84 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22.
esplicita dichiarazione in questo senso aU.'Ufficio. Esso
potra farla ancora entro 10 giorni a dataredaU'intima-
zione di questa decisione, nel qual caso sara dispensato
di dare seguito all'assegno
deI termine e di promuover~
nuova causa.
La Camera esecuzioni e Fallimenti pronuncia:
Il ricorso
e ammesso nel senso dei considerandi.
22.
Entscheid vom 4. Kai 192a i. S. Scha.tzmann.
VZG Art. 50 ; SchKG Art. 19, 134 : Kein Rekurs an das Bundes-
gericht über die Frage, ob nicht im Grundbuch vorgemerkte
Miet-oder Pachtverträge durch die Steigerungsbedingungen
dem Erwerber zu überbinden sind.
A. -Am 9. März 1921 vermietete Emil Zoller, Eigen-
tümer der Liegenschaft St. Anna in Baden, die auf dieser
Liegenschaft befindliche Wirtschaft für zwei
Jahre vom
- April 1921 an Frau Lina Schatzmann. Im Grundbuch
bezw. Interimsregister wurde der
Vertrag nicht vor-
gemerkt.
.
Als die Liegenschaft in}. März 1922 zur Zwangsver-
wertung g.elangen sollte, verlangte Frau Schatzmann,
dass durch die Steigerungsbedingungen der
Vertrag
dem Ersteigerer überbunden oder. dieser verpflichtet
werde, ihr für die vorzeitige Auflösung. desselben eine
Entschädigung im Betrage des jährlichen Mietzinses
von 2500 Fr. zu bezahlen. Vom Betreibungsamt abge-
wiesen, macht sie
mit der vorliegenden Beschwerde
ihre Begehren erneut geltend ..
B .. -Durch Entscheid vom 8. April hat die Auf-
sichtsbehörde des Kantons Aargau die Beschwerde
ab-
gewiesen.
SchWdbetreibungs-und KonJmnrecht. N° 22; 85
C. -Diesen ihr am 19. April zugestellten Entscheid
hat Frau Schatzmann am 28. April an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Gemäss Art. 50 VZG können nicht im Grundbuch
vorgemerkte Mietverlräge durch die Steigerungsbedin-
gungen dem Erwerber überbunden werden, sofern da-
durch keine berechtigten Interessen der am Verfahren
Beteiligten verletzt werden. Der Mieter
hat also auch
im Falle, dass durch die Ueberbindung keine solchen
Interessen verletzt werden, keinen Anspruch darauf,
dass sie erfolge
; vielmehr liegt es dann einfach im Er-
messe·n des Betreibungsamtes, sie vorzunehmen oder
nicht. Derartige Angemessenheitsfragen können wohl
durch Beschwerde den kantonalen Aufsichtsbehörden
zur Ueberprüfung unterbreitet werden, dagegen nicht
auch dem Bundesgericht, da der Rekurs an das
Bundes-
gericht nach Art. 19 SchKG nur mit Gesetzesverletzung
begründet werden kann.
Hievon abgesehen
ist aus der tatsächliche Verhält-
nisse betreffenden und daher für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz,
« dass eine
Uebertragung des bestehenden Mietverhältnisses für den
Erlös der Liegenschaft nachteilige Folgen haben müsste
}J,
unbezweifelbar zu schliessen, dass durch die Ueber-
bindung das berechtigte Interesse der Gläubiger
und des
Schuldners an einem möglichst günstigen Steigerungs-
ergebnis verletzt würde. Demgegenüber kann die Re-
kurrentin ihr eigenes Interesse an
. der Ueberbindung
nicht ausspielen, da sie picht zu den « am Verfahren
Beteiligten
» gehört. Die Ueberbindung würde bei dieser
Sachlage übrigens auch vor Art. 134 SehKG nicht Stand
halten, wonach die Steigerungsbedingungen so einzu-
richten sind, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis
erwarten lässt.
