BGE 48 III 55
BGE 48 III 55Bge26.11.1921Originalquelle öffnen →
54 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 14. Zahlungen an sie soll er sich von den Verpflichtungen Neumann gegenüber hefreien können. Trotzdem wird dann aber auch in diesen Schriftstücken festgestellt, die Klägerin und Dr Neumann sollen Kren bis zu einem gewissen Betrage belangen können. Bei dieser Verwir- rung in den rechtlichen Beziehungen ist es begreü- lieh, wenn Neumann sich nicht klar war. ob er für sich oder für die Klägerin den Anspruch auf die 45 % Be- triebseinnahmen anmelden sollte, und wenn auch seine Kenntnis der Klägerin angerechnet werden muss. so handelte es sieh auch für sie nicht um eine Kenntnis, die sie als Laiin «in die Lage » versetzt hätte, zu ersehen. welche rechtlichen Konsequenzen sie zu ziehen hatte. Die Voraussetzungen, von denen die Praxis des Bundes- gerichts ausgeht, dass- der Drittansprecher aus bösem Willen oder eigentlicher Nachlässigkeit die Abklärung der Eigentumsfrage hinauszieht, waren also für sie nicht gegeben. Es hätte sich für die Gesellschaft allerdings darum handeln können, neben derjenigen Neumanns selber noch eine eventuelle Ansprache anzumelden. Hiezu be- stand jedoch um so weniger Veranlassung, als ja der Gläubiger schon durch die -Vindikation Neumanns darüber aufgeklärt wurde, dass das Eigentum des Schuld- ners bestritten werde. Das angefochtene Urteil. ist daher aufzuheben Und die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird zugesprochen, die Verspätungs- einrede abgewiesen und die Sache zu neuer Entschei- dung über die materiellen Streitpunkte an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1 , ' Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15. 55 B. Sanierung von Eisenhahnunternehmungen. Assainissement des entreprises de 'chemins de fer._ BESCHLüSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DECISIONS DES SECTIONS CIVILES 15. Beschluss der II. Zivila.bteilung vom 1. März 1922 i. S. Jungfraubahn-GeseUschaft. Sanierung einer Eisenbahnunternehmung gestützt auf die Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihens- obligationen ; Genehmigung der Glänbigerbeschlüsse: GGV Art. 13 : Zulässigkeit der Beschlussfassung über erst in der Versammlnng eingebrachte Anträge. welche nicht Ein- griffe in die Gläubigerrechte zum Gegenstand haben (Erw. 1). GGV Art. 10: Vom Schnldner verpfändete Obligationen können durch den Faustpfandgläubiger in der Versammlung vertreten werden (Erw. 1). GGV Art. 22, 29 (in der Fassung vom 25. April 1919), VZEG Art. 68 Ziff. 2 : Wahrung der Interessen der Obligationäre durch die gefassten Beschlüsse (Angemessenheit derselben) im allgemeinen.-Im besonderen: Voraussetzungen, unter denen einem unversicherten Gläu- biger eine Vorzugsstellung eingeräumt werden darf. Voraussetzungen, unter denen Anleihen verschiedenen Ranges gleich behandelt werden dürfen (Erw. 3). A. -Die Jungfraubahngesellschaft mit einem in Aktien von 500 Fr. zerlegten Grundkapital von 4,500,000 Fr. hat drei durch Eisenbahnpfandrecht ver- sicherte, zu 5 % . verzinsliche Obligationenanleihen aus- gegeben, nämlich: a) ein Anleihen 1. Ranges auf der· Strecke Scheidegg- Eismeer von 2,500,000 Fr., eingeteilt in 5000 Obliga- tionen zu 500 Fr.; b) ein Anleihen 2. Ranges auf der Strecke Scheidegg- Eismeer von 1,500.000 Fr., eingeteilt in 1500 Obliga- tionen zu 1000 Fr.; c) ein Anleihen 1. Ranges auf der Strecke Eismeer- Jungfraujoch von 3,000,000 Fr., eingeteilt in 3000
56 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15. Obligationen zu 1000 Fr., wovon sie 840 Obligationen der Kantonalbank von Bern und der Spar-und Leih- kasse in Bem verpfändet hat. Seit dem 15. Oktober 1914 ).