BGE 49 I 373
BGE 49 I 373Bge02.06.1919Originalquelle öffnen →
372 Staatsrecht.
die Rechtsgleichheit. Der individuelle Kirchenbesuch,
der mit keiner gemeinschaftlichen Kultushandlung in
Verbindung steht, bildet hinsichtlich der Verschleppung
der Epidemie keine grössere Gefahr als das Aufsuchen
irgend eines andern Raumes, bei dem
unter Umständen
noch ein Zusammentreffen
mit einer oder mehreren an-
deren Personen stattfinden kann, wie insbesondere der
'Virtschaften. Es liegt deshalb darin, wo es sich bei diesen
andern Lokalitäten nicht etwa um lebenswichtige,
für
die Ernährung der Bevölkerung, die Gewinnung des
Lebensunterhalts vieler Personen oder ähnliche
Zwecke
notwendige Betriebe handelt, eine Schlechterbehandlung
der Anhänger der verschiedenen Bekenntnisse hinsichtlich
ihrer religiösen Interessen, die durch keine hinlänglichen
sachlichen
Grunde gerechtfertigt werden kann. Dagegen
kann auch nicht eingewendet werden, dass die Zulassung
des individuellen Kirchenbesuches dazu missbraucht
werden könnte, die statthafterweise verbotenen Gottes-
dienste auf Grund einer stillen Verabredung, zu einer
bestimmten
Stunde gleichzeitig in der Kirche zusammen-
zutreffen,
in Wirklichkeit doch abzuhalten. Ein solches
Vorgehen würde zweifellos eine Umgehung des Gottes-
dienstverbotes enthalten,
gegen' die die Behörden mit
den entsprechenden Repressivmassregeln einschreiten
könnten.
Damit soll die Frage nicht. präjudiziert sein, ob nicht
selbst das weitergehende Verbot des individuellen Kir-
chenbesuches
unter Umständen giltig erlassen werden
könnte, wenn das kantonale
Recht dazu die Handhabe
bietet und die zur Bekämpfung der Epidemie verfügten
Verkehrsbeschränkungen auch sonst so weit gehen, dass
darin eine Ausnahmebehandlung nicht erblickt werden
kann.
Unter Voraussetzungen, wie sie hier vorlagen, ist
es jedenfalls vor Art. 50 und 4 BV nicht haltbar, wenn
schon
man in der unvollständigen Art, in der die katho-
lische Kirchgemeinde Oerlikon sich der früheren, zuläs-
sigen
Verfügung vom 7. Mai 1921 unterzogen hatte, und
Gerichtsstand. N° 46. 373
In dem. Drange der Umstände dafür psychologisch eine
Erklärung finden mag. :
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teil:..
weise gutgeheissen.
VIII. GERICHTSSTAND
FOR
46. OrteU vom 12. Mai 1923
i. S. Schweiz. Dundesbahnen gegen Decker und
Gl&rus, Obergericht.
Klage gegen eine Bahnunternehmung auf Einzäunung eines
im Bahneigentum stehenden Weges, an dem dem Kläger bei
rstenung der r südlichen Grenze dieser Liegenschaft entlang
hatte em Flurweg geführt. an den verschiedene Grund-
eigentümer bestimmte Wegrechte von der Landstrasse
her nach ihren östlich gelegenen Liegenschaften
be~.
sassen, darunter Heinrich Becker. Die· Nordostbahn
AS 48 1-1923
26ahn Plan für die linksufrige Zürichseebahn ZÜfich-Ziegel-
brucke aufgelegt. Danach wurde in der Gemeinde Bilten
die Liegenschaft Hauseri des
Peter Zweifel durchschnit-
ten.
Dm Ersatz eines untergehenden Weges
em Wegrecht emgeräumt worden ist. Kompetenz der or..,
dentlichen Zivilgerichte oder der Expropriationsbehörden
(Schät:ungskommission und Bundesgericht) '1 Einrede, dass
der Klager den Anspruch auf Einfriedung durch Nichtan;"
meldung bei der früheren Expropriation verwirkt bezw.
drch Unterlassung der Geltendmachung in jenem Expro-.
pnationsverfahren darauf verzichtet habe.
