BGE 49 I 515
BGE 49 I 515Bge20.01.1923Originalquelle öffnen →
514 Staatsrecht. pflichtig erklärten Elternteil, solange das Urteil besteht, abschliessend bestimmt. Wenn der Regierungsrat mit jener Begründung die Beschwerde gegen das Erkanntnis guthiess und dem Gemeinderat Willisau-Land die Befugnis absprach vom Rekurrenten weitere Unterhaltsbeiträge als die durch das Scheidungsurteil festgesetzten ohne vorhergehende Änderung des Urteils durch den Richter zu verlangen, so lag somit darin notwendig auch ein- geschlossen, dass bevor eine solche Abänderung erwirkt sei, Zahlungen der Gemeinde für die Kinder des Re- kurrenten nicht als auf seine Rechnung erfolgt, ihm zuge- wendet angeseheil werden können. Zwischen den beiden Entscheidungen, der mit dem vorliegenden Rekurs angefochtenen und der erwähnten späteren, besteht des- halb in der Tat ein nicht löslicher innerer Widerspruch. Für den Kanton Luzern bedeutet übrigens auch diese Ordnung keine Neuerung gegenüber dem vor Inkraft- treten des ZGB bestehenden Rechtszustande. Schon das bis Ende 1923 in Kraft stehende Armengesetz von 1889 nahm von der Befugnis des Gemeinderates, zur Ver- meidung der öffentlichen Unterstützung die Familie des Bedürftigen zu « Zuschüssen » (Unterstützungsbeiträgen) heranzuziehen und deren Mass zu bestimmen, den Fall der Scheidung aus, indem es für diesen die Bestimmun- gen des Scheidungsurteils über die an den Unterhalt des anderen Ehegatten und der 'Kinder zu leistenden Bei- träge als massgebend erklärte (§§ 10, 11, 16). Die Streichung des Rekurrenten vom Stimmregister wegen Verweigerung der Rückerstattung jener Zahlungen verstösst daher gegen Art. 27 Abs. 5 und 6 KV und Art. 43, 74 BV, wonach der Ausschluss eines Niederge- lassenen von der Ausübung der politischen Rechte an seinem Wohnsitz nur beim Vorliegen eines Tatbestandes zulässig ist, der nach der Gesetzgebung des betreffenden Kantons allgemein den Verlust des Aktivbürgerrechts nach sich zieht. Doppelbesteuerung. N0 62. 515 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 11. Juli 1923 aufgehoben und der Stadtrat von Lu- zern pflichtig erklärt, den Rekurrenten wieder auf das Stimmregister aufzutragen. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 62. Urteil vom as. September 19a3 i. S. Leuzmger gegen Xantone St. Gallen und Zürich. Verwirkung der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegenüber einem Kanton durch Anerkennung seiner Einschätzung '1 Beginn der Beschwerdefrist im Falle sukzessiver Besteue- rungdurch mehrere Kantone. Schuldenabzug Qei Kom- manditbeteiligung in einer Gesellschaft, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in einem andern Kanton als demjenigen des 'Wohnsitzes des Kommanditärs hat. A. -Der Rekurrent Leuzinger ist Kommanditär bei der Firma Badertscher & Oe in Zürich mit einer (ein- geworfenen) Kommanditsumme von 30,000 Fr. Bis zum 4. November 1919 wohnte er im Kanton Zürich, dann zog er nach Rapperswil, Kanton St. Gallen und hat seither die Kommanditbeteiligung zusammen mit seinem übrigen Vermögen unter Abzug seiner Privatschulden dort ver- steuert. Bei der endgültigen Einschätzung für die Jahre 1919, 1920 und 1921 auf Grund des neuen Steuergesetzes beanspruchte der Kanton Zürich, auf das Kommandit- verhältnis aufmerksam geworden, das Recht zur Be- steuerung der vollen Kommanditsumme für sich. Der
