BGE 48 III 41
BGE 48 III 41Bge23.01.1922Originalquelle öffnen →
40 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10. nach Art. 109 SchKG an den Gläubiger gerechtfertigt hätte, weil die Rekurrentin, welcher der Besitz durch die Hinterlegung eingeräumt worden war, picht liquid darzu- tun in der Lage ist, auf welche Weise dieser Besitz in P fan d besitz verwandelt worden wäre, braucht als nicht streitig nicht untersucht zu werden.) Dabei muss alsdann zur Vermeidung eines zweiten Prozesses den Par- teien die Möglichkeit geboten werden, die Frage, welche nach allfälliger Gutheissung der Widerspruchsklage des Dritten und Zustellung des Zahlungsbefehls auf dessen Rechtsvorschlag hin der Gläubiger seinerseits zum Gegen- stand eines Prozesses machen müsste, nämlich ob er die- ses fremde Eigentum als Pfand für seine Forderung in Anspruch nehmen dürfe, also nach Bestand und Fälligkeit der Forderung und Bestand des Pfandrechts, schon in diesem Prozesse der gerichtlichen Entscheidung zu unter- breiten, sei es durch negative Feststellungsklage des . Dritten oder Widerklage des Gläubigers, sodass das Urteil als Rechtsöffnungstitel zu dienen vermag. Nun behauptet die Rekurrentin, dass die fraglichen Wertpapiere, obwohl sie auf gemeinsamen Namen des Schuldners und der Rekursgegnerin bei ihr deponiert wor- den sind, dem Schuldner, nie h t der Rekursgegnerin, sei es auch nur zu Miteigentum mit jenem zusammen, ge- hören. Erweist sich diese Behauptung als richtig, so kann von der Zustellung einer A1]sfertigung des Zahlungsbefehls an die Rekursgegnerin keine Rede sein. Insbesondere vermag sie einen solchen Anspruch nicht aus ihrer Rechts- steIlung als Hinterlegerin herzuleiten, da natürlich das Eigentumsrecht nicht ohne weiteres damit verknüpft ist. Das Betreibungsamt hat daher mit Recht zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt und von der Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Rekursgegnerin vorläufig abgesehen. Hierauf kann diese nur dann An- spruch erheben. wenn sie mit ihrer Widerspruchsklage durchdringt. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 11. 41 Demnach erkennt die Schuldbefr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 1922 ~ufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. 11. Entscheid vom 90. Kärz 1999 i. S. Ramstem und Xons. SchKG Art. 17, 253 Abs. 2: Unzulässigleit der Beschwerde gegen nicht gesetzwidrige oder im Widerspruch zu Be- schlüssen der Gläubigerversammlung stehende Verfügungen . der Konkursverwaltung (Erw. 1). SchKG Art. 237 Ziff. 1, 253 Abs. 2, 255: Unterzieht sich die Konkursverwaltung dem Einspruch des Gläubigerausschus- ses nicht, so entscheidet die Gläubigerversammlung [nicht die Aufsichtsbehörde) (Erw. 2 u. 3). SchKG Art. 229 Abs. 1: Unzuständigkeit der Aufsichtsbe- hörden zur Entscheidung über die Präsenzpflicht des Ge- meinschuldners. A. -Im Konkursverfahren über Niklaus Burkhardt ersuchte dessen Vormund das Konkursamt von Basel- Stadt als Konkursverwaltung um Aufhebung der seiner- zeit verfügten Passperre. Am 17. Januar teilte das Konkursamt den Mitgliedern des Gläubigerausschusses brieflich mit, es werde die Aufhebung der Passperre ver- fügen, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Aufsichts- behörde « gegen diese Verfügung» Beschwerde einlegen. Darauf führte der Gläubigerausschuss am 25. Januar Beschwerde mit dem Antrage, jene Verfügung als null und nichtig zu erklären,eventuell das Konkursamt an- zuweisen, die Passperre bis auf weiteres aufrecht zu erhalten. Dabei bestritt er dem Konkursamt in erster Linie « Legitimation und Kompetenz zu einer Frist- ansetzung im vorliegenden Falle» und bezeichnete
42 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. als zur Entscheidung berufene Instanz die Gläubiger- versammlung ; im weiteren machte er geltend, es sei nicht dargetan, dass die Anwesenheit des Falliten nicht mehr notwendig sei. B. -Durch Entscheid vom 16. Februar hat die Auf- sichtsbehörde über das Betreibungs-u. Konkursamt von Basel-Stadt beide Begehren abgewiesen, mit der Be- gründung, der dem Gläubigerausschuss durch Art. 237 Ziff. 1 SchKG eingeräumte «Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel» sei, wenn die Konkursverwaltung ihn nicht annehme, durch Beschw.erde an die Aufsichtsbehörde geltend zu machen, sodass das vom Konkursamt eingeschlagene Verfahren zutreffend erscheine; die Präsenzpflicht des Gemeinschuldners höre ohne weiteres auf, wenn die Konkursverwaltung wie hier erkläre, ihn nicht mehr nötig zu haben, und keine Anhaltspunkte dafür ange- führt werden können, dass dies nicht zutreffe. . C. -Diesen ihm am 18. Februar zugestellten Ent- scheid hat der Gläubigerausschuss am 27. Februar an das Bundesgericht weitergezogen .. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Kann so nach jeder Konkursgläubiger, also auch jedes Mitglied des Gläubigerausschusses (allfällig im Namen des von ihm vertretenen Gläubigers) einzeln zwar gesetzwidrige oder gegen Gläubigerbeschlüsse verstos- sende, nicht aber sonstige ihm unangemessen oder un- zweckmässig erscheinende Verfügungen der Konkurs- verwaltung anfechten, so liegt die Bedeutung des Rechts des Gläubigerausschusses zum « Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel » wesentlich darin, dass der Einspruch bei blosser Unan- gemessenheit oder Unzweckmässigkeit der in Betracht kommenden Verfügung erhoben werden kann, wie es sich denn auch vorliegend um einen solchen Fall handelt. Dem Einspruch kann jedoch nicht die Bedeutung bei- gemessen werden, dass er die Verfügung der Konkurs- verwaltung aufhebt; dem Gläubigerausschuss ist für diese Fälle keine selbständige Entscheidungsbefugnis zu- gewiesen worden. Es muss deshalb eine Instanz zur Ent- scheidung über die Einspruche des Gläubigerausschusses berufen sein, welchen sich die Konkursverwaltung nicht unterziehen will. 3. -Nun stünde es aber mit dem Prinzip der Selbst- verwaltung des Konkursmassevermögens durch die Gläu- bigerschaft durchaus im Widerspruch, wenn, wie die Vorinstanz annimmt, die Aufsichtsbehörden zur Ent- scheidung über die Einspruche des Gläubigerausschusses berufen wären. Sind nach dem Gesagten die mannigfachen bei der Vermögensverwaltung im Konkurs sich erge-
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