Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 26.
26. Jntlchti4 vom 9. Junt 1. i. S. Zaf..
SchKG Art. 69, Ziff. 1, und 274, Zift 1: Arrest-und Zahlungs-
befehl haben den Namen des einen oder der mehreren Gläu-
biger zu enthalten, widrigenfalls sie (bezw. der Arrestvollzug)
aufzuheben
sind (Erw. 1).
SchKG Art. 275, 98 : Nichtigkeit der Arrestierung von Inhaber-
papieren (auch Inhaberpfandtiteln und Zinsen von solchen)
ohne Inverwahrungnahme (Erw. 2).
A. -Am 18. 'April bewilligte die Arrestbehörde Ob-
waIden dem ( Jos. Bucher, alt Bürgergemeindepräsident.
Kerns,
für sich und namens der Mitglieder des Bürger-
gemeinderates Kerns und der Elektrizitätskommission
vertreten durch Herrn alt Regierungsrat Otto Hess,
Kerns
, gestützt auf Art. 271 Ziff. 4. SchKG für eine
Forderung
von 500 Fr. laut Urteil des Obergerichts
vom 18. März 1921 einen Arrest gegen Peter Zai in
Stresa auf ( Hypothekarische Forderung des Schuldners
an der Familie Egger, Kurhaus Melchtal, Kerns, von
34,000 Fr. nebst Zins zu 5 % % seit 11. November 1921.
In Vollziehung dieses Arrestbefehls belegte das Be-
treibungsamt Kerns mit Arrest: ( Zins a 5 % % von
34,000. Fr. Hypothekarforderung an Familie Egger
Kurhaus Melchtal seit 11. November 1921 oder eventuell
wenn
Frauengut Nutzniessung des Ehemanns. Am 24.
April hob Jos. Bucher, alt Bürgergemeindepräsident,
Kerns,
für sich und namens des Bürgergemeinderates
Kerns und der Elektrizitätskommission, vertreten durch
alt Reg.-Rat Otto Hess in Kerns )), Betreibung an. Gegen
Arrest und Betreibung führte der Schuldner Beschwerde,
u. a. wegen ungenügender Gläubigerbezeichnung
und
Unzulässigkeit der Arrestierung des Hypothekarzinses.
B. -Durch Entscheid vom 13. Mai haben Landam-
mann und Regierungsrat des Kantons Unterwaiden ob
dem Wald die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen am 23. Mai zugestellten Entscheid hat
Zai am 2. Juni an das Bundesgericht weitergezogen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 26.
Die Schuldbetr.-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
l.-Gemäss Art. 69 Ziff. 1 (in Verbindung mit Art. 67
Zift. 1) und Art. 274 Ziff. 1 SchKG haben sowohl der
Arrestbefehl als der Zahlungsbefehl den Namen (und den
Wohnort) des Gläubigers zu enthalten. Nehmen mehrere
Gläubiger
für eine ihnen gemeinsam zustehende Forderung
einen Arrest heraus
und heben Betreibung an, wns zulässig
ist, sofern sie, wie hier, einen gemeinsamen
"tertreter
haben (AS 35 I S. 819 f. Erw. 2 SA 12 S. 292 f. Erw. 2),
so
ist die Angabe von Namen (und Wohnort) jedes
Gläubigers unerlässlich (a. a.
O. S. 818 f. Erw. 1 bezw. S.
291 f. Erw. 1; AS 41 III S.247 ff.; 43 III S. 177 f.). Dabei
verschlägt es nichts, ob Arrest und Betreibung von den
sämtlichen Mitgliedern einer Behörde. ausgehen, deren
Zusammensetzung leicht festgestellt werden
kann, oder
ob sie sich auf ein gerichtliches
Urteil gründen, welches
die Gläubiger als Streitgenossen
erstritten haben, wobei
sie
in nach kantonalem Prozessrecht zulässiger Weise
unter einer Kollektivbezeichnung auftraten, überhaupt
ob dem Schuldner Namen und Wohnort der einzelnen
Gläubiger ohnehin
bekannt sind oder nicht. Vielmehr
muss dem
Schuldner wie dem Betreibungsbeamten
aus Arrest-
und Zahlungsbefehl bezw. Betreibungsbe-
gehren selbst ohne weiteres ersichtlich sein,
in wessen
Namen
und auf wessen Rechnung die Betreibung geführt
wird. Hätte auch nur der Zahlungsbefehl diesem Er-
fordernis nicnt entsprochen, so würde seine daherige
Aufhebung
nach Art. 278 Abs. 4 SchKG auch den Hinfall
des Arrestes
nach sich gezogen haben. Entspricht ihm
aber, wie vorliegend, schon der Arrestbefehl nicht, so
kann dieser, weil von der den Aufsichtsbehörden nicht
unterstellten Arrestbehörde ausgehend, von diesen frei-
lich nicht aufgehoben werden, wohl
aber der Arrestvoll-
zug. welchen vorzunehmen das Betreibungsamt angesichts
der Mangelhaftigkeit des Arrestbefehls bis zu deren
Behebung richtigerweise
hätte verweigern sollen.
