Double taxation of foreign vineyards and customs advantage

BGE 49 I 244Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I02.03.1923Partially Granted

Zusammenfassung

Mascioni, a wine merchant in Campascio, owned vineyards in Valtellina and had been taxed in Graubünden on part of the profit from selling his own wine. He complained that this amounted to prohibited double taxation because the vineyards were taxed in Italy. The Federal Court held that foreign vineyards and their yield could not be taxed in Graubünden, but that the trading profit derived from selling the wine in Campascio was taxable in the canton. However, the cantonal authorities had wrongly added the customs savings on the self-produced wine to taxable income, and that item had to be removed.

Regest

Art. 46 Abs. 2 BV; double taxation and foreign immovable property. Foreign real estate and its yield may not be subjected to Swiss taxation where they are already taxed abroad. If the owner of foreign vineyards also conducts an independent commercial business in Switzerland, the profit from the sale of self-produced wine may be apportioned: the agricultural return remains exempt as land yield, while the trading margin attributable to the Swiss commercial operation is taxable. Customs relief granted to the foreign landowner as an agricultural benefit may not be transferred into the taxable commercial income; to do so would extend cantonal tax jurisdiction beyond constitutional limits (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

244 Staatsrecht. gergemeinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung ihres Bürgers von der Korporation bezahlen lässt, was in Bezug auf ausser dem Kanton wohnende Bürger dem bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot zu- widerläuft. Der Bürgergemeinde Zug fehlt also die Befugnis, den Betrag der zu Lasten der Rekurrenten veranlagten Armensteuer sich von der Korporations- gemeinde Zug ausrichten zu lassen. Dagegen ist, wie bereits erwähnt, damit noch nicht entschieden, ob die letztere berechtigt sei, im Sinne von 8 ihrer Statuten bei Nichtbezahlung der Armen- steuer den Korporationsnutzen gegenüber in andern Kantonen wohnenden Genossen zurückzuhalten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen. . 34. t7rteU vom 13. Juli 1923 i. S. lüscionl gegen Graubünclen. Art. 46 Abs. 2 BV. Unzulässigkeit der Besteuerung auslän- discher Liegenschaften und ihres Ertrags. Anwendung dieses Grundsatzes bei Personen, die im Ausland Weinberge be- sitzen und mit dem daraus gezogenen Wein an ihrem Wohn- sitz in der Schweiz Handel treiben. Zulässigkeit der Be- steuerung ihres Einkommens, soweit es sich als Ertrag dieses Handels darstellt ; der Umstand, dass der Wein zollfrei ein- . geführt werden kann, darf aber bei der Berechnung dieses Einkommensteils nicht berücksichtigt werden. A. -Der Rekurrent Mascioni, der Weinhändler in Campascio bei Brusio ist, besitzt, wie eine Reihe anderer Bewohner des Puschlav, Weinberge im Veltlin. Den aus diesen Weinbergen bezogenen Wein transportiert der Rekurrent nach Campascio -wenigstens geschah das in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum -und verkauft ihn von da gleich dem andern Wein, den er von Veltliner Weinbauern kauft. Für den eigenen Wein muss i , I ; r I I Doppelbesteuerung. N° 34. 245 er dabei keinen Zoll bezahlen zufolge einer Vergünsti- gung, die für die Puschlaver Besitzer von Veltliner land- wirtschaftlichen Grundstücken besteht. Bei der Erwerbs- steuereinschätzung pro 1921 (Oktober 1920 bis Oktober 1921) wurde auch der Gewinn, den der Rekurrent aus dem eigenen Wein zieht. berücksichtigt. Die Krnis steuerkommission von Brusio nahm in ihrem EntscheIde vom 9. September 1922 an, der Rekurrent habe im ge- nannten Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von 35,000 Fr. gehabt, den sie wie folgt berechnete: Der Rekurrent hat 1517 hl Veltlinerwein eingeführt; der Gewinn pro hl ist auf 20 Fr. anzuschlagen; v.on dem eingeführten Wein sind 673 hl eigene ProduktIOn, auf denen der Rekurrent, weil er keinen Zoll bezahlen musste, einen weitem Gewinn von 8 Fr. pro hl gemacht hat. Der Rekurrent zog den Entscheid der Kreissteuer- kommission an die kantonale Rekurskommission weiter, indem er geltend machte: Der Ertrag der Weinberge im Veltlin unterstehe in keiner Weise der Steuerhoheit des Kantons Graubünden.... Die Einfuhrbegünstigung werde durch die vermehrten Kosten der Bewirtschaf- tung der Güter jenseits der Grenze wettgemacht. ... Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am 2. März 1923 ab. In der Begründung wird bemerkt : Aus- wärtige Grundstücke unterlägen im Kanton weder der Vermögens-noch der Erwerbsbesteuerung. Dagegen könne das in den Kanton eingeführte Produkt einer aus- wärtigen Liegenschaft für die Besteuerung in Betracht fallen, und zwar dann, wenn es sich um eine händle- rische Verwertung des Produktes handle, dieses nicht dem Unterhalt einer Familie diene. Die Weinberge des Re- kurrenten im Veltlin bildeten mit seinen Liegenschaften im Kanton keine Einheit und ihr Ertrag werde zu händ- lerischen Zwecken verwendet .... Die Zollbegünstigungen, die der Rekurrent für den eigenen Wein geniesse, seien freilich nicht als solche steuerbar, sondern sie kämen als . HilfSmittel in Betracht zur Ermittlung des steuerbaren Erwerbes des Rekurrenten ....

