BGE 49 II 159
BGE 49 II 159Bge06.08.1919Originalquelle öffnen →
158 Familienrecht. NI> 23. Einrede, dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen unsittlichen Lebenswandel geführt habe. Objektiv 00- • steht für den als Vater Angesprochenen der Natur der in Frage kommenden physiologischen Vorgänge nach immer Unsicherheit darüber, ob sei n e Beiwohnung die Kon- zeption verursacht hat. Anerkennt er die Vaterschaft dennoch, so verzichtet er damit implizite darauf, aus der bestehenden Ungewissheit für sich etwas abzuleiten. Der Anerkennung kommt mit a. W. in gewissem Sinne regel- mässig der Charakter eines Vergleiches zu, bei dem der Anerkennende die bestehende objektive Ungewissheit seiner Vaterschaft in den Kauf nimmt, um den Vater- schaftsprozess zu vermeiden. Hieraus ergibt sich, dass die Anfechtung wegen Irr- tums sich nicht auf diese Ungewissheit stützen kann. Als Sachverhalt, dessen irrtümliche Würdigung die Un- verbindlichkeit der Anerkennungserklärung herbeiführen würde, kommen vielmehr nur Umstände in Betracht. die nicht nur die Ungewissheit der Vaterschaft, sondern geradezu die Unmöglichkeit einer Konzeption durch den Anerkennenden dartun. Derartige Umstände sind im vorliegenden Falle nicht nachgewiesen worden. Die nach dem soeben Ausgeführten notwendige Be- schränk~g der Anfechtung aus Art. 24 Ziff. 4 drängt sich auch mit Rücksicht darauf auf, dass andernfalls die Rechtssicherheit in hohem l\1asse gefährdet würde. Die Wirkungen, die die Anerkennung nicht nur in privat- rechtlicher Beziehung, hinsichtlich der Alimentations- verpflichtungen und Erbrechte, sondern auch in öffent- lichrechtlicher Hinsicht hat, indem das anerkannte Kind die Heimatzugehörigkeit des Vaters erwirbt, lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass das nachträgliche Auf- tauchen blosser Zweifel über die Vaterschaft genügt, um die gesamte Rechtslage wieder umzugestalten. Allerdings können sich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechtes gewisse Härten ergeben. Allein diese Härten müssen im Interesse Obligationenrecht. N° 24. 159 der allgemeinen Rechtssicherheit in den Kauf genommen werden. Übrigens hat der Vertreter des Beklagten mit Recht darauf hingewiesen, dass ja der Gesetzgeber die Anerkennung an besondere, strenge Formvorschriften geknüpft hat, die dem Anerkennenden die Wichtigkeit seines Schrittes vor Augen führen und ihn vor übereilten Erklärungen zurückhalten sollten (vgl. in diesem Sinne auch BGB § 1718 und JOSEF, Arch. f. bürg. Recht 34 S.285). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge- wiesen. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 24. Urteil der I. Zivilabteüung vom 'Ill. Kirs 1003 i. S. Lutz und c Zürich,. gegen Bauder. K ö r per ve r 1 e t z u n g , Art. 46 OR. Fahrlässigkeit des Schadensstifters. Kein Mitverschulden des Verletzten. Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit und die « Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommen!! • ; Berücksichtigung der abstrakten Schädigung und der konkreten Vermögenslage vor und nach dem Schadens- ereignis. A. -Der im Jahre 1882 geborene Kläger Bauder ist als Hauswart und Aushilfschauffeur bei Schöller & Oe in Zürich 7 angestellt. Im Frühjahr 1920 hatte er dem Beklagten Lutz das Automobil seines Schwagers zur Reparatur übergeben. Am 19. April 1920 begab er sich in die Garage, um sich nach dem Stand der Arbeit
160 Obligatlonenrecht.No 24, zu erkundigen. Der Beklagte war gerade mit der pru- fung des Motors beschäftigt, und hatte zu diesem Zweck' das Schwungrad entfernt. Er ersuchte nun den Kläger, • die Ai1Jasskurbel anzudrehen, was dieser tat. Gleich- zeitig schaltete der Beklagte die Zündung ein (angeblich in der Meinung, er schalte sie aus, und ohne daran zu denken, dass er das Schwungrad abgenommen hatte). Die durch das Einschalten der Zündung herbeigeführte Gasexplosion bewirkte eine rückläufige Bewegung der Kurbelwelle, und damit der Kurbel selbst; diese schlug dem Kläger mit solcher Wucht auf den rechten Arm, dass beide Vorderarmknochen gebrochen wurden. Laut den Bescheinigungen des