BGE 48 III 27
BGE 48 III 27Bge27.03.1920Originalquelle öffnen →
26 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht .. N° 7.
steht, wie das Konkursamt meint -vermag eine Ein-
mischung der Konlrursverwaltung in die Prozessfühmng
nicht zu rechtfertigen. Sieht das
Gesetz s,lbst, aus dem
der
Klger seine Legitimation unmittelbar herzuleiten
vermag, eine derartige Beschränkung seines Prozess-
führungsrechtes im Interesse der Gesamtgläubigerschaft
nicht vor,
so ist anzunehmen, es gehe davon aus, die
Konkursverwaltung habe dadurch, dass sie die Forderung
im Kollokationsplan zuliess, das Recht konsumiert, über
deren Anteilnahme
am Konkurs anderweitig zu entschei-
den,
und könne es nicht indirekt durch Einmischung in
den gegen
ihre Zulassung gerichteten Kollokationspro-
zess noch einmal ausüben.
So steht ihr denn auch kein
Einfluss darauf zu, ob überhaupt ein Gläubiger, und all-
fällig in welchem Umfange, die Klage auf Wegweisung
eines andern anhebt.
Es wäre auch durchaus unbillig,
wenn der klagende Gläubiger nicht selbst als
H€.IT des
von
ihm auf· eigene Kosten angestrengten Prozesses
anerkannt würde, die Konkursverwaltung ihn vielmehr
im Laufe des
Prozes::es plötzlich vor dIe Alternative stellen
dürfte, entweder auf ein wer
ig.,tens teilweises, ihm
selbst aber genügend erscheinendes Prozessergebnis, das
er auf dem 'Yege des Vergleiches erzielen kann, zu ver-
zichten oder aber das Risiko. der Fortführung des Pro-
zesses, vielleicht durch mehrere Instanzen, auf sich zu
nehmen, auf die Gefahr hin, auch jenes Teilergebnis aufs
Spiel
zu setzen. ..
3. -Ob im Falle der Abtretung gemäss Art. 260
SchKG das Prozessfühnmgsrecht derart beschränkt sei
oder mindestens in der Abtretungsurkunde beschränkt
werden könne, sei es auf Grund des Verzichtsbeschlusses
der Gläubigerschaft, sei es durch blosse Verfügung
der Konkursverwaltung,
braucht im vorliegenden Falle
nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung der weiteren
Frage, ob der Gläubiger, welcher zum Schaden der
Gesamtgläubigerschaft den Prozess absichtlich oder
fahrlässig schlecht führt, davon absteht oder sich ver-
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gleicht, dadurch schadenersatL:mchtig werde, fällt nicht
in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben.
8. Intschtid vom 1. Kirz 192m i. S. J. lDlpert 8G Oie.
SchKG Art. 95 Abs. 1 Satz 2: Verhältnis der beiden Teile dieser
Vorschrift zueinander. Begriff der «Gegenstände des täg-
lichen Verkehrs» und der «weniger entbehrlichen Gegen-
stände l>.
SchKGArt. 97 Abs. 2 : Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 95.
A. -In der Betreibung der Firma J. Hilpert & Oe
gegen J. de Podesta für rund 21,000 Fr. pfändete
das Betreibungsamt 'Vil am 6. Dezember 1921 (neben
andern
in der Folge aus. der Pfändung gefallenen und
daher hier nicht
mehr in Betracht kommenden Gegen-
ständen) einen von der Firma Quidort, Droguerie,
in
Winterthur akzeptierten, am 31. Dezember 1921 fäl-
ligen und dann auch eingelösten Wechsel im Betrage
von 3000 Fr., vier von der Gläubigerin selbst aus-
gestellte Eigenwechsel von je
1000 Fr., von denen einer
ebenfalls
,am 31. Dezember 1921 fällig und auch ein-
gelöst wurde, sowie eine durch 6 Bürgen versicherte
Forderung
des Schuldners im Betrage von 47,000 Fr.
(bezw., wie sich in der Folge herausstellte, 49,500 Fr.,
wovon freilich
nur 47,000 Fr. verbürgt sind), welche
zu
4 % % zu verzinsen und in halbjährlichen Raten
von 3500 Fr. abzubezahlen ist. Hiegegen führte der
Schuldner, dem die Pfändungsurkunde am 13.
