BGE 48 III 244
BGE 48 III 244Bge23.11.1922Originalquelle öffnen →
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Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 72.
C. Sanierung von Hotelunternehmoogen.
Assainisaem8n~ des. enLrepris8s hDteliires.
72. Entscheid. vom 20. Dezember 1922
. i. S. Glarner Xantonalbank und Spar-und. LeihkalSe
Steffisburg gegen A. Zimmermann und.,. Zahler.
HPfNV Art. 2 fitt. a·:· Das Pfandnac11Iassverfahren kann
;von demjenigen nicht in Anspruch genommen werden,
welcher aus freien
Stücken ein Hotel zu einer Zeit erworben
hat, da sich die Nachkriegswirkungen auf die HoteIin-
'dustrie bereits in wesentlich gleicher Schärfe wie bei der
'Stellung des Gesuches geltend machten (Erw. 1).
Eine Kollektivgesellschaft kann das Pfandnachlassverfahren
:nieht in Anspruch nehmen, sofern die Gesellschafter aus
ihrem Privatvermögen Zahlung zu leisten imstande sind.
Hierüber hat die Nachlassbehörde Feststellungen zu tref-
fen (Erw. 2).
A. -Die Rekursgegner A. Zimmermann und F. Zahler
erwarben das Hotel und Kurhaus Elm, dessen Ver-
sicherungswert ohne Mobiliar
231,000 Fr., mit Mobiliar
565,000 Fr. beträgt, im Frühjahr 1921 um 120,000 Fr.,
das Mobiliar inbegriffen. Auf dem Hotel einschliesslich
Mobiliar lasten eine
Hypothek der Glarner Kantonal-
bank im Betrage von 85,000 Fr. und ein nachgehender
Inhaberschuldbrief von
35,000 Fr., welcher der Spar-
und Leihkasse Steffisburg zur Versicherung eines kürzlich
gekündigten Darlehens
in gleichem Betrage verpfändet
ist. Da der Betrieb Verluste ergab, vermochten die
Rekursgegner die Pfandschulden nicht
zu verzinsen;
zudem häuften sich unversicherte Schulden bis zum
Betrage von rund
33,000 Fr. an. Am 15. November
stellten sie das Gesuch
um Gewährung einer Nachlass-
stundung
und Eröffnung es Pfandnachlassverfahrens.
Sanierung von Hotelunternehmungen N° 72.
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B. -DurchBeschlusI? yom 23. N~,=ember hat nen
das· Zivilgericht des' Kantons Gs eine. Nachlass-
stundung von. vier,. Monaten und die Eröfnung m es
Pfandnachlassverfahrens bewilligt.
C. -Diesen am 3.9. November zugestellten, :'Be-
.
schluss haben am 9. Dezember die Glarner Kimtonal-
bank und am Montag den 11. Dezember die Spar-uJId
Leihkasse Steffisburg an das Bunesgericht. :weiter-
gezogen, beide mit dtrag, es sei die Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens
zu. verweigern. Die Glarner
Kntonalbank macht geltend, das Pfandnachlassver-
fahren vermöchte eine Sanierung nicht
herbeizufilll:ren,
weil die Ursache' des Rücksclages in der. Betriebs-
führung
zu suchen sei. Die Spar-unq Leihkasse Steffis-
burg weist darauf hin, dass sich einer
ihrer Bürgen,
Gottlie Schwarz, anheischig mache, das Hotel um
132,000 Fr. zu kaufen und die Rekursgegner von ihren
Pfandschulden
an Kapital und Zinsen zu entlasten,
wodurch sie
von' jeglichem Verlust verschont bliebe ..
