BGE 49 II 136
BGE 49 II 136Bge29.06.1917Originalquelle öffnen →
136 Brftndungsachuta. N° 20. der hingehalten und um Geduld gebeten und ihr noch im Mai 1921 geschrieben. sie sei verpflichtet zuzu- warten und gegebenenfalls die Wagen in natur« zu- rückzunehmen. Auch nach dem Briefe vom 14. Mai 1920 lagen daher die Verhältnisse derart, dass die Klä- gerin annehmen durfte, die Beklagte sei mit einem wei- teren Zuwarten einverstanden. 7. -Was das Quantitativ anbelangt, so hat die Beklagte dadurch auf die Anwendung des policen- mässigen Schätzungsverfahrens verzichtet. dass sie even. Rückweisung zur Feststellung des Schadens durch Expertise beantragt. Eine Rückweisung ist jedoch nicht erforderlich, da die Vorinstanz den Wert der Wagen für das Bundesgericht verbindlich festgesstellt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezem- ber 1921 bestätigt. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 20. 'D'rteU der I. Zivilabtellung vom ae. :r.brua.r was i. S. Kess " eIe gegen Kugenschmi4t. Kombinationspatent : Begriffsmerkmale. Umschreibung des Patentgegenstandes. A. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Hess & oe. Nichtigerklärung und Löschung eines vom Beklagten am 1. April 1921 erwirkten schweiz. Patents Brtlndungsschutz. N° 20. 137 Nr. 88,903 für einen Sohlenstift «dadurch gekennzeichnet dass derselbe einen runden Schaft und eine Spitze mit zweieckförmigem Querschnitt besitzt und blau an- gelassen ist 11, mit Unteranspruch : « Sohlenstift nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass dessen Kopf die Form eines Kegelstumpfes aufweist.» In der Begründung wird geltend gemacht, es liege weder eine neue, noch überhaupt eine Erfindung vor, da alle Elemente derselben längst bekannt seien und deren Kombination lediglich ein Erzeugnis technischer Ge- schicklichkeit darstelle. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage, indem er sich im wesentlichen auf den Standpunkt stellt, dass seine Kombination auf einer originellen Idee beruhe und einen technischen Fortschritt bedeute. B. -Mit Urteil vom 7. Dezember 1922 hat das Amts- gericht Luzern-Stadt die Klage abgewiesen. C. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren. D. -In der mündlichen Verhandlung hat der Ver- treter der Klägerin diesen Antrag erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur- teils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
138 Erfindungssehutz. N° 20. des Bundesgerichts und allgemein anerkannter An..; schauung ist hiefür erforderlich, dass durch eine solche Kombination bekannter Mittel ein neues technisches Ergebnis. eine vom bisher Bekannten abweichende technische Wirkung geschaffen wird, die sich als Ver- wirklichung eines schöpferischen Gedankens darstellt. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn ein an sich bereits bekannter Nutzeffekt auf neuem Wege erreicht wird, dessen Auffindung nicht bloss eine hand- werksmässige Verbesserung des bereits Gegebenen bildet, sondern seiner Natur nach selbst wiederum einen durch eine originelle Idee bebedingten technischen Fort- schritt bedeutet. Ob dabei das Mass geistiger Tätigkeit ein grösseres oder geringeres und die Neuerung selbst von weittragender Bedeutung sei oder nicht, ist un- erheblich; denn wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, geht es umsoweniger an, an die erfinderische Neugestaltung hohe Anforderungen zu stellen, als in der Schweiz ein Gebrauchsmusterschutz nicht besteht. Die Vorinstanz hat zur Abklärung der in Betracht kommenden technischen Verhältnisse eine Expertise erhoben und mit deren Durchführung lng. E. Wiki und Sc~uhhändler J. Spieler, beide in Luzern, betraut. Während der letztere Experte die Frage, ob eine pa- tentierbare Erfindung vorliege, mangels genügender Sachkenntnis offen lässt, gelangt lng. Wiki auf Grund einlässlicher, von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgehenden Ausführungen zu einer bestimmten Ver- neinung derselben, indem er das Vorhandensein eines schöpferischen Gedankens in Abrede stellt, weil die Herstellung des im Patentanspruch gekennzeichneten Sohlenstiftes jedem Fachmann möglich Sei. Stifte dieser Form seien im Handel längst bekannt, sodass es nur noch des Blauglühens, . eines an sich auch längst be- kannten Verfahrens bedürfe. Das Amtsgericht ist diesem Experten insoweit gefolgt, als es mit ihm der Kom- Erftndungssehutz. N° 20. 