BGE 49 I 390
BGE 49 I 390Bge02.06.1922Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
IX. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
48. Urtei vom 6. Oktober 1923 i. S. Xnutt7 gegen Basel
übergang von einem kantonalen Steuergesetz zu einem neuen,
das im Gegensatz zum alten in Beziehung auf das Einkommen
die sogenannte Postnumerandobesteuerung festsetzt und
die Regierung rmiichtigt, den Zeitpunkt des Inl(rafttretens
festzustellen. Keine Verletzung des Grundsatzes der Gewal-
tentrennung, wenn die Regierung in ihrer Verordnung den
übergang so ordnet, dass im ersten von der neuen Einkom-
menssteuer erfassten Steuerjahr noch die alte Steuer erhoben
und damit das Einkommen dieses Jahres doppelt belastet
wird.
A. -Nach § 15 des früheren Steuergesetzes von Basel-
Stadt von 1897 /1911 waren « die Steuererklärungen all-
jährlich im Monat März für Einkommen und Erwerb
des verflossenen Kalenderjahres einzugeben» und «die
auf Grund dieser Erklärungen von der Steuerverwaltung
festgestellten
Steuerbeträge im Monat April » zu bezahlen.
Neben der
danach bestehenden staatlichen Einkommens-
und Erwerbssteuer sah das Gesetz noch eine städtische
Gemeindesteuer vor, die
ebnfalls « nach der Höhe des
Einkommens bestimmt
» wurde. Hiefür schrieb aber § 35
vor: « Die Anlage der Steuerlisten geschieht für alle
Steuerpflichtigen gleichzeitig
für zwei Steuerjahre. Die
Steuerpflichtigen werden von der Steuerverwaltung auf
Grund ihres jährlichen Gesamteinkommens der
ent-
sprechenden Steuerklasse zugeteilt, hiebei ist massgebend
das mutmassliche Einkommen des ersten Jahres, für
welches die Zuteilung
erfolgt; soweit das Einkommen
des Steuerpflichtigen seiner
Natur nach ein ungleiches
ist,
ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre zu Grunde
zu legen.
» Diese Steuer wurde nach § 38 « in viertel-
Gewaltentrennung. N° 48. 391
jährlichen Raten eingezogen ». Am 6. April 1922 hat der
Kanton Basel-Stadt ein neues Steuergesetz erlassen,
worin die besondere städtische Gemeindesteuer
aufge-
geben und das Einkommen nur noch mit einer staatlichen
Steuer belastet wird. § 18 bestimmt in Bezug hierauf:
({ Die Steuererklärungen sind alljährlich im Monat März
für Einkommen und Erwerb des verflossenen Kalender-
jahres einzugeben. Die auf Grund dieser Erklärungen von
der Steuerverwaltung festgestellten
Steuerbeträge sind
von den Pflichtigen je zu einem Drittel in den Monaten
April, August und November abzutragen.
» § 19 schreibt
jedoch entsprechend dem § 16 des alten Gesetzes vor:
" .. Die Steuer Wegziehender wird fällig am Tage vor
ihrem Wegzuge. Wenn Steuerpflichtige sterben, so sind
die Erben verpflichtet, für die Zeit vom Beginn des
Steuerjahres bis zum Todestage vor der Verteilung der
Erbschaft die
Steuererklärung abzugeben und die Steuer
abzutragen .... » Nach § 39 « wird durch dieses Gesetz das
Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 14. Oktober
1897 .... 1911 aufgehoben '). § 38 des Gesetzes erklärt so-
dann: « Der Regierungsrat wird ermächtigt, das In-
krafttreten dieses Gesetzes, eventuell mit Rückwirkung
der Einkommenssteuer auf 1. Januar 1922, nach Ein-
treten der Rechtskraft für einzelne Teile· desselben oder
für das ganze Gesetz zu bestimmen
und die· mit
den Bestimmungen der in Kraft erklärten Teile des
Gesetzes in 'Viderspruch stehenden Grossratsbeschlüsse
über die Erhebung von Steuerzuschlägen aufzuheben.
