BGE 49 I 506
BGE 49 I 506Bge04.11.1919Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
Ill. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
61. Urteil vom as. November lSaS i. S. Beek
gegen Luern, Regierungsrat.
Bstimung ei~.er antonale Verfassung (Luzern), die den-
Jemgen, der fur sIch oder fur Frau und Kinder Armenunter-
stützungen bezo,gen und nicht zurückerstattet hat, vom
Stimmrht auschliesst. Als Armenunterstützung an den
~ ate: konnen mcht gelten Beträge, die die Armenbehörde
fur die der Mutter zugesprochenen Kinder aus einer geschie-
denen Ehe ausgelegt hat, solange der Vater den ihm durch
das S.cheidunsurteil auferlegten UnterhaItsbeitrag leistet,
und eme Erhohung desselben im Verfahren nach Art 157
ZGB
nicht erfolgt ist. .
A. -Nach Art. 27 Abs. 5 der luzernischen KV «be-
sitzen das politische Stimmrecht alle Kantonsbürger
und im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer-
bürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben
und sich nicht in einem der unten aufgezählten Aus-
nahmefälle befinden JJ. Abs. 6 schliesst von der Stimm-
fähigkeit
in litt. d aus: « Diejenigen, welche nach dem
zwanzigsten Altersjahr für sich unmittelbar oder mittel-
bar für Frau und Kinder von den Armenämtern U nter-
stützung genossen und solche nicht restituiert haben. J)
B. -Der Rekurrent Franz Beck, Arbeiter bei den
S. B. B., von Willisau-Land in Luzern, ist durch Urteil
des luzernischen
Obergerichts vom 13. Juli 1922 von
Luise geb. Gehrig geschieden worden. Die beiden aus
der Ehe hervorgegangenen Söhne Franz, geb. 25. Januar
1904 und Josef, geb. 2. Juli 1906, wurden der Mutter zur
Erziehung und Pflege zugesprochen; der Rekurrent
wurde verpflichtet, für den Zweitgenannten, der das
achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt
hatte,
Politisches Stimm-und Wahlrecht. No 61. 507
bis zu diesem Termin einen monatlichen Unterhalts-
beitrag
von 40 Fr., erstmals verfallen auf den Tag der
Rechtskraft des Urteils, zu leisten.
Kurz nachher er-
krankte die geschiedene Ehefrau und musste ein Sana-
torium aufsuchen. Die Söhne, deren sie sich infolge-
dessen nicht
mehr annehmen konnte, wurden von der
Vormundschaftsbehörde Luzern
im dortigen Jünglings-
heim untergebracht.
Da ihr Verdienst zusammen mit
dem Unterhaltsbeitrag laut Scheidungsurteil zur Dek-
kung der Kosten nicht ausreichte, forderte die
städti-
sche Vormundschaftsbehörde die Heimatgemeinde Willi-
sau-Land auf, für den Mehrbetrag aufzukommen. Diese
erklärte sich hiezu
« im Sinne einstweiliger Vorschuss-
leistung » bereit und verlangte dafür vom Rekurrenten
Ersatz. Der
Rekurrent nahm jedoch den Standpunkt
ein, dass er zu einer weiteren Leistung als dem durch
das Scheidungsurteil bestimmten Beitrage von 40
Fr.,
solange dieses Urteil bestehe, nicht verpflichtet sei. Auf
Begehren des Gemeinderats Willisau-Land strich die
Polizeidirektion der
Stadt Luzern ihn deshalb wegen
Armengenössigkeit
im Sinne von Art. 27 Abs. 6 litt. d
KV vom Stimmregister . Einen dagegen gerichteten
Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Luzern
am 11. Juli 1923 ab, mit der Begründung: Der An-
spruch eines ehelichen Kindes auf Pflege
und Erziehung
richte sich nach natürlichem
Recht wie nach der posi-
tiven Gesetzgebung gegen beide
Eltern « und zwar
gegen beide
im vollen Umfange ». Vermöge ein Eltern-
teil seinen Anteil nicht zu leisten, so habe deshalb der
andere für das ganze aufzukommen. Die Ehescheidung
ändere daran
nichts; sie löse nur das eheliche Band
zwischen den Ehegatten. Auch die Zuteilung der Kin-
der
an den einen oder anderen Ehegatten hebe das
Eltern-
und Kindesverhältnis hinsichtlich der Unter-
haltssansprüche nicht auf, sondern sei lediglich eine
Ordnung der besonderen durch die Ehescheidung be-
wirkten tatsächlichen Verhältnisse der geschiedenen
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Staatsrecht.