13!.l bination des Beklagten einen an sich bisher nicht be- kannten Nutzeffekt abspricht; dies insbesondere auch inbezug auf die durch das Blauanlassen erzielten Vor- teile des Rostschutzes und der Härtung des Stiftes. Dagegen erblickt es eine patentfähige Erfindung in der Anpassung dieses bei andern Sohlenstiften schon angewendeten Blauanlassens an die speziellen Be- dürfnisse des den Gegenstand des Patents bildenden Stiftes, da sie sich einerseits nur durch Studien und Proben habe bewerkstelligen lassen und anderseits der Nutzeffekt durch die mit dieser Kombination be- wirkte Vereinigung verschiedener, einander bisher aus- schliessender Vorteile vermehrt worden sei. Was zunächst diese letztere Schlussfolgerung betrifft, beruht sie insofern auf einer unrichtigen tatsächlichen Voraussetzung, als nach den Feststellungen des Experten Wiki die Verbindung der verschiedenen Elemente bisher nicht ausgeschlossen war. Je nach Bedürfnis wurden derartige Stifte auch bisher verstärkt durch Anstrich, Messinghülse oder Blauanlassen. Nach der Natur der Sache liegt es denn auch nahe, dass verschiedene Hilfs- mittel zu demselben Zweck -möglichst gutes Zusam- menhalten der zu befestigenden Teile-angewendet wer- den. Weit entfernt, einander auszuschliessen, unter- stützt dabei naturgemäss ein Nutzeffekt den andern und von der beabsichtigten Verwendungsart des Stiftes 'wird es abhängen, inwieweit im Endresultat eine Ver- stärkung der aus 'der Zusammenfassung aller Einzel- wirkungen sich ergebenden Gesamtwirkung eintreten soll. Eine solche Anpassung der Mittel an seine Bedürf- nisse hat nun der Beklagte dadurch vorgenommen, und darin erschöpft sich seine Tätigkeit, dass er den Grad der Glühung von der Dicke und Festigkeit (Durch- lässigkeit) der Schuhsohlen abhängig machte, um so den zum Vernieten geeigneten' Härtegrad zu erhalten. Durch diesen Vorgang ist zweifelsohne eine graduelle Steigerung des Gesamtnutzeffekts und damit ein prak-
140 Erflndungsschutz. Ne 20. tisch besseres Resultat erzielt worden, nicht aber, worauf es entscheidend ankommt, ein von der Summe aller Einzelwirkungen qualitativ verschiedenes, eigenartiges Ergebnis. Denn der in der ältern Praxis vom Bundes- gericht vertretene Standpunkt, dass schon dann. wenn etwas Neues, mit Nutzen zu Gebrauchendes vorliege. das bisher von niemandem ausfindig gemacht wurde, in der Regel der Schluss auf eine erfinderische Tätigkeit gerechtfertigt sei, ist in der neuern Rechtsprechung längst verlassen worden, da bei einer solchen Betrach- tungsweise das dem Erfindungsbegriff wesentliche Mo- ment des schöpferischen Gedankens ausgeschaltet würde. Dass die vom Beklagten geschaffene Änderung nicht auf einer Tätigkeit beruht, durch die eine bisher nicht gelöste technische Schwierigkeit überwunden werden musste, ist nach den in ihren Schlussfolgerungen über- zeugenden Ausführungen des Experten Wiki unbe- denklich anzunehmen. Das mit der getroffenen Kombi- nation erreichte Resultat bedeutet 'lediglich eine nach dem Stand der technischen Kenntnisse und Erfahrungen sich von selbst ergebende, keiner Problemstellung mehr bedürftige Weiterbildung des Vorhandenen, da die Möglichkeit und Zweckmässigkeit einer solchen reinen Summierung bekannter Elemente jedem gelernten Handwerker ohne weiteres klar werden musste. Die Annahme der Vorinstanz,. dass dabei « Studien und Proben » erforderlich waren, mag zutreffen ; diese gehen aber über eine mehr oder weniger sorgfältige Ausnüt- zung bekannter Hilfsmittel nicht hinaus, wie sie jedem Fachmann zur Verfügung stehen, sodass daher in dieser Kombination lediglich eine handwerksmässige Verbes- serung erblickt werden kann. Abgesehen hievon müsste der Erfindtingsschutz dem Patent auch deshalb versagt werden, weil die vom Beklagten im Prozesse hervorgehobenen technischen und wirtschaftlichen Vorteile, auf die auch die Vor- instanz abgestellt hat, in dem für die Neuheit und den ErftndungssebutL N° 21. 141 sachlichen Geltungshereich allein massgebenden Pa- tentanspruch nicht enthalten sind. Der Umstand, dass sie in der Patentbeschreibung erwähnt werden, ist unerheblich, da diese nach ständiger Praxis des Bundes- gerichts bloss zur Auslegung der Anspruche, nicht aber zu ihrer Ergänzung herangezogen werden darf, sodass der Patentanspruch des Beklagten auch aus diesem formellen Grnnde als nicht schutzfähig zu erklären wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht:
Arrit da la. Ire Section civUe ciu 6 man 1003 dans la cause 'Osme cie l'Avanchet S. A. contre S11lciicat cie la Boucherie cie Geneve. L 0 i f e der ale s' u r 1 e s b r e v e ts d' i n v e n t ion du 21 j u i n 1907: Pour qu'iI y ait invention au sens de eette loi (art. 16 eh. 1), il faut, d'une part. qu'il y ait idee ou pensee ereatriees et. d'autre part, que eette idee ou eette pensee represente un progres teehnique reel. Ne saurait done donner lieu a brevet la simple deeouverte d'une propriete nouvelle d'un appareil connu, 10rsque le mode d'utilisation de l'appareil est reste essentiellement le mfune et que le resultat obtenu est egalement eonnu. Le 29 juin 1917, l'Usine de l'Avanchet S. A. a Vernier pres Geneve, a fait une demande de brevet principal
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