der Kläger in der Hauptsache als richtig herausgestellt. Nicht nur hat die Beweisführung ergeben, dass der Inhalt der Urkunde, in Abwesenheit der Kläger, dem Notar von Sepibus im Wesentlichen durch den Vertreter der Beklagten, Direktor Riklin, diktiert wurde, sondern dass die Kläger erst am darauffolgenden Tage zur Mit- wirkung beim Vertrag eingeladen wurden. und zwar in der Weise, dass Messmer namens der Baukommission der Genossenschaft sie aufforderte, « zwecks Unterzeich- nung des Hypothekaraktes )} bei der Beklagten vorzu- sprechen. Hiedurch wurden die Kläger in dem irrtüm- lichen Glauben bestärkt, dass es sich einzig um Unter- zeichnung der Verpfändungsurkunde handle ; sie hatten nur die Hypothekarverschreibung im Auge, und konnten umsoweniger darauf gefasst sein. dass in der zu unter- schreibenden Urkunde ein weiteres Rechtsgeschäft stipuliert sei, durch das ihnen die Übernahme einer solidarischen Haftbarkeit für den ganzen. der Genossen- schaft gewährten Baukredit zugemutet werde, als eine solche Verpflichtung, wie bereits ausgeführt, in einem offenbaren Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungs- fähigkeit und zu dem wirtschaftlichen Vorteil gestanden wäre, den das Unternehmen jedem Einzelnen von ihnen bot. Die Umstände sodann, unter denen den Klägern die Unterzeichnung des Aktes auf der Bank zugemutet
186 ObIigationenrecht. N° 2$. wurde, waren geeignet, das genaue Studium desselben und die Beurteilung der Tragweite der zu übernehmen- den Verpflichtungen zum mindesten erheblich zu er- schweren ; das fällt umso schwerer ins Gewicht, als man es bei der Mehrzahl der Beteiligten wohl nicht mit besonders geschäftsgewandten Personen zu tun hat, und überdies die Bürgschaft in dem zwei Doppelbogen um- fassenden, von Anfang bis Ende fortlaufend von Hand geschriebenen, nicht sehr leicht leserlichen Akt äusser- lieh in keiner Weise hervortritt, sondern mitten in dem grosseu Umfang der Urkunde, welche eine Menge, die einzelnen Verpflichteten nicht direkt interessierender Einzelheiten enthält, in einem Nebensatz ausgedrückt. so zu sagen versteckt ist. Bei dieser Sachlage hätten Treu und Glauben es verlangt, dass die Kläger auf die in die Urkunde aufgenommene Bürgschaftsklausel auf- merksam gemacht und über die Tragweite der aus der Solidarbürgschaft sich ergebenden Verpflichtungen auf- geklärt worden wären, oder aber die Urkunde ihnen wenigstens zum eingehenden Studium aushingegeben worden wäre. Weder da, eine. noch das andere ist gesche-· hen ; auch wurden die Bauinteressenten nicht etwa an der für die Unterschrift bestimmten Stelle auf ihre Eigen- schaft als Bürgen hingewiesen, so wenig als in der Über- schrift des Aktes die Bürgschaft erwähnt ist. Diese Umstände sprecheu mit solcher Wahrschein- lichkeit für die klägerische Darstellung. dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, dem gegenüber ihrerseits darzutun, dass sie wirklich den Klägern von den Be- dingungen der Solidarbürgschaft Kenntnis gegeben habe. Sie hat diesen Beweis nicht geleistet. Der Hinweis auf die vom Kläger Biderbost erwirkte Rückbürgschaft Dr. Bürchers, sowie auf die Anstrengungen einzelner Bau- interessenten, sich durch Zahlung ihres Anteils von der Solidarbürgschaft zu befreien, ist deshalb unbehelflich, weil die Kläger inzwischen, durch die am 13. Dezember 1921 angehobene Betreibung, von der Geltendmachung Obllgatlonenreebt. No 26. 187 der Solidarbürgschaft durch die Beklagte Kenntnis er- halten hatten. So erklärt es sich auch, dass Hauri bei seiner Steuerdeklaration pro 1922 den Schuldenabzug für volle 330,000 Fr. beansprucht hat. 7. -Danach kann nicht angenommen werden. dass die Kläger sich etwa den Zumutungen der Beklagten, im Bewusstsein der Unkenntnis derselben, blindlings unter- werfen wollten, sondern es drängt sich der Schluss auf, dass sie bei Unterzeichnung des Aktes vom 13. Aprj} 1920 tatsächlich in dem geltend gemachten Irrtum befangen waren, sodass die Anfechtung der Solidarbürg- schaft nach Art. 24 Ziff. 1 OR als begründet erscheint. Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Bezug auf die Aberkennungsklage wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Dezember 1922 bestätigt. 26. Urteil 4er I. Zlrilabteilung vom aso April 1925 i. S. Xunz gegen :Ba.Um&un 8G Vogt. Akt i e n r e c h t: Voraussetzungen der persönlichen Haft- barkeit der vor Eintragung der Aktiengesellschaft Handeln- den. Natur des Anspruches aus Art. 623 Abs. 2 OR. Be- rücksichtigung des Parteiwillens. A. -Der Kläger Kunz beteiligte sich im Jahre 1919 an einem von einem gewissen Schwab in Biel betriebenen Fabrikationsgeschäft chem.-tech. Produkte durch Ge- währung finanzieller Hilfe. In der Folge wurde dieses Geschäft unter Ausscheidung' des Schwab vom Kläger gemeinsam mit den Beklagten Vogt und Baumann in Form einer einfachen Gesellschaft weiterbetrieben. Be-
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