A. -Ende 1873 hat die Schweizerische Nordostbahn
de
374 Staatsrecht. lehnte es ab, den von den Wegberechtigten verlangten Übergang am Treffpunkt des Flurweges mit der Bahn- linie zu erstellen und verwies. die Ansprecher auf einen andern weiter nördlich gelegenen Weg und einen längs der Bahnliniel1eu zu erstellenden Parallelweg, der dann in den früheren Flurweg einmündete. Das Land fur diesen Parallelweg erwarb sie VOll Peter Zweifel durch Expro- priation. Da Zweifel in seiner Forderungseingabe ver- langt hatte, dass die Verbindung seines Grundstückes mit dem Parallelweg nirgends unterbrochen werde, wurde dieser nach dem Grundstück Zweifels hin nicht einge- friedet. Im Streite mit den erwähnten 'Yegberechtigten wurde die Bahn durch Entscheid der Schätzungskom- mission vom 23. Juli 1875 verpflichtet, denselben vom vorgesehenen Bahnübergang an bis auf das bisher be- nutzte Flursträsschen den entsprechenden Weg auf ihre (der Bahn) Kosten zu verschaffen, und es wurde ihr über- dies eine Umwegsentschädigung in Geld auferlegt. Die Wegberechtigung, für die damit Ersatz gewährt werden sollte, bestand in einem Fusswegrecht für das ganze Jahr und in einem Fuss-und Fahrwegrecht von Martini bis März. Über deren Inhalt erging am 23. Oktober 1875 ein Erläuterungsentscheid der Schätzungskommission. Zwei Wegberechtigte rekurrierten an das Bundesgericht, in- dem sie in erster Linie einen Übergang an der Stelle ver- langten, wo der frühere Weg auf die Bahnlinie traf; das Begehren wurde indessen abgewiesen. Seither haben die Wegberechtigten den Paral1elweg benutzt; dabei haben sie auch ungebundenes Vieh darüber getrieben. Durch Rechtsbot vom 12. April 1921 untersagte der Rechtsnachfolger des Peter Zweifel, Johann Stähli, dem Abraham Becker, Rechtsnachfolger des einen Wegbe- rechtigten Heinrich Becker, mit Vieh auf das Grundstück Stählis zu fahren und den Rechtsbotgeber bei der Aus- übung des angeblichen Viehfahrrechtes auf dem Sträss- chen der S. B. B. (Rechtsnachfolgerin der Nordostbahn) in irgend einer Art und Weise zu schädigen. Und am 18. Gerichtsstand. N° 41. 375 Mai 1921 erwirkte Stähli ein weiteres allgemeines Rechtsbot, wodurch jedermann untersagt wurde, auf seinem Eigentum « irgendwelche Servitutsrechte auszu- üben und ihn in irgend einer Weise zu schädigen, insbe- sondere auf dem Parallelweg längs der Eisenbahnlinie ungebundenes Vieh in der 'V eise zu treiben, dass das Eigentum des Rechtsgebers betreten und gehädigt wird. )) Abraham Becker klagte gegen Stähli auf Offnung dieser Verbote, eventuell darauf, es sei der Beklagte zu verpflichten, sein Eigentum längs dem Strässchen der S. B. B. genügend abzufrieden. Er rief dabei die S. B. B. ins Recht; diese verzichteten aber auf die Teilnahme am Rechtsstreit. Durch Urteil vom 22. März 1922 bestätigte das Augenscheinsgericht des Kantons Glarus die bei den Rechtsbote des Beklagten Stähli und wies das eventuelle Klagebegehren ab. Zum Hauptpunkte wurde ausgeführt, dass auf dem Eigentum des Beklagten keine Servituten zu Gunsten des Klägers lasteten und dass er sich deshalb keinerlei Schädigungen seitens des letzteren gefallen lassen müsse. Der Antrag auf Erstellung einer Einfriedung wurde abgewiesen, weil dem Kläger die Aktivlegitimation dazu fehle. Infolgedessen erhob Abraham Becker Klage gegen die S. B. B. mit dem Begehren, diese seien pflichtig zu er- klären, längs des Parallelweges an ihrer Eisenbahnlinie in Bilten eine ausreichende Zäunung auf der gemeinsamen Grenze mit der Liegenschaft Hauseri des Johann Stähli zu erstellen und zu unterhalten. Die Beklagte verlangte vorfrageweise, sie sei von der Einlassung zu entbinden:
376 Staatsrecht •.
glarnerischen Obergericht mit der Begründung, dass der
Streit über die Zäunungspflicht ein zivilrechtlicher sei
und durch das frühere Expropriationsverfahren nicht be-
rührt werde, weil damals die Wegberechtigten keinen
Anlass
gehabt hätten, eine besondere Zäunung zu ver-
langen, nachdem Peter Zweifel selber auf eine solche ver-
zichtet habe, wie denn das Viehfahrrecht des Heinrich
Becker
in jenem Verfahren nicht enteignet, sondern bloss
,:erlegt worden sei. Die weitere Frage der Aktivlegitima-
bon decke sich mit derjenigen nach dem Rechte des
Klägers, die einlässlich
zu erörtern sei.
E. -Gegen das Urteil des Obergerichts vom 23. Ja-
nur 1923 haben die S. B. B. rechtzeitig beim Bundes-
gerIcht staatsrechtliche Beschwerde
geführt mit dem
sgentrage auf Aufhebung. Es wird im wesentlichen ausge-
fuh: er Parallelweg sei zur Erhaltung der Kom-
mumkhonen gemäss Art. 6 des Expropriationsgesetzes
auhrt worden. Ob und wie die Beseitigung störender
Emwrrkungen des Bahnbaus und -betriebs auf Kom-
munikationen verlangt werden könne, beurteile sich
gmss ständiger Praxis des Bundesgerichts nach eidge-
nosslschem Expropriationsrecht
und zwar durch die im.
Expropriationsgesetz vorgesehenen eidgenössischen
In-
stanzen .nzulassen. Indem das Obergericht willkürlich zu Gunsten
emes Kantonsbürgers das Expropriationsgesetz
nicht an-
wende, verletze es
Art. 4 BV. Zugleich würden die S. B. B.
dadurch den im gesamten Gesetz zur Beurteilung solcher
Begehren eingesetzten
Instanzen entzogen, was gegen
Art. 58
BV verstosse.
Gerichtsstand. N° 46. 377
C. -Das Obergericht von Glarus hat auf Vernehm-
lassung verzichtet.
Der Rekursbeklagte Abraham Becker
hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:OETIKER, Bd. I S. 182), woraus folge, dass auch
der vorlIegende Streit über die Einfriedung nicht vom
kantonalen Richter entschieden werden könne. Nach
Art. 12
und 14 des Expropriationsgesetzes sei jeder An-
spruch des KlägerE' an die S. B. B. verwirkt, da von der
Bahn im ExpropIiationsverfahren von 1873-75 nie die
Einfriedung des Weges
verlangt worden sei. Die Rekur-
rntin brauche sich danach auf die Klage nicht materiell
e
371:1
Staatsrecht.
stt'hendes dingliches Privatrecht des Rekursbeklagten für
die Bedürfnisse des Bahnbetriebes in Anspruch nähmen
und so dem
Rekursbeklagten die zwangsweise Aufgabe
(Abtretung) eines solchen zumuteten. Ausschliesslich
auf
derartige Anstände beziehen sich die im Rekurse ange-
führten früheren Entscheidungen des Bundesgerichts.