behandelnden Arztes, Dr. Oskar Wyss, wat' der Kläger infolge des Armbruches bis 30. Mai 1920 gänzlich, bis 12. Juli zur Hälfte und bis Mitte September 1920 zu 25 % arbeitsunfähig. Aus- serdem nahm Dr. Wyss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 15% an .. Auch Dr. C. Kaufmann schätzte nach einer Röntgenaufnahme die dauernde Einbusse in der Erwerbsfähigkeit auf 10%. In einer am 11. Oktober 1920 an den Kläger gerich- teten, den Hergang des Unfalls schildernden Zuschrift drückte sich der Beklagte am Schluss wie folgt aus : « So gross auch mein Versch:ulden ist, was ich ohne » weiteres zugebe und bei Unterlassung des Manipu- » lierens mit der Zündung hätte vermieden werden » können, so bedauert niemand mehr wie ich den Unfall » und dessen Folgen. » B. -Mit der vorliegenden, im Januar 1921 beim Bezirksgericht Zürich angehobenen Klage forderte der Kläger vom Beklagten eine Entschädigung von ins- gesamt 12,710 Fr. 80 Cts., nebst 6% Zins seit 19. April 1920; der eingeklagte Betrag setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen: Heilungskosten 257 Fr. 40 Cis., Aus'agen während der vorübergehenden Arbeitsunfähig- keit für Ersatz der Arbeitskraft 850 Fr .• Entschädigung für dauernde Arbeitsbeeinträchtigung 11,603 Fr. 40 Cts. Obligationenrecht. N0 24; 161 C .. .....:. Der Beklagte verkündete der« Zürich », aHgeni~ Dnfan.. u.nd Haftpflichtversicherungs -A.G., den Streit-; .diese nahm an der Seite des Beklagten am Prozess teil. Beide beautragten Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung der 'Klageforderung, indem sie den Stand", punkt einnahmen, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, oder zum mindesten mitverschuldet, , und der Schaden sei nicht nachgewiesen, mit Ausnahme der Arztrechnungen, die . der Beklagte anerkannte. D. -Nachträglich ermässigte der Kläger den zweiten Klageposten von 850 Fr. auf 450 Fr., und der Beklagte anerkannte diesen Betrag, unter Aufrechthaltungseinet grundsätzlichen Standpunkte. E. -Das Bezirksgericht Zürich ordnete darüber, «ob der Kläger durch den Unfall eine dauernde Er- werbsbeeinträchtigung erlitten habe. eventuell in wel- chem Umfange, in Prozenten ausgedrückt» eine Ex- pertise an. Der Experte, Prof. Dr. C. Schlatter in Zürich, kam in seinem Gutachten zum Schlusse, dass die Funk~ tionsstörungen, hauptsächlich die Einschränkung der Rotationsfähigkeit der rechten Hand «zweifellos eine dauernde Erwerbsbeeinträchtigung bedingen»; er schätzte die durchschnittliche dauernde Etwerbsein~ busse in Berücksichtigung der Berufsverrichtungen des Klägers auf 10%. Diesen Befund legte das Bezirksgericht Zürich seiner Entscheidung zu Grunde; es nahm jedoch an, dass beiden Parteien. ein Verschulden am Unfall zur Last falle, und veturteilte demgemäss den Beklagten nur zum Ersatz der Hälfte des dem Kläger erwachsenden Schadens, nämlich zur Zahlung' von 353 Fr. 70 Cts. (Fr. 257.40 + 450) nebst Zins zu 6% seit 19. April 2 T 1920, .sowie einer lebenslänglichen Rente von .165 Fr ~ je auf· .den 15. September und 15. März, .vom 15. Sep.;. tember 1920 an. F. ~ Auf. Appellation, sämtlicher, Parteien h:n hat
162 Obligationenrecht. N° 24. das Obergericht des Kantons Zürich unterm· 17. No- vember 1922 dieses Urteil dahin abgeändert, dass es den Beklagten zur Zahlung von 7000 Fr. nebst 5% Zins seit 19. April 1920 verpflichtete. indem es ein Mitversehulden des Klägers ablehnte, und für zweck- mässiger hielt, den Schadenersatz in Form einer Kapital- entschädigung zuzusprechen. G. -Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und dessen Litisdenunziatin die Berufung an das Bundes- gericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei im vollen Unfange abzuweisen, eventuell sie sei lediglich im Be- trag von 2000 Fr. gutzuheissen und die Mehrforderung abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
164 Obligationenrecht. Ni>,24;
-in Betracht kommenden Recht auf Ersati'der Kosten
dem VerletZten .Anspruch auf «'Entschädigung' für 'die
Nachteile gänzlicher
oder teilweiser Arbeitsnnfähigkei
unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaft ...