AS 48 III -1922
98 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 26.
2. -Der Rekurrent ficht den Arrestvollzug im weitern
mit der Begründung an,die Hypothekenforderung,
deren Zinsen arrestiert worden sind, sei eine in
den Hän-
den seiner mit ihm zusammenlebnnden Ehefrau befind-
liche Inhabergült.
Ist dies der Fall, so wäre die Beschwerde
auch aus diesem Grunde gutzuheissen gewesen, und die
Vorinstanz
hätte deshalb, wenn jene Behauptung schon
vor ihr aufgestellt wurde, was aus den Akten nicht
ersichtltch ist, weil sie entgegen der Vorschriften der
Art. 5 und 7 der Verordnung über die Beschwerdefüh-
rung in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen die
Beschwerdeschrift nicht eingesandt
hat, hierüber eine
Feststellung treffen sollen. Gemäss Art. 275
und 98
SchKG hat nämlich die Arrestierung von Inhaberpa-
pieren dadurch
zu erfolgen, dass das Betreibungsamt sie
in Verwahrung nimmt. Dies ist nicht nur Ordnungsvor-
schrift, sondern eine Bestimmung, deren Nichtbeachtung
die Nichtigkeit der Arrestierung
zur Folge hat, und
findet seine Begründung darin, dass die
bei der Forderungs-
pfändung
im allgemeinen vorgeschriebene Mitteilung an
. den Schuldner des Betriebenen, dass er rechtsgültig
nur noch an das BetreibungsaIIlt leisten könne, bei der
Pfändung von Inhaberpapieren nicht zulässig ist (Art. 99
SchKG), weil er einem späteren Inhaber des Titels
unter Berufung hierauf die Zahlung doch nicht verweigern
könnte und überhaupt nur egen Herausgabe desselben
zu zahlen braucht (Art. 96 Abs. 2 SchKG, Art. 872 und
873 ZGB, 847 und 848 OR, sowie die Doktrin über
die Inhaberpapiere, deren unbestrittene
Sätze allfällig
auch
auf Inhaber al t gülten Anwendung finden dürften).
Insbesondere
enthebt Art. 862 ZGB, wonach der Schuld-
ner einer Inhabergült, solange ihm keine Anzeige von de-
ren Uebertragung gemacht ist, Zinse an den bisherigen
Gläubiger entrichten kann,
ihn nicht von der Verpflich-
tung, den Zins an einen späteren Inhaber der Gült zu be-
zahlen, wenn
ihm die Uebertragung rechtzeitig mitgeteilt
wird, was vorliegend jedenfalls bis zu dessen
erst be-
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vorstehender Fälligkeit noch möglich ist. Hievon abgese-
hen wäre das Betreibungsamt Kerns zur Arrestierung der
fraglichen Inhabergültzinsen nicht zuständig gewesen, wie
auch die Arrestbehörde
von Obwalden nicht zur Be-
willigung des Arrestes auf sie, was übrigens allein schon
die Verweigerung des Arrestvollzuges gerechtfertigt
haben würde (Art. 272
und 275 bezw. 89 SchKG; AS
38 I S. 277 Erw. 1 SA 15 S. 94 Erw. 1). Forderungen aus
Inhaberpapieren sind nämlich als
da befindlich anzusehen,
wo die sie verkörpernden Urkunden, ohne welche sie
nicht geltend gemacht werden können, liegen, können
also, wenn diese sich
im Ausland befinden, in der Schweiz
nicht arrestiert werden. Dabei kommt nichts darauf an,
ob die Forderung
durch ein in der Schweiz liegendes
Grundstück pfandversichert ist, weil
nach dem Ausge-
führten eine wirksame Arrestierung in
der Schweiz
gleichwohl nicht möglich ist: -ein unvermeidlicher Nach-
teil der weitgehenden Mobilisierung des Bodenwertes. Ins-
besondere ergibt sich nicht etwa das Gegenteil
aus Art.
861 Abs. 2 ZGB, wonach sich der
Schuldner durch
Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen
Wohnsitze oder
am früheren Wohnsitze des Gläubigers
befreien kann, wenn der Wohnsitz des Gläubigers
zu sei-
nem Nachteil verlegt worden
ist; denn es ist keineswegs
der
Sinn dieser Vorschrift, die Forderung am Wohnsitz
des Schuldners oder
am früheren Wohnsitze des Gläu-
bigers, die
im vorliegenden Falle mit dem Betreibungsort
freilich zusammenzufallen scheinen,
zu lokalisieren. Wie
es sich in alien diesen Beziehungen verhält, wenn die
Hypothekenforderung wohl eine Gült, nicht aber eine
Inhabergült ist, soll nicht weiter
erörtert werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und Arrest und
Betreibung aufgehoben.