BGE 49 I 286
BGE 49 I 286Bge12.02.1923Originalquelle öffnen →
Strafreeht. B.STRAFRECHT -DROIT PENAL JAGD POLIZEI --LOI SUR LA CHASSE 39. Urteil des Itasaa.tionshofes vom 7. Juni 1923 i. S. lIodel gegen St&a.tsanwa.ltschaft Luzern. Eidg. JagdG. Art. 23 Ziff. 2. Abgrenzung zwischen Ja g d- fr e v e I und gewöhnlichen J ag d übe r t,r e tun gen. Kantonalrechtliche Jagddelikte, die nicht unter den Kata- log des Art. 21 fallen, sind keine Jagdfrevel. Für den qnali- fizierten Rückfall genügt es nicht, dass nur das neue Delikt ein Jagdfrevel ist. A. -Am 20. August 1921 trafen der Kassations- kläger Hodel, Josef Fellmann und Adolf Stocker per Automobil in Sörenberg ein, von wo aus sie sich zu Fuss nach der etwa 1 Y2 Stunde entfernten Laubersmad begaben. Dem Kassationskläger, ,,,eIcher einen Gems- stutzer (Kugelbüchse) und einen Görzfeldstecher bei sich trug, gelang es, den in der Laubersmad sich aufent- haltenden Franz Josef Pfulg von Flühli nach einigem Zureden zu bewegen, mit ihm. auf die Gernsjagd zu gehen. Wie die beiden in der Richtung Käsbodenfluh die ersten Gemsen erblickten, trennten sie sich: der Kassationskläger ging rechts,' Pfulg links auf einem Fluhsatz. Gegen 11 Uhr Vormittags wurden 4 Schüsse rasch aufeinander abgegeben. Laut Aussage Pfulgs vor der Staatsanwaltschaft erklärte der Kassations- kläger, er habe vermutlich zwei Gemsen geschossen, Pfulg solle ihm suchen helfen. Pfulg fand nach einiger Zeit eine tote Gemse. Das erlegte Tier wurde ausge- weidet, und Pfulg trug es in seinem Rucksack nach Sörenberg. Abends nahm es der Kassationskläger dann per Automobil nach Sursee mit. E. -Die gegen den Kassationskläger und Pfulg durchgeführte Strafuntersuchung endete mit der über- weisung derselben an den Strafrichter wegen Jagdfrevels. Jagdpolizei. N° ;)9. 287 c. -Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Februar 1923 wurde der Kassations- kläger der Übertretung des Art. 12 eidg. JagdG so- wie der kant. JagdVO pro 1921 durch Jagd auf Gemsen während geschlossener Jagdzeit schuldig erklärt, und in Anwendung von Art. 21 Ziff. cl litt. bund 23 Ziff. 2 eidg. JagdG verurteilt zu 200 Fr. Geldbusse, eventuell entsprechender Gefängnisstrafe, mit der Bestimmung, dass ihm «( wegen Rückfalls die Jagdberechtigung auf drei Jahre zu verweigern sei ». Die Annahme des Rückfal1s wurde im Urteil wie folgt begründet: Hode] sei am 23. Januar 1918 vom Statthalteramt Sursee wegen Übertretung der kanto- nalen Jagdverordnung durch verbotene Verwendung von Motorbooten bei der Entenjagd mit einer Geld- busse von 10 Fr. belegt worden. Darin liege eine Vorstrafe im Sinne des Gesetzes. Denn Alt. 10 eidg. JagdG übertrage die Regelung der Jagd auf Schwimm- vögel auf Seen den Kantonen. Art. 21 eidg. JagdG enthalte die Strafnormen für die Übertretungen des Bundesgesetzes, sowie der gestützt auf dasselbe getrof- fenen eidgenössischen und kantonalen Verfügungen, und Zifr. 13 der kantonalen Jagdverordnung für das Jahr 1921 untersage die Verwendung von Motorbooten bei der Entenjagd. Die kantonalen Jagdverordnungen enthalten keine Strafbestimmungen, sondern verweisen im Ingress jeweilen auf das eidgenössische Jagdgesetz. D. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kassatiollskläger die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, insofern als er « im ersten Rückfall» des Jagdfrevels schuldig befunden worden sei: er beantragt Ermässigung der Busse auf 100 Fr. und Aufhebung der Verweigerung der Jagdberechti- gung auf drei Jahre. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
288 Strafrecht.
Da hiebei die Tatbestände~ auf welche sich die inzelne
Strafandrohung bezieht, genau angegeben sind, können
nur solche kantonale Jagdübertretungstatbestände nach
Art.
