BGE 49 I 343
BGE 49 I 343Bge06.07.1923Originalquelle öffnen →
342 Staatsrecht. neue Sachlage geschaffen sein, die eine entsprechende Verfügung rechtfertigt. Da die Ausweisung auch dann nur aus dem Gesichts- punkte der Verarmung und Unterstützungsbedürftig- keit im Sinne von Art. 45 BV und Art. 13 des Konkor- dates über die wohnörtliche Armenunterstützung er- folgen könnte, würde, solange das Konkordat besteht, auch dieser Tatbestand allein dazu noch nicht genügen, sondern der Nachweis zu erbringen sein, dass ausserdem die weiteren besonderen Bedingungen des Art. 13 Abs. 2 ebenda vorliegen, worüber im Streitfalle nach Art. 18 des Konkordates der Bundesrat zu entscheiden haben wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird gutgeheissen und die vom Regierungs- rat des Kantons Solothurn am 26. Januar 1923 verfügte Heimschaffung der Familie Steiner-von Arx als unzu- lässig erklärt. Doppelbesteuerung. No 44. 343 VI. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 44. Urteil vom 13. Oktober 1923 i. S. Gemeinde Keggen gegen Schwyz. .-.rt. 46 Abs. 2 BV. Zulässigkeit der Doppelbesteuerungsbe- schwerde trotz Hängigkeit eines kantonalen Steuerprozesses. Besteuerung der 'Vasserversorgungsanlage einer ausser- kantonalen Gemeinde; Schuldenabzug. Prüfung der Frage, ob in der für die Erstellung der Anlage erforderlichen Kon- zession die Verweigerung des Schuldenabzuges und damit in der Annahme der Konzessionsbedingungen ein wirksamer Verzicht auf diesen Abzug liege. A. --Die Gemeinde Meggen erstellte in den Jahren 1909 und 1910 eine 'Wasserversorgungsanlage, womit sie Wasser aus der schwyzerischen Gemeinde Lauerz nach Meggen leitete. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hatte ihr durch eine Konzession vom 21. August 1909 das Recht erteilt, für die Leitung gewisse Kantons- strassen zu benützen, und dafür u. a. « eine Gebühr von 2 Fr. pro laufenden Meter Röhrenleitung, welche in das Kantonsstrassengebiet eingelegt wird», verlangt. Nach zm. 1 litt. 1 2 des Konzessionsbeschlusses ist die Rekurrentin verpflichtet, « das im Unternehmen auf Schwyzergebiet für Quellenankauf, Reservoirs und Leitung etc. aufge- wendete Kapital dem Kanton und nach Treffnis auch in den Bezirken Schwyz und Küssnacht und in den Gemein- den Lauerz und Arth zu versteuern I). Nachdem der Ge- meinderat von Meggen den Konzessionsbeschluss erhalten hatte, schrieb er am 8. September dem Regierungsrat, dass er die « in benanntem Konzessionsakt niedergelegten Bedingungen in der· Voraussetzung» anerkenne, {( dass der Regierungsrat mit nachbenannten Bemerkungen einig
344 staatsrecht. gehen werde ». Diese bestanden u. a. darin, dass der Ge- meinderat erklärte, er habe « billigere Bedingungen» er- wartet, die Verwendung von Rohren von 200 mm. statt von 180 mm. in Aussicht stellte und zu litt. 1 Ziff. 2 be- merkte: « Die Wasserversorgung wird gemäss dem be- stehenden schwyzerlschen Steuergesetz zur Besteuerung herangezogen werden. » Auf dieses Schreiben hin beschloss der Regierungsrat « in Erwägung, dass die im Konzessions- akt niedergelegten Bedingungen als billig zu betrachten sind I), am 18. September: «Auf eine Abänderung des Konzessionsaktes vom 21. August 1909 wird nicht ein- getreten, dagegen wird wegen Änderung der Rohrweite ... nichts eingewendet. » Am 4. Oktober 1909 unterzeichnete der Gemeinderat von Meggen