BGE 48 III 92
BGE 48 III 92Bge04.04.1921Originalquelle öffnen →
92 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 25. creance des recourants serait reconnue, et avec cette -reserve que l'aplm~ciation des effets de la cession est du ressort du juge. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est admis d8Ds le SeJlS des considerants qui precedent. 25. Entscheid von 24. Kai 1922 i. S. Gschwincl. SchKG Art. 317 h (in der Fassung der Verordnung vom 4. April 1921) : Betreibungen sind während der Notstundung anzuheben, bezw. fortzusetzen, wenn die Forderung auch nur im Betreibungsbegehren als Lohn bezw. Besoldung bezeichnet worden ist. Der Einwand, die betreffende For- derung sei von der Stundung nicht ausgenommen, ist durch Rechtsvorschlag (eventuell nachträglichen) geltend zu ma- ·chen. A. -Im Dezember 1921 hoben 154 Arbeiter der Firma Obrecht & Oe in Grenchen für den in den Monaten Au- gust, September, Oktober, November und am 1. Dezember 1921 fällig gewordenen Lohn Betreibung an. Im Januar suchte die Firma Obrecht & Oe um Notstundung nach. Die Nachlassbehörde trat am.26. Januar auf das Gesuch ein und sistierte sämtliche Betreibungen ; durch Entscheid vom 18. Februar bewilligte sie alsdann die Notstundung bis zum 21. April. Als die Arbeiter noch im Februar das Fortsetzungsbegehren stellten, vollzog das Betreibungs- amt die Pfändungen nur für den seit dem 26. Oktober fällig gewordenen Lohn und teilte jenen in der Folge von den vom Sachwalter zur Abwendung der Verwertung bezahlten Summe nur die dem seither fällig gewordenen Lohn entsprechenden Beträge zu, davon ausgehend, dass nur der Lohn für das letzte Vierteljahr vor der Bewilligung der Notstundung bezw. Sistierung der Betreibungen durch Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 93 die Nachlassbehörde von der Stundung ausgenommen sei. Hiegegen führten die Arbeiter im April Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mit dem Antrag auf Durch- führung der Betreibungen in vollem Umfange, mit der . Begründung, die Lohnforderungen seien ohne zeitliche Beschränkung von der Stundung ausgenommen. . B. -Durch Entscheid vom 26. April hat die Aufsichts- behörde des Kantons Solothurn die Beschwerde als un- begründet abgewiesen. . C. -Gegen diesen am 6. Mai zugestellten EntscheId haben die Gläubiger am 11. Mai den Rekurs an das Bun- desgericht eingelegt. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
94 Schuldbetreibungs-und Ko~ursrecht. No 25. Frage nicht den Betreibungsbehörden zu. Denn ob die in Betreibung gesetzte Forderung eine Lohnforde- rung sei, eventuell für welchen Zeitraum der Lohn geschuldet werde, wovon ihre Vollstreckbarkeit während der Notstundung ausschliesslich abhängt, sind Fragen der materiellrechtlichen Qualifikation der Forde- rung, deren Entscheidung den Gerichten vorzube- halten ist. Demnach können auch einzig die Gerichte darüber entscheiden, welche Auslegung der den Lohn- forderungen die Vollstreckbarkeit während der Not- stundung garantierenden Vorschriften zu geben ist. Infolgedessen h'at das Betreibungsamt, wenn während der Notstundung ein Betreibungsbegehren gestellt und die Forderung dabei als Lohnforderung bezeichnet wird, den Zahlungsbefehl ungeachtet der Notstundung einfach zuzustellen, und es ist alsdann Sache des Schuld- ners, Rechtsvorschlag zu erheben, wenn er geltend machen will, die Betreibung sei unzulässig, weil es sich nicht um eine von der Stundung ausgenommene Lohnforderung handle, wodurch der Gläubiger gezwungen wird, vor dem Richter das Gegenteil darzutun. Ein anderes ergibt sich nicht ehya daraus, dass gemäss Art, 146 SchKG das Betreibungsamt bei der Aufstellung 'des Kollokationsplanes Stellung zu diesen Fragen zu nehmen und der Gläubiger, der geltend machen will, es sei ihm nicht der gebührende Rang angewiesen wor- den, dies auf dem Beschwerdewege zu tun hat (vgl. JAEGER, Note 4 zu Art. 148). Denn abgesehen davon, dass sich das Betreibungsamt dabei im allgemeinen richtigerweise einfach an das Begehren des einzelnen Gläubigers halten und es den übrigen Gläubigern über- lassen wird, den Kollokationsplan durch Klage anzu- fechten, wenn sie jenem den Vorrang zu Unrecht zu- gebilligt glauben, so ist ein solcher Beschwerdeentscheid doch nie ein endgültiger, sondern der durch ihn ab- geänderte Kollokationsplan unterliegt ebenfalls wiederum der Anfechtung durch Klage seitens der übrigen Gläu- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 95 biger gemäss Art. 148 SchKG. Uebrigens würden dem Betreibungsamt die prozessualen Befugnisse fehlen, tfm bei Anhebung der Betreibung eine Untersuchung über die Qualifikation der Forderung anzustellen, insbeson- dere den Gläubiger und den Schuldner zu wahrheits- gemässer Auskunft, letzteren allfällig zur Vorlage seiner Bücher· anzuhalten. 2. - Ist aber, wie vorliegend, schon vor Bewilligung der Notstundung Betreibung für Lohnforderungen an- gehoben worden, so kann es nach dem Gesagten auch nicht Sache der Betreibungsbehörden sein, zu ent- scheiden, ob die Betreibungen noch fortgesetzt werden können. Vielmehr hat das Betreibungsamt einem all- fälligen Fortsetzungsbegehren ohne weiteres Folge zu geben, und es ist Sache des Schuldners, die Betreibung durch nachträglichen Rechtsvorschlag zu hemmen, wenn er geltend machen will, es handle sich nicht um eine von der Stundung ausgenommene Lohnforderung. 3. -Die Beschwerde der Rekurrenten erweist sich somit in dem Sinne als begründet, dass die Betreibungeu im ganzen Umfange der Forderungen fortzusetzen sind, es sei denn, dass nachträglich Rechtsvorschlag erhoben und zugelassen werde. Ob dies jetzt noch möglich ist, ist vom Richter zu entscheiden, bei welchem der Rechts- vorschlag anzubringen ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
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