Dieser
Tatbestand liegt abt'r hier nicht vor und kann
nicht in Betracht fallen, weil der Parallelweg nicht dem
Bahnbetriebe dient und es sich nicht um seine Abschran-
kUllg gegen die Bahnlinie, sondern gegen ein anderes
Nachbargrundstück
handelt, sodass im Bahnbetriebe
oder in bahnpolizeilichen Vorschriften begründete Hin-
dernisse für die
Vornahme der Einfriedung offenbar nicht
bestehen können. Die
Rekurrentin behauptet denn auch .
selbst
etwas derartige~ nicht, sondern widersetzt sich dem
Klagebegehren einfach deshalb, weil sie
bestreitet zur
infriedung des Weges kraft des im früheren Exproria
tIonsverfahren begründeten Dienstbarkeitsverhältnisses
überhaupt verpflichtet zu sein. Im Streite liegen dem-
nach einfach
Inhalt und Umfangs der Ansprüche, welche
dem
r:ekursbeklagten als Dienstbarkeitsberechtigten
gegen dIe
S. B. B. als Eigentümerin des belasteten Grund-
stückes aus .ienem
Verhältnisse zustehen. Darüber haben
aber zweifellos die ordentlicQcu Gerichte und nicht die
Behörden zu entscheiden, denen die Erledigung aus
Zwangsenteignung folgender Ansprüche der
unter der
Abtretungspflicht
stehende'il Grundeigentümer und son-
stigen Berechtigten obliegt. Dass die
Dienstbarkeit in
einem früheren Expropriationsverfahren zur teilweisen
Erfüllung der der Bahn damals obliegenden Ent-
schädigullgspflicht für Rechtsentzug zugestanden und
bestellt worden ist, ändert hieran nichts. Die Rüge, dass
die
Rekurrentin durch das angefochtene Urteil ihrem
verfassungsmässigen
Richter entzogen werde (Art. 58
BV),
ist denmach unbegründet. Ursprünglich war denn
Ruch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des
Kantons Glarus von der Rekurrentin nicht in Zweifel
Gerichtsstand. N"16. 37~
gezogen, sondern nur geltend gemacht worden, dass der
Streit bereits rechtskräftig erledigt und. die Reku,rrentin
deshalb
von der Einlassung auf die Klage zu entbinden
sei.
2.
-Die Abweisung dieser Einrede der beurteilten
Sache wird im Rekurse zu Unrecht als Rechtsverweige-
rUllg bezeichnet. Im früheren Expropriationsverfahren
ist den damaligen Wegberechtigten einfach ein dem bis-
herigen gleichartiges Wegrecht
"an dem Parallelweg ein-
geräumt worden. wobei der Inhalt des Rechts selbst
nicht neu festgestellt und insbesondere über die Frage der
Einfriedungspflicht nichts bestimmt wurde. Die Weg-
berechtigten
waren nach Art. 12 und 14 Expropriations-
gesetz allerdings gehalten, ihr Dienstbarkeitsrecht und
die Forderungen, die sie wegen dessen Beeinträchtigung
stellten, anzumelden. Dies
haben sie aber getan und darin
war der Anspruch auf Einfriedung, wenn er sich aus dem
Inhalt der Servitut ergab, mitenthalten. Einer beson-
deren Anmeldung desselben bedurfte es nicht, weil es
sich dabei
nicht um ein selbständiges Recht, sondern
einfach
um die aus dem angemeldeten Dienstbarkeits-
recht angeblich fliessende Befugnis handelte, vom Dienst-
barkeitsbelasteten
bestimmte Vorkehren auf seinem
Grundstücke
zur Ermöglichung der Servitutsausübung zu
verlangen.
