BGE 49 I 240
BGE 49 I 240Bge02.03.1923Originalquelle öffnen →
Staatsrecht IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 33. Urteil vom 7. Juli 19a5 i. S. lIediger gegen Zug. Verbot der Doppelbesteuerung. -Zur Erhebung der Armen- steuer ist nur der Wohnsitzkanton berechtigt. -Zuläs- sigkeit der Verrechnung der Armensteuer gegenüber aus- wärtswohnenden Kantonsangehörigen auf dem Bürger- nutzen '1 A. -Die Rekurrenten sind Bürger von Zug und Basel und wohnen in Basel. Bereits im Jahr 1921 hatten sie wegen Doppelbesteuerung ans Bundesgericht re- kurriert, weil die Bürgergemeinde Zug ihnen pro 1921 die Armensteuer forderte. Auf Mitteilung des Rekurses hin hatte jedoch die Bürgergemeinde auf ihre Steuer- forderung verzichtet und den Betrag zurückerstattet. nachdem sie versucht hatte, ihn am Korporations- nutzen der Rekurrenten abzuziehen. Am 11. Oktober 1922 erhielten die heiden Rekur- renten neuerdings von der Bürgergemeinde Zug eine Rechnung für die Armensteuer pro 1922 und zwar für A. Hediger-Trüeb von 205 Fr. und für R. Hediger- Jecker von 100 Fr. Von der'Forderung des A. Hediger- Trüeb ist ein Betrag von 105 Fr. als Armensteuer auf einem zugerlschen Grundstück nicht bestritten. Gegen die übrigen Forderungen beschwerten sie sich zunächst beim Bürgerrat der Stadt Zug mit der Begründung, dass die Auferlegung einer Armensteuer dem bundes- rechtlichen Doppelbesteuerungsverbot widerspreche und dass es auch nicht angehe, diese Steuer vom Bürger- nutzen der Rekurrenten in Abzug zu bringen. Dessen ungeachtet übermittelte ihnen die Korporation Zug am 29. Dezember 1922 mit Postcheck-Anweisung den Doppelbesteuerung. N° 33. 241 Biirgernutzen für 1922 unter Abzug der verlangten Armensteuer. B. -Schon am 11. Dezember 1922 vorher hatten die Brüder Hediger gegen die Bürgergemeinde Zug und die Einwohnergemeinde Basel neuerdings einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht mit dem Begehren : «Es sei die Armensteuerforderung der Bürgergemeinde Zug pro 1922 wegen Verletzung von Art. 46 Ahs. 2 eventuell Art. 4 der Bundesverfassung als verfassungs- widrig aufzuheben und festzustellen, dass Rekurrent auch inskünftig in Zug nicht armensteuerpflichtig ist. Eventuell sei die Einwohnergemeinde Basel resp. der Kanton Basel-Stadt zu verhalten. die Steuerleistungen jn Zug bei Aufstellung der eigenen Steuerforderungen zu berücksichtigen. )) Statt einer Begründung wurde auf den Rekurs an den Bürgerrat und auf die staats- rechtliche Beschwerde gegen die Steuer pro 1921 ver- wiesen. Letztere fällt aber. da das Bundesgericht auf Verwdsungen auf andere Akten nicht eintritt. für d~ vorliegende Verfahren ausser Betracht. C. -Der .Regierungsrat von Basel-Stadt beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Es wird geltend gemacht, die beiden Rekurrenten hätten in Basel Wohnsitz und betrieben dort ein Ge- schäft. Ihr Steuerdomizil befinde sich daher in Basel und dieser Kanton sei einzig berechtigt, von den Re- kurrenten Steuern zu erheben. Der Regierungsrat von Zug berichtet, der 'Bürgerrat von Zug sei nach dessen eigener Mitteilung bereit, wie. voriges Jahr sich mit den Rekurrenten über die Steuerforderung gfitlich zu einigen. Der Rekurs könnte danach als gegenstands- los abgeschrieben werden. . D. -Die Vergleichsverhandlu.ngen führten schliesslich am 26. Juni 1923 zu folgender Erklärung des Bürger- rates an die Rekurrenten : « Wir werden deshaib unsere Steuerforderung .. pro 1922 angesichts der bestehenden Steuervorschriften des Kantons Basel-Stadt;. und der
242 Staatsrecht. bundesgerichtlichen Praxis in solchen Steueranständen nicht rechtlich verfolgen, sondern wir halten uns an die uns von der Korporation Zug laut deren Statuten gewährten Vorrechte. » Die Rekurrenten halten dafür, dass diese Erklärung keinen vorbehaltlosen Verzicht auf das Besteuerungs- recht darstelle, die Bürgergemeinde Zug sich vielmehr aus dem Bürgernutzen befriedigen wone. Die staats- rechtliche Beschwerde wird deshalb aufrecht erhalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hat seit seinem Entscheide vom 22. März 1900 i. S. Scherrer und Konsorten gegen Obwalden (BGE 26 I 7 ff.) an dem Grundsatz festge- hatten, dass auch für die Armensteuer die Steuerhoheit des Wohnsitzkantons anzuerkennen ist. Demgemäss ist auch im vorliegenden Falle, abgesehen von der Besteuerung des Grundbesitzes, nur der Kanton Basel- Stadt zur Erhebung einer Armensteuer bei den Re- kurrenten befugt. Es fragt sich deshalb, ob nicht in dem Vorgehen der Bürgergemeinde Zug, für ihre Steuer- forderung pro 1922 gegenüber den Rekurrenten sich an die Korporation zu halten, eine Besteuerung der- selben entgegen Art. 46 Abs. 2 BV zu erblicken sei. Die Tatsache der Nichtentrichtung der Armensteuer an die Bürgergemeinde Zug hat zwei Rechtswirkungen zur Folge: dem betreffenden Gemeindebürger wird, sofern er zugleich Korporationsgenosse ist, der Kor- porationsnutzen nur unter Abzug des Armensteuer- betrages ausbezahlt, und andrerseits macht die Bür- gergemeinde ihre Steuerforderung gegenüber der Kor- porationsgemeinde geltend. Das bedeutet, dass die Korporation in diesem Falle den Nutzen statt an den Genossen, an die Bürgergemeinde ausrichtet, die Bür-
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gergemeinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung
ihres Bürgers von der Korporation bezahlen lässt,
was
in Bezug auf ausser dem Kanton wohnende Bürger
dem bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot zu-
widerläuft. Der Biirgergemeinde
Zug fehlt also die
Befugnis. den Betrag der zu Lasten der Rekurrenten
veranlagten Armensteuer sich von der Korporations-
gemeinde
Zug ausrichten zu lassen.
