BGE 48 III 31
BGE 48 III 31Bge25.01.1922Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konursrecht. N° 8.
pfandrechts durch Eröffnung des Konkurs-oder Nach-
lassverfahrens über den Schuldner nicht
mehr befürchten
muss (vgl. Art. 199 und 312 SchKG, sowie den letztzitier-
ten Entscheid). Trifft sonach der einschränkende Zusatz
des
Art. 95 Abs. 1 SchKG auf Gegenstände von der
Art des fraglichen Wechsels nicht zu, so war er als
Gegenstand des täglichen Verkehrs
in der Tat vor der
offenen Forderung
zu pfänden, die wegen der ihrer
Geltendmachung
. gegenwärtig und teilweise noch auf
lange Zeit hinaus entgegenstehenden Einrede
der man-
gelnden
Fälligkeit nicht als Gegenstand des täglichen
Verkehrs angesehen werden kann. Zu Unrecht ficht
der Schuldner diese Pfändung weiter als
im Widerspruch
zu
Art. 97 Abs. 2 SchKG stehend an, wonach nicht
mehr gepfändet wird-als nötig ist, um den Gläubiger
für seine Forderung
zu befriedigen. Die Bedeutung
dieser
Vorschrift erschöpft sich in der Anweisung ap
das Betreibungsamt, die in der durch Art. 95 Abs. 1
SchKG bestimmten Reihenfolge zu vollziehende Pfän-
dung nicht weiter zu führen, sobald genügend gepfändet
ist,
um den Gläubiger zu decken. Dagegen läst sich
nach ihrer systematischen Stellung ein Einbruch in die
durch
Art. 95 Abs. 1 SchKG bestimmte Reihenfolge,
in welcher die Vermögensstücke des. Schuldners der
Pfändung zu unterwerfen sind, nicht auf sie stützen.
. Ob sie vielleicht· die Entlassung eines Teilbetrages der
offenen Forderung aus der
Pfändung zu rechtfertigen
vermöchte,
braucht nicht geprüft zu werden, da der
Schuldner einen hierauf abzielenden eventuellen Antrag
nicht gestellt hat.
2.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Wiederherstellung
des Entscheides
der unteren Aufsichtsbehörde vom
18.
Januar 1922 teilweise begründet erklärt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9.
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9. Entscheid vom 1. Kärz1922 i. S. Euater.
OR Art. 272 ; SchKG Art. 51 Abs. 1, 151 Abs. 1, 283 : Zulässig-
keit der Betreibung auf Faustpfandverwertung für Mietzins
auch nach (im Pfändungsverfahren) bereits erfolgter Ver-
wertung der Retentionsgegenstände bis zur Verteilung des
Erlöses,
und zwar auch noch nach Ablauf eines Jahres seit
Verfall. Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann unter-
bleiben.
SchKG Art. 106 ff. : Obliegenheiten des Vermieters bei der
Pfändung der Retentionsgegenstände.
A. -In der Betreibung des R. Geisser in Altstätten
gegen Gebrüder Zellweger daselbst pfändete das Be-
treibungsamt
am 13. März 1920 Bestuhlung und Instal-
lation des Kinematographentheaters, welches die Schuld-
ner
in einem von W. Kuster gemieteten Lokal betrie-
ben,
und stellte Kuster am 26. März eine Abschrift der
Pfändungsurkunde zu. Darauf schrieb
Kuster am 27.
:März dem Betreibungsamt : « •••• wahre ich mir hiemit
das gesetzliche Retentionsrecht
an den gepfändeten
Sachen,
und zwar für den Betrag von 600 Fr. an
verfallenem . und 200 Fr. an laufendem Mietzins
ab 1. April 1920 ..... » Am 1. September 1920 verkauf-
ten die Brüder Zellweger die gepfändeten Gegenstände
an J. A. Hofland, welcher dafür ihre Schulden über-
nahm.
Da er sie jedoch nicht bezahlte, stellte Geisser
das Verwertungsbegehren,
und auf Anzeige vom 29.
September hin wurden die gepfändeten Gegenstände
am 4. Oktober versteigert. Vom Erlös von 3754 Fr.
65 Cts. netto blieben 1254 Fr. 15 Cts. beim Betreibungs-
amt deponiert.
