BGE 48 III 71
BGE 48 III 71Bge18.09.1921Originalquelle öffnen →
70 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht.N° 17.
ie sich mit der Pfändung des Rückforderungsanspruchs
In
'der vom Schuldner genannten Höhe begnügen (bezw.
wenn
der Schuldner einen Rückforderungsanspruch nicht
erhebt,. ob sie mit der unbeschwerten Herausgabe der
Sache an den Verkäufer einverstanden seien}, oder ob sie
ih? höher. bezifferu, ebenfalls mit der Androhung, .dass
Betreibung nicht mehr berücksichtigt würde.
DabeI fallt
der vom Betreibungsamt bereits verlangte
Betrag von 94 Fr. 25 Cts. natürlich ausser Betracht, da
er nach ganz andern als den im Vorstehendem' als mass-
gebend bezeichneten Grundsätzen festgesetzt worden ist.
Bei
der Verwertung des Rückforderungsanspruchs wäre
blIschwelgen als Verzicht auf die Geltendmachung
emes höhern als'
vom Schuldner selbst g.>forderten Be-
trages betrachtet werde. Endlich hat es die allfällig er-
hobenen Forderungen auf ihre Begründetheit summarisch
zu prüfen, wobei der Schuldner verpflichtet ist, ihm Aus-
kunft über alle hiefür in Betracht fallenden Verhältnisse
zu erteilen, den Betrag festusetzen, gegen dessen Hinter-
lage ie Sache dem Rekurrenten herausgegeben wird,
und Ihm für die Deposition, dieser Summe eine kurze
Frist anzusetzen mit der Androhung, dass' nach unbe-
nütztem Ablauf sein Anspruch auf Herausgabe c;lerSache
in diselsdann dem Erwerber eine angemessene Frist tung des Herrn O. Wyss gebildet hat »,
anderseits, mit der Massgabe, dass das Prozessergebnis in
erster Linie zur Befriedigung der Forderungen der
Gläubiger nebst Zins und «Gesamtprozesskosten I), der
Ueberschuss zur gleichmässigen Deckung der « Forde-
rungen » der Aktionäre dienen soll.
E. -Gegen den dem Antrag der Liquidationskommis-
sion zu Grunde liegenden Beschluss derselben
führte der
Gläubiger Ad. Brennwald am 20. Februar Beschwerde
mit dem Begehren, «es möchte die Sachwalterkommis-ur gericht-
lichen Geltendmachung anzusetzen
mit der Androhung,
dass
nach deren unbenütztem Ablauf die, Hinterlage
zurückgegeben würde. Sollte dagegen
das Betreibungs-
amt einen Rückforderungsanspruch . überhaupt nicht für
begründet erachten, so W8re die Herausgabe der Sache
nicht an eine Hinterlegung zu knüpfen, und es ,bIauchte
dem Erwerber des Rückforderungsanspruchs auch. nicht
eine Frist zur Geltendmachung angesetzt zu werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskflIllmer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. 71
18. Entscheid vom as. April 19S5 i. S.
Liquida.tionskommission der Spa.r-und Leihkasse Grenchen.
Beim Nae.hlassvertrag mit Vermögensabtretung ist der Liqui-
dator ohne besondere Bevollmächtigung durch den Nach-
lassvertrag nicht zur Anstellung der Verantwortlichkeits-
klage gegen die Gesellschaftsorganegemäss Art. 673 üR
und auch nicht zur Beitragung an die Kosten des von de
Aktionären anzustrengenden Verantwortlichkeitsprozesses
befugt.