516 Staatsrecht. Rekurrent, vor den Steuerkommissär vorgeladen, er- klärte sich damit einverstanden, nach seiner Angabe . unter dem Vorbehalte, dass St. Gallen ihm die dort zU viel bezahlten Steuerbeträge zuIiickvergüte. Die bei den Akten liegenden schriftlichen Erklärungen des Rekur- renten vom 26. Oktober 1922 enthalten einen solchen Vor-. behalt nicht, sondern lauten einfach auf Anerkennung der Einschätzungen in Zürich für ein Vermögen von 30,000 Fr. pro 1919-1921 (im ersteren Jahre noch für 2 Monate). Tatsächlich wendete sich der Rekurrent noch im Monat Oktober 1922 an die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen mit einem Rückerstattungsbegehren. Diese nahm jedoch den Standpunkt ein, dass Zürich, wenn es einen Teil des Vermögens des Rekurrenten, nämlich die Kommanditsumme. als dort steuerpflichtig behandle, auch einen deren Wert im Verhältnis zu dem- jenigen aller Aktiven des Rekurrenten entsprechenden Anteil an den Gesamtschulden auf sich nehmen, bezw. zum Abzug von dem der zürcherischen Steuerhoheit unterliegenden Vermögenswerte zulassen müsse. Dem Rückerstattungsbegehren könne demnach nur für die Steuer auf einem Teil der 30,000 Fr., nämlich auf der gleichen Quote dieses Betrages' entsprochen werden, welche das Reinvermögen des Rekurrenten von den ge- samten Aktiven ausmache (als in Zürich steuerpflichtig wären demnach noch geblieben pro 1919 und 1920 je 10,500 Fr., pro 1921 10,050 Fr.). Im gleichen Sinne schrieb die st. gallische Steuerverwaltung am 17. Januar 1923 an das zürcherische Steueramt. Letzteres lehnte indessen durch Antwort vom 22. Januar einen Schulden- abzug auf der Kommanditsumme ab und beharrte auf der unverkürzten Besteuerung derselben. Mit Brief vom gleichen Tage gab es dem Vertreter des Rekurrenten hievon Kenntnis mit· dem Bemerken, dass es ihn vom Ergebnis der weiteren Verhandlungen verständigen werde. Am 14. Februar 1923 teilte dann der zuständige zürche- rische Steuerkommissär dem Vertreter des Rekurrenten Doppelbesteuerung. N0 62. 517 mit, dass beide Kantone definitiv an ihrer Auffassung festhalten. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Fe- bruar 1923 hat infolgedessen Leuzinger beim Bundes- gericht das Begehren gestellt, dieses möge feststellen. welcher der Beschwerdegegner die streitige Kommandite besteuern könne, eventuell in welchem Verhältnis beide dazu berechtigt seien. Er erklärt persönlich die Auffassung des Kantons Zürich für richtig zu halten, von einem be- stimmten Antrage indessen abzusehen und die Ent- scheidung der Steuerhoheitsfrage selbst dem Bundes- gericht zu überlassen. Jedenfalls dürfe der Rekurrent nicht für das gleiche Vermögen in beiden Kantonen be- steuert werden. Sollte die Pflicht Zürichs zum Schulden- abzug verneint werden, so wäre deshalb St. Gallen zu verhalten, die durch die proportionale Schuldenverlegung seit 1919 auf der Kommandite erhobenen Steuern zu- rückzuerstatten. C. -Der Regierungsrat von Zürich hat beantragt, die Beschwerde gegenüber Zürich abzuweisen. In der der Antwort beigelegten Vernehmlassung des Steuerkom- missärs . wird beiläufig bemerkt, dass eine Anfechtung der zürcherischen Steuerauflage auch wegen der Aner- kennung der Einschätzungen pro 1919-1921 durch den Rekurrenten ausgeschlossen sei. D. -Ebenso hat der Regierungsrat von St. Gallen auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Kanton richtet, angetragen und zur Begründung ausgeführt: nach § 22 des zürcherischen Steuergesetzes dürfe, wenn ein Steuerpflichtiger neben den der zürche- rischen Steuerhoheit unterliegenden Aktiven noch aus- serhalb des Kantons steuerbares Vermögen habe, von den in Zürich steuerpflichtigen Aktiven nur ein dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven entsprechender Teil der Passiven abgezogen werden. Dem damit beanspruchten Rechte, den auswärtigen Vermögensbesitz von Kantonseinwohnern mit einem