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer . zieht
in Erwägung:
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es auch zu einem verhältnismässig niedrigen Preis-, ein
grosses, für jedermann erkennbares Risiko in sich,
gegner heute ihre Pfandschulden nicht zu verzinsen
vermögen,
so ist dies nach dem Gesagten nicht etwa
auf nicht voraussehbare Ereignisse zurückzuführen,
durch welche sie überrascht worden wären, sondern
auf
Umstände, mit denen sie zur Zeit des Erwerbs
des Hotels rechnen mussten. Das Fehlschlagen
ihrer Spekulation kann aber nicht als unverschuldete
Zahlungsschwierigkeit angesehen werden, wie sie Art. 2
litt.
a HPfNV' für die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens voraussetzt.
So hat das Bundesgericht be-
reits
unter der Herrschaft der Hotelschutzverordnung
von 1915 hinsichtlich der eigentlichen Kriegswirkungen
auf das Hotelgewerbe entschieden
(AS 42 III S. 189 f.),
und es ist hieran in dem
Sinne festzuhalteIi, dass das
Nachlassverfahren von demjenigen nicht in Anspruch
genommen werden kann, welcher aus freien
Stücken ein
Hotel zu einer
Zeit erworben hat, da sich die Nachkriegs-
wirkungen bereits in wesentlich gleicher
Schärfe gel-
tend machten, wie es bei Stellung des Gesuches um
Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens der Fall ist,
was vorliegend zutrifft. Der Berücksichtigung dieses
Umstandes steht es nicht entgegen, dass ihn die Re-
kurrenten nicht geltend gemacht haben, da es sich dabei
•
um eine reine Rechtsfrage handelt.
2. -Hievon abgesehen könnte der angefochtene
Be-
schluss auch deswegen nicht bestätigt werden, sondern
müsste mindestens eine Rückweisung an die Vorinstanz
zur Beweisergänzung erfolgen, weil nicht festgestellt ist,
dass keiner der Rekursgegner imstande wäre, aus seinem
Privatvermögen
Zahlung zu leisten. Wenn sie auch
keinerlei Mittel in die Gesellschaftskasse eingeschossen
haben,
so kann daraus noch nicht ohne weiteres ge-
schlossen werden, dass ihnen solche überhaupt nicht
zur
Verfügung stehen. Solange aber die Verzinsung aus dem
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Privatvermögen der Gesellschafter möglich ist, kann die
Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens wie überhaupt
jeglichen Nachlassverfahrens nicht
beWilligt werden
(AS 42 III S. 76 ff. Erw. 3). Dies gilt insbesondere auch
für eine Kollektivgesellschaft, wie sie
unter den Rekurs-
gegnern besteht, weil sich die Wirkungen des Nachlass-
vertrages einer solchen Gesellschaft auch auf die Gesell-
schafter persönlich erstrecken
(AS 45 II S. 301).
3. -
Obwohl die Rekursanträge sich auf die Frage
der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens beschränken,
muss
ihre Gutheissung auch die Aufhebung der Nachlass-
stundung nach sich ziehen, indem sich aus den Akten
nicht
mit Sicherheit ergibt, dass die Vorinstanz ohne
gleichzeitige Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens eine
solche bewilligt haben würde, gegenteils aus ihrer
Er-
wägung, die Nachlasstundungkönne nur in Verbindung
mit der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zum
Ziele führen, auf das Gegenteil geschlossen werden.
kann; zudem müsste mindestens deren Dauer auf die
in Art. 295 SchKG erwähnte Frist herabgesetzt werden.
Indessen bildet der vorliegende Entscheid kein formelles
Hindernis für die Bewilligung einer allfällig nachge-
suchten einfachen Nachlasstundung ; doch wird die
Vorinstanz beim Entscheid darüber immerhin die in
Erw. 2 hievor erwähnten, wie auch die von ihr selbst
bereits geäusserten Bedenken zu berücksichtigen haben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Die Rekurse werden gutgeheissen, der Entscheid des
Zivilgerichts des Kantons Glarus vom
23. November
1922 aufgehoben und das Gesuch der Rekursgegnerin
um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens und Be-
willigung einer Nachlasstundung abgewiesen.
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