folgenden «Revers-und Verpflichtungsschein» : « Der Unterzeichnete erklärt hie- mit, dass er die in dem von ihm nachgesuchten Konzes- sionsakt mittelst Schlussnahme des Regierungsrates vom 21. August 1909 aufgestellten Bedingungen und Vorbe- halte unbedingt als für ihn und seine Rechtsnachfolger rechtsverbindlich anerkennt. » Am Rande der Urkunde fügte der Gemeindeschreiber noch bei : « Verwiesen wird noch auf unsere Zuschrift vom 8; September, die Schluss- nahme p-er Regierung vom 18. September und unser Schreiben vom 4. Oktober 1909.» In diesem Begleitbrief zum « Revers» schrieb der Gemeinderat dem Regierungs- rat u. a. : « Die Frage der Besteuerung unserer Wasser- leitung berühren Sie in Ihrer Antwort nicht, obwohl wir diesbezüglich in unserer Zuschrift vom 8. September noch um eine Erläuterung ersuchten. Wir nehmen gerne an, es herrsche auch diesbezüglich Übereinstimmung in der Auslegung der Konzession in . dem Sinne, dass unsere Wasserversorgung gemäss dem schwyzerischen Steuerge- setz und gleich den bestehenden gleichartigen Werken im Kanton Schwyz zur Besteuerung herangezogen werde ... Wir betrachten hiemit die Konzessionsfrage als erledigt und werden Ihnen, sofern Ihrerseits bis am 11. dies keine Gegenbemerkungen eintreffen, am 13. Oktober die erste i; I I I , Doppelbesteuerung. N° 44. 345 Anzahlung von 15,000 Fr. übermachen und gleichzeitig mit den Bauarbeiten beginnen. » Der Regierungsrat ant- wortete auf diesen Brief nichts mehr und nahm in der Folge die 15,000 Fr. entgegen. In seinem Protokoll vom 23. Oktober findet sich darüber folgende Eintragung: « Von der Zuschrift sowie Revers und Verpflichtungs- schein des Gemeinderates Meggen vom 4. Oktober 1909 wird Notiz genommen. » Am 5. Mai 1911 entschied der Regierungsrat, dass die Rekurrentin vom
346 Staatsrecht. nur für die frühere Steuerperiode, sondern ein für alle- maL Die Berufung der Rekurrentin auf die Rechtsgleich- heit wäre begründet, wenn es sich um eine Steuerver- anlagung nach Gesetz handeln würde. Man habe es aber nicht mit einer solchen, sondern mit einer vertragsge- mässen Besteuerung zu tun, und dass eine solche nicht zulässig sei, habe das Bundesgericht noch nie ausge- sprochen. B. -Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnerge- meinde Meggen gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BV den· staatsrechtlichen Rekurs ergIiffen mit dem Antrag, er sei in dem Sinn aufzuheben, dass die Besteuerung ihrer im Kanton Schwyz gelegenen 'Vasserversorgungsein- richtungen nach Massgabe des Schwyzer Steuergesetzes und der bundesrechtlichen Grundsätze über die Doppel- besteuerung stattzufinden habe. Es wird ausgeführt: Der Regierungsrat anerkenne, dass die angefochtene Steuerveranlagung an und für sich nach Gesetz und Ver- fassung nicht zulässig wäre, er behaupte aber, eine aus- nahmsweise Besteuerung der Rekurrentin sei vertraglich vereinbart worden. Allein eine vertragliche Steuerpflicht gebe es nicht. Auch der Kanton Schwyz kenne keine andere Steuerpflicht als die gesetzliche und er habe keine Bestimmung, die Steuerverträge vorsehe oder gestatte. Die in der Konzession erwähnte Steuerpflicht der Rekur- rentin könne daher keine andere sein als die gesetzliche. Wenn hieran Zweifel möglich gewesen seien, so habe die Rekurrentin alles getan, um sie vor Perfektion des KOll- zessionsaktes zu heben. Die Bemerkung des Regierungs- rates im Beschluss vom 18. September 1909, dass auf eine Änderung der Konzession nicht eingetreten werde, könne nicht auf die Steuerfrage bezogen werden, da ja die Rekurrentin in dieser Beziehung keine Änderung ver- langt, sondern nur auf Klarstellung gedrängt habe, und das Stillschweigen des Regierungsrates auf die Erklä- rungen der Rekurrentin im Briefe vom 4. Oktober 1909 und auf dem Revers vom gleichen Datum könne nicht J Doppelbesteuerung. N° 44. 