BGE 49 I 250
BGE 49 I 250Bge03.06.1921Originalquelle öffnen →
250 Staatsrecht. V. PRESSFREIHEIT LIDERTE DE LA PRESSE 35. Orteil vom 6. Juli 1923 i. S. Wyss und Genossen gegen Dietschi. Pressfreiheit. In der Presse erscheinende Kundgebung eines Parteivorstandes, wodurch der für die Wahl eines Stadt- ammanns vorgeschlagene Kandidat kritisiert wird, ohne dass ihm ein Gegenkandidat gegenübergestellt würde. über- schreitung der Grenzen zulässiger Kritik. -Bestrafung der Mitglieder des Parteivorstandes wegen Ehrverletzung; keine Willkür. A. -Die Rekurrenten sind Mitglieder des Vorstandes der (römisch-katholischen) Volkspaltei von Olten, wäh- rend der Rekursbeklagte, der seit Jahren das Amt eines Stadtammanns von Olten innehat, der freisinnig-demo- kratischen Partei angehört. Am 6. und 7. August 1921 fand mit Rücksicht auf den Ablauf einer Amtsperiode die Wahl des Stadtammanns statt, wofür der Rekurs- beklagte wieder vorgeschlagen wurde. Der Vorstand der Volkspartei beschloss in einer Sitzung vom 2. oder 3. Au- gust 1921, ihn zu bekämpfen, ohne ihm jedoch einen andern Kandidaten gegenüberzustellen; infolgedessen wurde in den in Olten en;cheinenden Zeitungen « Oltner Nachrichten» und «Der Morgen» vom 5. August 1921 folgender vom « Parteivorstand » unterzeichneter Artikel veröffentlicht: « Zu den Gemeindebeamten- wahlen. Das Parteikowitee der Volkspartei Olten hat in einer längeren Sitzung Stellung zu diesen Wahlen ge- nommen und mit Einmütigkeit beschlossen die Wähler aufzufordern, geschlossen zur Urne zu gehen und den Stadtammann Dr. Dietschi zu streichen. -Dieses Vor- gehen ist leider nur allzu begründet. Jedermann ist be- kannt, wie Herr Stadtammann Dietschi jede sich bie- Pressfreiheit. N0 35. 251 tende Gelegenheit benützt, wo er den Katholiken, resp. der Volkspartei gegenüber seiner Gehässigkeit Ausdruck geben und einen Hieb versetzen kann. Wo abe;, selbst nach dem Ausspruch seiner eigenen Partei, das Wohl der Stadt auf dem Spiele steht, findet er nicht den Mut, für die wahren lntere&sen der Gemeinde ein 'Wort einzu- legen, wohl um es roit seinen Freunden von der Linken nicht zu verderben. Wir erinnern nur an die noch schwe- bende Steuerangclegenheit. Eine Person, die nicht besser das Allgemeininteresse zu wahren weiss, gehört nicht an die Spitze eines Gemeindewesens, zum allerwenigsten einer Stadt Olten. -Die Volkspartei würde selber auf jede Parteiehre verzichten, wenn sie einen solchen « Stadtammann » zur 'Vahl empfehlen würde ... » Wegen dieses Artikels erhob der Rekursbeklagte vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen gegen die Rekurrenten eine Ehrverletzungsklage. Diese machten u. a. geltend, dass es sich um eine berechtigte Kritik seines Verhaltens handle, indem sie folgendes ausführten: Der Rekurs- beklagte habe hartnäckig für die Einführung der unent- geltlichen Kremation gekämpft, obwohl die Katholiken diese verabscheuen. Der katholische Geistliche Pr. Düg- gelin sei von ihm in gehässiger 'Veise kritisiert worden, weil er bei der Beerdigung einer Selbstmörderin die kirchlichen Zeremonien nicht vorgenommen habe. Im Jahre 1918 habe er den Antrag gestell:, den Katholiken die Abhaltung der Fronleichnamsprozession zu ver- bieten, während er sonst nicht gegen Umzüge auftrete. Am 10. Juli 1921 sei bei einem Gesangsfest in der alt- katholischen Kirche ein römisch-katholischer Geist- licher deswegen VOI' ihm «angerempelt» worden, weil er, wie noch viele andere, den Hut nicht abgenommen habe ; zudem sei diese Geschichte noch in der Zeitung von ihm breit geschlagen worden (im « Oltner Tag- blatt)) vom 13. Juli 1921). Als die Katholiken am 26. Juli 1921 bei der Beerdigung des Pfarrvikars Dr. Stössel trotz eines ini. Gemeindereglement enthaltenen Verbotes ein öffentliches Leicbengeleite durch dIe Stadt verap-
