BGE 49 I 546
BGE 49 I 546Bge18.01.1921Originalquelle öffnen →
546 Staatsrecht. VI. STAATSVERTRÄGE TRAlTES INTERNATIONAUX 65. t1rteU vom 19. Oktober 1928 i. S. Beboul gegen Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter) und Gerichtsprisid.ent von Ereuzlingen. Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich Art. 1. Staatsrecht- licher Rekurs gegen den Arrestbefehl wegen Verletzung des Vertrages ne ben der Anhebung der Arrrestaufhebungs- klage. Zulässigkeit des Arrestes gegenüber einem in Frank- reich wohnhaften Franzpsen z. G. eines schweiz. Gläubigers, wenn die Klage zur Feststellung der Arrestforderung bei der Arrestnahme schon vor einem schweizerischen Gerichte als Haupt-oder Widerklage hängig und der betr. schweiz. Richter zu deren Beurteilung infolge Einlassung des Be- 'klagten oder Konnexität des Widerklage -mit dem Haupt- klageanspruch nach dem Staatsvertrag zuständig ist. A. -Die Firma Pfister & Duttweiler in Zürich, deren Teilhaber Schweizerbürger sind, hatte in den Jahren 1919/1920 mit dem Rekurrenten Reboul, fran- zösischen Staatsangehörigen, der an seinem Wohnsitz Marseille den Beruf eines Co urtier in Ölen, Fetten und verwandten Artikeln ausübt,. als Verkäufer verschiedene grössere Geschäfte abgeschlossen, so u. a. am 11. Ok- tober 1920 einen Kauf über 40,000 kg huile de Mafou- raire. Im Mai 1921 erhob der Rekurrent gegen die Rekursbeklagte beim Handelsgericht Zürich Klage auf Erfüllung dieses Vertrages und Zahlung des Kaufpreises von 164,000 Fr. nebst einer Entschädigung von 10,000 Fr. für die Einlagerung der Ware. Die Rekursbeklagte beantragte Abweisung der Klage und machte wider- klageweise eine Forderung von 21,415 Fr. 25 Cts. an den Rekurrenten aus einem Kaufe vom 7. Oktober 1920 über 460 Fässer Cocosöl geltend, wovon 16,071 Fr. 85 Cts. Staatsverträge. N° 65. 547 wegen Mindergewichts der gelieferten gegenüber der bezahlten Ware, 5343 Fr. 40 Cts. wegen Minderwerts (Fehlens der zugesicherten Eigenschaften). In der Haupt- verhandlung vor Handelsgericht vom 20. Februar 1923 (der Prozess war bis nach Erledigung eines andern zwischen denselben Parteien bereits hängigen sistiert worden) liess sich der Rekurrent auf die Widerklage materiell ein und schloss, ohne die Zuständigkeit des Gerichts zu ihrer Beurteilung in Zweifel zu ziehen, auf Abweisung des Anspruchs. Als sich der Anwalt der Rekursbeklagten am 6. Juni 1923 bei der Handels- gerichtskanzlei nach dem Stande des Prozesses er- kundigte, wurde ihm mitgeteilt, dass das Urteil gefällt, aber noch nicht zur Zustellung in vollständiger (moti- vierter) Ausfertigung an die Parteien bereit sei; da- gegen könne ihm eine Ausfertigung des Dispositives aus- hingegeben werden. Tatsächlich stellte die Gerichts- kanzlei der Rekursbeklagten dann am gleichen Tage ein Zeugnis des Inhaltes aus, dass das Handelsgericht durch Urteil vom 13. April 1923 die Hauptklage abgewiesen, die Widerklage teilweise für den Betrag von 12,569 Fr. 60 Cts. nebst 6% Zins seit 21. Oktober 1920 gutgeheissen, die Gerichtskosten zu 3/ 4 dem Kläger und zu 1/ 4 der Beklagten überbunden und den Kläger überdies zur Zahlung einer Prozessentschädigung von 600 Fr. an die Beklagte verpflichtet habe. Gestützt hierauf erwirkte die Rekursbeklagte für die ihr urteilsmässig zugesprochene Forderungssumme (einschliesslich der Prozessentschädigung) zwei Arrest- befehle, nämlich am 6. Juni 1923 vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im summarischen Verfahren auf eine Kaution von angeblich 400 Fr. (in Wirklichkeit 2913) die der Rekurrent zur Erwirkung der Haftentlas- sung bei der Bezirksanwaltschaft Zürich hinterlegt hatte, und am 10 Juni vom Gerichtspräsidium Kreuzlingen auf ein bestrittenes Guthaben des Rekurrenten an die A.-G. Schuler & Oe in Kreuzlingen. Beide wurden vom