347 anders denn als Zustimmung zur Auslegung der Rekur- rentin gedeutet werden. Die Rechtskraft des kantons- gerichtlichen Urteils vom 22. November 1911 beziehe sich nur auf die damalige Steuerveranlagung, und diese geschehe im Kanton Schwyz jeweilen bloss auf 6 Jahre. C. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 6. Juli 1923 hat die Rekurrentin auch den kantonalen Richter angerufen nach § 20 des schwyzerischen Steuer- gesetzes ; der Prozess ist zur Zeit pendent. D. -Der Regierungsrat von Schwyz hat die Abwei- sung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt und ausgeführt: Der Rekurs sei verspätet, da der Konzes- sionsvertrag und spätestens das kantonsgerichtliche Urteil von 1911 hätte angefochten werden sollen. Das Bundes- gericht sei auch nicht zuständig, da die Frage des Be- standes, eventuell der Auslegung des Konzessionsver- trages in die Kompetenz des Zivilrichters falle. Sodann liege abgeurteilte Sache vor mit Rücksicht auf das kan- tonsgerichtliche Urteil von 1911. Die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die Rekurrentin nach dem Konzes- sionsakt zu besteuern sei, sei an keine zeitliche Schranke gebunden und habe ihre Gültigkeit, solange der Kon- zessionsakt bestehe. Nur die quantitative Einschätzung der Rekurrentin auf jener feststehenden grundsätzlichen Basis sei alle 6 Jahre, für jede neue Steuerperiode, neu zu bestimmen. Der Rekurs sei auch materiell unbe- gründet. Die angefochtene Besteuerung beruhe auf einem vertraglichen Abkommen und sei daher weder geset~es noch verfassungswidrig. Verträge über die SteuerpflIcht seien gültig und kämen häufig vor. Als der Konzessions- akt mit der Rekurrentin im Jahre 1909 abgeschlossen worden sei, seien die Kantone nach damaliger bundesge- richtlicher Praxis in der Frage des Schuldenabzuges noch frei gewesen. Ein damals auf dem Boden der Verfassung zustandegekommener Vertrag werde ohne schwere Ver- letzung der Rechtssicherheit heute nicht als verfassungs- widrig erklärt werden können. Dass aber der Konzes-
348 Staatsrecht. sionsakt der Rekurrentin den vom Regierungsrat ange- nommenen Sinn habe, d. h. dass er den Schuldenabzug ausschliesse, darüber könne nach dem Wortlaut und nach den Vorgängen beim Zustandekommen der Konzession kein Zweifel bestehen. Es wird sodann bemerkt, dass die vereinbarten Mehrleistungen der Rekurrentin an Steuern, angesichts der vom Kanton Schwyz in der Konzession gemachten Zugeständnisse, durchaus angemessen seien. Die Gemeinde Meggen befinde sich auch in einer sehr günstigen wirtschaftlichen Lage. Bei einer eventuellen Besteuerung der Gemeinde auf einer andern als auf der vom Regierungfirat angenommenen -Basis, müsste ver- langt werden, dass auf das Verhältnis der Gesamtaktiven zu den Gesamtpassiven der Gemeinde abgestellt werde, wobei die erhebliche ~teuerkraft als Aktivum einzu- setzen wäre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Juni 