{onnten diese Anleihen nicht mehr verzinst werden. Ausserdem schuldet die Gesellschaft verschiedenen Kreditoren, hauptsächlich Banken, rund 5,000,000 Fr. Ihre Bilanz per 31. Dezember 1920 erzeigt einen Passivsaldo von 3,614,434, Fr. 04 Cts. B. -Am 5. Januar 1921 stellte die Gesellschaft das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversamm- lung. Durch Beschlüsse vom 30. Juni und 8. Oktober entsprach die .Schuldbetreibungs-und Konkurskammer dem Gesuch unter der Bedingung, dass die übrigen Gläubiger die ihnen laut jenen Beschlüssen zugemuteten Opfer auf sich nehmen, was in der Folge geschehen ist. Dabei wurden die nachfolgend im wesentlichen wieder- gegebenen Anträge an die Gläubigerversammlung fest- gestellt: a) Erlass der von Mitte April 1915 bis Mitte Oktober 1919 (einschliesslich) verfallenen Anleihenszinsen ; b) Umwandlung der Mitte April und Oktober 1920 und 1921 verfallenen Anleihenszinsen in Prioritäts- aktien bezw. Anteilscheine auf solche ; c) Umwandlung des festen Zinsfusses der Anleihen von Mitte Oktober 1921 bis Mitte Oktober 1925 in einen vom Betriebsresultat abhängigen variabeln und kumu- lativen Zinsfuss von maxiinal 5 % %, unter Vorrang ler Anleihen 1. Hypothek; . d) Erhöhung des Zinsfusses der Anleihen auf 5 % % von Mitte Oktober 1925 an für die ganze Anleihens- dauer ; e) Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Kapital- betrages des von der Bankaktiengesellschaft Guyer-Zeller im Jahre 1919 gewährten Kreditvorschusses gegen Stundung bis Ende 1925 und Umwandlung des festen Zinsfusses vom 1. Juli 1921 an bis Ende 1925 in einen variabeln kumulativen von maximal 6 % im 3. Range. .. I I Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15. 57 C. -An der unter Beobachtung der Vorschriften der Art. 6, 9, 11, 13, 20 und 29 (in der Fassung vom 25. April 1919) GGV einberufenen und abg~haltenen Gläubigerversammlung vom 26. November waren die· Inhaber bezw. deren Vertreter von 3802 Obligationen I. Hypothek Scheidegg-Eismeer, 1275 » H.» » » 2535 »," I. " Eismeer-Joch, anwesend. Sämtliche stimmten den vorgelegten An- trägen zu und bezeichneten ferner als Vertreter der Obligationäre im Sinne der Art. 23 bis 25 GGV Herrn Häuptli, Vizedirektor der Kantonalbank von Bem. Um als gültig anerkannt zu werden, bedurften jedoch die Legitimationen für 655 bezw. 103 bezw. 203 Obli- gationen gewisser Ergänzungen. Diese wurden bis zum 20. Dezember für 567 bezw. 88 bezw. 203 Obligationen beigebracht und zudem beglaubigte nachträgliche Zu- stimmungserklärungen für 42 Obligationen des An- leihens 1. Hypothek auf der Strecke Scheidegg-Eismeer, sodass die Beschlüsse als mit Zustimmung der Inhaber von 3756 bezw. 1260 bezw. 2535 Obligationen gefasst anzusehen sind. D. und E. . ............... . F. -Anl 28. Februar beschloss die Generalversamm- lung der Aktionäre die Herabsetzung des bisherigen Grundkapitals auf 1,800,000 Fr. durch Abschreibung der Aktien auf 200 Fr., die Schaffung von Prioritäts- aktien in dem durch die Sanierung erforderten Um- fange, 0. h. bis zu 16,000 Stück zu 200 Fr. = 3,200,000 Fr., und änderte die Statuten entsprechend ab. Das Bundesgericht 'lieht in Erwägung:
58 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15. nung eines Gläubigervertreters ist freilich nicht schon bei der Einberufung der Versammlung, sondern erst im Laufe derselben bekannt gegeben worden, was mit Art. 13 Abs. 3 GGV im Widerspruch zu stehen scheint. Allein richtiger Auffassung nach bezieht sich diese Vor- schrift einzig auf solche Anträge, welche Eingriffe in die Gläubigerrechte zum Gegenstand haben, und braucht daher nicht befolgt zu werden, wenn es sich, wie bei dem in Frage stehenden Beschluss, im Gegenteil um eine Erweiterung der Gläubigerbefugnisse handelt. - Mit Recht hat der Instruktionsrichter die Spar-und Leihkasse in ern für die ihr und der Kantonalbank von Bern von der Gesellschaft verpfändeten Obliga- tionen I. Hypothek auf der Strecke Eismeer-Jungfrau- joch zur Abstimmung ugelassen. Art. 10 GGV schliesst freilich die dem Schuldner selbst gehörenden Obliga- tionen von der Vertretung in der Gläubigerversammlung aus. Allein auf Obligationen, die der Schuldner verpfän- det hat, kann diese Vorschrift keine Anwendung finden, wie sich aus der biossen Ueberlegung ergibt, dass sonst gegebenenfalls die Inhaber nur eines kleineren Teiles eines Anleihens dem Pfandgläubiger, welcher den grus- seren Teil besitzt, eine Deteriorierung seines Pfandes aufzuzwingen vermöchten, was mit dem die GGV be- herrschenden Prinzip der qualifizierten Mehrheit schlech- terdings nicht vereinbar wäre. Hievon abgesehen spre- chen für die Stimmberechiigung des Pfandgläubigers die gleichen Gründe wie beim Nachlassvertrag, wo freilich eine dem Art. 10 GGV entsprechende Vorschrift nicht besteht; vgl. AS. 47 III S. 174. Handelt es sich wie vorliegend um Inhaberobligationen, so würde sich zudem in den meisten Fälleu der Ausschluss des Pfand- gläubigers von der Gläubigerversammlung gar nicht durchführen lassen. 