Elte;n zu ihren Kindern. Der durch das Scheidungs-
urteIl dem Ehegatten, dem die Kinder entzogen wer-
de~, auferlegte Unterhaltsbeitrag bestimme nur das Mass
der Unterhaltspflichten, die jeder Elternteil
im Ver-
hältnis zum anderen zu tragen habe.
Es liege darin nicht
eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des Kin-
des selbst gegenüber dem betreffenden Teil. Nachdem
die geschiedene
Frau Beck für den Unterhalt der ihr
zugesprochenen Kinder nicht mehr aufzukommen ver-
m?g: und die Heimatgemeinde habe einspringen müssen,
seI dIese deshalb befugt, dafür « ohne weiteres» den Vater
in Ansprch zu, nehmen; einer Änderung des Schei-
dungsurteIls nach Art. 157 ZGB bedürfe es dazu nicht
weil der ganze Unterhaltsanspruch gegenüber den
Elter
und in erster Linie gegenüber dem Vater schon von
Gesetzes wegen jedem richterlichen
Urteile vorgehend be-
stehe. Habe die Heimatgemeinde die streitigen Zahlun-
gen in Erfüllung einer dem Rekurrenten obliegenden
Unterhaltspflicht geleistet, so stellten sie sich
aber als
von diesem bezogene Armenunterstützungen
im Sinne
von Art. 27 KV dar. Der Rekurrent sei demnach mit
Recht vom Stimmregister der Stadt Luzern abgetragen
worden und dürfe
erst wieder aqfgetragen werden, wenn
er sich ausweise, die seinen Kindern zugewendete Unter-
stützung der Heimatgemeinde zurückerstattet zu haben.
Vor dem Begehren auf Streichung im Stimmregister
hatte der Gemeinderat Wiilisau-Land am 10. März
1923 ein
« Erkanntnis » erlassen, wodurch er den Rekur-
renten verpflichtete, über den durch das Scheidungs-
urteil festgesetzten Beitrag hinaus monatlich weitere
40 Fr. für den Unterhalt seiner Söhne
Frauz u. Josef an
das Waisenamt Willisau-Land zu zahlen. Auf Beschwerde
des Rekurrenten hob jedoch der
Regierungsrat von
Luzern dieses Erkanntnis
mit Beschluss vom 22. August
1923 auf, weil es
auf eine Abänderung des Scheidungs-
urteils
in einem Punkt hinauslaufe. Diese Abänderung
könne jedoch nach Art. 157 ZGB nicht durch die Admini-
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strativbehörde, sondern nur durch den Richter auf
Antrag der zuständigen Vormundschaftsbehörde ge-
schehen. Zuständig wäre der Stadtrat von Luzern. An
ihn habe sich der Gemeinderat Willisau-Land mit dem
Begehren zu wenden, die durch die eingetretene Er-
werbsunfähigkeit der geschiedenen FrauBeck erforderlich
gewordenen Anordnungen beim Richter zu beantragen,
wobei
im Falle einer ablehnenden Haltung der städti-
schen Behörde der Heimatbehörde das Beschwerde-
recht nach Art. 420 Abs. 2 ZGB gewahrt bleibe.
Der
Stadtrat von Luzern wäre allein auch zuständig.
wenn es sieh lediglich um die Festsetzung von Unter-
stützungsbeiträgen nach Art. 328, 329 ZGB handelte.
C. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verlangt
Franz Beck die Aufhebung des ersten Beschlus-
ses des Regierungsrates vom 11., zugestellt 27.
Juli 1923
und der dadurch bestätigten Verfügung des Stadtrats
Luzern in dem Sinne, dass der Stadtrat verhalten werde
den Rekurrenten wieder auf das Stimmregister aufzu-
tragen.
Er erblickt in der angefochtenen Massnahme eine
Verletzung von Art. 27 KV; Art. 43, 74 und 4 BV.