1923 i. S. Diethelm gegen Schwyz), wogegen der Schuldenabzug ihr deshalb verweigert wird, weil sie in der Konzession darauf verzichtet habe. Nach dem geltend gemachten Beschwerdegrunde hat das Bundesgericht hier nur zu untersuchen, ob die angefochtene Besteue- rung der Rekurrentin eine unzulässige Doppelbesteuerung involviert, welche Frage von der Vorfrage abhängt, ob jener von den kantonalen Behörden angenommene Ver- zicht vorliege. Die Befugnis, diese Vorfrage zu prüfen, wird dem Bundesgericht vom Regierungsrat zu Unrecht bestritten. Es ist nicht richtig, dass die Relmrrentin in dieser Hinsicht die Konzession von 1909 hätte rechtzeitig anfechten sollen und dass sie deshalb die Frage gegen- über dem regierungsrätlichen Entscheid vom 6. Juli 1923 nicht mehr aufwerfen konnte ; denn sie ficht ja die Konzession gar nicht an ; der Streit dreht sich nach der Rekursbegründung nur um deren Auslegung. Ebenso un- zutreffend ist es, dass das Bundesgericht, indem es die erwähnte Vorfrage löst, in die Zuständigkeit des Zivil- richters eingreifen würde. Nach allgemeiner Regel kann die in der Hauptsache kompetente Behörde auch solche Vorfragen prüfen, die an sich einem andern Rechtsge- biet angehören. Dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof sind daher auch zivilrechtliche Vorfragen nicht ver- schlossen. Die Frage, ob die Rekurrentin in der Konzes-
350 Staatsrecht. sion auf den Schuldenabzug verzichtet habe, ist zudem gar keine zivilrechtliehe ; denn die Konzession von 1909, wodurch der Rekurrentin unter bestimmten Beding- ungen und Auflagen eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Sache, der Kantonsstrasse, gestattet wurde und der sich die Rekur- rentin unterworfen hat, ist kein privatrechtlicher Ver- trag, sondern eine Verwaltungsverfügung, und gerade eine Klausel, die das Steuerrecht des Gemeinwesens wahrt oder den Konzessionär sogar einer schärferen Be-, steuerung unterstellt, teilt ohne Frage -im Gegen- satz etwa zu Steuerprivilegien -in jeder Hinsicht den öffentlichrechtlichen Charakter des Aktes (BGE 47 I 226 Erw. 2; 38 II 363 f., 737 u. dort. Zitate). Freilich haben die Schwyzer Gerichte im Jahre 1911 über die Frage, ob die Rekurrentin in ihrer Konzession auf den Schuldenabzug verzichtet habe, entschieden und zwar verneinend. Das geschah aber nicht zufolge ihrer allgemeinen Kompetenz, Zivilstreitigkeiten zu beurteilen, sondern auf Grund des Art. 20 des SteuerG, demzufolge der Pflichtige im Steuer- veranlagungsverfahren, wenn er glaubt, er sei durch den Rekursentscheid des Regierungsrates zu hoch taxiert, ({ Recht vorschlagen » kann, « worauf die Sache nach Vor- schrift der Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Reehtsstreitigkeiten auf zivilrichterlichem 'Veg ent- schieden wird I). "'-enn dureh diese Bestimmung für Steuerstreitigkeiten der Rechtsweg eröffnet wird, so be- trifft das nur das Verfahren; der Materie nach handelt es sich um Verwaltungsgerichtsbarkeit, die dem ordent- lichen Richter übertragen ist. Damit hängt dann zusam- men, dass auch die vom Regierungsrat weiterhin er- hobenen Einwendungen, die Rekurrentin hätte das Urteil des Kantonsgerichts von 1911 rechtzeitig anfechten sollen und es liege mit Rücksicht auf dieses Urteil abgeurteilte Sache vor, unbegründet sind. Nach Erstellung der An- lagen wurde die Rekurrentin im Jahre 1911 im admini- strativen Verfahren durch den Regierungsrat auf 400,000 Doppelbesteuerung. N° 44. 