2. -Nach den sub Fald. C mitgeteilten Abstim- mungsergebnissen haben sämtliche Anträge die Zu- stimmung der Vertreter von mehr als drei Vierteln Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 15. 59 der Anleihenssumme auf sich vereinigt, wenn auch zum Teil nur unter Zuhilfenahme des nachträglichen schriftlichen Abstimmungsverfahrens gemäss Art. 19 GGV. Abgesehen von der Bezeichnung des Gläubiger- vertreters, für welche es einer qualifizierten Mehrheit überhaupt nicht bedarf, betreffen die Beschlüsse Ein- griffe in die Gläubigerrechte, wie sie in Art. 16 Ziff. 3. 4 und 10 vorgesehen sind. Sie sind infolgedessen auch für die nichtzustimmende Minderheit verbindlich. 3 . ..!-Die Interessen der Obligationäre scheinen durch die gefassten Beschlüsse genügend gewahrt. Zunächst erfolgt die Sanierung wesentlich auf Kosten der Ak- tionäre, die durch die Herabsetzung ihrer Aktien um 8/1i' insgesamt 2,700,000 Fr., und ihre Hintanstellung hinter die neu geschaffenen Prioritätsaktien, ein verhältnis- . mässig bedeutend grösseres Opfer auf sich nehmen. Andt>rerseits haben auch die nicht in einer Gemein- schaft stehenden Gläubiger ihre Forderungen in einem Umfange nachgelassen, welcher; unter Berücksichtigung der ihnen zu Gebote stehenden Pfänder, in angemes- senem Verhältnis zu den den Anleihensobligationären zugemutett>n Opfern steht. In dieser Beziehung kann einfach auf die Ausführungen in den Besfhlüssen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. Juni und 8. Oktober 1921 verwiesen werden. Insbesondere lässt sich, nachdem die Obligationäre ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben, nicht beanstanden, dass der Bankaktiengesellschaft Guyerzeller mit Be- zug auf den in einem kritischen Moment ohne Deckung gewährten Kreditvorschuss aus BilligkeitsgrÜllden eine Vorzugsstellung eingeräumt wird, auf welche sie frei- lich von Rechts wegen keinen Anspruch machen könnte. Der von der Gläubigerversammlung beschlossene N ach- lass selbst endlich, der übrigens durch die Zinserhöhung für den Rest der Anleihensdauer teilweise aufgewogen wird, kann nicht umgangen werden. weil es der Gesell- schaft an liquiden Mitteln fehlt, um die Obligationen
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für die Kriegsjahre zu verzinsen, und ihr auch für die
nächsten
Jahre nicht Betriebseinnahmen in einem Um-
fange in sicherer Aussicht stehen, welcher die volle Ver-
zinsung der Anleihen zuliesse. Freilich
ist im Jahre 1921
bereits wieder ein Betriebsüberschuss erzielt worden,·
welcher mindestens eine teilweise Verzinsung
ermög-
lichen würde; allein er muss zunächst für die Bezahlung
namhafter privilegierter Schulden oder solchen aus dem
laufenden Betrieb,
für Reserveeinlagen und schon längst
zurückgestellte notwendige Bauarbeiten
verwendet-wer-
den. Andererseits sind
diese Opfer der Obligationäre in
Verbindung ntit denjenigen der Aktionäre und der
übrigen Gläubiger
auch zur Sanierung der Gesellschaft,
mindestens auf einige
.fuhre hinaus, geeignet, indem
sie nicht
nur den P8$ialdo zu tilgen und den Fehl-
betrag des
Erneuerungsfonds auszugleichen vermögen,
sondern
ausserdemdie Gesellschaft für die nächsten
Jahre von jegliclrer festen Zinsenlast für die mit der
Eisenbahnunterhmung als solcher im Zusammen-
hang stehenden Schulden befreien, während die Ver-
zinsung des weiteren von
ihr ausgegebenen, das Elek-
trizitätswerk Burglauenen belastenden Anleihens von
1,250,000 Fr. durch den Ertrag jenes Werkes gesichert
ist. Darin, dass sämtliche Anleihen
mit Bezug auf die
rückständigen
Zinse gleich behandelt werden, kann
nicht etwa ein Verstoss gegen den Vorrang der An-
leihen
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