BGE 48 III 75
BGE 48 III 75Bge17.03.1922Originalquelle öffnen →
74 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 18. Liquidationskommission durch den Nachlassvertrag -be- sonders erteilt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, so kann die Liquidationskommission _ auch nicht als befugt angesehen werden, den Aktionären zu diesem Zwecke Mittel aus der Liquidationsmasse zur Verfügung zu stellen, mögen jene auch bis zur vollen Befriedigung der Gläubiger zu deren Gunsten auf ein allfälliges Pro- zessergebnis verzichten. Hieran vermag auch die Aus- führung der Nachlassbehörde im Bestätigungsbeschluss, « dass durch die Bestätigung des Nachlassvertrages die Verantwortlichkeitsfrage der bezüglichen Organe in keiner Weise präjudiziert wird », nichts zu ändern, da sie keine Prozessvollmacht darstellt. Uebrigens ergibt sich aus dem Zusammenhange «( weder durch die -Z u s tim m u n g zum Nachlassvertrag, . noch durch die Bestätigung des- selben soll diese Frage berührt sein »), dass sie sich gar nicht auf den Verantwortlichkeitsanspruch der Gesell- schaft als solcher, sondern den freilich an schwierigere Voraussetzungen geknüpften Anspruch -der einzelnen Gläubiger gemäss Art. 674 OR bezieht, der aber, weil-die Konkurseröffnung abgewendet wurde, nach Art. 675 Abs. 2 OR ohnehin nur denjenigen Gläubigern zusteht, welche ihre Rechte aus von der Kasse ausgegebenen Inhaberpapieren herleiten können. Der angefochtene Be- schluss der Liquidationskommission erweist sich daher nicht nur als unangemessen., sondern, indem er über den Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse hinausgeht, als gesetzwidrig. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N.o 19. 75 19. Entscheid vom 1. Kai 1922 i. S. Balbheer. SchKG Art. 39, 40, 176 -: Zulässigkeit der Konkursbetreibung nach dem Konkurswiderruf. Der Handelsregisterführer hat die Löschung der Firma des Gemeinschuldners von Amtes wegen wieder rückgängig zu machen (Erw. 1). Folgen der Unterlassung (Erw. 2). A. -Infolge Konkurseröffnung über Hermann Halb- heer löschte der Handelsregisterführer von Zürich am 15. März 1921 dessen Firma. Als der Konkurs am 17. Ok- tober 1921 widerrufen wurde, legte der Handelsregister- führer dem Halbheer den Entwurf einer « Anmeldung in das Handelsregister » zur Unterzeichnung vor, wonach jene Löschung infolge des Konkurswiderrufes « aufge- hoben
76 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 19. gericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen ihm am 8. April zugestellten Entscheid hat Halbheer am 18. April an -das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
A.rrit du S mai 1992 dans la cause Leonhardt et consorts. Lorsque l'autorite de surveillance annule la designation d'une administration speciale par la premiere assemblee des crean.:' ciers, elle doit faire administrer la masse par l'office jusqu'fl la seconde assemblee et ne peut convoquer . a nouveau l:;l_ premiere assemblee.. A. -Le 27 fevrier 1922 le President du Tribunal de la Gruyere a prononce la famite de veuve Ida Leonhardt, Usine de lait 'condense de la Gruyere, a Epagny. La premiere assemblee des creanciers eut lieu a Bulle le 17 mars 1922, sous la presidence du substitut du pre- pose aux faillites de l'arrondissement de la Gruyere. Conformement a l' art. 237 LP, le prepose invita l' as- semblee a decider si la liquidation sera confiee a l' office des faillites aide d'une commission ou a une administra- tion speciale composee d'une ou plusieurs personnes de son choix. La premiere solution, proposee par le
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