In der Folge hob Kuster unter Hinweis· auf seine
« Retentionsrechtswahrung vom 27. März 1920» gegen
die
Brüder Zellweger eine gewöhnliche Betreibung für
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Scbuldbetreibungs und Konkursrecht. Nil 9.
den Mietzlas vom 1. April bis 30. September 1920
im Betrage :on 1200 Fr. an. Doch· wurde die von
den Brüdern Zt;l1weger angestrengte Aberkennungsklage
vorn
Bezirksgeric(1; Oberrheintal am 14. Juli 1921
mit der Begründm'
b
utgeheissen, Kuster habe die
Brüder Zellweger im Hinbl5ck auf die Schuldübernahme
durch Hofland aus der
Schuldi.flicht entlassen. Darauf
stellte Kuster
am 6. Dezember, wh'.derum unter Hin-
weis auf seine Retentionsrechtswahrung vom 27. März
1920, das Begehren um Betreibung auf Faustpfand-
verwertung für den fraglichen
1vIietzins ge gen Ho f-
I a n d, indCJll er als ({ Retentionsobjekte » namhaft
machte: ({ den beim Betreibungsamt deponierten Er-
lös aus der Versteigerung der Kinoeinrichtung laut
Anzeige vom 29. September 1920, soweit noch vorhan-
den. Der Erlös trat an Stelle der Retentionsobjekte. »
Gleichzeitig verlangte er « Aufnahme einer Reten-
tionsurkunde über sämtliche allfällig noch vorhande-
nen Gegenstände der Kinoeinrichtung und
über das
aus deren Versteigerung vom 29. September (richtig
4. Oktober)
1920 bei Ihnen deponierte Bargeld oder
Kassabüchlein, auf welches das Geld angelegt worden
ist.» Das Betreibungsamt gab jedoch diesen Begehren
keine Folge,
mit der Begründung, dass Hofland «( heute
in Altstätten noch keine Retentionsgegenstände besitzt )J,
indem über die Frage, wem das Depositum beim Be-
treibungsamt gehöre, erst' in einem bereits anhängigen
Prozess werde entschieden werden.
.
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt nun Ku-
ster, das Betreibungsamt sei anzuweisen, seinen Be-
gehren stattzugeben.
B. -Durch Entscheid vom 20. Januar hat die Auf-
sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde
abgewiesen.
C. -Diesen ihm am 28. Januar zugestellten Ent-
scheid hat Kuster am 31. Januar an das Bundesgericht
weitergezogen.
Schuldbetreibungs-und Konlulrsrecht. N° 9.
Die Schuldbetreibgs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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l.-Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen
dass die örtliche Zuständigkeit zur Zustellung eines
Zahlungsbefehls
auf Faustpfandverwertung an einen
nicht
im Betreibungskreise wohnenden Schuldner fehlt,
wenn dem Betreibungsbegehren nicht zu entnehmen
ist,
dass sich das Pfand im Betreibungskreise befindet,
und dass daher ein solches Begehren zurückzuweisen
ist.
