BGE 49 I 465
BGE 49 I 465Bge05.09.1923Originalquelle öffnen →
464 Staatsrecht. nun klar, dass in einem solchen Prozessverhältnis ledig- lich die angeklagte oder zn entmündigende Person einen Anspruch auf Rechtsschutz der Staatshoheit gegenüber haben kann, nicht auch die Staatsgewalt selbst. Indem aber Art. 178 Ziff. 2 OG einer Person nur dann das Recht zur Beschwerdeführnng gegen eine sie persön- lich betreffende Verfügung anerkennt. wenn sie da- durch eine Rechtsverletzung erlitten hat. will er gerade sagen. dass bloss diejenige Person sich beschweren könne, die im kantonalen Verfahren gegenüber der in der entscheidenden Behörde verkörperten Hoheit des Staates oder einer andern öffentlichrechtlichen Korporation einen Anspruch auf Schutz ihrer Rechte oder Interessen ge- habt hat und behauptet. dieser sei ihr nicht oder nicht in genügendem Masse gewährt worden. Hieraus ergibt sich, dass der Staat nicht das Recht besitzt, den Entscheid in einem Prozesse der erwähnten Art mit der staatsrecht- lichen Beschwerde anzufechten, und zwar gilt das in Be- ziehung auf alle Rekursgrunde, die mit diesem Rechts- mittel geltend gemacht werden können; dem Staat als Hoheitsinhaber steht nicht nur die staatsrechtliche Be- schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern z. B. auch diejenige wegen Missachtung eidge- nössischer Gerichtsstandsnormen. die im vorliegenden Falle ergriffen worden ist, nicht zu. Demgemäss ist der Staatsanwaltschaft das Recht zur staatsrechtlichen Be- schwerde gegen Urteile des' Strafrichters über Strafan- spruche versagt worden (vgl. AS 48 I S. 108), und kann auch der Bezirksrat Zürich als Organ der Staatshoheit gegen den im vorliegenden Entmündigungsprozess er- lassenen Entscheid des Obergerichtes nicht das genannte Rechtsmittel ergreifen. Wenn er in einem solchen Prozess wie der Staatsanwalt im Strafverfahren je nach den dafür geltenden kantonalen oder eidgenössischen Vorschriften die Befugnis hat, den Entscheid des Richters bei einer andern Gerichts- instanz anzufechten, so liegt der Grund nicht darin. dass j l .. I. . r Lebensmittelpolizei. N° 57. 465 die Staatshoheit gegen die Verletzung eines ihr zu- stehenden Rechtsschutzanspruches geschützt werden soll, sondern lediglich im Bestreben des Staates, ein ge- rechtes Urteil herbeizuführen; die erwähnte Befugnis ist denn auch nach ihren Voraussetzungen und den Wirkun- gen ihrer Ausübung keineswegs stets dem Anfechtungs- recht, das der dem Staate gegenüberstehenden Prozess- partei eingeräumt wird, gleichgestellt (vgl. z. B. § 343 DStPO; §§ 443 und 449 der zürcher. StPO; Art. 471, 473 und 502 der hern. StPO). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL LEBENSMITIELPOLIZEI LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMENTAlRES 57. Urteil des Xassationahofes vom 1. November 19a3 i. S. Höcker gegen Staatsanwaltschaft. Basel-Stadt. Art. 161 Abs. 2 OG; Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde in Bezug auf den Zivilpunkt. Art. 1, Lebensmittelpolizei- gesetz : zum Begriff des Gebrauchsgegenstandes. Art. 38, Lebensmittelpolizeigesetz : Fahrlässigkeit bei Herstellung gesundheitsschädlicher Gebrauchsgegenstände. A. -Abraham Katz und Hennoch Brin sind Inhaber der Kollektivgesellschaft Katz und Brin, Handel mit Manufakturware sowie Fabrikation und Handel in Schuhmacherfurnitüren. Höcker fabriziert für diese Lederschwärze, welche als Erzeugnis der Firma Katz AS 48 I -1923 32
und Brin in den Handel kommt. Er ist stiller Teilhaber der Gesellschaft, arbeitet mit deren Kapital lind teilt mit ihr den Gewinn aus dem Verkauf der Ledersehwärze~ Diese besteht aus einer Nigrosinlösung in denaturiertem Spiritus und Anilinbase, welche mit geringen Mengen Nitrobenzol parfümiert ist. Der Anilingehalt beträgt ungefahr 20 %. Die Kassationsbeklagte Frau Johanna Brfiderlin hatte sich von ihrem Schuhmacher mit Ledersehwärze der Firma Katz und Brin ein Paar braune Halbschuhe schwarz färben lassen. Sie trug diese darauf durch feuch- tes Gras, wobei die Schwärze abgewaschen wurde und auf die Haut drang. Die Folge war ein starkes Ekzem, das sich über den ganzen Körper ausdehnte und längere Spitalbehandlung erforderte. Die