BGE 48 III 65
BGE 48 III 65Bge11.02.1922Originalquelle öffnen →
64 Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 16. lässt. Hievon abgesehen vermöchte der Erwerb. durch Honegger nicht genügende Sicherheit für eine bessere Wahrung der Interessen der Hypothekargläubiger zU: bieten, da keine Gewähr dafür besteht, dass er dem Zinsendienst besser gewachsen sein werde als der Re- kursgegner, nachdem durch den Tod seiner Ehefrau und die Verheiratung seiner Töchter wesentliche Grund- lagen seiner früheren erfolgreichen Betriebsführung weg- gefallen sind, und da es ihm zugestandenermassen auch an jeglichem Betriebskapital fehlen würde. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob seinem eigenen Interesse und demjenigen seiner Schwiegermutter an einem solchen Rückerwerb, das vor allem darin besteht, dass sie ihren Unterhalt aus dem Hotelbetrieb ziehen könnten, der Vorrang vor dem Interesse der Kurrent- gläubiger zuzubilligen< wäre, die im Falle des Konkurses auch ohne Anteilnahme der Hypothekenausfallforde- rungen zweifellos eine geringere Dividende erhalten würden als durch den Nachlassvertrag. Deshalb kommt auch nichts darauf an, dass der Sachwalter durch Unterlassung der Abstimmung in der Gläubigerver- sammlung die richtige Würdigung der Interessen der Kurrentgläubiger vernnmöglic}1t hat, wofür die Kennt- nis ihrer Stellungnahme zum Nachlassvertrag unerläss~ lieh ist. Ist die Bestätigung< des Nachlassvertrages mit Pfandnachlass gemäss Art. 41 HPfNV auch nicht an die Annahme durch die' Kurrentgläubiger geknüpft, so darf die Abstimmung in der Gläubigerversammlung, die, wie bemerkt, dennoch von Bedeutung sein kann, doch nicht unterbleiben. .. , OfOAG Offset-, formular-und fotodruck AG 3000 Bem
66 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. «bei unserer Gerichtskasse » entsprechen. Gegen diese 1\uflage führte Eckenstein Beschwerde, indem er wesent- lich ausführte : Angenommen auch, der Wert des Klaviers erreiche die Schätzungssumme, so gerate er durch die Rücknahme desselben unter Zahlung der Differenz in Verlust, indem er für dessen Transport aufkommen, es aufpolieren, Schäden (z. B. infolge Mottenfrass, Feuch- tigkeit, wie verrostete Saiten, verschwollene Achsen, Tasten, etc.) in Ordnung bringen, die Verkaufsofferte inserieren~ das Klavier zum neuen Käufer transportieren lassen und, sofern es durch einen Vermittler verkauft worden sei, diesem eine Provision bezahlen mÜfse. B. -Durch Entscheid vom 10. März hat die Aufl'ichts- behörde über das Betreibungs--und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt _ die Beschwerde abgewiesen, mit der Begründung, dass gemäss dem Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 31. März 1911 dem Verkäufer ein felbständiger Anspruch auf Herausgabe der unter Eigen- tumsvorbehalt verkauften Sache nicht mehr zustehe, nachdem sie beim Käufer gepfändet worden sei, solange nicht eine fruchtlose Verwertung stattgefunden habe. C. -Diesen Entscheid hat Eckenstein am 20. März an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
68 Schuldbelreibungs-und Konkursrecht. N. 17.
messeneil Mietzinses und einer Entschädigung für Ab-
nützung, so kann auch das
J>andungspfandrecht des
Gläubigers keinen weitergehenden.
Inhalt mehr haben.
Dessen Interesse wird dadurch genügend gewahrt, dass
an Stelle des bisherigen Pfändungsobjektes dieser durch
Retentionsrecht gesicherte Anspruch des Schuldners der
Pfändung unterworfen wird, wozu es eines besonderen
Begehrens des Gläubigers nicht bedarf.