252 Staatsrecht. staltet hätten, habe der Rekursbeklagte dies « als bittere Angelegenheit der Gemeinde » bezeichnet und gedroht, wenn es noch einmal vorkomme, werde er dem Leiehen- fuhrmann, dem Totengräber und dem Friedhofwärter die Weisung geben. die Beerdigung zu verweigern. Im Jahre 1921 sei von der Gemeindeversammlung das steuerfreie Existenzminimum auf den Antrag der sozial- demokratischen Partei für Familien auf 2500 Fr und für Ledige auf 1500 Fr. erhöht worden. Der Rekurrent habe zu dieser Frage in der Versammlung das Wort nicht ergriffen. obwohl es sich um eine für die Gemeinde- finanzen wichtig Angelegenheit gehandelt habe und denn auch die Mehrheit des Gemeinderates dafür eingetreten sei. dass die steuerfreien Beträge nur auf 2000 Fr und 1200 Fr. festgesetzt würden. Sodann sei der Rekurrent beim Generalstreik von 1918 nicht energisch genug den Sozialdemokraten gegenüber aufgetreten. indem er ins- besondere die Bürgerlichen vor Provokationen gewarnt und die Bildung einer Bürgerwehr verhindert habe. Ferner habe er es erreichen wollen, dass die von frei- sinnigen Parteigenossen geleitete Motorwagenfabrik Berna eine Nachsteuer nicht bezahlen müsse. die sie in folge von übertriebenen Abschreibungen schuldete. Er leite auch die Buchdruckerei Dietschi & _ oe. obwohl nach einem Gemeindereglement den Beamten jede gewerbliche Neben- beschäftigung verboten sei. Dass der Gemeinderat ihm das gestattet habe, könne' die Reglementsverletzung nicht aus der Welt schaffen. Das Obergericht des· Kantons Solothurn als Apel- lationsinstanz erklärte am 7. März 1923 die Rekurrenten der « Beschimpfung begangen durch das Mittel der Druckerpresse » schuldig und verurteilte sie zu einer Geldbusse von je 30 Fr. In der Begründung des Entscheides wird zunächst ausgeführt. dass sämtliche Mitglieder des Vorstandes der Volkspartei, die in der Sitzung vom 2. oder 3. August 1921 anwesend gewesen seien und dem Beschluss über den Wahlaufruf zugestimmt hätten. strafrechtlich als Pressfreibeit. N° 35. 253 Täter zu betrachten seien. Das Urteil gibt für drese Auf- fassung folgende Begründung: « Nach § 183 StGB haftet für eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche durch das Mittel der Druckerpresse verübt worden ist, zu- nächst der Verfasser der Druckschrift, dann der Heraus- geber, der Verleger, der Drucker oder der gewerbs- mässige Verbreiter. Das Gesetz will in erster Linie den Urheber haftbar-erklären, falls dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann. Das Amtsgericht hat ange- nommen, dass als Urheber, d. h. Verfasser des einge- klagten Aufrufes, diejenigen Vorstandsmitglieder in Betracht kommen, welche am Zutandekommen des fraglichen Vorstandsbeschlusses, der den eingeklagten Aufruf im Gefolge hatte, mitwirkten. Diese Auffassung ist richtig, denn als Urheber, bezw. Verfasser des frag- lichen Aufrufes kommt nicht nur derjenige in Betracht, der vielleicht zufällig oder im Auftrage des Vorstandes. d. h. in Ausführung des betreffenden Vorstandsbe- sehlusses den Aufruf abgefasst und der Zeitung zum Drecke übergeben hat, sondern Urheber und Verfasser sin d alle diejenigen, die mitgeholfen haben, diesen Be- schluss zu fassen und ihn zur Ausführung zu pringen. Sie (die Rekurrenten) haben auch nicht bestritten, dass sie die Urheber des fraglichen Beschlusses, der diesen Auf- ruf im Gefolge hatte, waren. Die Tatsache, dass der Auf- ruf die Unterschrift « Der Parteivorstand » trägt, und die eigenen Verantwortungen der betreffenden Beklagten in diesem Prozesse sprechen dafür, dass sie die Haftung und Verantwortlichkeit auf sich genommen haben und sie auch ausdrücklich auf sich nehmen wollten. Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht mit Recht nicht nach einem einzigen Verfasser gesucht. Desgleichen hat das Amt richtigerweise angenommen, es seien sämtliche beteiligte Vorstandsmitglieder als Mittäter im Sinne von § 29 StGB zu betrachten. ) Über die Frage, ob der Auf- ruf des Parteivorstandes eine strafbare Ehrverletzung oder eine durch die Pressfreiheit geschützte Kritik des Rekursbeklagtell enthalte, spricht sich das Urteil wie 18
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Staatsrecht.