volle Heilung trat erst nach zwei . Monaten ein. Frau Brfiderlin' erhob nun Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Höcker, . Katz und Brin hatten sich ausserdem wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines gesundheitsgefähr- lichen Gebrauchsgegenstandes zu verantworten. Schaffhauser betreibt in Gossau die Fabrikation von Leder-und Celluloidschwärze. Diese besteht aus Nigro- sin, gelöst in einer Mischung' von Anilin, Petroleum- benzin '!lnd Nitrobenzol. Der Anilingehalt beträgt 50 bis 60 %. Es ergab sich, dass Schaffhauser seine Schwärze auch im Kanton Basel-Stadt in Verkehr gebracht hatte. Er wurde deshalb ebenfalls wegen fahrlässigen Inver- kehrbringens eines gesundheitsgefährlichen Gebrauchs- gegenstandes angeklagt. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte am 13. Juni 1923 Höcker wegen fahrlässigen Herstellens und Inverkehrbringens eines gesundheitsschädlichen Gebrauchsgegenstandes, Katz, Brin und Schaffhauser wegen fahrlässigen Inverkehr- bringens eines gesundheitsschädlichen Gebrauchsgegen- standes, die drei erstern in gleichzeitigem Zusammen- treffen mit fahrlässiger Körperverletzung zu 100 Fr. bezw. 60 Fr. Busse. Höcker, Katz und Brin überdies I I I j Lebensmittelpolizei. No 57. 467 zu 1056 Fr. 10 Cts. Entschädigung an Johanna Brfider- lin. Begründend wurde ausgeführt: Es sei festgestellt, dass die Produkte der Angeklagten 20 % bezw. 50 bis 60 % Anilin enthielten, und dass anilinhaltige Leder- schwärze gesundheitsschädlich sei. Höcker und Schaff- hauser hätten, da sie die Schwärze selber fabrizierten, deren AniIingehalt gekannt und sich somit ihrer Gefähr- lichkeit bewusst sein müssen. Das gleiche gelte auch für Katz und Brin. Brin gebe zu, den Anilingehalt zu kennen. Katz habe das zwar seinerseits bestritten, mit der Be- gründung, er befasse sich nur mit den ManufakturWaren und nicht auch mit den Schuhmacherfurnitüren. Allein diese Bestreitung sei unglaubwürdig. Denn die Firma Katz und Brin hätte dem Höcker das Kapital für die Herstellung seiner Lederschwärze zur Verfügung ge- stellt und sei dagegen am Gewinn beteiligt. Es sei also selbstverständlich, dass beide Gesellschafter, Katz und Brin, von Höcker sich über die Zusammensetzung seiner Lederschwärze der Kostenberechnung wegen hätten Auskunft geben lassen. Auch sie hätten sich deshalb der Gefährlichkeit dieses Gebrauchsgegenstandes be- wusst sein müssen. Übrigens sei zu sagen, dass derjenige, welcher einen Gebrauchsgegenstand herstellt, oder in Verkehr bringt, dessen Eigenschaften zu kennen habe. Es stehe nun fest, dass die Hauterkrankung der Johanna Brüderlin auf die Verwendung der Lederschwärze der Firma Katz und Brin zurückzuführen sei. Ein Selbstver- schulden wäre nicht anzunehmen. Der Schuhmacher habe sie zwar darauf aufmerksam gemacht, dass die Schuhe vor dem Gebrauch trocknen müsstell. Allein er selber habe die Gefährlichkeit der Schwärze nicht ge- kannt und das nur gesagt, um eine Verunreinigung der Kleider zu verhindern. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 24. August 1923 den erstinstanzlichen Entscheid im Strafpunkt bestätigt, dagegen die dem Höcker, Katz und Brin gegenüber. Frau Brfiderlin auferlegte
468 Strafrecht.
Ersatzpflicht auf 500 Fr. herabgesetzt, das letztere in
der Erwägung, dass das Verschulden nicht gross und die
Erkrankung der Frau Brüderlin auf eine nicht voraus-
sehbare abnormale Empfindlichkeit zuriickzuführen sei.
H. ~ Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-
liegende Kassationsbeschwerde mit dem Antrag: «Es
sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 24. August 1923 in Sachen Höcker
und Konsorten, eröffnet am 5. September 1923, aufzu-
heben, soweit das
Urteil sich auf das eidgenössische
Strafrecht und Zivilrecht stützt und die Kassations-
kläger Höcker
nd Konsorten betrifft und die Sache
zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht des Kan-
tons Basel-Stadt zuriickzuweisen.» Es v.ird geltend
gemacht: die V erurtelung wegen Fahrlässigkeit setze
voraus. dass die Kassationskläger gewusst
hätten oder
bei gehöriger Aufmerksamkeit
hätten wissen müssen.
dass Anilin in Lederschwärze gesundheitsschädlich sei.