518 Staatsrecht. verhältnismässigen Schuldenanteil zu belasten, ent- spreche notwendig die Pflicht, vom in Zürich steuer- . baren Vermögensbesitze auswärts Wohnender ebenfalls einen verhältnismässigen Schuldenabzng zuzulassen. Durch die volle Besteuerung der Kommandite am Ge- schäftsorte ohne Rücksicht auf die übrige Vennögens- lage des Pflichtigen werde der Wohnsitzkanton in un- gerechtfertigter Weise benachteiligt. Je nach dem Ver- hältnis der Aktiven zu den Passiven und des Geschäfts- anteils zur Höhe der übrigen Aktiven, könnte er dadurch um jeden Steueranspruch kommen. Der besonderen Stellung, welche die Kommandite gegenüber dem anderen Vermögen des Kommanditärs einnehme, werde ge- nügend dadurch Rechnung getragen, dass die Komman- diteinlagen grundsätztlich der Steuerhoheit des Kantons des Geschäftsbetriebes und nicht des 'Vohnsitzes des Kommanditärs unterstellt werden. Ihre Eigenschaft ~ls Bestandteil des Gesellschaftsvermögens möge weiter die Besteuerung der Kommanditgesellschaft als solcher, d. h. deren Behandlung als besonderes Steuersubjekt recht- fertigen. Dies tue aber das zürcherische Steuergesetz nicht. Vielmehr würden danach die einzelnen Anteilhaber für ihre Anteile besteuert. Dann könne aber auch die Kommandite steuerrechtlich nicht unter dem Gesichts- punkte ihrer Beziehung zur Gesellschaft, sondern einzig als Vermögensobjekt des Kommanditärs im Zusammen- hang mit seinen sonstigen Vermögensobjekten behandelt werden. Liegen der Wohnsitz des Pflichtigen und der Ort des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft in verschie- denen Kantonen, so müssten deshalb hinsichtlich der Schuldenverteilung dieselben Regeln gelten, wie beim Besitze von Liegenschaften ausserhalb des 'Vohnsitz- kantons. Die Erwägung dass solche Geschäftsanteile am Orte des Geschäftsbetriebes in besonders hohem Masse den Schutz der staatlichen Einrichtungen geniessen, ver- möge, wie das Bundesgericht für jenen Fall bereits aus- gesprochen habe, höchstens die allgemeine Belastung Doppelbesteuerung. No 62. 519 dieser Vermögensbestandteile mit einer besonderen Ge- werbesteuer, nicht eine verschiedene Regelung des Um- fangs der Steuerpflicht nach dem 'Wohnsitz des Ver- mögensträgers zu rechtfertigen. Die Ablehnung des Schuldenabzugs von Geschäftsanteilen würde überdjes in denjenigen Fällen, in denen der 'Vert der neben dem Gschäftsanteil vorhandenen Aktiven den Betrag der Passiven nicht erreicht, zu einer dem tatsächlichen Be- stand des Reinvennögens nicht mehr entsprechenden und daher willkürlichen Überlastung des Pflichtigen führen. Richte sich diese über das Reinvermögen hinausgehende Besteuerung nur gegen ausserhalb des Kantons 'Wohnende, so liege darin eine verfassungs- widrige ungleiche Behandlung des auswärtigen segen über dem kantonsangehörigen Pflichtigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägllng :
520 Staatsrecht. durch mehrere Kantone durch die rechtzeitige Anfech- tung der Steuerverfügung des zweiten Kantons das Be- schwerderecht auch gegenüber dem ersten gewahrt wird ist daher der Rekurrent befugt, nachträglich auch noch die st. gallischen Steuerauflagen für dieselben Jahre zu bestreiten, obwohl seit den betreffenden Einschätzungen mehr als sechzig Tage verflossen sind, wie denn St. Gallen gegen das mit dem Rekurs gestellte SteueITÜckerstat- tungsbegehren formelle Einwendungen nicht erhebt. 