D. -Der Regierungsrat des
Kantons Luzern und
der Gemeinderat von Willisau-Land haben die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. Der
Stadtrat von Lu-
zern hat erklärt, sich einer materiellen Stellungnahme zu
enthalten,
da er dem Begehren der Heimatgemeinde ohne
weiteres habe entsprechen müssen
und eine eigene Prü-
fung über das Bestehen der behaupteten Armenge-
nössigkeit
ihm nicht zugestanden habe, wie er auch die
Wiederauftragung sofort vornehmen würde, sobalb die
Heimatgemeinde ihre Anzeige widerrufe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die verwandtschaftliche Unterhalts-und Unterstüt-
zungspflicht wird durch das
ZGB in dem Sinne abschlies-
send geregelt, dass auch ein Anspruch auf
Erstattung
AS 49 I -1923 35
510 Staatsrecht. der einer Person aus öffentlichen Mitteln gewährten Un- terstützung gegen deren Verwandte vom Gemeinwesen nur soweit geltend gemacht werden kann. als er sich auf eine solche aus dem eidgenössischen Zivilrecht hervorgehende Alimentationspflicht des Belangten zu stützen vermag. d. h. nur gegen Verwandte. welche zivilrechtlich alimentationspflichtig sind und nur in dem Umfange, als sie diese Pflicht trifft. Dies hat das Bundesgericht für die gewöhnliche verwandtschaftliche Unterstützungspflicht der Art. 328. 329 ZGB bereits ausgesprochen (AS 41 III Nr. 91 ; 42 I S. 346 ff.). Es muss aus den dort angeführten Gründen auch für die weitergehende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern gelten. Der Regierungsrat stützt sich denn auch für den angefochtenen Entscheid nicht etwa darauf. dass das kantonale öffentliche Recht den Vater für die seinen minderjährigen Kindern aus öffentlichen Mitteln gewährte Unterstützung schlecht- hin, ohne Rücksicht auf die durch' das eidgenössische Recht getroffene zivilrechtliehe Regelung der Unter- haltspflicht rückerstattungspflichtig erkläre, sondern er geht davon aus dass die Heimatgemeinde des Rekurrenten, 'Willisau-Land, durch die Zahlungen für die Söhne des Rekurrenten eine Leistung gemacht habe, die dem Re- kurrenten als Vater, kraft der ihn in dieser Eigenschaft treffenden zivilrechtlichen Unterhaltspflicht obgelegen hätte. Diese Auffasung ist jedoch nicht haltbar. Nach Art. 156 Ab~. 1 ZGB zieht die Ehescheidung auch eine neue, von den während der Dauer der Ehe geltenden Grundsätzen abweichende ({ Gestaltung der Elternrechte» nach sich. Der Ehegatte, dem die Kinder durch das Scheidungsurteil zugewiesen werden, wird dadurch zum ausschliesslichen Träger der elterlichen Gewalt und ist von nun an allein noch befugt, die mit ihr verbundenen Rechte -Verfügung über die Erzie- hung des Kindes, Vertretung desselben gegenüber Drit- ten, Verwaltung des Kindesvermögens -auszuüben Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 61. 511 (Art. 274 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang ist auch der anschliessende Abs. 2 des Art. 156 zu ver- stehen, wonach der Richter dem Ehegatten, dem die Kinder entzogen werden, einen dessen Verhältnissen entsprechenden Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung aufzuerlegen hat. Wie die Verfügung über die Gestaltung der Elternrechte nach Abs. 1 nicht nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehe- gatten inbezug auf die gemeinsamen Kinder, sondern zugleich auch das Verhältnis jedes Elternteils zu den Kindern selbst verbindlich neu ordnet, so kann auch die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach Abs. 2 nicht bloss die Bedeutung haben den Umfang zu bestimmen, in dem die Ehegatten unter sich jene Kosten zu tragen haben. Vielmehr ist die Meinung offenbar die, dass der Änderung in den elterlichen Rechten eine solche in den Pflichten entsprechen soll dahingehend, dass die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern VOll nun in erster Linie auf demjenigen Ehegatten ruht, dem die Kinder zugesprochen worden sind, während der andere dafür nur sekundär im Rahmen einer durch den Richter bestimmten Summe aufzukommen hat. Dies stellt der nachfolgende Art. 157 vollends ausser Zweifel, der den Richter ermächtigt, wenn die Verhältnisse sich infolge Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus anderen Gründen geändert haben. auf das Begehren der Vormund- schaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die dadurch nötig gewordenen neuen Anordnungen zu treffen. Denn die Vormundschaftsbehörde kann zu einem solchen Antrage nur in der Stellung als Vertreterin der Interessen der Kinder veranlasst und befugt sein. Wenn das Gesetz auch sie, um eine Änderung der ursprünglichen Ver- fügungen des Scheidungsurteils über die in Art. 156 er- wähnten Punkte herbeizuführen, auf das Verfahren nach Art. 157 verweist, so ist damit unzweideutig aus- gesprochen, dass das Urteil durch jene Anordnungen bis zu einer Abänderung durch den Richter nicht nur die