548 Staatsrecht. zuständigen Betreibungsamt durch Beschlagnahme des betreffenden Aktivums vollzogen. Zur Begründung des Arrestgesuchs hatte die Rekursbeklagte bemerkt, dass es sich nicht um eine staatsvertraglich unzulässige « sai- sie conservatoire», sondern um eine « saisie executoire» handle, und sich für die Rechtskraft und Vollstreckbar- keit des handelsgerichtlichen Urteils auf einen Ent- scheid der 1. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 7. November 1922 in dem oben erwähnten früheren Pro- . zesse zwischen den Parteien berufen, wodurch auf die Berufung der Rekursbeklagten gegen das kantonale Urteil wegen AIfwendbarkeit des französischen Rechtes nicht eingetreten worden war. Gegen den Zürcher Arrestbefehl reichte der Re- kurrent am 20. Juni 1923 beim Einzelrichter des Be- zirksgerichts Zürich im beschleunigten Verfahren Klage nach Art. 279 Abs. 2 SchKG ein, bemerkte aber in der Klageschrift, dass dies nur vorsorglich und unvorgreiflich der Erhebung eines staatsrechtlichen-Rekurses geschehe, worauf der Einzelrichter am 30. Juni den Arrestauf- hebungsprozess bis nach Erledigung des letzteren Rechts- mittels sistierte. Am 25. Juni 1923 beschwerte sich der Rekurrent beim Präsidenten des Handelsgerichts dar- über, dass die Gerichtskanzlei einer Partei über den Inhalt eines noch nicht eröffneten Urteils ein Zeugnis ausstelle, zumal wenn der anderen Partei darüber keine Mitteilung gemacht werde. Der Präsident des Handels- gerichts erwiderte am 26. Juni 1923, dass auch er hierin eine Unkorrektheit erblicke und der fehlbare Beamte zur Rechenschaft gezogen werden solle. B. -Mit dem vorliegenden am 30. Juni 1923 erhobe- Hen staatsrechtlichen Rekurse verlangt Reboul nunmehr die Aufhebung der beiden « Arreste Nr. 31 des Be- treibungsamtes Zürich III und Nr. 24 des Betreibungs- amtes Kreuzlingen » wegen Verletzung des Gerichts- standsvertrages mit Frankreich von 1869. Er beruft sich auf die feststehende Praxis des Bundesgerichts, Staatsverträge. N0 65. 549 wonach ein Arrestschlag gegen einen in Frankreich wohnhaften Franzosen für eine unter Art. 1 des Staats- vertrages fallende persönliche Ansprache zu Gunsten eines schweizerischen Gläubigers nur zulässig sei, wenn er zur Vollziehung eines über den Anspruch be- reits ergangenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils dienen solle. Hier habe aber ein nach aussen wirksames Urteil im Zeitpunkte des Arrestvollzuges, auf den es ankomme, mangels der durch die Prozess- ordnung vorgeschriebenen mündlichen Eröffnung oder schriftlichen· Zustellung überhaupt noch nicht vorge- legen. Das ungesetzlicher Weise von der Gerichtskanzlei ausgestellte Zeugnis über die Tatsache der Urteilsfällung vermöge jene Eröffnung oder Zustellung nicht zu er- setzen. Abgesehen davon habe es jedenfalls an der zur Vollstreckbarkeit nötigen Rechtskraft des Urteils gefehlt, weil dem Rekurrenten dagegen, nach einmal erfolgter Zustellung, noch die Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht und der Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht zustehen werden, von denen er Gebrauch machen werde. Darüber, ob auf die Streitsache materiell schweiz. Recht anwendbar sei, werde das Bundesgericht als Berufungsinstanz zu be- finden haben. Solange es nicht mangels dieses Erforder- nisses das Eintreten auf die Berufung abgelehnt habe, sei ein Arrest wegen fehlender Rechtskraft des handels- gerichtlichen Urteils unzulässig. Zum Schlusse der Rekursschrift wird' ausserdem gerügt, dass die Arrest- urkunden von beiden Betreibungsämtern dem Rekur- renten nach Marseille direkt durch die Post statt auf dem staatsvertraglich vorgeschriebenen Wege zuge- stellt worden seien. C. -Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im summarischen Verfahren und der Gerichtspräsident von Kreuzlingen haben auf Gegenbemerkungen ver- zichtet. Die Rekursbeklagte, Firma Pfister & Dutt- weiler hat Abweisung des Rekurses beantragt.