folgt aus: « Die Beklagten hatten als Vorstandsmit-
glieder einer politischen
Partei der Stadt Olten zweifel-
los
das Recht, die Person des zur 'Wiederwahl aufgestell-
ten Stadtammann Dr. Dietschi und seine Handlungs-
weise als bisheriger Stadtammann zu kritisieren; allein
sie
durften hiebe i nicht zu weit gehen. Nacr dem Ton,
der im Artikel allgemein zum Ausdruck kommt, galt die
Erklärung des Volksparteivorstandes nicht einzig und
alleiu dem Zwecke, die Parteiangehörigen über die be-
vorstehende Ammannwahl zu orientieren
und die Wahl
des Dr. Dietschi zu verhindern, sondern man erhält
sofort den Ein,druck. dass die Gelegenheit benützt
wurde. um dem Dr. Dietschi eins anzuhängen und ihn
zu beleidigen. Die einzelnen Äusserungen im Aufruf
zeugen
nicht von einer, objektiven sachlichen Kritik in
Bezu.g
auf die Tätigkeit eines Beamten. sondern von einer
gewissen Gehässigkeit
und Leidenschaft gegen Dr. Diet-
schi, wobei
mehr die Beleidigungsabsicht als diejenige
der objektiven und sachlichen Kritik seiner bisherigen
Tätigkeit als Stadtammann zum Ausdruck kam. Die Be-
klagten können sich nicht auf Art. 55 BV berufen, wenn
sie die
dort erlaubte Kritik betreffend öffen tUche Ver-
waltung und Beamtungen missbrauchten... Die einzel-
nen im
erwähnten Aufrufe dem Kläg:;r Stadtammann
Dr. DietSchi gemachten Vorhalte sind hienach der Reihe
nach auf ihre Bedeutung und Tragweite zu untersuchen:
a) In dem ersten Satze: « Jedermann ist bekannt, wie
Hen-Stadtammann Dietschi jede sich bietende Ge-
legenheit
benützt. wo er den Katholiken. resp. der
Volkspartei gegenüber seiner Gehässigkeit Ausdruck geben
und einen Hieb versetzen kann.» ist Dr. Dietschi der
Öffentlichkeit als ausgesprochener Katholikenhasser und
Verfolger dargestellt. Es handelt sich hier um eine Be-
hauptung. welche im damaligen Wahlkampf, der Stadt-
ammannwahl in Olten geeignet war. den Kläger bei
einer grossen Anzahl Wählern, d. h. bei den
Katholiken
in Misskredit zu bringen, indem damit dargetan werden
wollte.
er verletze als Beamter die Pflicht. alle Einwohner
J
Prcssfreiht'it. ::., 35,
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ohne Unterschied der Konfession gleich zu behandeln.
Der Nachweis. dass Dr. Dietschi in seiner Eigenschaft
als
Stadtammann von Olten die Katholiken der Stadt
alten gehässig und in pflichtwidriger \Veise behandelt
hat, ist nicht erbracht worden. Die Tatsache, dass er
politisch eine andere Überzeugung hat als die Ange-
hörigen
der Volkspartei und seine Überzeugung anläss-
lieh
von Gemeindeversammlungen etc. zum Ausdruck
gebracht hat, berechtigte die Beklagten flicht. ihn in der
Öffentlichkeit
in der Art wie es geschehen ist, herunter-
zuwürdigen und als einen absolut untoleranten Men-
schen
und pflichtwidrigen Beamten hinzustellen. b) Der
Kläger erblickt auch eine Ehrverletzung in folgendem
Passus des angefochtenen Aufrufes: « Wo aber, selbst
nach dem Ausspruch seiner
eigenen Partei, das Wohl der
Stadt auf dem Spiele steht. findet er nicht den Mut.
für die wahren Interessen der Gemeinde ein
Wort ein-
zulegen, wohl
um es mit seinen Freunden von der Linken
nicht zu verderben. » Die Beklagten erhoben damit gegen
Dr. Dietschi die Anschuldigung
der Mutlosigkeit und
Nachlässigkeit in der Vertretung der Interessen der
Stadt Olten ... Irgend welche Beweise. dass Dr. Dietschi in
seiner Eigenschaft als
Stadt ammann seinen Pflichten
gegenüber der Gemeinde nicht nachgelebt
und wider die
Interessen der Gemeinde Olten gehandelt
hat. ist nicht
erbracht worden. Vielmehr ist durch Zeugen dargetan
worden. dass Dr. Dietschi seinen Pflichten und Aufgaben
als
Stadtammann stets nachgekommen ist und dass e
ihm bei der Wahrung der Interessen der Gemeinde am
nötigen Mut nie gefehlt habe. In dem erwähnten Passus
des Aufrufes wird dem Kläger
in ganz allgemeiner Form
vorgeworfen.