512 Staatsreeht.
Ansprüche der Ehegatten unter sich, sondern anch der
Kinder gegen heide Elternteile verbindlich bestimmt
(vgl. in diesem Sinne, speziell hinsichtlich des Unter-
haltsbeitrages GMÜR, Komm. 2 Aun. zu Art. 156 Rand-
note 13, 15 b). Zu Unrecht beruft sich demgegenüber
der Gemeinderat Willisau-Land
-dem der Regierungs-
rat nach der Begründung des angefochtenen Entscheides
gefolgt
ist -auf Art. 160 und 272 ZGB, wonach der
Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind in
gebührender Weise zu sorgen hat, bezw. die Eltern die
Kosten des
Unterhalts und der Erziehung der Kinder
nach ihrem
GüterStande zu tragen haben. Beide Bestim-
mungen beziehen sich, wie aus dem Zusammenhang ohne
weiteres hervorgeht,
nur auf das Rechtsverhältnis bei
währender
Ehe und lassen ;die Frage, wie sich die
Beziehungen nach Auflösung jener durch die Scheidung
gestalten, offen
und ungelöst. Gleiches gilt für Art. 289.
Einmal
hat das Gesetz bei dem hier aufgestellten
Grundsatz, dass durch die Entziehung der elterlichen
Gewalt die Pflicht der Eltern die Kosten des
Unterhalts
und der Erziehung der Kinder zu tragen nicht aufge-
hoben werde, zunächst offenbar wiederum nur die Tat-
bestände des vorangehenden Art: 285, des Entzugs der
elterlichen Gewalt « wegen mangelhafter Ausübung))
und nicht ihres Verlustes infolge Zuweisung der Kinder
an den anderen Elternteil bei der Scheidung im Auge.
Sodann behält der erwähnte Grundsatz auch bei der
hier vertretenen Auslegung insofern seine Bedeutung, als
neben dem durch das Scheidungsurteil bestimmten
Bei-
trage die Pflicht des betreffenden Elternteils, für die
Unterhalts-und Erziehungskosten eventuell auch in
weiterem Umfange aufzukommen, grundsätzlich (latent)
bestehen
bleibt und vom Richter zur Grundlage einer
Erhöhung des ursprünglich festgesetzten
Unterhalts-
beitrages nach Art. 157 gemacht werden kann, wenn
sonst infolge
Unvermögens desjenigen Elternteils, dem
die Kinder zugesprochen worden sind,
die' Öffentlich-
Politisches Stimm-und Wahlrecht. Ne 61. 513
kit odr weitere Verwandte für sie einspringen müssten.
EIlle Emschränkung erleidet
er nur insofern, als, damit
daraus ein bestimmter, aktueller Leistungsanspruch ent-
steht, vorerst eine das Scheidungsurteil in dem betref-
fenden Punkte abändernde Verfügung des Richters nötig
ist, m. a. W. eine solche Mehrforderung von
der Vor-
mundschaftsbehörde bezw. vom Armenverbande nicht
ohne weiteres, sondern
nur auf Grund richterlicher
Anordnung nach Art. 157
ZGB geltend gemacht werden
kann.
In diesem Umfange muss aber der Einbruch in
die sonst fgeltenden Grundsätze vom Gesetze als Folge
der mit der Scheidung verbundenen Umgestaltung der
Elternrechte gewollt gelten
und daher auch die betref-
fende Vorschrift als die spezielle der allgemeinen des
. 289 vorgehen. Ist demnach der Rekurent, solange
eme Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 157
ZGB nicht stattgefunden hat, zu einer weiteren Leistung
als dem durch das
Urteil festgesetzten Unterhaltsbei-
trag, der unbestrittenermassen stets entrichtet wurde
ncht verpflichtet, so können auch die Zahlungen, welch
die Gemeinde Willisau-Land für seine Söhne gemacht
ha, nicht als an seiner Stelle in Erfüllung einer ihm
oblIegenden Unterhaltspflicht gemacht und folglich
nicht als eine
ihm zugewendete Armenunterstützung
gelten,
und es kann darauf der Entzug des Stimmrechts
nicht gestützt werden.