A. -Am 25. August 1921 bestätigte die Nachlass-
behörde von Solothurn-Lebern den
von der Spar-und
Leihkasse Grenchen vorgeschlagenen Nachlassvertrag,
wonach deren sämtliche Aktiven liquidiert werden
und
das Liquidationsergebnis vorab zur Befriedigung der
Gläubiger Verwendung finden soll, und am 22. Dezember
bezeichnete sie als Sachwalterin
zur Durchführung dieses
Liquidationsnachlassvertrages eine aus zwei
Vertretern'
der Gläubiger, zwei Vertretern der Aktionäre und dem
bisherigen Sachwalter als Vorsitzenden bestehende Liqui":
dationskommission. Am 11. Februar 1922 beschloss die
Generalversammlung der Aktionäre
auf Antrag der
Liquidationskommission die sofortige Anhebung der
Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsrat und Re-
visoren auf Kosten je zur Hälfte der Liquidationsmasse
einerseits
und eines « Aktionärkonsortiums, welches sich
unter der Le
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 18. sion veranlasst werden, auf ihren Beschluss zurückzu- kommen, und zur Prozessführung gegen die verantwort- lichen Organe der Gesellschaft keine Mittel zur Ver- fügung stellen. Eventuell hat sie den Aktionären gegen- über das Recht vorzubehalten, von der Prozessführung und Beitragsleistung an die Prozesskosten zurückzu- treten, sobald feststeht, dass die Gläubiger ohne Prozess voll und ganz gedeckt werden. » Zur Begründung machte er geltend, die Prozessanhebung gegen die verantwort- lichen Organe liege nicht im Interesse der Gläubiger, sondern ausschliesslich in demjenigen der Aktionäre, indem nach Ansicht sowohl der Liquidationskommission als der bei der Liquidation behülflichen· Solothurner Kantonalbank die vorhandenen Aktiven zur vollen Deckung der Gläubiger genügen. Dadurch, dass sich die Liquidationskommission den Aktionären gegenüber ver- pflichtet habe, den Prozess durchzuführen und die Kosten zur Hälfte aus der Masse zu bezahlen, zumal ohne sich vorzubehalten, vom Prozess zurückzutreten, sobald der Stand der Liquidation mit aller Sicherheit erzeigte, dass jener zur Deckung der Gläubiger nicht notwendig sei, werden die Gläubigerrechte . verletzt. C. -Durch Entscheid vom 22. März hat die Aufsichts- behörde des Kantons Solothurn in Gutheissung der Be- schwerde « die Verfügung der Liquidationskommission betr. Beteiligung an den Prosesskosten, welche durch den von den Aktionären beschlossenen Verantwortlichkeits- prozess gegen die Verwaltungs- und Kontrollorgane der Spar- und Leihkasse Grenchen in Liq. entstehen werden, weil unangemessen, aufgehoben. » Sie ging dabei davon aus, es sei « mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit)} anzu- nehmen, dass die Gläubiger durch die Liquidation der ihnen abgetretenen Aktiven voll befriedigt werden. und daher kein Interesse daran haben, sich zur Uebernahme der Hälfte der bedeutenden Kosten des nicht von ihnen, sondern von den Aktionären beschlossenen Prozesses zu verpflichten, von dem nicht mit Sicherheit angenommen J Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 18. 73 werden könne, dass er gewonnen werde und sie daraus Nutzen ziehen. D. -Gegen diesen ihr am 1. April zugestellten Ent- scheid hat die LiquidationskQmmission am 10. April den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie sich aus den näheren Bestimmungen des auf den Antrag der Liquidationskommission von der General- versammlung der Aktionäre gefassten Beschlusses. sowie aus der Beschwerdevernehmlassung und dem Rekurs der Liquidationskommission ergibt, soll von den A k- t ion ä ren gegen die Verwaltungs-und Kontroll- organe . die Verantwortlichkeitsklage erhoben werden, welche gemäss Art. 673 OR der Akt i eng e s e 11- s c h a f t als solcher zusteht. Der mit dieser Klage geltend zu machende Schadenersatzanspruch stellt also', freilich ein Gesellschaftsaktivum dar, das aber natur':' gemäss in der Bilanz der Gesellschaft nicht enthalten ist, weshalb denn auch die Liquidationskommission selbst es in Zweifel zieht, ob er auf die Liquidationsmasse über .. gegangen sei. Lässt sich nun zwar nicht leugnen, dass die c der Liquidationskommission . durch den Nachlassvertrag .. eingeräumte Stellung ohne weiteres die Befugnis zur Prozessführung mitumfasst, so muss doch davon ausge", gangen werden, dass ihr das Recht zur Führung v6n Aktivprozessen nur insoweit zusteht, als diese zur' Realisierung der in der Bilanz der Gesellschaft aufge- führten Aktiven unerlässlich ist, also nie h t auch mit: Bezug auf die Anstellung der Verantwortlichkeitsklage gegen die Verwaltungs- und Kontrollorgane, die denn ja eigentlich . auch gar nicht mehr zur Liquidationstätig- keit gerechnet werden kann (vgl. Art. 666 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 582 OR). Die Bevollmächtigung zur Führung eines solchen Prozesses hätte somit der
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Liquidationskommission durch den Nachlassvertrag . be-
sonders erteilt werden müssen.