Durch die Pfändung dieses Anspruches
verliert. der
Käufer die Befugnis, darüber zu verfügen; insbesondere'
ist er nicht mehr beruft-n, über die Höhe des Betragef zu
entscheiden,
ggen dessen Rückzahlung er das Reten-
tionsrecht an der
Sache aufgeben will. Anderseits aber.
vermag die Pfändung diese Befugnis auch nicht etwa
auf
die betreibenden "Gläubiger zu übertragen. Sie ist
daher dem Betreibungsamt einzuräumen, und der Ver-
käufer
hat seine Erklärung darüber, dass er das Eigen-
tum geltend machen wolle, und was cr an-Mietzins und
Abnützungsentschädigung von den zurückzuerstattenden
Abzahlungen abzuziehen beansprucht, dem
Betreibungs--
amt abzugeben. Dieses kann natürlich nicht eine end-
gültige Entscheidung über die dem materiellen Rechte
angehörende und daher den
Gerichten vorzubehl:dtende
Frage nach der Höhe des Rückforderungsanspruches des
Käufers treffen. Vielmehr
hat sich seine Funktion auf die
Bestimmung des Betrages zuheschränken,
den der Verkäu-
fer über die von ihm allfällig angebotene Rückzahlung
hinaus durch Hinterlegung sicherzustellen
hat, bevor ihm
die Sache zurückgegeben wird (vgl. Art. 898 Abs. 1 ZGB),
worin nichts anderes als eine
im Anschluss an die Shätzung
des gepfändeten Rückforderungsanspruchs getroffene
Massnahme
zur Erhaltung desselben bezw. des ihn ver-
sichernden Retentionsrechts zu erblicken ist, für welche
ihm nach Art.
100 SchKG zu sorgen obliegt. Dabei hat
das Betreibungsamt dem Verkäufer eine kurze Frist an-
zusetzen,
mit der Androhung, dass nach deren unbenütz-
tem Ablauf die Betreibung ungeachtet der Geltend-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17. 69
machung des Eigentums ihren Fortgang nähme. Diese
Verfügung vermag natürlich nichts daran zu ändern,
dass, wenn der
Schuldner seinen Rückforderungsanspruch
auf einen höhern Betrag beziffert,
er in diesem Umfange
der Pfändung unterworfen ist; hievon abgesehen kann
auch der Gläubiger durch seine blosse Behauptung, der
Rückforderungsanspruch sei höher als der hinterlegte,
oder auch der von seinem
Schuldner angegebene Betrag,
bewirken,
da&S er in dem von ihm behaupteten Umfang
der Pfändung unterliegt (vgL ähnlich neues Formular
Nr. 11).
Soweit dieser Anspruch den vom Verkäufer an-
erkannten Betrag übersteigt,
ist er als bestrittene For-
derung zu verwerten, wobei dem Erwerber eine ange-
messene
Frist zur gerichtlichen Geltendmachung anzu-
setzen
ist mit der Androhung, dass nach deren unbe-
nütztem Ablauf das Depositum dem Verkäufer zurück-
gegeben werde.
_ .
2. -Nach dem Gesagten
ist die Verfügung des BetreI-
bungsamtes, welches die Herausgabe des Klaviers von
der Z a h I u n g von 94 Fr. 25 Cts. abhängig machte,
womit trotzdem sie an die Gerichtskasse zu erfolgen
hat, offenbar nicht nur dne Hinterlegung auf Recht hin
gemeint ist, nicht haltbar, während anderseits auch de
Antrag des Rekurrenten auf unbeschwerte Herausg
desselben nicht stattgegeben werden kann. Vielmehr hat
das Betreibungsamt, nachdem sich aus demVerhalteIl
des Verkäufers ohne weiteres ergibt, dass er an Mietzins
und Abnützungsentschädigung mindestens den Betrag
der ihm geleIsteten Abzahlungen verlangt, also nichts
zurückerstatten will,
in Anwendung der vorstehend auf.
gestellten Grundsätze zunächst dem
Schuldner hievon
Mitteilung zu machen
und ihm eine kurze Frist zur Er-
klärung darüber anzusetzen, ob r eine Rückforderung
geltend mache,
mit der Androhung, dass Stillschweigen
als Verzicht
betrachtet werde. Alsdann hat er die Stellung-
nahme des Schuldners den Gläubigern mitzuteilen, unter
Ansetzung einer kurzen Frist zur Erklärun darüber, ob
'10 Scnutdbetreibungs-und Konkursrecht •. N° 17.
ie sich mit der Pfändung des Rückforderungsanspruchs
m' der vom· Schuldner genannten Höhe begnügen, (bezw.