21 bestraft werden, die auf einen der hier ange-
führten Tatbestände passen. Das trifft
z. B. zu für
Schutzbestimmungen, welche die Kantone gestützt auf
die
in Art. 7 näher umschriebene Ermächtigung er-
lassen. Nach Art. 7 und
10 sind aber auch kantonale
Schutzbestimmungen denkbar und zulässig, die
unter
keinen der in Art. 21 angeführten Tatbestände passen,
und für die daher hier eine Strafandrohung nicht ent-
halten ist.
Mit einer Bestimmung letzterer Art, die sich auf
Art.
10 des BG stützt, hatte man es bei der ersten Be-
strafung des Kassationsklägers zu tun: nämlich mit
dem Verbot der Verwendung von Motorbooten bei
der Entenjagd
laut Ziff. 11 der luzern. JagdVO pro
1917. Dafür
enthält Art. 21 des Bundesgesetzes keine
Strafsanktion, denn diese
Übertretung lässt sich unter
keinen der
dort angeführten Tatbestände bringen. Das
bei den Akten liegende
Urteil erwähnt zwar Art. 21
Ziff. 6 litt. c, welcher den Gebrauch von andern als
Hühnerhunden
auf der Flugjagd. vor Eröffnung der all-
gmeinen J~gd unter Strafe stellt. Diese Bestimmung
tnfft aber rucht zu, und eine analoge Anwendung der-
selben auf einen anderen Übertretungstatbestand
ist nach
allgemeinen Strafrechtsgnmdsatzen ausgeschlossen. Eine
andere Bestimmung des Art. 21, die auf das gedachte
Verbot passen würde, ist nicht ersichtlich. Es kann daher
nicht richtig sein, wenn die Vorinstanz und die Kassa-
tionsbeklagte ausführen, der Kassationskläger sei damals
nach Art.
21 des Bundesgesetzes bestraft worden. Die
Strafe müsste
sich auf eine kantonale Strafandrohung
stützen können, oder dann
ist sie überhaupt ohne solche
erlassen worden.
2. -Der Kassationskläger ficht nun das oberge-
richtliche
Urteil insofern an, als die Vorinstanz ange-
nommen hat,
er befinde sich im ersten Rückfall, und
demgemäss
in Anwendung des Art. 23 Ziff. 2 eidg.
Jagdpol1zei. Ne> 39. 289
JagdG die Busse erhöht und ihm insbesondere die
Jagdberechtigung auf drei
Jahre verweigert hat.
Nach Art. 31 litt. d BStR, auf dessen allgemeinen
Teil das JagdG
in Art. 22 verweist, ist Rückfall die
Begehung eines neuen Delikts, das gleicher rechts-
widriger Neigung entspringt, wie das frühere,
für
welches Bestrafung erfolgte. Dabei ist der Rückfall
Straf erhöhungs-, nicht Strafschärfungsgrund, d. h. die
Strafzumessung
hat innerhalb des gesetzlichen Straf-
rahmens zu erfolgen. Auf dem Boden des
BStR läge
hier wohl Rückfall
vor; denn das erste Delikt des Kas-
sationsklägers
ist eine Jagdübertretung, wt'nn auch
kantonalen Rechts, was offenbar genügt.
Allein nach Art. 23 Ziff. 2
JagdG ist der Rückfall
Strafschärfungsgrund, indem die Bussen bis
auf das
Doppelte erhöht werden können,
und er löst eine sonst
nicht zulässige, sehr empfindliche Nebenstrafe
aus:
den Entzug oder die Verweigerung der J agdberech-
tigung auf 3 bis 6
Jahre; diese Nebenstrafe mus s
bei Rückfall ausgesprochen werden,
und sie darf es
nur dann. Es fragt sich, ob dieser andern Wirkung
auch ein anderer Begriff des Rückfalls entspreche,
sei es
nur in Bezug auf die Nebenstrafe, oder auch auf
die
Busse? Ob für die Verschärfung der Busse der
gewöhnliche Rückfall genügt. oder ein qualifizierter
Rückfall vorliegen muss, kann deswegen dahingestellt
bleiben, weil hier eine Verschärfung nicht stattgefunden
hat ; der kantonale Richter konnte schon aus allgemeinen
Strafzumessungsgründen in Berücksichtigung des frü-
heren
Urteils auf das Maximum der in Art. 21 Ziff. 4
litt.
b JagdG angedrohten Busse von 50 bis 200 Fr.
gehen.
In Bezug auf die Bemessung der Busse ist daher
die Kassationsbeschwerde von vorneherein abzuweisen.