Von dieser Auslegung der Art. 156
Abs. 2, 157 ZGB
ist übrigens der Regierungsrat nach-
träglich selbst ausgegangen, als er mit seinem späteren
Beschlusse vom 22. August 1923 das
« Erkanntnis » des
Gemeinderates Willisau-Land aufhob, das dem
Rekur-
renten einen Ergänzungsbeitrag von weiteren 40 Fr. an
den Unterhalt der Söhne auflegte. Denn eine « unzuläs-
sige Abänderung des
Scheidungsurteils» durch Adminis-
trativverfügung, konnte in jenem Erkanntnis nur unter
der Voraussetzung liegen, dass der Unterhaltsbeitrag nach
Scheidungsurteil nicht bloss die Ansprüche der Ehegatten
unter sicb sondern auch des Kindes an den beitrags-
514 Staatsrecht. pflichtig erklärten Elternteil, solange das Urteil besteht, abschliessend bestimmt. Wenn der Regierungsrat mit jener Begrundung die Beschwerde gegen das Erkanntnis guthiess und dem Gemeinderat Willisau-Land die Befugnis absprach vom Rekurrenten weitere Unterhaltsbeiträge als die durch das Scheidungsurteil festgesetzten ohne vorhergehende Änderung des Urteils durch den Richter zu verlangen, so lag somit darin notwendig auch ein- geschlossen, dass bevor eine solche Abänderung erwirkt sei, Zahlungen der Gemeinde für die Kinder des Re- kurrenten nicht als auf seine Rechnung erfolgt, ihm zuge- wendet angesehen werden können. Zwischen den beiden Entscheidungen, der mit dem vorliegenden Rekurs angefochtenen und der erwähnten späteren, besteht des- halb in der Tat ein nicht löslicher innerer Widerspruch. Für den Kanton Luzern bedeutet übrigens auch diese Ordnung keine Neuerung gegenüber dem vor Inkraft- treten des ZGB bestehenden Rechtszustande. Schon das bis Ende 1923 in Kraft stehende Armengesetz von 1889 nahm von der Befugnis des Gemeinderates, zur Ver- meidung der öffentlichen Unterstützung die Familie des Bedürftigen zu «Zuschüssen» (Unterstützungsbeiträgen) heranzuziehen und deren Mass zu bestimmen, den Fall der Scheidung aus, indem es für diesen die Bestimmun- gen des Scheidungsurteils über die an den Unterhalt des anderen Ehegatten und der -Kinder zu leistenden Bei- träge als massgebend erklärte (§§ 10, 11, 16). Die Streichung des Rekurrenten vom Stimmregister wegen Verweigerung der Rückerstattung jener Zahlungen verstösst daher gegen Art. 27 Abs. 5 und 6 KV und Art. 43, 74 BV, wonach der Ausschluss eines Niederge- lassenen von der Ausübung der politischen Rechte an seinem Wohnsitz nur beim Vorliegen eines Tatbestandes zulässig ist, der nach der Gesetzgebung des betreffenden Kantons allgemein den Verlust des Aktivbürgerrechts nach sich zieht. Doppelbesteuerung. N0 62. 515 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 11. Juli 1923 aufgehoben und der Stadtrat von Lu- zern pflichtig erklärt, den Rekurrenten wieder auf das Stimmregister aufzutragen. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 62. Urteil vom as. September 19a3 i. S. Leuzinger gegen Kantone St. Gallen und Zürich. Verwirkung der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegenüber einem Kanton durch Anerkennung seiner Einschätznng '1 Beginn der Beschwerdefrist im Falle sukzessiver Besteue- rungdurch mehrere Kantone. Schuldenabzug ~ei Kom- manditbeteiligung in einer Gesellschaft, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in einem andern Kanton als demjenigen des 'Wohnsitzes des Kommanditärs hat. A. -Der Rekurrent Leuzinger ist Kommanditär bei der Firma Badertscher & Oe in Zürich mit einer (ein- geworfenen) Kommanditsumme von 30,000 Fr. Bis zum 4. November 1919 wohnte er im Kanton Zürich, dann zog er nach Rapperswil, Kanton St. Gallen und hat seither die Kommanditbeteiligung zusammen mit seinem übrigen Vermögen unter Abzug seiner Privatschulden dort ver- steuert. Bei der endgültigen Einschätzung für die Jahre 1919, 1920 und 1921 auf Grund des neuen Steuergesetzes beanspruchte der Kanton Zürich, auf das Kommandit- verhältnis aufmerksam geworden, das Recht zur Be- steuerung der vollen Kommanditsumme für sich. Der
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