lichen Fortkommens» gibt. Der zu ersetzende .Ver.-
mögensschaden besteht danach in der durch die Körper ..
verletzung beWirkten Beeinträchtigung der, Fähigkeit
zur nutzbringenden' Entfaltung der Arbeitskraft. DaS
Gesetz stellt darauf ab, ob der Eingriff in die körperliche
Integrität ,eine Einbusse in der Erwerbsfähigkeit ,im
Gefolge habe; trifft dieses Erfordernis zu 'worüber
der
Richter unter Zugrundelegung des ärztlichen Be-
fundes zu entscheiden hat, so ist ein den Täter im Sinn
von Art.
41 OR zum Ersatz verpflichtender Vermögens-
schaden gegeben, gleichgültig ob die Verminderung
der Erwerbsfähigkeit 'sich in einer sofortigen Herab-
setzung des vom Verletzten bisher erzielten Einkommens
äussere oder nicht. Dass es grundsätzlich
auf die ent·
stehende Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ankomnit
und nicht auf die aus dieser Einbusse weiter resul ...
tierende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Betroffenen innerhalb eines gewissen Zeitraumes, ergibt
sich namentlich auch aus der. Ueberlegung, dass der
Sinn, des Gesetzes offenbar der ist, die Schadensliquida-
tin habe in der Regel, wenn nicht sofort, so doch innert
kurzer, Frist nach Zufügung der Verletzung, und zwar in
ein und demselben Verfahren zu erfolgen. Dies.ist schon
daraus zu schliessen, dass Art. 46 OR einen Vorbehalt
der Urteilsänderung nur für den Fall vorsieht, d
im Zeitpunkt der Urteilsfällung die körperlichen Folgen
der Verletzung nicht
mit hinreichender' Sicherheit fest.
zustellen sind, was hier nicht in Frage kommt. Ist dem
aber so, so kann die Tatsache, ob bis" zur Anhebung
der Klage die "Einkommensverhältnjsse ,des Verletzten
Sich verändert haben, für die Entscheidung der Frage.
ob, und in welchem ,Umfange ein ökonomischer Schaden
nathgewiesen' sei, nicht ausschlaggebend ',sein,' weil
Obllgationenrecht. 1'\0 24, 165
sie allzusehr von momentanen Zufälligkeiten abhängt.
und nicht geeignet ist, einen zuverlässigen Massstab
für die künftige, dauernde Gestaltung der Vermögens-
einbusse abzugeben. Aus der nämlichen Erwägung
gienge es auch nicht
an, den Anspruchsberechtigten
zur Geltendmachung des nicht durch Lohnausfall aus-
gewiesenen
Schadens auf den Weg der Feststelungs
klage zu verweisen, abgesehen von den praktISChen
Schwierigkeiten, welche sich hieraus ergeben würden
und die hier nicht zu erörtern sind.