Da dies nicht geschehen
ist, so
kahn die Liquidationskommission . auch nicht als
befugt angesehen werden, den Aktionären zu diesem
Zwecke Mittel aus der Liquidationsmasse zur Verfügung
zu stellen, mögen jene auch bis
zur vollen Befriedigung
der Gläubiger zu deren Gunsten auf ein allfälliges Pro-
zessergebnis verzichten. Hieran vermag auch die Aus-
führung der Nachlassbehörde
im Bestätigungsbeschluss,
(( dass durch die Bestätigung des Nachlassvertrages die
Verantwortlichkeitsfrage der bezüglichen
Organe in keiner
Weise
präjudizie~ wird », nichts zu ändern, da sie keine
Prozessvollmacht darstellt. Uebrigens ergibt sich aus dem
Zusammenhange
«( weder durch die -Z u s tim m u n g
zum Nachlassvertrag,
. noch durch die Bestätigung des-
selben soll diese Frage berührt sein »), dass sie sich gar
nicht auf den Verantwortlichkeitsanspruch der Gesell-
schaft als solcher, sondern den freilich an schwierigere
Voraussetzungen geknüpften
Anspruch· der einzelnen
Gläubiger gemäss
Art. 674 OR bezieht, der aber, weil die
Konkurseröffnung abgewendet wurde, nach
Art. 675
Abs. 2
OR ohnehin nur denjeigen Gläubigern zusteht,
welche ihre Rechte aus von der Kasse ausgegebenen
Inhaberpapieren herleiten können.
Der angefochtene Be-
schluss der Liquidationskommission erweist sich daher
nicht nur als unangemessen., sondern, indem er über den
Rahmen der
ihr zustehenden Befugnisse hinausgeht, als
gesetzwidrig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N<> 19. 75
19. Entscheid vom 1. Kai 19aa i. S. Halbheer.
SchKG Art. 39, 40, 176 : Zulässigkeit der Konkursbetreibung
nach dem Konkurswiderruf. Der Handelsregisterführer
hat die Löschung der Firma des Gemeinschuldners von Amtes
wegen wieder rückgängig zu machen (Erw. 1). Folgen der
Unterlassung (Erw. 2).
A. -Infolge Konkurseröffnung über Hermann Halb-
heer löschte der Handelsregisterführer von Zürich am
15. März
1921 dessen Firma. Als der Konkurs am 17. Ok-
tober 1921 widerrufen wurde, legte der Handelsregister-
führer dem Halbheer den
Entwurf einer ( Anmeldung
in das Handelsregister
» zur Unterzeichnung vor, wonach
jene Löschung infolge des Konkurswiderrufes
«( aufge-
hoben 1) werde und die Firma in früherer Weise weiter
bestehe. Halbheer unterzeichnete jedoch diese Anmel-
dung nicht, sondern schrieb
darunter: «( Weil Geschäft
liquidiere, somit aufgebe, so lassen
Sie mich gElöscht
im Handelsregister, und behalte das Datum vom 15. März
1920 bei.» Infolgedessen liess es der Handelsregister-
führer bei der erfolgten Löschung bewenden.
B. -Als in der Folge Johann Hauser und Gut & Oe
Wechselbetreibungen und Frau Sophie ';idler und Ge-
brüder Niedermann gewöhnliche Betreibungen gegen Halb-
heer anhoben
und diese fortsetzten, stellte ihm das Be-
treibungsamt Zürich 2 Zahlungsbefehle für die Wechsel-
betreibung
bzw. Konkursandrohungen zu. Hiegegen
beschwerte sich Halbheer
mit dem Antrag, diese Be-
treibungen
{( zu sistieren und auf den Pfändungsweg
zu verweisen»,
« das Betreibungsamt anzuweisen, die
Betreibungen auf den Weg der Pfändung zu
verwdsen
bezw. auf diesem Wege fortzusetzen I). Dabei legte er
ein Attest des Handelsregisterführers vor, wonach er
seit 18. September 1921 nicht mehr der Konkursbe-
treibung unterworfen sei.
C. -Durch Entscheid vom 24. März hat das Ober-
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