Man
könne nun nicht verlangen, dass einfache Berufs-
leute wie die Kassationskläger
im Besitze von Spezial-
kenntnissen seien oder sich solche verschaffen könnten.
Es handle sich nur darum zu wissen, ob ihnen bei ge-
höriger Aufmerksamkeit die Tatsache
kätte bekannt
sein mü.ssen, dass anilinhaltige Lederschwärze Gesund-
heitsstörungen
nachsieh ziehen könne. Die gehörige
Aufmerksamkeit sei dabei die, welche
unter gleichen
Umständen jeder vorsichtige Mensch
VOll normalen
Kenntnissen
und Fähigkeiten aufwende, wobei aUt'
Verhältnisse des einzelnen Falles zu berücksichtigen
seien.
Es ergebe sich nun, dass Anilinvergiftungen
äusserst selten vorkommen
und nur bei besonders
prädisponierten Personen
und nicht wegen so kleiner
Mengen, wie sie von einer Schuhschwärze
auf die Haut
gelangen können. Noch seltener als die eigentlichen Ani-
Iinvergiftungen sei das Auftreten von Ekzemen nach
Berührung der
Haut mit Anilin. Dazu bedürfe es einer
ganz besonderen Empfindlichkeit, während die
Haut
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Lebensm1ttelpoUzei. No 57. 469
anderer Personen keineswegs ekzemkrank werde. Wenn
also eine ganz geringe Anzahl von Personen auf Anilin
mit Ekzemerscheinungen reagiere, so sei das nicht so
allgemein bekannt, dass die Kassationskläger diese
Möglichkeit
hätten kennen müssen. Dem entspreche es
auch, dass der Kantonschemiker Ambühl
von St. Gallen
in seinem Gutachten die Strafbarkeit der Kassations-
kläger
für ausgeschlossen halte und dass auch die
Zollämter, die ebenfalls Aufsichtsorgane über den Ver-
kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
seien, seit
Jahren Lederschwärze mit 60 % Anilingehalt
unbeanstandet aus Frankreich hereingelassen hätten.
Das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit sei also
schon aus diesem Grunde nicht erfüllt. Dazu komme,
dass
Schaffhauser sein Geschäft und das Herstellungs-
verfahren
vor 30 Jahren von seinem Vater übernommen
und seither ohne jede Beanstandung die Lederschwärze
auf den Markt gebracht habe, Höcker dagegen
hätte
die Herstellung der Schuhschwärze in England gelernt.
Die beiden
hätten also nach den jahrelangen günstigen
Erfahrungen keinen Grund
zur Annahme gehabt, dass
ihr
Produkt gesundheitsschädlich sein könnte. Katz
und Brin hätten sich mit der Fabrikation der Schwärze
überhaupt nicht abgegeben. Höcker hätte das Ver-
fahren geheim gehalten. Auch wenn also allgemein
die Pflicht des Fabrikanten zur
Prüfung seines Pro-
duktes bestehen sollte, so
hätte doch den Kassations-
klägern aus diesen besonderen Gründen die Vornahme
einer solchen Prüfung nicht zugemutet werden dürfen.
Die Schuhschwärze sei
überhaupt nicht als Gebrauchs-
gegenstand zu betrachten.
Darunter falle nicht jeder
Gegenstand, den
man gebrauche, sondern nur die in
unveränderter Form
an den letzten Konsumenten ge-
henden Waren. Hilfsstoffe dagegen, welche nur in
gewerblichen Betrieben von sachkundigen Leuten ver-
wendet würden, kämen nicht
in Frage. Die Schuh-
schwärze würde lIun ausschliesslich unmittelbar oder
470 Strafrecht. durch Vermittlung von Grossisten an Gewerbetreibende geliefert, welche über deren Verwendung im Klaren seien. Eine Schuld treffe deshalb hier nur den Schuhmacher. welcher die Schuhe vor dem Trocknen zurückgegeben habe, sowie die Geschädigte selbst, die sie entgegen der erhaltenen Weisung zu früh getragen habe. Es liege aber überhaupt kein vom Gesetze unter Strafe gestellter Tatbestand vor. Weder die Lebensmittelverordnung noch eine ihrer Ergänzungen habe die Herstellung und den Verkehr mit anilinhaItigen Schwärzen verboten. Da ein strafbarer Tatbestand nicht vorliege, so sei auch der Zivilanspruch der Johanna Brüderlin unbegründet. C. -Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei be- antragen Abweisung der Kassationsbeschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägwzg :
472 strafrecht.