86 Sehu1dbetreibungs-und Konkursrecht. N0 23-
2. -Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkte der
Rekurrentin eine Entschädigungsforderung für die
vor-
zeiiige Auflösung des Mietvertrages g e gen den
Er wer be r, im Ergebnis also mit Vorrang vor
sämtlichen Pfandforderungen zugebilligt werden könnte.
ist schlechterdings unerfindlich.
Demnach erkennt die Schllidbetr.-und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 5. Kai 1922 i. S. Eünzle.
Art uU,d Weise des Vollzuges des Verwertungsbegehrens,
wenn
der Schuldner unter Mitnahme der gepfändeten
Gegenstände
unbekannt wohin weggezogen ist.
A. -Als Beda Künzle in seiner Betreibung gegen
,Walter Stutz in Unterägeri, welche zur Pfändung von
Mobiliar geführt hatte, das Verwertungsbegehren stellte,
sandte das Betreibungsamt
es ihm wieder zurück mit der
Mitteilung, dass der Schuldner
(I von hier fortgezogen ist I).
Hiegegen beschwerte sich der Gläubiger mit dem Antrage,
das Betreibungsamt sei zur Durchführung der Verwertung
anzuhalten. Dieses bemerkte in seiner Vernehmlassung,
der
Schuldner· habe die gepfändeten Gegenstände mit-
genommen, und da infolgedessen nichts' mehr vorbanden
sei, könne
es die Verwertung nicht durchführen.
B. -Durch Entscheid vom 10. u, 11. April hat der Re-
gierungsrat des Kantons Zug die Beschwerde « im Sinne
der Erwägungen als unbegründet abgewiesen », davon aus-
gehend, dass das Betreibungsamt bei der gegebenen Sach-
lage berechtigt war, das Verwertungsbegehren zurückzu-
weisen, und dass es auch nicht den « Verlustschein, d. h.
die Pfändungsurkunde
mit dem Vermerk, dass kein pfänd-
bares Vermögen mehr vorhanden sei, zustellen» dürfe,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23. 81
solange der Gläubiger nicht «den Untergang der Pfand-
gegenstände, sei es durch Beseitigung, widerrechtliche
Veräusserung
etc.» nachgewiesen habe,
. C.~, Diesen Entscheid hat der Gläubiger am 13, April
an . das Bundesgericht· weitergezogen mit dem Antrage,
das Betreibungsaint sei anzuhalten, das
Verwertungs-
begehren in Empfang zu nehmen, zu prot?kollieret; lind
die Verwertung durchzuführen bezw. dle Betreibung
durch Ausstellung eines Verlustscheines zu Ende zu
führen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- -Ist der Rekursantrag auch anders formuliert als
der vor der· kantonalen Aufsichtsbehörde gestellte Be-
schwerdeantrag, so stimmt er inhaltlich doch mit diesem
überein,
da er auf nichts weiteres hinzielt, als dass dem
Verwertungsbegehren Folge gegeben werde. Die Angabe
der
Art und Weise, in welcher dies zu geschehen habe,
ändert
am Inhalte des Antrages nichts, da, nachdem das
Verwertungsbegehren vorliegt, das weitere ohnehin von
Amtes' wegen vorzukehren ist. . ~ ,
- -Zutreffend hat die Aufsichtsbehörde angenommen,
dass die Betreibung trotz dem Wegzug des
Schuldne~
durch das Betreibungsamt Unterägeri weiterzuführen sel
(Art. 53 SchKG). Alsdann aber du
te dises das Ver-
wertungsbegehren. nicht unter HinWeiS auf Jenen Wegzug
zurückweisen, sondern musste es entgegennehmen und
gemäss
Art, 29 ff. der Verordnung Nr. 1 im Eingan?s-
register und im Betreibungs-bezw". Gruppenbuch em-
tragen. Erwies sich die Verwertung infolg: des Wegzuges
des Schuldners unter Mitnahme der gepfandeten
Gegen-
stände an einen dem Betreibungsamt nicht bekannten
Ort' als unmöglich, so hatte dieses in der Pfändungsur-
kunde hievon Vormerk zu nehmen und in analoger An-
wendung des Art.
145' SchKG unve:-züglich' vO,n A~tes
wegen zur Nachpfändung zu schreIten. SchreIbt diese