wenn der
Schuldner einen Rückforderungsanspruch nicht
erhebt, ob sie
mit der unbeschwerten Herausgabe der
Sache an den Verkäufer einverstanden seien), oder ob sie
ih höher. beziffern, ebenfalls mit der Androhung, ,dass
Sbllschwmgenals Verzicht auf ,die Geltendmachung
eines höhern als. vom
Schuldner selbst g.>forderten Be-
trages betrachtet werde. Endlich hat es die allfällig er-
hobenen Forderungen
auf ihre Begründetheit summarisch
zu prüfen, wobei der
Schuldner verpflichtet ist, ihm Aus-
kunft über alle hiefür in Betracht fallenden Verhältnisse
zu erteilen, den Betrag
fest2;usetzen, gegen dessen Hiuter-
lage .die Sache dem Rekurrenten herausgegeben wird,
und Ihm für die Deposition dieser Summe eine kurze
Frist anzusetzen mit der Androhung, das!) nach unhe-
nütztem Ablauf sein Anspruch auf Herausgabe der Sache
in dise Betreibung nicht mehr berücksichtigt würde.
DabeI fallt der vom Betreibungsamt bereits
verlangte
Betrag von 94 Fr. 25 Cts. natürlich aus!)er Betracht, da
er nach ganz andern als den im Vorstehendem· als mass-
gebend bezeichneten Grundsätzen festgesetzt worden
ist.
Bei der Verwertung des Rückforderungsanspruchs wäre
lsdann dem Erwerber eine angemessene Fristur gericht-
lichen Geltendmachung anzusetzen
mit der Androhung,
das~ nach deren unbenütztem Ablauf die, Hinterlage
zurucgegeben würde. Sollte dagegen das Betreibungs-
amt emen Rückforderungsanspruch . überhaupt nicht für
begründet erachten, so
W8re die Herausgabe rier Sache
nicht an eine Hinterlegung zu knüpfen, und es, bIauchte
dem Erwerber des Rückforderungsanspruchs auch. nicht
eine' Frist zur Geltendmachung angesetzt zu werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskflmmer:
Der Rekurs wird im
Sinne der Erwägungen begründet
erklärt
und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. 71
18. Entscheid vom 22. April 1922 i. S.
Liquidationskommission der Spa.r-und Leihkasse Grenchen.
Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist der Liqui-
dator ohne besondere Bevollmächtigung durch den Nach-
lassvertrag nicht zur Anstellung der Verantwortlichkeits-
klage gegen die Gesellschaftsorgane gemäss Art. 673 OR
und auch nicht zur Beitragung an die Kosten des von de
Aktionären anzustrengenden Verantwortlichkeitsprozesses
befugt.
A. -Am 25. August 1921 bestätigte die Nachlass-
behörde von Solothurn-Lebern den von der
Spar-und
Leihkasse Grenchen vorgeschlagenen Nachlassvertrag,
wonach deren sämtliche Aktiven liquidiert werden
und
das Liquidationsergebnis vorab zur Befriedigung der
Gläubiger Verwendung finden soll,
und am 22. Dezember
bezeichnete sie als Sachwalterin zur Durchführung dieses
Liquidationsnachlassvertrages eine aus zwei
Vertretern'
der Gläubiger, zwei Vertretern der Aktionäre und dem
bisherigen Sachwalter als Vorsitzenden bestehende Liqui-
dationskommission.
Am 11. Februar 1922 beschloss die
Generalversammlung der Aktionäre auf Antrag
der
Liquidationskommission die sofortige Anhebung der
Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsrat und Re-
visoren auf Kosten
je zur Hälfte der Liquidationsmasse
einerseits
und eines « Aktionärkonsortiums, welches sich
unter der Le~tung des Herrn O. Wyss gebildet hat ».
anderseits, mit der Massgabe, dass das Prozessergebnis in
erster Linie zur Befriedigung der Forderungen der
Gläubiger nebst
Zins und « Gesamtprozesskosten », der
Ueberschuss zur gleichmässigen Deckung der
« Forde-
rungen
» der Aktionäre dienen soll.
B. -Gegen den dem Antrag der Liquidationskommis-
sion zu Grunde liegenden Beschluss derselben führte
der
Gläubiger Ad. Brennwald am 20. Februar Beschwerde
mit dem Begehren, c( es möchte die Sachwalterkommis-
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