Allein' sie hat zu Unrecht angenommen, dass es
an der « Bezeichnung eines in Altstätten lagernden
Pfandgegenstandes
J) mangle. In dieser Annahme kann
jedenfalls nicht eine für das Bundesgericht verbind-
liche tatsächliche Feststellung erblickt werden, weil
sie
mit dem sub Fakt. A wiedergegebenen Inhalt des
Betreibungsbegehrens und dem Nachtrag
zur Ver-
nehmlassung des Betreibungsamtes vom 13. J allllar
1922
im Widerspruch stünde, wo erwähnt wird, dass
mindestens ein Teil des Erlöses nicht verteilt
wurde,
sondern beim Betreibungsamt (bezw. bei der Depo-
sitionsstelle) hinterlegt blieb. Jene Annahme ist aber
auch als rechtliche Schlussfolgerung nicht haltbar,
als welche die Vorinstanz sie
in ihrer Vernehmlassung
hinzustellen versucht, indem sie
ausführt: wenn der
Rekurrent « etwas ganz anderes (scil. als « bewegliche
Sachen, die sich
in den vermieteten Räumen befinden
und zu deren Einrichtung oder Benützung gehören »),
das sich nicht in den vermieteten Räumlichkeiten,
sondern
im Kassaschrank des Betreibungsamtes vor-
findet, als Retentionsgegenstand nennt, so fehlt es
eben
an der Bezeichnung eines Retentionsgegenstandes
im Sinne von Art. 272 OR. » Denn damit nimmt die Vor-
instanz die Entscheidung
der Frage vorweg, ob das
Retentionsrecht
nicht nach dem Grundsatze der Surro-
gation auch
am Verwertungserlös bestehe, die dem mate-
riellen Recht angehört und deren Entscheidung daher den
AS 48 III -1922
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34 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. Gerichten vorbehalten ist. EbensolVenig schlägt die Be- gründung durch, mit welcher das Betreibungsamt an- fänglich das Begehren zurückgewiesen hat, nämlich: es stehe nicht fest, dass Hofland Eigentümer der Kino- einrichtung bezw. des Verwertungserlöses geworden sei. Denn auch diese, richtiger Auffassung nach dahin zu formulierende Frage, ob der Schuldnerwechsel das Retentionsrecht des Rekurrenten zu beeinträchtigen vermochte (sei es, dass das Eigentum an den Reten- tionsgegenständen an den Schuldübernehmer über- gegangen ist oder nicht), gehört dem materieIien Rechte an, und ihre Entscheidung darf daher nicht von den Betreibungsbehörden vorweggenommen werden. Gleich verhält es sich mit der vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung aufgeworfenen Frage, ob das Reten- tionsrecht nicht infolge Unterlassung der Geltendma- chung innert Jahresfrist seit dem Verfall untergegangen sei. Endlich kann auch dem vom Betreibungsamt wei- ter noch eingenommenen Standpunkt nicht beigestimmt werden, dass der Rekurrent infolge seines passiven Verhaltens gegenüber der von Geisser erwirkten Pfän- dung und Verwertung jeglichen Anspruches auf den dabei erzielten Erlös verlustig gegangen sei, woraus zu folgern wäre, dass ein Pfandgegenstand überhaupt nicht mehr vorhanden sei. Dabei handelt es sich um eine rein verfahrensrechtli~he und daher von den Auf- sichtsbehörden endgültig zu lösende Frage. Nun lag aber dem Rekurrenten weiter nichts ob, als sein Re- tentionsrecht innert 10 Tagen anzumelden, nachdem er von der Pfändung Kenntnis erhalten hatte (AS 41 III S. 114 ff.). Dies hat er durch sein Schreiben vom 27. März 1920 getan, und es ist schlechterdings nicht ein- zusehen, in.wiefern es für eine derartige Anmeldung eines mehreren bedurft hätte. Ganz unerfindlich aber ist, wieso das Betreibungsamt glaubt, die Verwirkung des vom Rekurrenten beanspruchten Retentionsrechts daraus herleiten zu können, dass e s seI b s t jener Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 35 Anmeldung weder nac::h der Stellung des Verwertungs- begehrens, noch überhaupt bis anhin die vom Gesetz vorgesehene Folge der Einleitung des Widerspruchs- verfahrens gegeben hat. wogegen sich der Rekurent gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG ja auch heute und in Zu- kunft noch beschweren kann. Ebensowenig hat der Rekurrent das materielle Vorzugsrecht durch die An- hebung einer gewöhnlichen Betreibung gegen die Brü- der Zellweger verwirkt ; vielmehr blieb es ihm unbenom- men, unter Verzicht auf sie an deren Stelle später eine Betreibung auf Faustpfandverwertung anzuheben (vgl. AS 24 I S. 372 f. = Sep.-Ausg. t S. 104 f.). 2. -Die Aufnahme einer Retentionsurkunde hat das Bundesgericht nur im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inventarisierung der Retentionsgegenstände als un- erlässliche Voraussetzung der Anhebung der Betrei- bung auf Faustpfandverwertung für Mietzins bezeich- net (AS 37 I S. 146 ff. = Sep.-Ausg. 14 S. 26 ff.). Wird aber wie hier das Retentionsrecht unter Anrufung des Grundsatzes der Surrogation an einer vom Betreibungs- amt verwahrten Summe Geldes beansprucht -an sei-. nem ursprünglichen Begehren, die Retentionsurkunde auch über sämtliche allfällig noch vorhandenen Gegen- stände der Kinoeinrichtung aufzunehmen, hat der Re- kurrent im Beschwerdeverfahren ncht mehr festge- halten -, so bedarf es einer näheren Spezifikation der Retentionsgegenstände nicht mehr, und es kann daher die Aufnahme einer Retentionsurkunde, die unter diesen Umständen zur leeren Form herabsinken würde, un- terbleiben. Daraus folgt einerseits, dass die Beschwerde in ihrem zweiten Teil nicht zugesprochen werden kann, anderseits aber, dass der Entscheid über das Begehren um Anhebung der Faustpfandbetreibung nicht davon ab- hängt, ob die Aufnahme einer Retentionsurkunde über den Ver wer tun g s e r 1 ö s von Retentionsgegenständen zulässig sei, sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob die Vorinstanz diese Frage mit Recht verneint hat.
