Bankruptcy enforcement after revocation of bankruptcy

BGE 48 III 75Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III17.03.1922Dismissed

Zusammenfassung

Hermann Halbheer complained against bankruptcy enforcement initiated after the revocation of his bankruptcy, arguing that the commercial register still showed his firm as deleted. The Federal Court held that the revocation of bankruptcy must be notified to the commercial register officer so that the deletion is reversed ex officio. However, the officer's omission does not bar creditors from pursuing the debtor by bankruptcy. Because the creditors had already requested enforcement before any possible expiry under Art. 40 SchKG, the complaint was dismissed.

Regest

Art. 176 SchKG, Art. 40 SchKG; bankruptcy revocation and commercial register effects. The notification of bankruptcy revocation to the commercial register officer is intended to restore ex officio the deleted entry of the debtor, since the former register position revives by operation of law. The officer's failure to act cannot prejudice creditors' enforcement rights. In particular, the admissibility of bankruptcy enforcement does not depend on the formal re-entry being completed, and any expiry under Art. 40 SchKG need not be examined where the enforcement request was filed in time.

Gesamter Gesetzestext

74 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 18. Liquidationskommission durch den Nachlassvertrag -be- sonders erteilt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, so kann die Liquidationskommission auch nicht als befugt angesehen werden, den Aktionären zu diesem Zwecke Mittel aus der Liquidationsmasse zur Verfügung zu stellen, mögen jene auch bis zur vollen Befriedigung der Gläubiger zu deren Gunsten auf ein allfälliges Pro- zessergebnis verzichten. Hieran vermag auch die Aus- führung der Nachlassbehörde im Bestätigungsbeschluss, dass durch die Bestätigung des Nachlassvertrages die Verantwortlichkeitsfrage der bezüglichen Organe in keiner Weise präjudiziert wird , nichts zu ändern, da sie keine Prozessvollmacht darstellt. Uebrigens ergibt sich aus dem Zusammenhange ( weder durch die -Z u s tim m u n g zum Nachlassvertrag, . noch durch die Bestätigung des- selben soll diese Frage berührt sein ), dass sie sich gar nicht auf den Verantwortlichkeitsanspruch der Gesell- schaft als solcher, sondern den freilich an schwierigere Voraussetzungen geknüpften Anspruch -der einzelnen Gläubiger gemäss Art. 674 OR bezieht, der aber, weil-die Konkurseröffnung abgewendet wurde, nach Art. 675 Abs. 2 OR ohnehin nur denjenigen Gläubigern zusteht, welche ihre Rechte aus von der Kasse ausgegebenen Inhaberpapieren herleiten können. Der angefochtene Be- schluss der Liquidationskommission erweist sich daher nicht nur als unangemessen., sondern, indem er über den Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse hinausgeht, als gesetzwidrig. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N.o 19. 75 19. Entscheid vom 1. Kai 1922 i. S. Balbheer. SchKG Art. 39, 40, 176 -: Zulässigkeit der Konkursbetreibung nach dem Konkurswiderruf. Der Handelsregisterführer hat die Löschung der Firma des Gemeinschuldners von Amtes wegen wieder rückgängig zu machen (Erw. 1). Folgen der Unterlassung (Erw. 2). A. -Infolge Konkurseröffnung über Hermann Halb- heer löschte der Handelsregisterführer von Zürich am 15. März 1921 dessen Firma. Als der Konkurs am 17. Ok- tober 1921 widerrufen wurde, legte der Handelsregister- führer dem Halbheer den Entwurf einer Anmeldung in das Handelsregister zur Unterzeichnung vor, wonach jene Löschung infolge des Konkurswiderrufes aufge- hoben

  1. werde und die Firma in früherer Weise weiter bestehe. Halbheer unterzeichnete jedoch diese Anmel- dung nicht, sondern schrieb darunter: Weil Geschäft liquidiere, somit aufgebe, so lassen Sie mich gdöscht im Handelsregister, und behalte das Datum vom 15. März 1920 bei. Infolgedessen liess es der Handelsregister- führer bei der erfolgten Löschung bewenden. B. -Als in der Folge Johann Hauser und Gut Oe Wechselbetreibungen und Frau Sophie ';idler und Ge- brüder Niedermann gewöhnliche Betreibungen gegen Halb- heer anhoben und diese fortsetzten, stellte ihm das Be- treibungsamt Zürich 2 Zahlungsbefehle für die Wechsel- betreibung bnzw. Konkursandrohungen zu. Hiegegen beschwerte sich Halbheer mit dem Antrag, diese Be- treibungen ( zu sistieren und auf den Pfändungsweg zu verweisen , das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen auf den Weg der Pfändung zu verwdsen bezw. auf diesem Wege fortzusetzen I). Dabei legte er ein Attest des Handelsregisterführers vor, wonach er seit 18. September 1921 nicht mehr der Konkursbe- treibung unterworfen sei. C. -Durch Entscheid vom 24. März hat das Ober-