»
Auf Grund dieser Bestimmung fasste der Regierungsrat
am 2. Juni 1922 folgenden Beschluss : «( I. Das Gesetz
betreffend die direkten
Steuern vom 6. APlil 1922 wird
sofort in Wirksamkeit erklärt
mit Ausnahme der Bestim-
mungen über die Einkommenssteuer. Die Bestimmungen
des Gesetzes betreffend die direkten
Steuern vom 6. April
1922 über die Einkommenssteuer werden
in Wirksamkeit
erklärt für die Einkommenssteuern, die auf Grund des
Einkommens des
Jahres 1922 und der folgenden Jahre
392 Staatsrecht. veranlagt werden. IL Für die Einkommens-und Er- werbssteuer 1921, die im Jahre 1922 auf Grund des Ein- kommens des Jahres 1921 veranlagt wird, und für die städtische Gemeindesteuer, die im Jahr 1922 erhoben wird, bleiben die Vorschriften des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 14. Oktober 1897 .... 9. November 1911 und der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung von Steuerzuschlägen auf der Einkommens-und Er- werbssteuer im Jahre 1922 vom 19. Januar 1922 weiter- hin in Kraft. IH. Es werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben : Das Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 14. Oktober 1897 .... 9. November 1911, mit Aus- nahme der Bestimmungen über die Einkommens-und Erwerbssteuer und über die städtische Gemeindesteuer ; ... Es werden mit Wirkung auf 31. Dezember 1922 aufge- hoben: Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 14. Oktober 1897 .... 9. November 1911, soweit sie nicht sehon durch den gegenwärtigen Beschluss mit sofortiger 'Virkung aufgehoben worden sind .... » Am 5. Juli 1922 starb Ernst Knutty-Wismer in Basel, der Ehemann der Rekurrentin. Die Steuerverwaltung forderte darauf vom Nachlass. u. a. die Einkommens- steuer nach dem neuen Gesetz für die Zeit vom 1. Januar bis 5. Juli 1922, sowie die städtische Gemeindesteuer für das dritte Viertel des Jahres 1922. Für die erste Hälfte des Jahres hatte der Erblasser diese Steuer schon bezahlt. Die Rekurrentin erhob Beschwerde gegen die Gemeinde- steuerauflage. indem sie zugleich die Rückzahlung des schon entrichteten Steuerbetrages verlangte. Das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies als Ver- waltungsgericht die Beschwerde am 9. Februar 1923 mit folgender Begründung ab: (( Der Rekurs wird mit der Behauptung begründet, die Gemeindesteuer dürfe nicht neben der nach dem neuen, Gesetz bemessenen Einkom- menssteuererhoben werden, weil sie gemäss § 39 dieses Gesetzes aufgehoben sei... Die Bedeutung des § 39 des Gewaltentrennung. N° 48. 393 Steuergesetzes vom 6. April 1922 ist im Zusammenhang mit § 38 zu beurteilen; hier werden die Übergangsver- hältnisse in der Weise geordnet, dass es dem Regierungs- rat anheimgestellt wird, die Wirksamkeit des Gesetzes nach Eintritt der Rechtskraft für das ganze Gesetz oder für einzelne Teile zu bestimmen. Davon hat der Regie- rungsrat in seiner Einführungsverordnung vom 2. Juni 1922 insofern Gebrauch gemacht, als er unter H. verfügt hat, dass für die ,städtische Gemeindesteuer, die im Jahre 1922 erhoben wird, die Vorschriften des alten Gesetzes weiterhin in Wirksamkeit bleiben sollen, ebenso die- jenigen über die Einkommenssteuer, die ab dem im Jahre 1921 erworbenen Einkommen bemessen und im Jahre 1922 erhoben wird. Wie also der Regierungsrat befugt war, das neue Gesetz nur teilweise in Wirksamkeit zu erklären, so ist § 39 nicht dahin auszulegen, dass mit der Rechtskraft des neuen Gesetzes, die alten Steuergesetze mit allen ihren Bestimmungen aufgehoben seien, sondern nur nach Massgabe der regierungsrätlichen Wirksam- keits-Erklärung. Dies ist auch die Meinung des ~ Gesetz- gebers, des Grossen Rates, gewesen, da er ja am 2. Juli 1922 im Gesetz über Steuererleichterungen und Zuschläge in § 2 für die Gemeindesteuer des Jahres 1922 solche Be- stimmungen getroffen hat, also die Rechtmässigkeitvon deren Erhebung voraussetzt. Die Wirkung ist nun frei- lieh die, dass rechnerisch das im Jahre 1922 erzielte Ein- kommen sowohl mit der in diesem Jahre zu entrichtenden Gemeindesteuer belastet wird, als auch mit der neuen Einkommenssteuer, die in ihren· höheren Ansätzen die alte Gemeindesteuer in sich aufgenommen hat. Allein wirtschaftlich ist das nicht richtig, weil der Steuer- pflichtige die Bezahlung dieser erhöhten, erst im Jahre 1923 erhobenen Einkommenssteuer aus den Mitteln leistet, die ihm im Jahre 1923 zur Verfügung stehen, da- neben aber nun die alte Gemeindesteuer in diesem Jahre nicht mehr verlangt wird. Wesentlich ist eben, dass innerhalb eines Steuerzeitabschnittes, welcher wie für