550 Staatsrecht. D. -Nachdem das Urteil des Handelsgerichts vom 13. April 1923 inzwischen den Parteien am 30. Juni 1923 zugestellt worden war, haben beide Teile dagegen die Berufung ans Bundesgericht ergriffen. der Rekur- rent mit dem Antrage auf Abweisung der Widerklage in vollem Umfange, die Rekursbeklagte mit dem Be- gehren auf Erhöhung der zugesprochenen Schadener- satzsumme um 5343 Fr. 40 Cts. nebst 6% Zins ab 18. Januar 1921. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
552 Staatsrecht 1869 der Erhebung einer Widerklage am Orte der Haupt- klage nicht entgegen, sofern zwischen Haupt-und Wider- klageanspruch die erforderliche Konnexität besteht (AS 34 I S. 772 Erw. 2 mit Zit.). Ob dieses Erfordernis hier zutraf, braucht nicht untersucht zu werden. Denn die Bestimmung des angeführten Vertragsartikels ist keine zwingende in dem Sinne, dass die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend auf einen anderen Gerichtstsand prorogieren könnten. Eine solche still- schweigende Unterwerfung unter den an sich nach dem Staatsvertrag örtlich nicht zuständigen Richter ist dann anzunehmen, wenn der in der Gerichtssitzung an- wesende Beklagte oder Widerbeklagte sich auf die Klage bezw. Widerklage ohne Erhebung der Unzustän- digkeitseinrede einlässt (AS 13 S.105; 25 I S. 102 Erw. 2). Im vorliegenden Falle hat sich aber der Rekurrent nicht nur vor dem Handelsgericht ohne weiteres materiell auf die Widerklage eingelassen, ohne die Frage der Zu- ständigkeit nur aufzuwerfen, er behauptet auch im staatsrechtlichen Rekurse mit keinem Worte, dass das Handelsgericht zu deren Anhandnahme nicht zuständig gewesen sei, um dar aus die Unzulässigkeit des Arrestes herzuleiten. Unter diesen Umständen kann aber auch der letztere nicht als staatsvertragswidrig ange- sehen werden. Der .Gerichtsstandsvertrag von 1869 ent- hält keine Vorschrift, die den Arrest unter Angehöri- gen der beiden Vertragsstaaten ausdrücklich und be- sonders verbieten würde. Die Urteile des Bundesgerichts, die der Rekurs im Auge hat, beziehen sich durchwegs auf Fälle, in denen die Arrestnahme der gerichtlichen Einklagung der Forderung voranging und die-For- derungsklage ohne den Arrest nach Art. 1 des Staats- vertrages nur am französischen Wohnsitze des Schuld- ners hätte angehoben werden können. Massgebend war dabei die Erwägung, dass nach der Ausgestaltung des Arrestes im schweiz. Recht, den Massnahmen, welche es dem Arrestnehmer zur Aufrechterhaltung der Be- Staatsv~lige. N° 65. 553 schlagnahme auferlegt, der französische Schuldner durch die Zulassung der Arrestlegung gezwungen würde, sich gegen die arrestgesicherte Forderung in der Schweiz, ausserhalb des Gebietes des ihm durch den Staatsvertrag gewährleisteten Richters zu verteidigen, wenn er den Verlust der arrestierten Vermögensstücke vermeiden will, und dadurch um die Garantie des Art. 1 des Staats- vertrages gebracht würde. Ausschliesslich von diesem Gesichtspunkte aus und in diesem Rahmen ist die Praxis dazu gekommen, den Arrest in den gedachten Fällen, als den ersten einleitenden