Es kann daher auch davon, dass der Anspruch
durch Nichtanmeldung verwirkt sei und dass in dieser
Beziehung eine
beurteilte Sache vorliege, nicht die Rede
sein. Vielmehr kann es sich höchstens fragen, ob nicht
die Wegberechtigten dadurch, dass sie bei der Einräu-
mung des Wegrechts am ParaHelweg im Expropriations-
verfahren von der Einfriedung nichts sagten, auf eine
solche (auch
für die Rechtsnachfolger im Eigentum der
berechtigten Grundstücke) verbindlich verzichtet haben,
selbst für den Fall, dass sich
daraus in der Folge für die
Ausübung des Viehfahrrechts Schwierigkeiten ergeben
sollten. Diese
Frage bildet aber einen Teil des Streites
über
Inhalt und Umfang des Dienstbarkeitsrechts und;
380 Staatsrecht. ist als solcher nach den gewöhnlichen Regeln über die Begründung von derartigen Rechtsverhältnissen eill- lässlich zu beurteilen. Demnach erkennt das BundesgerichJ. : Die Beschwerde wird abgewiesen. 47. Urteil YODl 26. Xai 1923 i. s. Welng&1'tDtri-Wassar1ait1mp-Gettl1achaft gegen Xantonsger1chi Wallla. Ausschliessliche Zuständigkeit der Expropriationsbehörden (Schätzungskommission und Bundesgericht) inbezug auf Aß. sprüche, die gegen den Unternehmer eines mit dem Expro- priationsrecht nach Bund,esrecht ausgerüsteten Unternehmens wegen Beeinträchtigung privater dinglicher Rechte erhoben werden, sofern der Anspruch nicht auf ein deliktisches Ver- halten des Unternehmers, sondern einfach auf den ursäch- lichen Zusammenhang der Beeinträchtigung mit Bau und Betrieb des Werkes gestützt wird, gleichgiltig ob die Klage auf Vornahme technischer Vorkehren zur künftigen Ver- hütung des Schadens oder auf Geldabfindung geht. Vorbehalt für den Fall. dass es sich um die Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten des Unternehmers gegenüber dem Kläger handelt. A. -Bei der Erstellung der Linie der Lötschberg- bahn auf dem Gebiete der Gemeinde Baltschieder (Wallis) wurde die vom Baltschiedertal herkommende, oberhalb des in Aussieht genommenen Bahntraces sich hinziehende sog. Weingartneri-Wasserleitung, die haupt- sächlich für Bewässerungszwecke, zum Teil aber auch für die Beschaffung von Tränkewasser bestimmt ist, in der Weise verlegt, dass sie bei Km. 63,820 rechtwinklig in Röhren unter dem Bahnkörper durch-und von da diesem entlang in einem offenen Kanal bis zur Einmün- dung in das alte Bett geführt wurde. Für den Bau der Geriehtsstand. N° 47. 381 Linie hatte u. a. auch Land der Burgergemeinde Balt- schieder in Anspruch genommen werden müssen. Der darüber zwischen der Bahngesellschaft und der Burger- gemeinde am 25. August 1910 abgeschlossene freihän- dige Kaufvertrag sagt unter Ziffer 8 der « Besonderen Bestimmungen» : «8. Die von der Bahngesellschaft vor- gesehene Erstellung eines undurchlässigen Verbindungs- stückes der Weingartneri-Wasserleitung hat -ohne Entschädigung -innert der Frist vom 15. September biS 15. März zu erfolgen. Es muss aber auch währeud die- ser Frist eine Wasserzufuhr von mindestens 30 Min. Lit. nach dem Dorfe gesichert bleiben. Der Unterhalt des neu erstellten Wasserkanals bleibt zu Lasten der Bahn- gesellschaft.» Im Januar 1919 trat an der betreffenden Stelle nach· vorangegangeuen starken Niederschlägen ein Erdrutsch ein. durch den die Leitung auf der ver- legten Strecke teilweise zerstört und so den darunter liegenden Ställen das Tränkewasser entzogen wurde. Auf :die vou den betroffenen Grundeigentümern einge- leiteten Schritte kam es in einer (( Sitzung vom 14. März 1919» -vor welcher Behörde, geht aus den Akten nicht hervor - zu einem «Vergleich» mit der Berner Alpenbahn-Gesellschaft als Eigentümerin der Bahnlinie, kraft dessen die Bahngesellschaft sich verpflichtete, die Leitung bis zum 20. März wenigstens provisorisch herzustellen, damit das Tränkewasser wieder hergeleitet werden könne, uud eine bestimmte Eutschädigung zu bezahlen. In der Folge liess die Gemeinde Baltschieder namens der an der Leitung berechtigten Grundeigen- tümer die Bahngesellschaft auf den 2. Juni 1919 vor den Einleituugsrichter des Bezirkes Visp zur Verhandlung über die Rechtsbegehren vorladen :
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