BGE 49 I 244
BGE 49 I 244Bge02.03.1923Originalquelle öffnen →
244 Staatsrecht. gergemeinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung ihres Bürgers von der Korporation bezahlen lässt, was in Bezug auf ausser dem Kanton wohnende Bürger dem bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot zu- widerläuft. Der Bürgergemeinde Zug fehlt also die Befugnis, den Betrag der zu Lasten der Rekurrenten veranlagten Armensteuer sich von der Korporations- gemeinde Zug ausrichten zu lassen. Dagegen ist, wie bereits erwähnt, damit noch nicht entschieden, ob die letztere berechtigt sei, im Sinne von § 8 ihrer Statuten bei Nichtbezahlung der Armen- steuer den Korporationsnutzen gegenüber in andern Kantonen wohnenden Genossen zurückzuhalten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen. . 34. t7rteU vom 13. Juli 1923 i. S. lüscionl gegen Graubünclen. Art. 46 Abs. 2 BV. Unzulässigkeit der Besteuerung auslän- discher Liegenschaften und ihres Ertrags. Anwendung dieses Grundsatzes bei Personen, die im Ausland Weinberge be- sitzen und mit dem daraus gezogenen Wein an ihrem Wohn- sitz in der Schweiz Handel treiben. Zulässigkeit der Be- steuerung ihres Einkommens, soweit es sich als Ertrag dieses Handels darstellt ; der Umstand, dass der Wein zollfrei ein- . geführt werden kann, darf aber bei der Berechnung dieses Einkommensteils nicht berücksichtigt werden. A. -Der Rekurrent Mascioni, der Weinhändler in Campascio bei Brusio ist, besitzt, wie eine Reihe anderer Bewohner des Puschlav, Weinberge im Veltlin. Den aus diesen Weinbergen bezogenen Wein transportiert der Rekurrent nach Campascio -wenigstens geschah das in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum -und verkauft ihn von da gleich dem andern Wein, den er von Veltliner Weinbauern kauft. Für den eigenen Wein muss i , I ; r I I Doppelbesteuerung. N° 34. 245 er dabei keinen Zoll bezahlen zufolge einer Vergünsti- gung, die für die Puschlaver Besitzer von Veltliner land- wirtschaftlichen Grundstücken besteht. Bei der Erwerbs- steuereinschätzung pro 1921 (Oktober 1920 bis Oktober 1921) wurde auch der Gewinn, den der Rekurrent aus dem eigenen Wein zieht. berücksichtigt. Die Kr~is steuerkommission von Brusio nahm in ihrem EntscheIde vom 9. September 1922 an, der Rekurrent habe im ge- nannten Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von 35,000 Fr. gehabt, den sie wie folgt berechnete: Der Rekurrent hat 1517 hl Veltlinerwein eingeführt; der Gewinn pro hl ist auf 20 Fr. anzuschlagen; v.on dem eingeführten Wein sind 673 hl eigene ProduktIOn, auf denen· der Rekurrent, weil er keinen Zoll bezahlen musste, einen weitem Gewinn von 8 Fr. pro hl gemacht hat. Der Rekurrent zog den Entscheid der Kreissteuer- kommission an die kantonale Rekurskommission weiter, indem er geltend machte: Der Ertrag der Weinberge im Veltlin unterstehe in keiner Weise der Steuerhoheit des Kantons Graubünden.... Die Einfuhrbegünstigung werde durch die vermehrten Kosten der Bewirtschaf- tung der Güter jenseits der Grenze wettgemacht. ... Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am 2. März 1923 ab. In der Begründung wird bemerkt : Aus- wärtige Grundstücke unterlägen im Kanton weder der Vermögens-noch der Erwerbsbesteuerung. Dagegen könne das in den Kanton eingeführte Produkt einer aus- wärtigen Liegenschaft für die Besteuerung in Betracht fallen, und zwar dann, wenn es sich um eine händle- rische Verwertung des Produktes handle, dieses nicht dem Unterhalt einer Familie diene. Die Weinberge des Re- kurrenten im Veltlin bildeten mit seinen Liegenschaften im Kanton keine Einheit und ihr Ertrag werde zu händ- lerischen Zwecken verwendet .... Die Zollbegünstigungen, die der Rekurrent für den eigenen Wein geniesse, seien freilich nicht als solche steuerbar, sondern sie kämen als . HilfSmittel in Betracht zur Ermittlung des steuerbaren Erwerbes des Rekurrenten ....