Schritt zur prozessualen Verfol- gung des Anspruchs, der gerichtlichen Klage im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages gleichzustellen, weshalb denn auch die Arrestlegung, die nicht in jener Funktion, sondern zur Sicherung der Vollziehung einer bereits durch Urteil anerkannten Forderung· erfolgt, davon stets ausgenommen worden ist (vergl. dazu einerseits AS 23 II S. 1568; 26 I S. 84; 33 I S. 790; 39 I S. 143; 41 S.527, andererseits ebenda 18 S.757). Dasselbe muss auch fhr den Fall gelten, wo zwar über die Forderung ein rechtskräftiges Urteil noch nicht ergangen ist, die Klage zur Feststellung der Forderung aber im Zeit- punkte der Arrestnahme bereits vor einem schweizeri- schen Gerichte als Haupt-oder Widerklage hängig und das betreffende schweizerische Gericht zu deren Beurteilung, trotzdem Beklagter ein in Frankreich domi- zilierter Franzose ist, infolge der Konnexität des Wider- klageanspruchs mit dem Hauptklageanspruch oder vor- behaltloser materieller Einlassung des Beklagten bezw. Widerbeklagten kompetent ist. Denn auch dann handelt es sich bei der Arrestlegung nicht mehr um einen Akt der Rechtsfolgerung, den ersten einleitenden Schritt zur rechtlichen Geltendmachung des Anspruchs. sondern einfach um eine Massnahme zur Sicherung der künftigen Vollstreckung einer bereits gerichtlich hängigen Forde- rung. wodurch eine Verschiebung des durch Art. 1 des Staatsvertrages vorgesehenen Gerichtsstandes nicht be-
554 Staatsrecht. wirkt werden kann. Wenn der Beklagte des letzteren verlustig geht, so ist dies nicht die Folge der Arrest- legung, sondern die Tatsache, dass er sich der Wohltat der erwähnten Vertragsbestimmung selbst durch die Erhebung der Hauptklage am Wohnsitze des Wider- klägers oder die Einlassung auf die Haupt-bezw. Wider- klage trotz Inkompetenz des damit befassten schweizeri- schen Richters begeben hat. Die Gerichtsbarkeit des schweizerischen Rechtes inbezug auf den Anspruch selbst zieht aber, solange der Staatsvertrag einen anderen Grundsatz nicht aufstellt und eine Beschränkung der Arrestlegung nur ,aus der Gerichtsstandsvorschrift des Art. 1 für die Geltendmachung des Anspruchs an sich hergeleitet werden kann, ohne weiteres auch des Recht der schweizerischen Behörden zur Anordnung derjenigen vorsorglichen Massnahmen nach sich, welche die in- ländische Gesetzgebung zur Sicherung der künftigen Realisierung eines die hängige Forderungsklage gut- heissenden Urteils vorsieht. Da demnach schon die blosse Hängigkeit des Forde- rungsprozesses vor dem zürcherischen Handelsgericht und die unbestrittene Kompetenz des letzteren zur Be- urteilung der betr. Klage für die Zulässigkeit der Arrest- legung vom Standpunkte des Staatsvertrages genügte, ist es unerheblich, ob der Prozess im Zeitpunkte des Erlasses der bei den Arrestbefehle bereits zu einem rechts- kräftigen vollstreckbaren Urteile geführt hatte, und braucht auf die Einwendungen des Rekurses, die sich darauf beziehen, nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
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