394 Staatsrecht. die Wirtschaftsführung der weitaus überwiegenden Mehr- zahl der Steuerpflichtigen mit dem Kalenderjahr sich deckt, die tatsächliche Steuerentrichtung nicht nach altem und neuem Gesetz erfolgt. Diese doppelte Bela- stung trifft zwar diejenigen, für welche die Steuerhoheit des Kantons, sei es wegen Wegzuges, sei es wegen Todes im Jahre 1922 erlischt, aber doch nur insofern sie SChOll in diesem Jahre das entrichten müssen, was sie 1923 zu leisten hätten. Und wenn sie oder ihre Erben den aus- gleichenden Vorteil des nunmehrigen 'Wegfalles der Ge- meindesteuer nicht geniessen, so ist das in den persön- lichen Verhältnissen begründet, und keine Unbilligkeit, welche das Rechtsbegehren der Kläger rechtfertigen könnte. Es ist eine Ausnahme und ohne irgend eine . etwelche Härte lässt sich die grundsätzliche Änderung eines Steuersystems nicht durchführen. ») B. -Gegen diesen Entscheid hat Witwe Knutty am 3. April 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzu- heben « und festzustellen, dass Rekurrentin vom Nach- lass ihres verstorbenen Mannes eine Gemeindesteuer für das Jahr 1922 nicht zu zahlen hat. ); Die Rekurrentin macht geltend, dass Art. 4 BV ver- letzt sei, und führt zur Begründung aus : Nach dem Re- gierungsratsbeschluss vom 2. Juni 1922 werde das Ein- kommen dieses Jahres kumulativ sowohl nach dem alten wie nach dem neuen Steuergesetz mit Steuern belastet. Das sei unbillig und ungesetzlich. Nach § 39 des neuen Gesetzes werde das alte ohne weiteres in dem Zeitpunkt unwirksam, auf den der Regierungsrat das neue in Kraft erkläre. Aus § 38 könne die Zulässigkeit der doppelten Belastung nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung er- mächtige zwar den Regierungsrat, die einzelnen Teile des neuen Gesetzes je auf einen verschiedenen Zeitpunkt in Kraft zu setzen, erteile ihm aber nicht die Befugnis, das alte und das neue Gesetz für das Jahr 1922 neben einander wirksam sein zu lasseu. Sie räume ihm überhaupt Gewaltentrennung. N° 48. 395 nicht die Macht ein, unmittelbar auf einen ihm zweck- mässig scheinenden Zeitpunkt das alte Gesetz aufzu- heben; dessen Teile verlören ohne weiteres nach§ 39 in dem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit, auf den die damit im Widerspruch stehenden Teile des nenen Gesetzes vom Regienmgsrat in Kraft erklärt worden seien. Demgemäss könnten die Abschnitte des alten Gesetzes über die staatliche Einkommenssteuer und die städtische Ge- meindesteuer nicht neben den neuen Bestimmungen über jene Staatssteuer für das Jahr 1922 in Kraft bleiben. Der Beschluss des Grossen Rates vom 2. Juli 1922 ändere hieran nichts, da er sich nur auf die Zuschläge beziehe; damit habe der Grosse Rat die Frage nicht präjudizieren wollen, ob nach dem neuen Steuergesetz für 1922 noch eine Gemeindesteuer erhoben werden könne. Die wirt- schaftlichen Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht berufe, träfen gerade im vorliegenden Fall nicht zu. C. -Das Appellationsgericht hat auf Gegenbemer- kungen verzichtet. D. -Die kantonale Steuerverwaltung hält an ihrem Standpunkt fest und weist darauf hin, dass das Finanz- departement nach § 8 Abs. 3 des neuen Steuergesetzes befugt sei, Steuerschulden zu stunden oder zu erlassen, und damit Härten, die aus der Änderung des Steuer- systems entstünden, mildern könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Wenn man aber auch darüber hinweggeht, so erweist sich die Beschwerde doch als unbegründet. Nach § 38 des neuen Steuergesetzes von Basel-Stadt ist der