2. -In materieller Beziehung machen die Kassations-
kläger geltend, die Schuhschwärze sei überhaupt kein
Gebrauchsgegenstand, weil sie nicht in dieser
Form an
den letzten Konsumenten gehe, und ein strafbarer Tat-
bestand liege nicht vor, denn die Lebensmittelverord-
nung erwähne die Lederschwärze nicht. Hiegegen
ist zu
erwidern. dass nach Art. 1 LMPG der ganze
« Verkehr
mit Gebrauchs-und Verbrauchsgegenständen, soweit
solche das Leben oder die Gesundheit gefährden können,
der Beaufsichtigung nach Massgabe des Gesetzes unter-
liegt. Art.
38 LMPG, auf Grund dessen die Verurteilung
erfolgt ist, stellt unter Strafe, wer... Gebrauchs-oder
Verbrauchsgegenstände so herstellt oder behandelt,
dass
ihr Genuss oder Gebrauch gesundheitsschädlich oder
lebensgefährlich
ist.» Eine Beschränkung des Begriffs
der Gebrauchsgegenstände im Sinne der Kassations-
kläger
ist also diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
Wenn gegenteils die Lebensmittelverordnung auch die
« Garne, Gespinste und Gewebe zu Bekleidungsgegen-
ständen
und für solche Gegenstände dienende Farben
(Art. 268) sowie das zum
Verzinnen dienende Zinn» (Art.
278) erwähnt, so ergibt sich daraus, dass ausdrücklich
auch die nicht in unveränderter Form
an die letzten
Konsum~nten gehende Waren als Gebrauchsgegen-
stände zu gelten haben.
Weitel: folgt aus Art. 54 LMPG,
dass die Vollziehungsverordnung nicht eine -unmög-
liche -abschliessende Aufzählung der dem Gesetze
unterliegenden Gebrauchsgegenstände zu geben hat.
Vielmehr hat der Bundesrat nur auf dem Verordnungs-
wege die besonderen Massnahmell vorzusehen, welche
in Bezug auf die einzelnen Gegenstände erforderlich sind
und eine Kontrolle des
Verkehrs mit diesen ermöglichen.
Das vom Gesetze aufgestellte Verbot der Herstellung
und des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher
Gegen-
stände bleibt aber darüber hinaus unbeschränkt be-
stehen und bezieht sich nicht
nur auf die Gegenstände,
für welche die Verordnung noch besondere Sicherungs-
Lebensmltte1pollze1. No 57. 473
und Kontrollmassnahmen vorsieht. Die Lederschwärze
fällt deshalb ebenfalls unter das Lebensmittelpolizei-
gesetz.
3.
-Das erstinstanzliche Urteil hat auf Grund eines
Gutachtens des kantonalen Gesundheitsamtes verbind-
lich festgestellt, dass anilinhaltige Schuhschwärze ge-
sundheitsschädlich ist. Es bleibt also zu prüfen, ob die
Kassationskläger fahrlässig die beanstandete Ware her-
gestellt und in Verkehr gebracht haben. Wenn das Urteil
des Strafgerichtes behauptet, dass allgemein jeder,
der
einen Gebrauchsgegenstand fabriziert oder in den Ver-
kehr bringt, dessen Eigenschaften zu kennen habe, so
geht diese Auffassung wohl zu weit. Dem Zwischen-
händler kann wohl
kaum zugemutet werden, dass er jede
seiner Ware prüfe oder prüfen lasse. Anders verhält es
sich dagegen bei dem, der eine Ware gewerbsmässig
für den Markt herstellt oder monopolartig für sich her-
stellen lässt.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine
Tat aus Mangel an
der Vorsicht begangen wird. zu welcher der Täter nach
den Umständen
und den persönlichen Verhältnissen ver-
pflichtet war. Das Mass der geschuldeten Vorsicht
ist also
je nach der Sachlage geringer oder grösser; jedenfalls
hat derjenige, welcher einen Gebrauchsgegenstand ge-
werbsmässig herstellt, bei dessen Herstellung
und Be-
handlung ganz besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden.
Denn die Öffentlichkeit soll sich darauf verlassen dürfen,
dass die angebotene Ware den gesundheitlichen Anfor-
derungen entspricht
und jedenfalls von der Gebrauchsan-
weisung begleitet sei, durch deren Befolgung eine
sundheitsschädigung vermieden werden kann. Der Fabn-
kant hat also, auch wenn ihm persönlich die nötigen
Sachkenntnisse fehlen, die Pflicht, sich
über die Eigen-
schaften seines Produktes durch Befragung Sachkun-
diger Rechenschaft zu geben und allenfalls einer Gund
heitsschädigung durch geeignete GebrauchsanweiSung
vorzubeugen. Die Kassationskläger Höcker und Schaff-
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