er habe seine erste und oberste Amts-
pflicht, als
Stadtammann dIe Interessen der Gemeinde
alten vor allen andern zu wahren, missachtet und ver-
letzt und zwar aus rein persönlichen Gründen und Inte-
ressen, wogegen jedoch keine derartigen Tatsachen und
Verfehlungen nachgewiesen wurden. welche diesen all-
gemeinen Vorwurf
stützen und rechtfertigen wUrden. Die
256 Staatsrecht. Tatsache, dass die Beklagten die Auffassung haben, es habe Dr. Dietschi z. B. in der Steuerangelegenheit als Stadtammann und Vorsitzender der Gemeindeversamm- lung nicht denjenigen Standpunkt eingenommen, den er nach ihrer Auffassung gegenüber den Sozialdemokraten hätte einnehmen sollen, genügt nicht, einen Beamten, der eine Amtszeit von 20 Jahren hinter sich hat, in der Art wie es geschehen ist, in seiner Amtstätigkeit und seiner Persönlichkeit anzufechten... Damit die Berechti- gung einer derartigen Kritik zugelassen werden könnte, müssten eine Mehrheit von positiven Pflichtverletzungen nachgewiesen sein. Dies ist nicht der Fall, weshalb an- genommen werden muss, es hätten die Beklagten ab- sichtlich gehandelt, zu dem Zwecke, um mit solchen allgemein gehaltenen Vorwürfen das Zu.trauen der Be- völkerung gegenüber dem Kläger zu beseitigen und ihn auf diese Weise als Stadt ammann wegzuwählen. Im vorwürfigen Passus ist demnach eine Ehrverletzung gegenüber Dr. Dietschi zu erblicken. c) Als ehrverletzend erachtet der Kläger auch den Passus: « Eine Person, die nicht besser das Allgemeininteresse zu wahren weiss, gehört nicht an die Spitze eines Gemeindewesens, zum allerwenigsten einer Stadt Olten: )) Hierin wird der sub b hievor erwähnte Vorwurf noch erweitert und dem Kläger wiederum ausdrücklich der Vorhalt der bewussten Amts- pflichtverletzung gemacht. l)amit will ziemlich unver- blümt gesagt werden, der Kläger wisse das Allgemein- interesse der Gemeinde mangels guten Willens nicht zu wahren und gehöre daher nicht an ihre Spitze. Wie be- reits sub litt. b dargetan wurde, haben die Beklagten keinen genügenden Beweis erbracht, dass der Kläger während seiner Amtstätigkeit als Ammann der Stadt Olten wiederholt bewusst und absichtlich seine Amts- pflicht verletzt hat. Somit gingen sie mit ihrer Kritik gegenüber Dr. Dietschi als Stadtammann-Kandidat zu weit. Sie haben auch damit im Voraus die Absicht und den Zweck verfolgt, ihn als Stadtammann von Olten zu sprengen, wozu sie aber nicht derartige Mittel anwenden Pressfreiheit. N° 35. 257 durften. In Verbindung mit dem sub litt. b erwähnten Passus ist somit auch hier eine Ehrverletzung gegenüber Dr. Dietschi zu erblicken. d) Eine vierte und letzte Ehr- verletzung erblickt der Kläger in dem Aufrufe des Volks- parteivorstandes in dem Satze, « die Volkspartei würde selber auf jede Parteiehre verzichten, wenn sie einen « solchen Stadtammann » zur Wahl empfehlen würde. » In d!es~ Satze wird eine gewisse Verächtlichkeit (Abschät- ZlgkeIt) gegenüber Dr. Dietschi ausgesprochen, indem ihm vorgehalten wird und dies den Lesern der «Oltner Nachrichten) gesagt wird, er sei nicht würdig genug, um das Amt eines Stadtammanns zu bekleiden. Dieser Passus steht ebenfalls in Verbindung mit den bereits behandelten. eingeklagten Stellen des Aufrufes und bildel eine Verstärkung der vorausgegangenen Vorwürfe und Beschuldigungen gegenüber Dr. Dielschi. Sie sind zum gleichen Zwecke erfolgt und haben wie die andern ehr- verletzenden Charakter, weil Dr. Dietschi damit, wie überhaupt mit der ganzen Erklärung der Missachtung eines grossen Teiles der 'Vählerschaft der Stadt Olten ausgesetzt '\"'Urde. Die Anrufung der Parteiehre war ein Appell an das moralische Gewissen der Angehörigen der Volkspartei, um sie aufmerksam zu machen, dass sie vom Parteistandpunkt aus eine unehrenhafte Handlung begehen würden, wenn sie Dr. Dietschi die Stimme als Stadtammann geben würden. Unehrenhaft ist eine solche Handlung aber nur dann, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Handlung geschehen würde. ehrlos wäre, wenn er sich als Mensch und Beamter derart be- tragen würde, dass es dem stimmberechtigten Bürger wider seine Ehre gehen würde, ihm die Stimme zu geben. Die bezügliche Stelle des Aufrufes bedeutet somit eine Verdächtigung der persönlichen Integrität des Dr. Diet- schi und stellt deshalb einen Angriff auf dessen Ehren- haftigkeit dar. Dies alles nur deshalb, um die Parteian- gehörigkeit der VOlkspartei zu veranlassen, dem Kläger die Stimme als Stadtammann zu versagen und der Kampfansage im Sinne des Beschlusses des Parteivor-