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Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass
in Abänderung des angefochtenen Entscheides
das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Begehren
um Anhebung der Faustpfandbetreibung Folge zu
geben.
10. Entscheid '10m 13. März 1929 i. S. Zürcher lCantonalbank.
SchKG Art. 153 Abs. 2 hat allgemeine Bedeutung und schreibt
die Zustellung eines Zahlungsbefehls an jeden Dritteigen-
tümer des Pfandes _ vor. Bestreitet jedoch der Gläubiger
das Eigentumsrecht des Dritten, so ist es zunächst im
Widerspruchsprozess festzustellen (es sei denn, dass es
im Grundbuch eingetragen ist).
A. -Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
Zürich 1 vom 27.
Januar 1921 hob die Zürcher Kantonal-
bank für eine Kontokorrentforderung von Fr. 22,340.50
nebst Akzessorien Betreibung auf Faustpfandverwer-
tung gegen Baron Ernst Ungern-Strnberg i Eigel:
tingen, Baden, an. Als Pfänder bezeIChnete SIe dabeI
3
Y2 %-Obligationen der deutschen Reichsanleihe im Be-
trage von
69,800 M., 4%-Obligationen der Stadt München
im Betrage von 60,000 M., '3 Y2 %-Obligationen der Preus-
sischen Staatsanleihe
im Betrage von 14,200 M., 3 Y2 %-
Obligationen der Oldenburgischen St:aatsanleihe .m B
trage von 12,500 M. und 4 %-Obligabonen der Lubecki-
sehen Staatsanleihe
im Betrage von 51,500 M. Am 23.
Mai schrieb
Lina Sauer in Eigeltingen, in deren Namen
(gemeinsam
mit demjenigen des Schuldners) ein Til der
Obligationen, nämlich diejenigen des
oldenburgIschen
und des lübeckischen Staatsanleihens und Obligationen
der
Stadt München im Betrage von 35,000 M., seinerzeit
der Zürcher Kantonalbank gegen Depotschein Nr.17,915
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 10.
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zur Verwahrung und Verwaltung übergeben worden
waren, dem Betreibungsamt :
« •••• Ich bestreite strikt das
Faustpfandrecht der Zürcher Kantonalbank
an den auf
mein Depot Nr.17,915 hinterlegten Wertpapieren und
zwar (folgt deren Aufzählung). Diese Werttitel sind
mein alleiniges persönliches Eigentum, das ich durch Br.
E. Ungern-Sternberg der Zürcher Kantonalbank in Ver-
wahr und lediglich nur zu dem Zweck anvrtraut habe. Ich
lege hiemit
Verwahr ein gegen Verwertung dieser meiner
Wertpapiere ohne meine persönliche
Zustimmung.»
Als die Zürcher Kantonalbank diese Eigentumsansprache
bestritt « in der Meinung, dass auch für den Fall, als die
Eigentumsansprache gerichtlich geschützt werden sollte,
die Ansprecherin unser Pfandrecht gegen sich gelten zu
lassen
hat, und demnach für alle Fälle das Pfandrecht an
den vindizierten Titeln und damit das Recht zu deren
Verwertung und
zur Befriedigung aus dem Erlös zuzuer-
kennen ist,
» erhob Lina Sauer auf die Fristansetzung des
BetreibungsamteS vom
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