4. -Hieraus folgt indessen nicht etwa. dass die
im
Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Lohnver-
hältnisse oder sonstigen besonderen Verumständungen
bei der Bestimmung des Schadensersatzes nicht zu
berücksichtigen seien. sondern nur, dass die Schaden-
ersatzpflicht (bei Zutreffen der übrigen Haftungsvor-
aussetzungen) grundsätzlich zu bejahen ist, wenn eine
bestimmte, vorübergehende oder dauernde
Beschn
kung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Das entspncht
denn auch der bisherigen Praxis (vergl. u. a. BGE 29
11 488); etwas Gegenteiliges ergibt sich auch as
dem von den Berufungsklägern angerufenen UrteIl
vom 20. Juni 1914 (BGE 40 11 493) nich da ja dieser
Entscheid die Frage. ob
« ein Abgehen von der, einer
abstrakten Berechnung de Erwerbseinbusse zuneigenden
Rechtsprechun~ angezeIgt wäre». offen gelassen hat.
Im übrigen schreibt Art. 46 OR in der revid. Fassng
ausdrücklich vor, dass auf die Erschwerung des Wln:-
schaftlichen Fortkommens Rücksicht zu nehmen sei,
wie schon die Art. 43 und 44 OR dem Richter die Wür-
digung 'der « Um tände Jl bei der Festsetzung des Scha-
densersatzes aus unerlaubter Handlung zur Pflicht
machen. Nimmt, wie hier, der auf Schadenersatz Be-
langte den
Standpunkt ein, dass trotz nachgewiesener
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angesichts be-
sonderer Verumständungen eine materielle Schädigung
nicht oder doch
nur in geringem Umfange vorliege,
A 9 II -1!l2:
12
166 Obligationenrecht. N0 24. SO ist er daher zum Gegenbeweis für diese Behauptung zuzulassen. 5. -Entgegen der Auffassung des Vertreters der Berufungskläger hat nun die Vorinstanz den Umstand. dass der Kläger seine Stelle nach dem Unfall behalten hat, und einstweilen den vollen Lohn weiterbezieht, bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt ; denn sie hat gerade im Hinblick auf diesen Umstand, sowie aus der weiteren, naheliegenden Erwägung, dass der Lohn des Klägers mit der Abnahme der Teuerung sinken werde, die Gesamtentschädigung, welche unter Zugrundelegung einer dauernden Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 10% und eines monatlichen Ein- kommens von 550 Fr. rund 10,000 Fr. erreichen würde, um volle 3000 Fr. heqtbgesetzt. Wenn die Vorinstanz dabei in Betracht gezogen hat, dass es einzig vom Willen des Arbeitsgebers abhänge, ob und wann der Lohn des Klägers reduziert werde, und dass dessen Schlechter- steIlung auf dem Arbeitsmarkte sich zeigen werde, wenn er in den Fall komme, eine andere Stelle zu suchen, womit gerechnet werden müsse, so lässt sich gegen diese Erwägungen nichts einwenden, da sie der Ver- nunft und der Lebenserfahrung entsprechen, und ge- mäss Art. 42 Abs. 2 OR bei Abschätzung des nicht ziffermässig nachweisbaren Schadens auf den gewöhn- lichen Lauf der Dinge abzustellen ist. Ein Grund zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer weiteren Ermässigung liegt umso weniger vor, als die Vorinstanz die an sich durchaus gerechtfertigte Kapitalisierung der dem Kläger gebührenden Rente zu dem verhältnismässig hohen Zinsfusse von 5 % vor- genommen hat. 11 '. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 1922 bestätigt. Obligationenrecbt. N0 25. 167 25. Urteil der I. mvnabteUung vom 23. April 1923 i. S. Schweiz. Genossenschaftsbank gegen Strub und Genossen. Bürgschaft. Gültigkeit wegen Bestehens einer Hauptschuld (Darlehensschuld aus Krediteröffnung). Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums: Irrige Meinung, eine Grundpfand- verschreibung statt einer Solidarbürgschaft zu unterschrei- ben. Zulässigkeit dieser Anfechtung; Begrundetheit. A. -In Anbetracht der damals herrschenden Woh- nungsnot, und im Hinblick auf finanzielle Unterstüt- zungen des Bundes, des Kantons und eventuell der Gemeinde bildete sich am 6. August 1919 in Brig die Genossenschaft « Wohnungsfürsorge », welche sich den Zweck setzte, den Bau von Eigenheimen zu fördern und zu unterstützen. Aus den Statuten ist hervorzuheben : Art.
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