246 Staatsrecht. B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Rekui*s- kommission hat Mascioni den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag: « 1. Es sei die Besteuerung der im Veltlin gelegenen Liegenschaften des Rekurren- ten, sowie die Besteuerung ihres Ertrages durch den Kanton Graubünden auf Grund von Art. 46,2 und Art. 4 BVais unzulässig zu erklären und es sei die Veranlagung vom 9. September 1922 aufzuheben. 2. Eventuell: Es sei die kantonale Steuerbehörde zu veranlassen, eine neue mit Art. 46,2 und Art. 4 BV vereinbare Veranlagung vorzunehmen.) Es wird ausgeführt: Die Besteuerung des Rekurrenten für den Ertrag seiner Veltliner Wein- berge bedeute eine unzulässige Doppelbesteuerung, zumal da der Rekurrent für diese Liegenschaften und deren Ertrag in Italien besteuert werde. ... Es handle sich bei dem streitigen Wein um landwirtschaftlichen Erwerb, möge auch der Rekurrent daneben noch Handel mit gekauftem Wein treiben; denn jener Erwerb sei dadurch charakterisiert, dass er sich darstelle als Erlös aus dem ersten Verkauf sebstgezogener Pro- dukte .... C. -Die kantonale Rekurskommission und der Kleine Rat von Graubünden haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
248 Staatsrecht. tiert wird,"zweifellos nicht mehr wert als Wein gleicher Qualität aus andern Veltliner Reben. die Einheimischen gehörep, und speziell als. entsprechender Wein, den der Rekurrent selber im VeltIin kauft. Nach dem damaligen Wert, d. h. auf der Grundlage des Veltliner Markt- preises, wird sich daher bestimmen. welche Rendite die Weinberge des Rekurrenten als solche abgeworfen haben. Der weitere Gewinn aber, der dann aus dem Verkauf sich ergibt, ist nicht mehr die Folge der landwirtschaft- lichen Bewerbung der Liegenschaften, sondern diejenige der kaufmännischen Tätigkeit des Rekurrenten, indem er von der Leitung, den Einrichtungen und der Organi- sation des kommerziellen Betriebes abhängt und zwar genau in gleicher Weise wie der Gewinn aus dem ge- kauften Wein. Dabei ist auch möglich, dass der einge- führte Wein im Weingeschäft in Campascio auch noch einer gewissen technischen Behandlung bedarf. Die Spaltung des Gewinnes, den der Rekurrent aus dem eigenen Wein gezogen hat, in landwirtschaftlichen und händlerischen und die Heranziehung des letzteren zur Besteuerung im Kanton Graubünden ist daher an sich nicht zu beanstanden. Und es ist auch dagegen nichts einzuwenden, dass zur Bestimmung des händlerischen Gewinns von dem Veltlinermarktpreis für Wein gleicher Qualität ausgegangen wird, wie das bei der angefochtenen Einschätzung des Rekurrenten geschehen ist. Dagegen war es unrichtig, dass dem steuerbaren Gewinn auch die Zollvergünstigung auf dem eigenen Wein des Re- kurrenten angerechnet wurde. Diese Zollvergünstigung soll wohl einen Ausgleich dafür bieten, dass der im Puschlav wohnende Eigentümer von Veltliner Grund stücken bei deren Bewirtschaftung zufolge der Ent fernung, der Transportkosten usw. grössere Kosten hat als der im Veltlin wohnende Eigentümer. Der Rekurrent geniesst die Vergünstigung zweifellos nicht als Händler, sondern ausschliesslich als Weinbauer, und sie ist daher bei der Abgrenzung des Gewinns dem landwirtschafh lichen und nicht dem kaufmännischen Betrieb gutzu: Doppelbesteuerung. N° 34. 249 schreiben. Mit dem letztern Vorgehen haben die kanto- nalen Behörden über die Steuerhoheit des Kantons hinausgegriffen. Aus der der Einschätzung des Rekur- renten zugrunde liegenden Gewinnberechnung ist somit der Posten 673 hl a 8 Fr. (Zollersparnis) zu streichen. Bei der Regelung des vorliegenden Steuerkonfliktes im angegebenen Sinn liegt denn auch eine Doppelbesteue- rung des Rekurrenten tatsächlich nicht vor. Es ist gewiss anzunehmen -der Rekurrent behauptet nicht das Gegenteil -, dass bei seiner Besteuerung im Veltlin auf die durchschnittliche landwirtschaftliche Rendite von Weinbergen dieser Art abgestellt wird, wie sie sich aus den dortigen Marktpreisen des Weines ergibt, und wie sie auch der Rekurrent dank der Zollvergünstigung wohl erzielen wird. Damit ist aber der Gewinn, den der Re- kurrent dann zufolge seines kommerziellen Betriebs aus dem Wein weiterhin zieht. nicht besteuert, wie denn ja auch dieser Betrieb territorial rein dem Kanton Grau- bünden angehört. 2. -.......................................... . Demnach erkennt das Bundesgericht: , Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent- scheid der kantonalen Rekurskolllmission von Grau- bünden vom 2. März 1923 in dem Sinne aufgehoben. dass bei der Einschätzung des Rekurrenten die Zollver- günstigung . nicht berücksichtigt werden darf.
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