3·96 Staatsrecht. Regierungsrat ermächtigt, die einzelnen Teile des Ge- setzes zu verschiedener Zeit oder das ganze auf einmal in Kraft zu setzen, und aus § 39 ist allerdings zu schlies- sen, dass, sobald danach die Vorschriften des neuen Ge- setzes, sei es mit einander, sei es zu verschiedener Zeit, wirksam werden, die entsprechenden Bestimmungen des alten im allgemeinen ohne weiteres au~r Kraft treten. Allein die Rekurrentin irrt, wenn sit-glaubt,. es sei danach vollständig ausgeschlossen, dass die Vorschriften über die alte Einkommens-und die Gemeindesteuer gleichzeitig nehen derjenigen über die neue Einkom- menssteuer Geltung haben könnten. Sowohl bei dieser als auch bei der alten staatlichen Einkommenssteuer handelt es sich nach § 18 des neuen uud § 15 des alten Gesetzes um eine sogenannte Post- numerandobesteuerung, wobei, abgesehen von Tod und Wegzug. die Steuerveranlagung und -einziehung erst nach Ablauf des Steuerjahres erfolgt, dessen Einkommen das Steuerobjekt bildet. Da dieses somit nach beiden Gesetzen von den materiellen Vorschriften über die Staatssteuer normalerweise ein Jahr vorher erfasst, als es nach den for- mellen Bestimmungen über diese Steuer der Veranlagung unterworfen wird, so entspricht" es der Natur der Sache und ist. auch vom Regierungsrat so geordnet worden, dass nicht auf ein und denselben Zeitpunkt sowohl die materiellen als auch die formellen Vorschriften über die neue staatliche Einkommen'ssteuer diejenigen über die alte ablösen, sondern das Jahr, in dem normalerweise noch die Veranlagung und Einziehung der alten Steuer stattfindet, bereits als Steuerjahr unter die Vorschriften über die neue Steuer fällt. Die Bestimmungen des alten Gesetze .. über das Veranlagungsverfahrcn für die staat- liche Einkommenssteuer bleiben also zeitlich noch neben den materiell rechtlichen des neuen über diese Steuer in Kraft; lediglich innerhalb des materiellen Steuerrechts einerseits und innerhalb des Veranlagungsrechts andrer- seits findet eine Ablösung ohne Übergreifen statt, wobei I t Gewaltentrennung. N° 48. 397 immerllln die Bestimmungen über die Veranlagung bei Tod oder Wegzug ihren besonderen Übergangszeitpunkt haben. Zwischen der neuen Einkommens- und der städtischen Gemeindesteuer, die von jener nach der Auffassung des Gesetzgebers neben der alten Einkommenssteuer abge- löst wird, konnte sich nun der Übergang vom alten zum neuen Rechte nicht mit dem gleichen selbstverständ- lichen Anschluss vollziehen wie zwischen den beiden er- wähnten Staatssteuern, weil bei der Gemeindesteuer normalerweise das Steuerjahr mit dem Steuerveran- lagungsjahr zusammenfiel. Wurde der Übergang so ge- ordnet, dass das erste Steuerjahr des neuen Rechtes auf das letzte des alten folgte, so fehlte ein unmittelbarer Anschluss in der Veranlagung, da diese dann normaler- weise in jenem zuerst genannten Jahre für die Gemeinde- steuer nicht mehr in Frage kam und für die neue Steuer noch nicht stattfinden konnte. Wenn aber, wie es im Regierungsratsbeschluss vom 2 . .Juni 1922 geschehen ist, der Übergang so geregelt wurde, dass in der Veranlagung und Erhebung kein Unterbruch entstand, und man daher im ersten vom neuen Rechte erfassten Steuerjahr noch die Veranlagung und Erhebung einer Gemeindesteuer vorsah, so wurde das Einkommen dieses Jahres gleich- zeitig mit der soeben genannten und der neuen Steuer, also in gewissem Masse doppelt belastet. Es ist der Re- kurrentin zuzugeben, dass eine solche doppelte Besteue- rung auf den ersten Blick mit § 39 des neuen Steuer- gesetzes im 'Viderspruch zu stehen und im Vergleich zur Belastung des Einkommens der vorhergehenden und der nachfolgenden Jahre unbillig zu sein scheint. Allein bei näherer Betrachtung der Sachlage lässt sich doch nicht annehmen, dass das neue Steuergesetz diese Art des Übergangs ausgeschlossen und nur die andere zugelassen habe. Wie bereits dargetan wurde, ist ein gewisses Neben- einanderbestehen der Vorschriften des alten und des neuen Gesetzes über die Einkommenssteuer unvermeid-
398 Staatsreebt. lieh und kann daher nicht durch § 39 des neuen ausge- schlossen sein; deshalb erscheint auch ein zeitliches Über- einandergreifen der materiellrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinde-und die neue Einkommenssteuer nicht von vorneherein angesichts des Wortlautes des § 39
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