76 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 19. gericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen ihm am 8. April zugestellten Entscheid hat Halbheer am 18. April an -das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Gemäss Art. 176 SchKG hat das Konkursge- richt dem Handelsregisterführer ebenso wie die Kon- kurseröffnung auch den Konkurswiderruf mitzuteilen. Erfolgt die erstere Mitteilung zum Zwecke der nach Art. 28 der .Verordnung betreffend Handelsregister urid Handelsamtsblatt von Amtes wegen vorzunehmen- den Löschung der Firma des Gemeinschuldners, so muss angenommen werden,-die Mitteilung des Konkurs- widerrufes werde zu dem Zwecke vorgeschrieben, dass der Handelsregisterführer jene Löschung von Amtes wegen rückgängig zu machen habe, von der Auffassung ausgehend, der frühere Eintrag lebe infolge des Kon- kurs widerrufes ohne weiteres wieder auf und der Firma- träger werde dadurch erneut der Konkursbetreibung .' unterworfen. Diese Bedeutung muss jener Mitteilung um so eher beigelegt werden; als sie erst durch die Abänderung des Gesetzes laut ZGB SchlT Art. 50 angeordnet wurde, nachdem das Bundesgericht durch seinen Entscheid vom 25. November 1904 in Sachen Kümmel (AS 30 I S. 794 ff:; Sep.-Ausg. 7 S.364 ff.) im wesentlichen unter Berufung auf das Fehlen einer sol- chen Vorschrift es abgelehnt hatte, an den Konkurs- widerruf die Streichung der vorgenommenen Löschung des Handelsregistereintrages zu knüpfen. Damit wird ja dem Konkurswiderruf in registerrechtlicher Beziehung durchaus nicht eine weitergehende Wirkung zuerkannt als sie ihm auch in anderer Hinsicht innewohnt.
  2. -Hat nun auch der Handelsregisterführer von Zürich unterlassen, die Löschung des Rekurrenten rückgängig zu machen, wie es ihm nach dem Gesagten Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 20. 77 von Amtes wegen oblag, so vermag dies doch dem Rechte der GJäubiger, den Rekurrenten auf Konkurs zu be- treiben, keinen Eintrag zu tun. Ob dieses Recht gemäss Art. 40 SchKG mit dem Ablauf von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt erloschen sei, da der Rekurrent seine Löschung weg enG e s c h ä f t sau f gab e bean- tragt hat, obwohl der Handelsregisterführer diese nicht vornahm, eben weil er es unterlassen hatte, die frühere Löschung von Amtes wegen rückgängig zu machen, braucht nicht geprüft zu werden, da die Rekursgegner ihre Wechselbetreibungs-bezw. Fortsetzungsbegehren schon vorher gestellt hatten (vgl. Art. 40 Abs. 2 i. c.). Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkllrskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

A.rrit du S mai 1992 dans la cause Leonhardt et consorts. Lorsque l'autorite de surveillance annule la designation d'une administration speciale par la premiere assemblee des crean.:' ciers, elle doit faire administrer la masse par l'office jusqu'fl la seconde assemblee et ne peut convoquer . a nouveau l:;l premiere assemblee.. A. -Le 27 fevrier 1922 le President du Tribunal de la Gruyere a prononce la famite de veuve Ida Leonhardt, Usine de lait 'condense de la Gruyere, a Epagny. La premiere assemblee des creanciers eut lieu a Bulle le 17 mars 1922, sous la presidence du substitut du pre- pose aux faillites de l'arrondissement de la Gruyere. Conformement a l' art. 237 LP, le prepose invita l' as- semblee a decider si la liquidation sera confiee a l' office des faillites aide d'une commission ou a une administra- tion speciale composee d'une ou plusieurs personnes de son choix. La premiere solution, proposee par le

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