Dagegen ist, wie bereits erwähnt, damit noch nicht
entschieden, ob die letztere berechtigt sei,
im Sinne
von § 8 ihrer Statuten bei Nichtbezahlung der Armen-
steuer den Korporationsnutzen gegenüber in andern
Kantonen wohnenden Genossen zurückzuhalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen.
_ 34. t7rteU vom 13. Juli 19aa i. S. Kascion! gegen Graubünden.
Art. 46 Abs. 2 BV. UnzuIässigkeit-der Besteuerung auslän-
discher Liegenschaften uud ihres Ertrags. Anwendung dieses
Grundsatzes bei Personen, die
im Ausland Weinberge be-
sitzen
und mit dem daraus gezogenen Wein an ihrem Wohn-
sitz in der Schweiz Handel treiben. Zulässigkeit der Be-
steuerung ihres Einkommens, sweit es sich als Ertrag dieses
Handels darstellt; der Umstand, dass der Wein zollfrei ein-
geführt werden kann, darf aber bei der Berechnung dieses
Einkommensteils
nicht berücksichtigt werden.
A. -Der Rekurrent Mascioni. der Weinhändler in
Campascio bei Brusio ist, besitzt, wie eine Reihe anderer
Bewohner des Puschlav, Weinberge
im Veltlin. Den aus
diesen Weinbergen bezogenen Wein transportiert der
Rekurrent nach Campascio -wenigstens geschah das
in dem hier
in Betracht kommenden Zeitraum -und
verkauft ihn von da gleich dem andern Wein, den er von
VeItliner Weinbauern kauft. Für den eigenen Wein muss
. 1
DoppeJbesteuenmg. N° 34. 245
er dabei keinen Zoll bezahlen zufolge einer Vergünsti-
gung, die für die Puschlaver Besitzer von Veltliner land-
wirtschaftlichen Grundstücken besteht. Bei der Erwerbs-
steuereinschätzung
pro 1921 (Oktober 1920 bis Oktober
1921) wurde auch der Gewinn, den de: Rekrent as
dem eigenen Wein zieht. berücksichtIgt. DIe KrlS
steuerkommission von Brusio nahm in ihrem EntscheIde
vom
9. September 1922 an, der Rekurrent habe im ge-
nannten Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von
35,000 Fr. gehabt, den sie wie folgt berechnete: Der
Rekurrent
hat 1517 hl Veltlinerwein eingeführt; der
Gewinn pro
hl ist auf 20 Fr. anzuschlagen; von dem
eingeführten Wein sind
673 hl eigene Produktion, auf
denen der Rekurrent, weil er keinen Zoll bezahlen musste,
einen weitem Gewinn von 8 Fr. pro hl gemacht hat.
Der Rekurrent zog den Entscheid der Kreissteuer-
kommission
an die kantonale Rekurskommission weiter.
indem
er geltend machte: Der Ertrag der Weinber?e im
Veltlin unterstehe in keiner Weise der SteuerhoheIt des
Kantons
Graubünden.... Die Einfuhrbegünstigung
werde durch die vermehrten Kosten der Bewirtschaf-
tung der Güter jenseits der Grenze wettgemacht ....
Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am
2. März
1923 ab. In der Begründung wird bemerkt: Aus-
wärtige Grundstücke unterlägen im
Kanton weder der
Vermögens-noch der Erwerbsbesteuerung.
?agegen
könne das in den Kanton eingeführte Produkt emer aus-
wärtigen Liegenschaft für die Besteuerung in
Betracht
fallen. und zwar dann. wenn es sich um eine händle-
rische Verwertung des Produktes handle, dieses nicht dem
Unterhalt einer Familie diene. Die Weinberge des Re-
kurrenten
im Veltlin bildeten mit seinen Liegenschaften
im Kanton keine Einheit und ihr Ertrag werde zu händ-
lerischen Zwecken verwendet .... Die Zollbegünstigungen,
die der Rekurrent für den eigenen Wein geniesse. seien
freilich nicht als solche steuerbar
• sondern sie kämen als
Hilbmittel in Betracht zur Ermittlung des steuerbaren
Erwerbes des Rekurrenten
....
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