2. - Für das Recht St. GaUens, von den dort steuer- baren Aktiven nur einen deren Wert im Verhältnis zu demjenigen der Gesamtaktiven entsprechenden Teil der Passiven des Rekurrenten abzuziehen, und die Pflicht Zürichs, den Rest von der hier steuerbaren Kommandit- anlage abrechnen zu lassen, stützen sich die st. gallischen Behörden auf die neue re Praxis des Bundesgerichts in- bezug auf die Behandlung des Liegenschaftsbesitzes von Pflichtigen, die in einem andern als dem Liegenschafts- kanton wohnen (vgl. AS 39 I S. 570 und über die seit- herige Durchführung des hier aufgestellten Grundsatzes ebenda 48 I S. 349 mit Zitaten). Sie halten dafür, dass das, danach dem Liegenschaftskanton, der allgemein, seinen eigenen Einwohnern gegenüber auf dem Boden der Re'lJ.Vernlögensbesteuerung steht, auferlegte Gebot des verhältnissmässigen Schulden abzuges aus denselben Gründen auch für den vorliegenden Tatbestand gelten müsse, wo eine Person ausserhalb ihres Wohnsitzkantons in einem andern Kanton bei einer Gesellschaft als Kom- manditär beteiligt ist. Zwischen beiden Fällen besteht jedoch wirtschaftlich und rechtlich ein wesentlicher Unterschied. Die Liegenschaften eines Pflichtigen bilden, auch wenn sie ausserhalb seines 'Vohnsitzkantons liegen, einen Be- standteil seines allgemeinen Privatvermögens, an dessen Schicksalen sie wie irgend ein anderes dazu gehörendes Objekt teilnehmen. Nur der Pflichtige als Eigentümer kann über sie tatsächlich und rechtlich verfügen und sie Doppelbesteuerung. N° 62. 521 mit Verbindlichkeiten belasten. Daher steht auch seinen Gläubigern der Zugriff darauf im Vollstreckungsver- fahren in gleicher Weise offen wie auf sein sonstiges Ver- mögen. Dass aus dem Verwertungserlös zunächst die darauf speziell versicherten Forderungen abzulösen sind. ist keineBesonderheit: dasselbe gilt für jedes andere Ver- mögensrecht, an dem der Träger durch Verpfändung dingliche Vorzugsrechte zu Gunsten eines seiner Gläu- biger bestellt hat. Dieser Wesensgleichheit des Liegen- schaftsbesitzes mit dem übrigen Privatvermögen des Pflichtigen würde es aber widersprechen, da, wo beide verschiedenen kantonalen Steuerhoheiten unterliegen, den Wohnsitzkanton, in dem das übrige Vermögen steuerbar ist, zum Abzuge einer grösseren Quote der Schulden davon zu verhalten, als dem Wertverhältnis der seiner Steuerhoheit unterliegenden Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht, d. h. den Schutz des Pflich- tigen vor übermässiger Belastung darin zu suchen, dass ihm gestattet wird, die Hypotheken, deren Abzug der Liegenschaftskanton wegen auswärtigen Wohnsitzes des Grundeigentümers verweigert, am Wohnsitz von dem dort steuerbaren Bruttovermögen abzurechnen, wie es die frühere Praxis (vgl. AS 31 I S. 51) getan hatte. Anders bei der Kommandite 'Ner sich an einer Ge- sellschaft als Kommanditär beteiligt und die Kommandit- summe tatsächlich einwirft, sondert damit die betreffen- den Werte aus seinem allgemeinen Privatvermögen aus. Sie werden zum Bestandteil des Gesellschaftsvermögens und folgen dessen Schicksalen. Die Verfügung darüber steht nicht mehr dem Einleger, sondern der Gesellschaft zu und sie wird für diese nicht durch ihn, sondern durch die unbeschränkt haftenden Teilhaber ausgeübt, welche die Gesellschaft nach aussen vertreten. Gleich dem übrigen Gesellschaftsvermögen haftet auch die Einlage des Kommanditärs in erster Linie den Gesellschafts- gläubigern. Die Privatgläubiger des Kommanditärs können darauf erst greifen, wenn die Betreibung in sein
522
Staatsrecht.
Privatvermögen erfolglos geblieben ist, und auch dann
kann Gegenstand ihres Beschlagsrecllts nur der Liqui-
dationsanteil des
Kommanditärs, d. h. dasjenige sein,
was
ihm bei Auflösung der Gesellschaft zur Deckung
seiner Einlage nach vorhergehender vollständiger Be-
friedigung
der Gesellschaftsgläubiger noch zukommt.