351 Franken steuerpflichtiges Vermögen taxiert. Diese Taxa- tion konnte nur gelten für den Rest der 6jährigen Steuer- periode, da nach Art. 24 des Steuergesetzes die Steuer- register alle 6 Jahre einer allgemeinen Revision unter- liegen. In Anfechtung der regierungs rätlichen Taxation stellte die Rekurrentin beim Richter das Begehren, es sei gerichtlich zu erkennen, dass sie mangels Steuerver- mögens -nämlich zufolge Schuldenabzuges -von der Steuer gänzlich zu entlasten sei. Aufgabe des Richters war es daher, zu prüfen, welches die richtige Veranla- gung der Rekurrentin sei im Rahmen der durch den an- gefochtenen Entscheid und ihr Rechtsbegehren gegebenen Grenzen, und das richterliche Urteil konnte in zeitlicher Hinsicht keine über die regierungsrätliche Veranlagung hinausgehende Tragweite haben, d. h. es war in seiner \Virksamkeit beschränkt auf die damalige Steuerperiode. In diesem Sinne ist das Dispositiv des vom Kantons- gericht bestätigten bezirksgerichtlichen Urteils -Ab- weisung des klägerischen Rechtsbegehrens -zu ver- stehen. Dann kann aber auch die Feststellung in den Motiven, dass die Rekurrentin auf den Schulden abzug verzichtet habe, von vorneherein und ganz abgesehen von der Frage nach der Rechtskraft blosser Erwägungen keine weiterreichende Bedeutung haben. Die Rekurrentin war durch sie formell nicht gehindert, die Frage des Verzichtes im Veranlagungsverfahren für eine spätere Steuerperiode neu zur Diskussion zu stellen, und da von, dass das Bundesgericht bei Beurteilung der Beschwerde über Doppelbesteuerung an jene Feststellung gebunden wäre, kann keine Rede sein. Das Bundesgericht kann aber die Frage, ob die Re- kurentin auf den Schuldenabzug verzichtet habe, auch frei prüfen; denn es ist eine direkte Vorfrage für die Frage der Doppelbesteuerung und zwar eine Vorfrage materieller Natur. Es handelt sich darum, ob in der Konzession ein Verzicht der Rekurrentin auf das von bundesrechtswegen zu ihren Gunsten bestehende Recht
352 Staa~chL des Schuldenabzugs liege ; von der Beantwortung dieser Frage hängt es ausschliesslich ab, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorhanden ist oder nicht. 3. -Der Regierungsrat befindet sich im Irrtum, wenn er meint, dass schon der Wortlaut der Konzession in klarer Weise für die Annahme eines Verzichtes spreche. Die Klausel, dass die Rekurrentin das für die Anlagen im Kanton Schwyz aufgewendete Kapital dem Kanton und den beteiligten Bezirken und Gemeinden zu ver- steuern habe, kann freilich bedeuten, dass das Kapital als solches, in vollem Umfange, besteuert werden soll. Sie kann aber auch sehr wohl dahin verstanden werden, dass die Besteuerung nach Massgabe des geltenden Steuerrechts erfolge. In diesem Fall wäre die Bestim- mung freilich nicht notwendig gewesen; sie kann sich aber sehr wohl aus dem Wunsche, die Steuerpflicht der Rekurrentin klarzustellen, erklären: Nach Art. 5 b SteuerG ist das Gemeindegut steuerfrei; hierauf sollte sich die Rekurrentin als auswärtige Gemeinde nicht berufen dürfen. Wasserversorgungsanlagen eines Gemein- wesens sind ein Vermögensobjekt besonderer Art; es mochte als wertvoll erscheinen, dessen Charakter als Steuerobjekt (mit immobiliarem. Charakter), wenn schon es sich um ein öffentliches Werk