BGE 48 III 61
BGE 48 III 61Bge25.10.1921Originalquelle öffnen →
60 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15. für die Kriegsjahre zu verzinsen, und ihr auch für die nächsten Jahre nicht Betriebseinnahmen in einem Um- fange in sicherer Aussicht stehen, welcher die volle Ver- zinsung der Anleihen zuliesse. Freilich ist im Jahre 1921 bereits wieder ein Betriebsüberschuss erzielt worden, welcher mindestens eine teilweise Verzinsung ermög- lichen würde; allein er muss zunächst für die Bezahlung namhafter privilegierter Schulden oder solchen aus dem laufenden Betrieb, für Reserveeinlagen und schon längst zurückgestellte notwendige Bauarbeiten verwendet wer- den. Andererseits sind diese Opfer der Obligationäre in Verbindung m..it denjenigen der Aktionäre und der übrigen Gläubiger auch zur Sanierung der Gesellschaft, mindestens auf einige .mhre hinaus, geeignet, indem sie nicht nur den Pa&Sivsaldo zu tilgen und den Fehl- betrag des Erneuerungsfonds auszugleichen vermögen, sondern ausserdemdie Gesellschaft für die nächsten Jahre von jeglicIter festen Zinsenlast für die mit der Eisenbahnunterhehmung als solcher im Zusammen- hang stehenden Schulden befreien, während die Ver- zinsung des weiteren von ihr ausgegebenen, das Elek- trizitätswerk Burglauenen belastenden Anleihens von 1,250,000 Fr. durch den Ertrag jenes Werkes gesichert ist. Darin, dass sämtliche Anleihen mit Bezug auf die rückständigen Zinse gleich behandelt werden, kann nicht etwa ein Verstoss gegen den Vorrang der An- leihen 1. Hypothek gefunden werden. Indem nämlich der Zinsfuss nur für wenige Jahre variabel gestaltet wird, während nachher wieder ein fester, gegenüber dem bisherigen sogar erhöhter Zinsfuss in Kraft treten soll, wird davon ausgegangen, die Unternehmung werde alsdann dem regulären Zinsen dienst für sämtliche An- leihen wieder gewachsen sein, sodass der jetzt ver- langte Zinsnachlass weniger darauf zurückzuführen wäre, dass das Betriebsvermögen der Unternehmung ihre Schulden nicht mehr zu decken vermöchte, als vielmehr bloss auf die gegenwärtige Illiquidität. Dieser Auf- fassung entgegenzutreten hat das Bundesgericht im Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 16. 61 vorliegenden Verfahren umsoweniger Anlass, als es ihm eine Schätzung des Vermögens der Unternehmung einzuholen nicht erlaubt, kein Obligationär 1. Hypothek gegen diese teilweise Gleichstellung Widerspruch er- hebt und den Rangverhältnissen mindestens für die Periode des variabeln Zinsfusses durch dessen Rang- abstufung Rechnung getragen worden ist. 4 und 5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Demnach beschliesst das Bl1J1desgericht : Die von den Gläubigergemeinschaften a) des Anleihens 1. Hypothek auf der Strecke Schei- degg-Eismeer von 2,500,000 Fr. a 5% vom Jahre 1900, b) des Anleihens II. Hypothek auf der genannten Strecke von 1,500,000 Fr. a 5 % vom Jahre 1906, c) des Anleihens I. Hypothek auf der Strecke Eismeer- Jungfraujoch von 3,000,000 Fr. a 5% vom Jahre 1909, in der Gläubigerversammlung vom 26. November 1921 gefassten Beschlüsse werden genehmigt. C. Sanierung von HoLelunternehmungen. AssainissemenL des entreprises höteIieres. 16. A'1lSZug a.us dem Entscheid vom 2S. Mirs 1922 i. S. Binderlmecht und lIonegger gegen Gurtner. HPfNV Art. 41: Stellung des Bundesgerichts als Rekurs- instanz bei Prüfung der Fragen der Sanierbarkeit und der Wahrung der Gläubigerinteressen (Erw. 1). Sanierbarkeit bejaht (Erw. 2). Angebot des früheren Eigentümers, das Hotel zllrÜckerwerben zu wollen (Erw. 3). Notwendigkeit der Abstimmung in der Gläubigerversammlung (Erw. 3 am Ende).