Die
Sonderstelluug, welche die Kommanditbeteiligung
danach im Vermögen des Kommanditärs einnimmt, hat
aber Bedeutung nicht nur für das Zivilrecht. Sie muss
richtigerweise
auch im interkantonalen Steuerrecht bei
Abgrenzung der Stenerberechtigungen des
Kantons des
Gesellschaftssitzes einerseits
und des 'Vohnsitzkantons
des Kommanditärs andererseits ihren Ausdruck darin
finden, dass die Privatschulden des
Kommanditärs in
erster Linie auf sein übriges Vermögen mit Ausschluss
der
Kommandite zu verlegen sind und ein Abzug von
der letzteren erst in Betracht kommen kann, wenn der
Gesamtschuldenbetrag das übrige Vermögen übersteigt.
Es liegt darin das entscheidende Merkmal, durch das
sich der
Fall einer solchen Vermögensanlage von dem-
jenigen des biossen privaten Liegenschaftsbesitzes
auser
Kantons unterscheidet und das die vom Kanton St. Gallen
versuchte Gleichstellung als
nicht zutreffend erscheinen
lässt.
Der Regierungsrat von St. Gallen nimmt denn auch
in der Beschwerdeantwort selbst
an, dass Zürich, talls
es die Gesellschaft als solche besteuern würde, einen
Abzug
privater Schulden des Kommanditärs vom Ge-
seIlschaftsvermögen nicht zuzulassen brauchte.
Er
glaubt aber, dass es diesen Abzug solange nicht ablehnen
und den Kommanditär nicht auf die Abrechnung seiner
Passiven vom übrigen Vermögen verweisen könne, als es
als Steuersubjekt die einzelnen Teilhaber betrachte,
da
bei dieser Behandlungsweise folgerichtig nur die Eigen-
schaft
der Kommanditbeteiligung als Vermögensrecht
des Kommanditärs
und nicht ihre Zugehörigkeit zu dem
besonderen Haftungskomplexe des Gesellschaftsvermögens
in Betracht gezogen werden dürfe. Für die Lösung des
Doppelbesteuerung. N° 62. 523
Konfliktes im Verhältnis zwischen den beiden Kantonen
kommt es indessen lediglich darauf an, wie weit grund-
sätzlich
Zürich als Kanton des Gesellschaftssitzes seinen
Steueranspruch ausdehnen kann, ohne
in die Steuer-
hoheit des Wohnsitzkantons überzugreifen.
Erstreckt
sich danach die letztere ausschliesslich auf das übrige
Vermögen des Kommanditärs ohne die
Kommandite
und sind die Privatschulden dts Kommanditärs in
erster Linie als Belastung jenes anderen Vermögens an-
zusehen, so
kann sich der Wohnsitzkanton nicht auf
eine angeblich abweichende Ordnung im internen Steuer-
recht des
Kantons des Gesellschaftssitzes berufen, um
daraus einen weitergehenden Steueranspruch für sich
herzuleiten.
Der Kommanditär aber kann sich über diese Lösung
solange
mit Grund nicht beschweren -und tut dies
übrigens auch hier nicht -als
er nicht infolge der Be-
steuerung
der vollen Kommanditsumme, soweit sie noch
vorhanden, nicht durch Verluste der Gesellschaft aufge-
zehrt ist, durch den Kanton des Gesellschaftssitzes an
beiden Orten zusammen mehr als sein gesamtes Rein-
vermögen versteuern muss.
Von unzulässiger doppelter
Belastung
und ihn benachteiligender rechtsungleicher
Behandlung gegenüber den eigenen
Eimvohnern seitens
des
Kantons des Gesellschaftssitzes könnte erst dann die
Rede sein, wenn der
Betrag seines übrigen Vermögens
ohne die Kommandite geringer wäre als derjenige seiner
Schulden und
dahe zu deren vollständigemoAbzug nicht
ausreichte.