handelt, festzustellen. Das Verhalten der Parteien sodann bei der Erteilung der Konzession spricht nicht sowohl für den Standpunkt des Regierungsrates, sondern vielmehr für denjenigen der Rekurrentin. Nachdem der Regierungsrat die Kon- zessionsbedingungen, unter denen sich auch die Steuer- klausei befand, der Rekurrentin bekannt gegeben hatte, erläuterte diese die letztere in ihrem Schreiben vom 8. September 1909 dahin, dass sie gemäss dem schwyze- rischen SteuerG besteuert werden solle, und sie sprach die Annahme aus, dass der Regierungsrat mit dieser Er- läuterung einig gehe. Eine präzise Antwort hierauf wäre am Platze gewesen, sofern der Regierungsrat wirklich verlangen wollte, dass sich die Rekurrentin entgegen Doppelbesteuerung. N° 44. 353 dem kantonalen Recht der Besteuerung ohne Schulden- abzug unterwerfe. Er ging aber in seinem Beschluss vom 18. September 1909 einer solchen Antwort in auffälliger Weise aus dem Wege. Die dortige Erklärung, dass auf eine Abänderung der Konzessionsbedingungen nicht ein- getreten werde, ist in dieser Beziehung nicht schlüssig : sie konnte sich sehr wohl darauf beziehen, dass die Re- kurrentin in ihrer Zuschrift vom 8. September auch die Erwartung ausgesprochen hatte, dass die Konzession ihr zu etwas billigern Bedingungen erteilt würde (ähnlich wie den Gemeinden des linksufrigen Zürichsees) ; auch kam ja in der Steuerfrage in erster Linie eine Erläuterung und nicht eine Abänderung der Konzession in Betracht. Im Begleitschreiben zum Reverse vom 4. Oktober sodann, durch den sich die Rekurrentin den Konzessionsbeding- ungen unterworfen hat, und auf dem Reverse selber hat die Rekurrentin auf ihre frühere Erläuterung der Steuerklausei Bezug genommen und beigefügt, dass sie mangels Gegenbemerkungen des Regierungsrates die Konzessionsfrage -gemeint ist in diesem Sinne -als erledigt betrachte. Damit hat die Rekurrentin zum Ausdruck gebracht, in welcher Bedeutung sie .sich der Steuerklausei unterziehe. Wenn der Regierungsrat mit dem Vorbehalt nicht einverstanden war, so hätte er es nun erklären müssen. Nach den Regeln über Treu und Glauben im Verkehr. die auch für die Beziehungen der Verwaltung zu den Einzelnen und Korporationen gelten, kann das Stillschweigen des Regierungsrates nicht wohl anders gedeutet werden, als dass er mit der Rekurrentin in der Steuerfrage einverstanden war. Die Auslegung, die der Regierungsrat der SteuerklauseI gibt, ist, wenn schon dem Wortlaut nach möglich, doch auch deshalb abzulehnen, weil sie eine ganz ausserordent- liche Auflage darstellen würde, die nur dann als Inhalt einer Konzession angenommen werden kann, wenn sie sich daraus in ganz klarer und unzweideutiger Weise er- gibt. Die Steuer ist diejenige öffentliche Abgabe, die den
354
Staatsrecht.
Pflichtigen nach einem allgemeinen für alle gleichen
Masstabe aufgelegt wird
und die voraussetzungslos, d .. h.
unabhängig davon ist,
in welchem Umfange em El
zeInen die öffentliche Verwaltung Nutzen bnngt. DIe
Steuer muss daher auch ihre Grundlage im objektiven
Recht haben. Dass eine einzelne Person durch konkreten
Verwaltungsakt oder
gar Vertrag mit einer dem objek-
tiven Recht unbekannten Steuer oder unbekannten Ver-
schärfung der allgemeinen Steuer belastet werde, wider-
spricht dem Wesen der Steuer als einer auf der Rechts-,
ordnung beruhenden voraussetzungslosen und allge-
meinen Abgabe.