258 Staatsrecht. standes zum Siege zu verhelfen. Schliesslich ist zu er- wähnen, dass diese Kampfansage hauptsächlich deshalb erfolgte, weil Dr. Dietschi als Stadtammann in einem Falle, der die Volkspartei interessierte, sich strenge an die Vorschriften des Beerdigungsreglementes der Stadt Olten hielt, während die Führer der Volkspartei eine andere ihrem Gewissen besser entsprechende Hand- habung gewünscht hätten. In der Handhabung des Be- erdigungsreglementes hat aber Dr. Dietschi in seiner Eigenschaft als Stadtammann nichts anderes getan, als was er tun musste, wenn er nicht eine Verletzung und Umgehung des ,bestehenden Beerdigungsreglementes der Stadt Olten begehen wollte. Insofern dieses Ereignis dem Vorstand der Volkspartei Olten Veranlassung gab, kämpfend gegen Dr. pietschi aufzutreten, konnte aber den Beklagten keine Berechtigung erwachsen, Dr. Dietschi öffentlich in der Zeitung auf die Art, wie es geschehen ist, anzugreifen und ihn der Missachtung auszusetzen und dem Verdachte auszuliefern, er habe seine Pflichten als Stadtammann nicht getan und gehöre somit nicht mehr an diesen Posten. Es handelte sich nicht mehr um eine blosse Kritik, sondern um eine absichtliche Herunter- machung des Beschuldigten. Aus dem Gesagten resultiert somit, ~ass das Amtsgericht diejenigen Vorstandsmit· glieder, welche beim Beschlusse der fraglichen Zeitungs- erklärung (Aufruf) mitgewirkt haben, mit Recht bestraft hat.» Ferner wird noch untersucht, ob eine Verleumdung oder eine Beschimpfung vOlIiege, und in dieser Bezie- hung ausgeführt: « Der Verleumdung ist gemäss § 129 StGB schuldig, derjenige, der in Bezug auf einen Andern durch Wort, Schrift oder bildliehe Darstellung wissent- lich unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Beschuldigten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu ge- fährden. In der eingeklagten Zeitungserklärung sind nun allerdings auch Tatsachen behauptet worden ; allein es sind keine solchen, welche als ein wissentliches Vor- bringen einer Unwahrheit erkennbar wären. Somit kann Pressfreiheit. N° 35. 259 von einer Verleumdung im Sinne von § 129 StGB nicht die Rede sein. Dagegen qualifizieren sich die Äusserungen in dem eingeklagten Aufruf wohl zum Teil als solche, wie sie in § 129 StGB enthalten sind, die aber nicht als wissentliches Vorbringen einer Unwahrheit, sondern als unbesonnenes Verbreiten falscher Gerüchte erscheinen, die in der Absicht gemacht wurden, um Dr. Dietschi zu beleidigen. Deshalb liegt diesbezüglich eine Beschimpfung im Sinne von § 133 Ziff. 1 StGB vor ... Auf jeden Fall wird im fraglichen Aufruf durch ein abschätziges Wert- urteil die Elire des Dr. Dietschi widerrechtlich ange- griffen in der Absicht, um denselben zu beleidigen, so dass unter allen Umständen eine Beschimpfung im Sinne von § 133 Ziff. 2 StGB vorliegt. » B. -Gegen diesen Entscheid haben Gottlieb Wyss und Genossen am 4. Mai 1923 die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Es wird ausgeführt: Der angefochtene Entscheid ver- letze in erster Linie die Garantie der Pressfreiheit. Die politischen Parteien hätten das Recht, in der Öffentlich- keit einen Wahlkandidaten zu kritisiereri. Der Vorstand der Volkspartei habe in seinem Aufruf nichts anderes getan; damit sei lediglich angestrebt worden, dass eine objektivere, loyalere Person als der Rekursbeklagte im Interesse der friedlichen Entwicklung des Gemein- wesens Stadtammailn werde. Die ganze Aktenlage zeige, dass das im Aufruf enthaltene Urteil über dessen Eig- nung für das Amt eines Stadtammanns gerechtfertigt sei. Zum mindesten müsse es als entschuldbar gelten. Der Rekursbeklagte habe sich über die Beerdigung von Dr. Stössel in einer Gemeinderatssitzung in einer Weise ausgesprochen, die von der Volkspartei als unfreundlich und gehässig empfunden worden sei. Er hätte sich als Stadtammann damit begnügen sollen, eine Strafklage gegen die Teilnehmer am Leichengeleite zu veranlassen. Unzählige Male habe er sich den Katholiken gegenüber
260 Staatsrecht. auffallend unfreundlich, kleinlich und gehässig gezeigt ; das ergebe sieh aus der « Jagd nach dem Kaplanhut », aus den sich daran anschliessenden Zeitungsartikeln, aus seinem Verhalten gegenüber dem früheren Pfarrer Dr. Düggelin und seiner Haltung in der Krematoriums- angelegenheit. Es werde auf die Aussagen der Zeugen Zimmermann, Büttiker, Wyss und Kurer verwiesen. Der Vorwurf der Gehässigkeit gegenüber den Katholiken sei somit begründet. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, so handle es sich dabei nicht um einen Angriff auf die Ehre des Rekursbeklagten. Die gegenteilige An- nalune des Obergerichtes verstosse gegen Art. 4 BV. In der Steuerangelegenheit habe der Rekursbeklagte sich nicht für die Gemeindefinanzen gewehrt, also die Inte- ressen der Gemeinde nicht gewahrt. Die Vermutung, dass das mit Rücksicht auf-die Sozialdemokraten nicht ge- schehen sei, bilde keine Ehrverletzung; dass das Ober- gericht das Gegenteil annelune, sei mit Art. 4 BV unver- einbar. Der Rekursbeklagte habe sich im Gemeinderat den Sozialdemokraten gegenüber « mehr als nur inter- parteilich jovial» benommen; seine Haltung beim Generalstreik von 1918 sei schwächlich gewesen. In der Berna-Angelegenheit habe er das Recht zu Gunsten einer ihm pohtisch nahe stehenden· Gesellschaft und zum Nachteil der Finanzen der Gemeinde beugen wollen. Dass er eine Buchdruckerei leite, bilde eine Reglementsver- letzung. Der im Aufruf enthaltene Appell an die Partei- ehre könne ohne Verletzung der Pressfreiheit und der Rechtsgleichheit nicht als Ehrverletzung betrachtet werden. Die Ehre einer ParteI erfordere es, dem Rufe des Vorstandes geschlossen zu folgen. Das Obergericht habe sich in Widerspruch zu seiner bisherigen Praxis ge- setzt. In einem andern Falle (Metzger gegen Schmid) sei es vom Standpunkt ausgegangen, dass ein Redaktor nicht bestraft werden könne. wenn er Tatsachen und Vor- würfe veröffentliche, die er auf Grund gewissenhafter Er- kundigung für wahr gehalten habe, indem dann kein un- besonnenes Verbreiten falscher Gerüchte im Sinne des Pressfreiheit. No 35. 261 § 133 StGB vorliege. Die Bestrafung der Rekurrenten bilde daher eine ungleiche Behandlung. Sie verstosse end- lieh aneh deshalb gegen Art. 4 BV. weil der Partei- V'Orstand lediglich beschlossen habe, den Rekursbeklagten dureh Publikation eines Afrrufes zu bekämpfen, dieser aber von .einem einzigen Parteimitglied verfasst worden sei, das ganz von sich aus die zum Gegenstand der An- klage gemachten Vorwürfe darin aufgenommen habe. Nur dieses Mitglied oder der Zeitungsredaktor könnten daher allenfalls als strafbar betrachtet werden. C. -Das Obergericht hat zur Beschwerde bemerkt, dass sie unbegründet sei. D. -Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in ErWägung :
262 Staatsrecht. hässigkeit Ausdruck zu geben und ihnen einen Hieb zu versetzen. Das bedeutet, dass er ihnen gegenüber über- haupt nicht objektiv oder sachlich auftreten könne, son- dern ständig von Unmut oder Gereiztheit gegen sie er- füllt sei und jede Gelegenheit benutze, um seinem Hass Ausdruck zu geben. Dieser Vorwurf ist nach den Akten zweifellos unbegründet. Die Rekurrenten sind nicht im- stande, eine einzige bestimmte Äusserung des Rekurs- beklagten anzuführen, womit er die Katholiken in ge- hässiger Weise angegriffen hätte. Wenn er für den Bau eines Krematoriums eingetreten ist, das Verhalten von Dr. Düggelin bei der Beerdigung einer Selbstmörderin und dasjenige eines andern römisch-katholischen Geist- lichen beim Betreten der altkatholischen Kirche, sowie die Haltung der Volkspartei bei der Beerdigung von Dr. Stössel kritisiert hat, so lässt sich hierin allein eine Gehässigkeit nicht erblicken. Im Rekurs wird keine bestimmte Stelle des im « Oltner Tagblatt » erschienenen Artikels über den Geistlichen, der in der altkatholischen Kirche den Hut nicht abzog, angeführt und als gehässig bezeichnet; dieser Artikel enthält wohl einen leichten Spott, nicht aber irgendwelche Gehässigkeit. Eine solche kann ebensowenig in der Bemerkung, die Übertretung des Oltener Beerdigungsreglementes bei der Bestattung des Dr. Stössel sei für die Gemeinde «eine bittere An- gelegenheit », oder in der Drohung, gewisse Massregelll zur Verhinderung weiterer Übertretungen zu ergreifen, gefunden werden. Obwohl somit der Vorwurf der Gehässigkeit unbe- gründet ist, so könnte er doch den Schutz der Press- freiheit für sich beanspruchen, sofern anzunehmen wäre, der oder die Urheber des in Frage stehenden Artikels hätten in guten Treuen im Verhalten des Rekursbe- klagten den Katholiken gegenüber eine Gehässigkeit sehen können oder sich in der Hitze des Wahlkampfes im Ausdruck vergriffen (vgl. AS 39 I S. 364 u. 366). Das ist jedoch nicht der Fall. Es erscheint unmöglich, bei auch nur einigermassen ruhiger Überlegung im Verhalten Pressfreiheit. N° 35. 