Ob nicht in diesem Falle der Kanton des Ge-
sellschattssitzes, entsprechend der privatrechtlichen Haf-
tungsordnung, zu verhalten wäre, wenigstens den Über-
schuss der Schulden
über das übrige Vermögen von der
Kommanditsumme abrechnen zu lassen, sofern er all-
gemein für die Veranlagung
im Kanton wohnhafter
Teilhaber innerkantonaler Gesellschaften
auf dem Boden
der Reinvernlögensbesteuerung steht, kann dahingestellt
bleiben, weil
der Fall hier nicht praktisch ist. Ebenso, ob
524
Staatsrecht.
nicht eine andere Behandlung im Sinne der Anrechnung
des betreffenden Passivums auf die Kommanditeinlage
da Platz zn greifen hätte, wo die Mittel für diese vom
Kommanditär durch Inanspruchnahme seines· Kredites,
Aufnahme eines Darlehens speziell zu diesem Zwecke
beschafft worden sind
und daher dieser Teil seiner Schul-
den wenn nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich mit der
Kommanditbeteiligung und nicht mit seiner sonstigen
privaten Wirtschaft verbunden erscheint.
Die Verneinung des Rechtes
St. Gallens znr Verlegung
eines Teiles der Gesamtschulden des Rekurrenten auf die
in Zürich steuerbare Kommandite
hat zur Folge, dass
es die
Steuern, welche er auf dem der Kommanditsumme
entsprechenden Vermögensbetrage von
30,000 Fr. seit
1919 erhoben hat, dem.Rekurrenten ganz und nicht
nur
zu dem freiwillig anerkannten Bruchteile zurückzuer-
statten haben wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gegenüber Zürich abgewiesen,
gegenüber
St. Gallen im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
63. t1rten Tom 1~. November 1923
i. S. Duser gegen Dem, Begierungsmt.
Schuldenabzug bei der Besteuerung von Liegenschaften.
Objektssteuer auf Liegenschaften (Bern). Die Beschränkung
des Abzugs der Hypothekarschulden auf die Fälle, wo das
betreffende Kapital im Kanton versteuert wird, ist bundes-
rechtswidrig, wenn
der Gläubiger in einem andern Kanton
wohnt.
A. -Der in Bern wohnende Rekurrent Buser, ist
Eigentümer der dortigen liegenschaft Hubelmattstrasse
3,
auf der eine Hypothek von 30,000 Fr. zn Gunsten des
Schweizerischen Lebensversicherungsvereins
in Basel
Doppelbesteuerung. N° 63. 525
lastet. Er beanspruchte, dass bei der kantonalen Besteue-
rung für. die
egenschaft diese Hypothek abgezogen
werde. DIe bermschen Steuerbehörden.
in letzter Instanz
der Regierungsrat durch Entscheid vom 7. August 1923
lehnten dieses Begehren ab gestützt auf Art. 9 des kan-
tonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918, der bestimmt:
« Von der Grundsteuerschatzung des steuerpflichtigen
Grundeigentums kann
der Betrag der auf das letztere
grundpfändlich versicherten Kapital-und Rentenforde-
rungen,
für welche der Grundeigentümer selber Zins
oder Rente zu entrichten hat, abgezogen werden, s 0 _
fern Kapital oder Rente der Ver-
mögenssteuer im Kanton unter-
li e gen. »
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Buser unter Berufung auf Art. 4 und 46 Abs. 2 BV den
staatsrehtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, der
EntscheId sei aufznheben. Dafür, dass
er auf Grund der
angerufenen Verfassungsbestimmungen znm Abzug der
Hypothek berechtigt sei, wenn schon der
in Basel woh-
nende Gläubiger nicht im Kanton Bern das Kapital ver-
steuere, bezieht sich der Rekurrent auf die Urteile des
Bundesgerichts in
Sachen Zufferey c. Wallis vom 1. Juli
1922 (BGE 48 I Nr.42) und in Sachen Weinmann c.Bern
vom 20.
Januar 1923 (49 I Nr. 1).
C. -Der Regierungsrat von Bern hat die Abweisung
des Rekurses beantragt.
In der Begründung dieses An-
trages wird die Auffassung vertreten, dass eine kantonal-
rechtliche Steuerbestimmung, die, wie Art. 9 des ber-
nischen Steuergesetzes bei der Besteuerung
für Grund-
stücke den Abzng von Hypotheken verweigere, deren
Gläubiger in andern Kantonen wohnen, keinerlei
Ein-
griff in eine andere kantonale Steuerhoheit enthalte und
daher
unter keinen Umständen gegen das Verbot der
Doppelbesteuerung verstosse; im Gegensatz zu der
Regelung, bei der der Grundeigentümer vertretungsweise
für die grundversicherte Forderung des ausserkantonalen
AS 49 1 -1923 36
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