Es steht denn auch nicht ausser Zweifel,
ob
und wie weit der Einzelne überhaupt verbindlich eine
solche Leistung
auf sich nehmen und so darauf verzichten
kann dass er nach Massgabe des geltenden Steuerrechts
beste~ert wird. Die Frage bedarf indessen hier keiner
Erörterung (siehe über den Verzicht auf äff. entliehe
Rechte des Einzelnen, speziell
in einer KonzessIOn, das
Urteil des Bundesgerichts
i. S. Lonza gegen Wallis vom
10. März 1923, AS 49 I S. 180). Dagegen erscheint die Ge-
bühr, der Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme der
Verwaltung oder einer öffentlichen
Anstalt oder für Ein-
räumung von Rechten, häufig in der Form einer konzes-
sionsmässigen Sonderabgabe. Doch
könnte man den ge-
dachten Verzicht der Rekurrentin auf den Schuldenabzug
unmöglich dahin auffassen, dass es sich
in 'Vahrheit um
eine Gebühr handle. Die Konzession sieht als Gebühr
der Rekurrentin für die Inanspruchnahme der Kantons-
strasse eine pro laufenden Meter berechnete Abgabe
vor ;
die Mehrsteuer, welche die
Rekurrentin bei Verweigerung
des Schuldenabzugs zu bezahlen
hätte, richtete sich nach
ihrer Vermögenslage -dem Verhältnis von Aktiven und
Passiven -und nach den bestehenden Steuersätzen und
stünde in keiner besonderen Beziehung zu der in der
Benützungserlaubnis liegenden Leistung des
Kantons;
endlich wäre die Mehrsteuer nicht nur zu Gunsten des
Doppelbesteuerung. N° 44. 355
Kantons, bei dem allein eine Leistung vorliegt, sondern
auch zu Gunsten der Bezirke und Gemeinden aufgelegt.
4. -
So führt denn die Würdigung der Vorgänge bei
der KonzessionserteiIung und eine Betrachtung der
Steuerklausel, selbst mit der ihr vom Regierungsrat bei-
gelegten Bedeutung, durchaus dazu, diese
Bestimmung
dahin zu verstehen, dass die Rekurrentin dadurch ledig-
lich die Besteuerung
im Kanton Sr.hwyz nach Massgabe
des geltenden Steuerrechts
anerkannt und auf den ihr
hienach zustehenden Schuldenabzug nicht verzichtet hat.
Dann verstösst aber der Entscheid des Regierungsrates
gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung; denn nach
diesem
hat die Rekurrentin, wie bereits bemerkt wurde
und wie der Regierungsrat übrigens nicht bestreitet, An-
spruch darauf, dass bei
der Besteuerung ihrer Anlagen im
.
Kanton Schwyz ein verhältnismässiger Teil ihrer Ge-
samtschulden darauf verlegt werde. Der Entscheid ist
daher aufzuheben in der Meinung, dass die Veranlagung
der Rekurrentin auf der genannten Grundlage neu statt-
finde. Für die Bestimmung des zu gewährenden Schulden-
abzugs wird es auf das Verhältnis der Aktiven zu den
Passiven im Vermögen der Rekurrentin ankommen, und
dabei wird als Aktivum auch die Steuerkraft in angemes-
sener Weise
zu berücksichtigen sein (vgl. bundesgericht-
liehes Urteil
i. S. Luzern gegen Nidwalden vom 23. Juni
1923, AS 49 I Nr. 20; Pr. 12 Nr. 121).
Demnach 'erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des
Kantons Schwyz vom 6. Juli 1923
aufgehoben.
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