62 Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 16.
voraus, dass durch die Bestimmungen des Nachlass-
vertrages die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz
des Schuldners wahrscheinlich gemacht
ist und die
Interessen der Gläubiger besser gewahrt werden als
durch eine sofortige Zwangsliquidation. Treffen diese
Voraussetzungen nicht zu, wie die Rekurrenten vor-
liegend geltend machen, so
ist der den Nachlassvertrag
mit Pfandnachlass bestätigende Entscheid der Nach-
lassbehörde gesetzwidrig. Die Frage nach dem
Vor-
liegen dieser Voraussetzungen kann daher gemäss
Art. 43
HPfNV und Art. 19 SchKG zum Gegenstand
des Rekurses'
an das Bundesgericht gemacht werden.
Bei der Entscheidung dieser Frage
hat das Bundes-
gericht alsdann zwar die Feststellungen der N achlass-
behörde über
tatsächlihe Verhältnisse, soweit sie nicht
aktenwidrig sind,
als richtig anzunehmen, die Schlüssig-
keit derselben
und der übrigen den Akten zu entnehmen-
den Tatsachen in Hinsicht auf die Sanierbarkeit und
die Wahrung der Interessen der Gläubiger dagegen frei
zu prüfen (Art. 57 Abs. 3
und 81 OG).
2. -Den Rekurrenten ist zuzugeben, dass durch den
Nachlassvertrag die wirtschaftliche Existenz des Re-
kursgegners
trotz den Erleichterungen des Pfandnach-
lasses
nur dann erhalten werden kann, wenn er in den
nächsten Jahren erheblich bessere Ergebnisse zu er-
zielen vermag als in den letztvergangenen. Dass dies
nut
Sicherheit zu erhalten vermöchte, Nutzen ZUZIehen.
3. -Dem Angebot des Rekurrenten Honegger, das
Hotel
um den Betrag der darauf lastenden Hypotheken
zu übernehmen, kann keinerlei Bedeutung beigemessen
werden. Wie ihm schon von allem Anfang
an entgegen-
gehalten wurde, ist es nicht verbindlich, und er .. hat
es trotzdem an einem ernstlichen Vorschlage darüber
fehlen lassen, wie es
mit Rechtsverbindlichkeit aus-
gestattet werden könnte. Der Vorschlag, den N achlusgeschlossen sei, behaupten die Rekurrenten an und
für sich
nicht; sie gehen im Gegenteil selbst davon aus,
dass die Hotelunternehmung lebensfähig wäre,
und be-
streiten die Sanierbarkeit
nur wegen der mangelnden
Eignung des Rekursbeklagten, ein Hotel von der hier
in Frage stehenden Eigenart richtig zu führen. Nun
hat die Vorinstanz die in dieser Beziehung gemachten
Aussetzungen einlässlich gewürdigt, aber nicht in
dem
Masse' für begründet befunden, dass dem Rekurs-
gegner die Fähigkeit
zur Führung seines Hotels abzu-
sprechen wäre. Wird hievon ausgegangen, so
ist der
Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 16. 63
Schluss nicht zu beanstanden, dass es dem Rekurs-
gegner wie einem andern Eigentümer gelingen
werd,
diejenigen Betriebsergebnisse zu erzielen, welche die
Schätzungskommission ihrer
Wertung zu Grunde e
legt hat. Ob ein solcher Betriebsüberschuss erZIelt
werden kann, der zur Zahlung der nicht nachgelassenen
Zinsen
und zur Amortisation der gedeckten Zinsrück-
stände ausreichen wird, lässt sich freilich nicht mit
Sicherheit voraussagen, da zuverlässige Anhaltspunke
dafür fehlen, ob sich die Lage des Hotelgewerbes m
den nächsten
Jahren verbessern wird, sei es infolge
günstiger Entwicklung der Wechselkurse,
ei eIt abge-
schnitten werden, aus einer allfällig günstigen
En!-
wicklung der Verhältnisse, welche seine Existens ser
Faktoren dürfen der Beurteilung der Frage der Samer-
barkeit nicht einfach die bisherigen Verhältnisse zu
Grunde gelegt werden, m. a.