De-
zember zugestellt worden war, am 3. Januar Beschwerde
mit dem Antrage, die 'Yechsel seien aus der Pfändung zu
entlassen, im wesentlichen mit folgender Begründung :
28 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 8. Es dürfe nicht mehr gepfändet werden als nötig sei, um den Gläubiger für seine Forderung zu befriedigen, und die entbehrlicheren Vermögensstücke seien vor den weniger entbehrlichen zu pfänden (Art. 97, 95 Abs. 1 SchKG); wegen einer geschäftlichen Beteiligung, so~ wie zum Lebensunterhalt benötige er die bezahlten 'Vechselsummen und auch die noch nicht verfallenen Wechsel, die im Gegensatz zur Forderung von 49,500 Fr. diskontiert werden. B. -Während die untere Aufsichtsbehörde das Begehren abwies, hat die obere Aufsichtsbehörde des Kantons St.· Gallen durch Entscheid vom 4. Februar die Beschwerde mit Bezug auf den von der Firma Qui- dort akzeptierten 'Vechsel bezw. dessen Gegenwert gutgeheissen ..• '" - C. -Diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 13. Februar an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ent- scheides .... Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
30 Schuldbetreibungs-und Kon,kursrecht. N° 8. pfandrechts durch Eröffnung des Konkurs-oder Nach- lassverfahrens über den Schuldner nicht mehr befürchten muss (vgl. Art. 199 und 312 SchKG, sowie den letztzitier- ten Entscheid). Trifft sonach der einschränkende Zusatz des Art. 95 Abs. 1 SchKG auf Gegenstände von der Art des fraglichen Wechsels nicht zu, so war er als Gegenstand des täglichen Verkehrs in der Tat vor der offenen Forderung zu pfänden, die wegen der ihrer Geltendmachung' gegenwärtig und teilweise noch auf lange Zeit hinaus entgegenstehenden Einrede der man- gelnden Fälligkeit nicht als Gegenstand des täglichen Verkehrs angesehen werden kann. Zu Unrecht ficht der Schuldner diese Pfändung weiter als im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 2 SchKG stehend an, wonach nicht mehr gepfändet wird' als nötig ist, um den Gläubiger für seine Forderung zu befriedigen. Die Bedeutung dieser Vorschrift erschöpft sich in der Anweisung a,n das Betreibungsamt, die in der durch Art. 95 Abs. 1 SchKG bestimmten Reihenfolge zu vollziehende Pfän- dung nicht weiter zu führen, sobald genügend gepfändet ist, um den Gläubiger zu decken. Dagegen läs~t sich nach ihrer systematischen Stellung ein Einbruch in die durch Art. 95 Abs. 1 SchKG bestimmte Reihenfolge, in welcher die Vermögensstacke des, Schuldners der Pfändung zu unterwerfen sind, nicht auf sie stützen. , Ob sie vielleicht die Entlassung eines Teilbetrages der offenen Forderung aus der Pfändung zu rechtfertigen vermöchte, braucht nicht geprüft zu werden, da der Schuldner einen hierauf abzielenden eventuellen Antrag nicht gestellt hat. 2. Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Wiederherstellung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde vom 18. Januar 1922 teilweise begründet erklärt. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9. 31 9. Entacheicl vom 1. März 1922 i. S. Euater. OR Art. 272 ; SchKG Art. 51 Abs. 1, 151 Abs. 1, 283 : Zulässig- keit der Betreibung auf Faustpfandverwertung für Mietzins auch nach (im Pfändungsverfahren ) bereits erfolgter Ver- wertung der Retentionsgegenstände bis zur Verteilung des Erlöses, und zwar auch noch nach Ablauf eines Jahres seit Verfall. Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann unter- bleiben. SchKG Art. 106 ff. : Obliegenheiten des Vermieters bei der Pfändung der Retentionsgegenstände. A. -In der Betreibung des R. Geisser in Altstätten gegen Gebrüder Zellweger daselbst pfändete das Be- treibungsamt am 13. März 1920 Bestuhlung und Instal- lation des Kinematographentheaters. welches die Schuld- ner in einem von W. Kuster gemieteten Lokal betrie- ben, und stellte Kuster am 26. März eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. Darauf schrieb Kuster am 27. März dem Betreibungsamt : «. '" wahre ich mir hiemit das gesetzliche Retentionsrecht an den gepfändeten Sachen, und zwar für den Betrag von 600 Fr. an verfallenem und 200 Fr. an laufendem Mietzins ab 1. April 1920 ..... » Am 1. September 1920 verkauf- ten die Brüder Zellweger die gepfändeten Gegenstände an J. A. Hofland, welcher dafür ihre Schulden über- nahm. Da er sie jedoch nicht bezahlte, stellte Geisser das Verwertungsbegehren, und auf Anzeige vom 29. September hin wurden die gepfändeten Gegenstände am 4. Oktober versteigert. Vom Erlös von 3754 Fr. 65 Cts. netto blieben 1254 Fr. 15 Cts. beim Betreibungs- amt deponiert. In der Folge hob Kuster unter Hinweis' auf seine « Retentionsrechtswahrung vom 27. März 1920» gegen die Brüder Zellweger eine gewöhnliche Betreibung für
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