263 des Rekursbeklagten, wie es sich aus den Akten ergibt, eine Gehässigkeit zu finden. Es mag zwar sein, dass - woran sich die Rekurrenten speziell stossen - der Re- kursbeklagte die Haltung der Volkspartei bei der Be- erdigung von Dr. Stössel scharf kritisiert hat, und es kommt leicht vor, dass jemand, der einen Tadel erhält, hierin eine Gehässigkeit erblickt und sich dadurch ge- kränkt fühlt. Allein der Vorwurf der Gehässigkeit ist in dem den Rekurrenten zur Last gelegten Artikel dem Rekursbeklagten gegenüber ganz allgemein und nicht etwa speziell im Hinblick auf seine Haltung bei der er- wähnten Beerdigungsangelegenheit erhoben worden. Der Umstand, dass im Gegensatz hiezu bei dem daran angeschlossenen Vorwurf der mangelnden Verteidigung der Gemeindeinteressen auf einen speziellen Fall Bezug genommen wird, gibt zudem der Vermutung Raum, der oder die Urheber des Artikels seien sich selbst dessen bewusst gewesen, dass es dem Rekursbeklagten nicht als Gehässigkeit angerechnet werden könne, wenn er das Beerdigungsreglement der Gemeinde gegenüber Über- tretungen in Schutz nahm. Sie haben sodann auch keines- wegs in der Hitze des Gefechtes gehandelt. Der Artikel ist das Ergebnis einer längern Sitzung des Partei vor- standes, wo die Frage der Bekämpfung des Rekursbe- klagten reiflich erwogen wurde, und stellt sich somit als eine wohl überlegte Kundgebung dar. dies umsomehr, als es sich dabei nicht darum handelte, für einen eigenen Kandidaten ins Ftcild zu ziehen, sondern man es mit einer bIossen Demonstration gegen den Rekursbeklagten zu tun hatte, die lediglich bezweckte, diesem die Stim- men der Mitglieder der Volkspartei zu entziehen. In einem solchen Falle können offensichtliche Übertrei- bungen und Verallgemeinerungen nicht als entschuldbar gelten. Der Vorwurf, dass der Rekursbeklagte nicht den Mut finde. für bedrohte wichtige Interessen der Gemeinde 11 ein Wort einzulegen », um es mit den « Freunden der Linken » nicht zu verderben, stellt sich als eine Schluss-
264 Staatsrecht. folgerung aus seiner Haltung bei der Regelung des steuerfreien Existenzminimums dar. Wäre lediglich die Tatsache getadelt worden, dass der Rekursheklagte in der Gemeindeversammlung sich zu der Frage des steuer- freien Existenzminimums nicht äusserte, so ginge dies über das, was einer Partei im Wahlkampfe zu sagen er- laubt ist, nicht hinaus. Aber nach der Fassung wurden dem Rekursbeklagten Beweggründe unterschoben - Liebedienerei gegenüber einer einzelnen Partei und Mangel an Mut der eigenen Überzeugung, Vernachlässigung der Pflichten gegenüber der Gemeinde -, die völlig aus der Luft gegriffen sind, da man gewiss über das, was im Interesse der GeIneinde liege, in guten TreUeIl verscltie- dener Ansicht sein konnte. Der Vorwurf erscheint um so verletzender und unbegründeter, als der Rekursbe- klagte schon seit 20 Jahren das Amt eines Stadtanunanns unbeanstandet bekleidet hat, wie ihm auch im Jahre 1921 ein Gegenkandidat nicht gegenüber gestellt wurde. Unter solchen Umständen gehen derartige leere Ver- mutungen und Verdächtigungen über die Grenzen einer durch die Pressfreiheit gewährleisteten Meinungsäusse- rung hinaus. Ob der Rekursbeklagte in den andern von den Rekurrenten angeführten Fällen die Interessen der GeIlleinde nicht genügend gewahrt habe, ist nicht zu prüfen, da ihm das in dem in Frage stehenden Artikel nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Die Erklärung, die Volkspartei würde selber auf jede Parteiehre verzichten, wenn sie einen solchen « Stadt- ammann » zur Wahl empfähle, bildet eine Zusammen- fassung und Verstärkung der unmittelbar vorangehenden Vorwürfe und die aus ihnen sich ergebende Schlussfolge- rung, indem damit gesagt werden will, der Rekursbe- klagte habe sich nach den angeführten Umständen als unfähig oder unwürdig für das Amt eines Stadtammanns erwiesen und zwar in eineIll solchen Masse, dass die Volkspartei, ohne ihr Ansehen einzubüssen, nicht für ihn stimmen könne. Diese Behauptung steht daher sowenig als die vorangehenden unter dem ·Schutze der Pressfreiheit. J Pressfreiheit. N° 35. 265 2. -Auch die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV erweist sich als unbegründet. Da der den Rekur- renten zur Last gelegte Artikel nicht eine blosse Erzäh- lung von Tatsachen bildet, sondern ein Urteil über den Charakter und das Auftreten des Rekursbeklagten ent- hält, so ist es zwar zweifelhaft, ob es sich um ein unbe- sonnenes Verbreiten falscher Gerüchte im Sinne des § 133 Ziff. 1 des soloth. StGB handle. Auf jeden Fall aber kann im erwähnten Urteil ohne Willkür eine Be- schimpfung im Sinne des § 133 Ziff. 2 StGB (wider- rechtlicher Angriff auf die Ehre eines andern ohne Be- hauptung ehrverletzender Tatsachen) erblickt werden. Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, mit dem Vorwurf der Gehässigkeit und des Mangels an Mut in der Wahrung der Gemeindeinteressen werde behauptet, der Rekursbeklagte habe einen Charakterfehler, sei also in moralischer Beziehung nicht auf der Höhe seiner Auf- gabe und verletze oder vernachlässige die ihm oblie- genden Rechtspflichten ; auch die Behauptung, die Volkspartei würde auf ihre Ehre verzichten, wenn sie den Rekursbeklagten unterstützte, kann für diesen als ehrenrührig betrachtet werden. So dann durfte nach der ganzen Sachlage wohl angenommen werden, dass die Vorwürfe von ihren Urhebern im Bewusstsein der Un- begrundetheit und nicht im Sinne sachlicher Kritik, sondern persönlichen Übelwollens erhoben worden seien. Im Fall i. S. Metzger gegen Schmid ging das Obergericht nach der eigenen Darstellung der Rekurrenten von einem wesentlich andern Tatbestand aus als hier, so dass aus dem damals gefällten Urteil nicht der Vorwurf der ungleichen Behandlung abgeleitet werden kann. Dass das Obergericht sämtliche Rekurrenten als Ver- fasser des in Frage stehenden Artikels im Sinne des § 183 StGB behandelt hat, ist ebenfalls keine Willkür, da es eine" durchaus zulässige Würdigung der Tatsachen bedeutet, wenn das Urteil davon ausgeht, dass in der Sitzung des Vorstandes der Volkspartei vom 2. oder 3. August beschlossen worden sei, die im Artikel ent- haltenen Vorwürfe als Grund für die Bekämpfung des
266 Staatsrecht. Hekursbeklagten anzuführen. Von diesem Standpunkt aus aber konnten alle Rekurrenten als l\fittäter im Sinne des § 29 StGB betrachtet werden, auch wenn nur einer von ihnen im Auftrag der übrigen den Artikel abfasste. Das Obergericht hat überhaupt die Sache ernsthaft und unparteiisch beurteilt, wie denn auch der Redaktor des « Oltner Tagblattes» wegen der Kritik, die er am Aufruf des Vorstandes der Volkspartei ausübte, VOll ihm bestraft worden ist, weil es darin eine Übertrei- bung erblickte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. VI. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS 36. Sentenza. 14 luglio 1923 neHa causa Bagni. Estradizione richiesta per complicita non necessaria in man- cato omicidio. -Questo delitto e reato di estradizione, Ia quale pero in concreto non puo essere ammessa per Ia natura politica dell'atto incriminato. Considerando in tatto ed in dirilto : 1 0 -Il reato di complicita non necessaria in mancato omicidio e senza dubbio delitto di estradizione poiche e previsto dal trattato 22 luglio 1868 tra Ia Svizzera e l'Italia (art. 2 cif. 2 e ult. cap.) e contemplato tanto dalla legge penale dello Stato riehiedente (eod. pen. italiano art. 364, 62 e 64 eiL 3), quanto da quella dello Stato di rifq~io (eorl. pen. deI Cantone di Soletta, §§ 108, 26 e 32). Internationales Auslieferungsrecht. N° 36. 267 D'altro canto, e regola generale ripetutamente ammessa da questa Corte (RU 32 I p. 346 ; 39 I p. 355; 41 I p. 141 e piil recentemente sentenza 3 giugno 1921 nella causa di estradizione Baila c. Italia, p. 3 cons. 1°), che Ia ques- tione deHa coipabilita non puo essere ne esaminata ne decisa, neanche a titoio provvisorio, dal giudice di estra- dizione. La domallda di estradizione deve quindi essere accolta ove non risulti fondata l'eccezione, sollevata dal Ragni, che si tratti di delitto politico a sensi deli'art. 3 deI trattato precitato. Ed e questa quindi la sola questione da risolversi. 20 -I fatti per i quall Ragni fu rinviato a giudizio e condannato in contumacia so no riferiti neUa precitata sentenza della Corte d'assise di Pesaro nel modo se- guente : « Circa il mezzogiorno deI 28 febbraio deI cor- rente anno i giovani Rossi Cesare, Vespignani Aldo, Riccardi Raffaello, Bazzali Alberto, Pompei Sebastiano e Gasparri Dante, appartenenti al partito fascista di Fano e Pesaro, giunsero in Cagli su di un automobile. Dopo essersi trattenuti qualehe tempo in easa di Liberati Gaetano, direttore deI dazio Ioeale e principale espo- nente deI fascismo Ioeale, proseguirono con lui per PianelIo, frazione deI comUlle di Cagli, in gita di propa- ganda. Da tale localita fecero ritorno in Cagli circa alle ore 15.30 e passarono nella Piazza Vittorio Emanuele, ove era radunata abbastanza folIa, essendo quello l'ultimo giorno di carnevale. Secondo llUmerose concordi testimonianze, essi entrarono neUa piazza cantando i 101'0 inni emettendo grida di abbasso all'indirizzo dei socialisti, comunisti e popolari con parole ingiuriose come in c ... ai socialisti, in c .... ai popolari. Discesi dall'automobile, si divisero, andando chi qua, chi la. Mentre il Riccardi camminava sulla piazza, vide il comunista deI luogo Pantaleoni Gaetano, il quale pochi giorni prima in cui il Riccardi col Bazzali s'erano recati in Cagli per propa- ganda, II aveva insultati con parole ingiuriose e con nomi sconci della bocca. 11 Riccardi 10 fermo e gli chiese spie-
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