B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Rekui s- kommission hat Mascioni den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag: 1. Es sei die Besteuerung der im Veltlin gelegenen Liegenschaften des Rekurren- ten, sowie die Besteuerung ihres Ertrages durch den Kanton Graubünden auf Grund von Art. 46,2 und Art. 4 BVais unzulässig zu erklären und es sei die Veranlagung vom 9. September 1922 aufzuheben. 2. Eventuell: Es sei die kantonale Steuerbehörde zu veranlassen, eine neue mit Art. 46,2 und Art. 4 BV vereinbare Veranlagung vorzunehmen.) Es wird ausgeführt: Die Besteuerung des Rekurrenten für den Ertrag seiner Veltliner Wein- berge bedeute eine unzulässige Doppelbesteuerung, zumal da der Rekurrent für diese Liegenschaften und deren Ertrag in Italien besteuert werde. ... Es handle sich bei dem streitigen Wein um landwirtschaftlichen Erwerb, möge auch der Rekurrent daneben noch Handel mit gekauftem Wein treiben; denn jener Erwerb sei dadurch charakterisiert, dass er sich darstelle als Erlös aus dem ersten Verkauf sebstgezogener Pro- dukte .... C. -Die kantonale Rekurskommission und der Kleine Rat von Graubünden haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -,-Nach der bundesrechtlichen Praxis über das Verbot der Doppelbesteuerung darf der Eigentümer im Ausland gelegener Liegenschaften, der in der Schweiz wohnt, hier für diese nicht besteuert werden, wobei kein Unterschied gemacht wird zwischen der Besteuerung der Liegenschaften als Vermögensobjekt und derjenigen des Ertrages als Einkommen (BGE 48 I 192 f.). Dabei wird freilich im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis als weitere Voraussetzung der Steuerfreiheit des Eigen- tümers der Liegenschaft verlangt, dass er im Ausland auch wirklich inbezug auf die letztere besteuert werde, welches Erfordernis aber beim Rekurrenten was seine -, Doppelbesteuerung. N° 34. 247 Weinberge im Veltlin anlangt, unbestrittenermassen er- füllt ist. Das bündnerische StG steht übrigens in Hin- sicht auf auswärtige Liegenschaften auf keinem andern Boden als das Bundesrecht : sie werden nicht zur Steuer herangezogen nach Art. 2 Ziff. 1, und der Vorbehalt auswärtiger Besteuerung wird dabei nicht einmal auf,.. gestellt (er bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf die auswärtigen Betriebsfonde 11). Fragt es sich nun, ob die Einschätzung des Rekur- renten auf einen steuerbaren Erwerb von 35,000 Fr. eine unzulässige Besteuerung für seine Veltliner Liegen- schaften in sich schliesse, so kann das von vornherein nur für den kleinern Teil der Einschätzung in Frage kommen, nämlich soweit in ihr der Gewinn aus dem auf jenen Liegenschaften gezogenen Wein (673 hl)berück- sichtigt worden ist, nicht aber soweit es sich um Gewinn aus gekauftem Wein handelt (844 hl). Was aber den selbstgezogenen Wein des Rekurrenten anbetrifft, so verstösst seine Heranziehung bei der Steuerveranlagung grundsätzlich nicht gegen das Verbot der Doppelbesteue- rung. Zwar ist als Ertrag einer ausländischen Liegen- schaft, der in der Schweiz nicht mit Steuer belegt werden darf, nicht nur das zu verstehen, was der Eigentümer in Form von Pacht-und Mietzinsen daraus zieht, sondern auch das Ergebnis der auf eigene Rechnung erfolgten landwirtschaftlichen Bewerbung (s. das zitierte Urteil), in- dem hier die Bedeutung des Grundstückes als Einkom- mensquelle diejenige der gewerblichen Tätigkeit, die an sich zu einer andern Regelung führen würde, überwiegt. Allein es ist beim Rekurrenten doch zu beachten, dass er neben dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Veltliner Weinberge und unabhängig davon an seinem Wohnort einen Weinhandel betreibt und dass der Gewinn, den er aus dem selbstgezogenen Wein erzielt, nur zum Teil auf der landwirtschaftlichen Produktion, die sich im Veltlin abspielt. beruht, zum andern Teil aber das Ergebnis des ikommerziellen Betriebes in Campascio ist. Jener Wein st in dem Zeitpunkt, da er aus dem Veltlin abtranspor-