3. -Dagegen
setzt nach dem klaren Gesetzestext
die Nebenstrafe einen qualifizierten Rückfall voraus,
indem sie
nur den «Frevler )' treffen soll, wobei Art. 23
JagdG bestimmt, dass die in Art. 21 Ziff. 7 aufgeführten
Übertretungen nicht als Jagdfrevel gelten sollen. Da-
nach muss zwar nicht dasselbe Delikt wieder begangen
Strafrecht. worden sein (vergl. Urteil vom 25. September 1912 i. S. Bretscher, Pr 1 Nr. 248), wohl aber muss der Täter als Frevler rückfällig sein, die mehreren Delikte müssen also Frevel, nicht gewöhnliche Übertretungen sein. Die von der Kassationsbeklagten vertretene Auf- fassung, es bleibe dem richterlichen Ermessen anheim- gestellt, schon bei erstmaliger Übertretung des Ge- setzes von jener Strafe Gebrauch zu machen, sofern die besondere Schwere des Falles es rechtfertige, ist rechtsirrtümlich. Es könnte sich höchstens fragen, ob es genüge, dass das zweite Delikt einen Jagdfrevel darstelle. Wenn l1un auch der Wortlaut an sich diese Annahme nicht ausschliesst, so widerspricht sie doch dem Sinn und Geist des Gesetzes, indem man gerade vermeiden wollte, dass . sich an die leichteren Über- tretungen nach Art. 21 Ziff. 7 diese schwere RückfaJl- wirkung knüpfe. Das erste Delikt des Kassationsklägers fällt aber nicht unter diese Kategorie von Übertretungen ; es ist, wie in Erwägung 1 ausgeführt wurde, nicht nach eidgenössischem Recht strafbar, sondern nach kantonalem. Da es aber auch nicht auf einen der in Ziff. 1 bis 6 des Art. 21 JagdG aufgeführten Tatbestände passt, erhebt sich die Frage, ob überhaupt nur diese Fälle, oder auch andere, nicht unter Ziff. 1 bis 6 des Art. 21 fallende kantonalrechtliche Delikte Jagdfrevel im Sinne von Art. 23 Ziff. 2 JagdG seien ?' Hiezu ist zu bemerken: Die Bestimmung in Art. 2.~ Ziff. 2, wonach die in Art. 21 Ziff. 7 aufgeführten Übertretungen nicht als Jagd- frevel gelten, kann sich nur aus dem Gegensatz erklären, der zwischen den Delikten in Ziff. 1 bis 6 des Art. 21 einerseits und Ziff. 7 andrerseits besteht, und nicht etwa aus einem Gegensatz von Ziff. 7 zu anderen, eid- genössischen oder kantonalen Jagddelikten. Denn das Bundesgesetz konnte und wollte offenbar nicht alle kantonalen Jagdübertretungen in globo als Jagdfrevel bezeichnen; umsoweniger als der Gesetzgeber wohl der Auffassung war, dass er wenn nicht .alle, so doch .' JagdpoDzei. N° 39. 291 jedenfalls die wichtigeren Tatbestände erwähnt und mit Strafsanktionen versehen habe. Die kantonalen Tatbestände, die nicht in den Katalog des Art. 21 pas- sen, brauchen nicht alle schwerer Natur zu sein; auch hier müsste daher zwischen Frevel und gewöhnlichen Übertretungen unterschieden werden, was im Ge- setz nicht geschehen konnte, da ja die kantonalrecht- lichen Tatbestände nicht bekannt waren. Die Ab- grenzung von Frevel und Übertretung ist aber etwas so unsicheres und willkürliches, dass sie notwendig das Gesetz machen muss, und sie nicht dem Richter überlassen werden kann. 4. -Da die frühere Bestrafung des Kassations- klägers wegen eines rein kantonalen Deliktstatbe- stands, ohne Anwendung von Art. 21 des Bundesge- setzes, erfolgt ist, und der Kassationshof daran, dass das Urteil-unzutreffenderweise -Art. 21 Ziff. 6 litt. c erwähnte, umsoweniger gebunden ist, als dieser Hin- weis sich nur in den Motiven befindet, denen keine Rechtskraftwirkung zukommt, so folgt aus dem Ge- sagten, dass die Vorinstanz zu Unrecht dem Kassations- kläger die Jagdberechtigung auf drei Jahre verweigert hat. Das betreffende Urteilsdispositiv ist deshalb auf- zuheben und die Sache gemäss Art. 172 OG zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zUliickzuweisen. Demnach. erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne teil- weise gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Februar 1923 aufgehoben wird, soweit es auf die Verweigerung der Jagdberech- tigung auf drei Jahre Bezug hat, und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde abge- wiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bero
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