W.: darf dem .Rekurs-
gegner nicht von vorneherein die
Möglich
folge Rückganges der Teuerung, und speZIell mWl
weit die bessere Vertrautheit des Rekursgegners mIt
der Eigenart seines Geschäftes dessen Erträgnis heben
wird. Allein gerade wegen der Unbestimmtheit
diss
vertrag nur für den Fall zu besätige dass er eIe
Zusage nicht innert &emessener Frist erfulle, war hiefur
durchaus ungeeignet. Denn dem Rekursgegner
ann
nicht zugemutet· werden, sein Hotel freihändig zu emem
Preise zu veräussern, welcher ihn seine aus freden
Mitteln geleistete Anzahlung von 45,000 Fr. verlieren
64 Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 16. lässt. Hievon abgesehen vermöchte der Erwerb. durch Honegger nicht genügende Sicherheit für eine bessere Wahrung der Interessen der Hypothekargläubiger zu bieten, da keine Gewähr dafür besteht, dass er dem Zinsendienst besser gewachsen sein werde als der Re- kursgegner, nachdem durch den Tod seiner Ehefrau und die Verheiratung seiner Töchter wesentliche Grund- lagen seiner früheren erfolgreichen Betriebsführung weg- gefallen sind, und da es ihm zugestandenermassen auch an jeglichem Betriebskapital fehlen würde. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob seinem eigenen Interesse und demjenigen seiner Schwiegermutter an einem solchen Rückerwerb, das vor allem darin besteht, dass sie ihren Unterhalt aus dem Hotelbetrieb ziehen könnten, der Vorrang vor dem Interesse der Kurrent- gläubiger zuzubilligen -wäre, die im Falle des Konkurses auch ohne Anteilnahme der Hypothekenausfallforde- rungen zweifellos eine geringere Dividende erhalten würden als durch den Nachlassvertrag. Deshalb kommt auch nichts darauf an, dass der Sachwalter durch Unterlassung der Abstimmung in der Gläubigerver- sammlung die richtige Würdigung der Interessen der Kurrentgläubiger verunmöglicl1t hat, wofür die Kennt- nis ihrer Stellungnahme zum Nachlassvertrag unerläss· lieh ist. Ist die Bestätigung -des Nachlassvertrages mit Pfandnachlass gemäss Art. 41 HPfNV auch nicht an die Annahme durch die' Kurrentgläubiger geknüpft, so darf die Abstimmung in der Gläubigerversammlung, die, wie bemerkt, dennoch von Bedeutung sein kann, doch nicht unterbleiben. ••• OFDAO Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern A. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuif.e et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES. 17. Entscheid. vom SO. März 1922 i. S. Eokenstein. Art. 716 ZGB; Art. 226 und 227 Abs. 1 OR; Kreisschreiben Nr. 9 vom 31. März 1911 : Die Pfändung von dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenständen beraubt den Verkäufer nicht des Rechts, das vorbehaltene Eigentum geltend zu machen, wenn der Käufer mit einer Teilzahlung in Verzug gerät. Art und Weise der Ausübung dieses Rechts. A. -Am 25. Oktober 1921 pfändete das Betreibungs- amt Basel-Stadt bei A. Staub ein von diesem bei L. Ecken- stein auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauftes Klavier und schätzte es auf 800 Fr. Keiner der pfänden- den Gläubiger bestritt den Eigentumsvorbehalt oder den von Eckenstein mit 705 Fr. 75 Cts., Wert am 31. Dezem- ber 1921, angegebenen Betrag des noch ausstehenden Kaufpreises. Da die Verwertung nicht erfolgte, teilte Eckenstein dem Betreibungsamt am 9. Februar mit, er werde das Klavier abholen. Das Betreibungsamt ant- wortete darauf, es könne dem Gesuch um Freigabe des- selben nur gegen Einbezah)ung der Differenz zwischen Schätzungswert und Kaufpreisrestanz von 94 Fr. 25 Cts. AS 48 III -1921
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