tiert wird,"zweifellos nicht mehr wert als Wein gleicher Qualität aus andern Veltliner Reben. die Einheimischen gehörep, und speziell als. entsprechender Wein, den der Rekurrent selber im VeltIin kauft. Nach dem damaligen Wert, d. h. auf der Grundlage des Veltliner Markt- preises, wird sich daher bestimmen. welche Rendite die Weinberge des Rekurrenten als solche abgeworfen haben. Der weitere Gewinn aber, der dann aus dem Verkauf sich ergibt, ist nicht mehr die Folge der landwirtschaft- lichen Bewerbung der Liegenschaften, sondern diejenige der kaufmännischen Tätigkeit des Rekurrenten, indem er von der Leitung, den Einrichtungen und der Organi- sation des kommerziellen Betriebes abhängt und zwar genau in gleicher Weise wie der Gewinn aus dem ge- kauften Wein. Dabei ist auch möglich, dass der einge- führte Wein im Weingeschäft in Campascio auch noch einer gewissen technischen Behandlung bedarf. Die Spaltung des Gewinnes, den der Rekurrent aus dem eigenen Wein gezogen hat, in landwirtschaftlichen und händlerischen und die Heranziehung des letzteren zur Besteuerung im Kanton Graubünden ist daher an sich nicht zu beanstanden. Und es ist auch dagegen nichts einzuwenden, dass zur Bestimmung des händlerischen Gewinns von dem Veltlinermarktpreis für Wein gleicher Qualität ausgegangen wird, wie das bei der angefochtenen Einschätzung des Rekurrenten geschehen ist. Dagegen war es unrichtig, dass dem steuerbaren Gewinn auch die Zollvergünstigung auf dem eigenen Wein des Re- kurrenten angerechnet wurde. Diese Zollvergünstigung soll wohl einen Ausgleich dafür bieten, dass der im Puschlav wohnende Eigentümer von Veltliner Grund stücken bei deren Bewirtschaftung zufolge der Ent fernung, der Transportkosten usw. grössere Kosten hat als der im Veltlin wohnende Eigentümer. Der Rekurrent geniesst die Vergünstigung zweifellos nicht als Händler, sondern ausschliesslich als Weinbauer, und sie ist daher bei der Abgrenzung des Gewinns dem landwirtschafh lichen und nicht dem kaufmännischen Betrieb gutzu: Doppelbesteuerung. N° 34. 249 schreiben. Mit dem letztern Vorgehen haben die kanto- nalen Behörden über die Steuerhoheit des Kantons hinausgegriffen. Aus der der Einschätzung des Rekur- renten zugrunde liegenden Gewinnberechnung ist somit der Posten 673 hl a 8 Fr. (Zollersparnis) zu streichen. Bei der Regelung des vorliegenden Steuerkonfliktes im angegebenen Sinn liegt denn auch eine Doppelbesteue- rung des Rekurrenten tatsächlich nicht vor. Es ist gewiss anzunehmen -der Rekurrent behauptet nicht das Gegenteil -, dass bei seiner Besteuerung im Veltlin auf die durchschnittliche landwirtschaftliche Rendite von Weinbergen dieser Art abgestellt wird, wie sie sich aus den dortigen Marktpreisen des Weines ergibt, und wie sie auch der Rekurrent dank der Zollvergünstigung wohl erzielen wird. Damit ist aber der Gewinn, den der Re- kurrent dann zufolge seines kommerziellen Betriebs aus dem Wein weiterhin zieht. nicht besteuert, wie denn ja auch dieser Betrieb territorial rein dem Kanton Grau- bünden angehört. 2. -.......................................... . Demnach erkennt das Bundesgericht: , Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent- scheid der kantonalen Rekurskolllmission von Grau- bünden vom 2. März 1923 in dem Sinne aufgehoben. dass bei der Einschätzung des Rekurrenten die Zollver- günstigung . nicht berücksichtigt werden darf.

Schlagwörter

double taxationforeign real estateincome taxvineyardscommercial profitcustoms exemptiontax assessmentapportionment