Art. 16 Ziff. 2–4 GGV; Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen; Beginn der Stundungsfrist und Tragweite der zulässigen Zinsmassnahmen. Die Stundungsfrist für bereits verfallene Zinsen beginnt einheitlich mit dem Zeitpunkt der Gläubigerversammlung und nicht mit den einzelnen Zinsfälligkeiten. Der in Art. 16 Ziff. 3 GGV vorgesehene gänzliche Zinsnachlass umfasst auch den blossen Nachlass des Verzugszinses auf gestundeten Vertragszinsen. Die Umwandlung des festen Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnis abhängigen Zinsfuss kann auch in der Form blosser Stundung des nicht aus dem Betrieb herausgewirtschafteten Zinses erfolgen; eine solche mildere Massnahme ist vom Höchsttatbestand gedeckt. Bei Erreichen der gesetzlichen Mehrheiten sind die Sanierungsmassnahmen auch für dissentierende Obligationäre verbindlich; für die Bezeichnung eines Obligationärvertreters ist eine qualifizierte Mehrheit nicht erforderlich.
Sanierung von, RtseaJtahnuntemehmungea. N0 71. B. Sanierung Jon EisauahnunLernebmungen. lssainissemenLdea ent.reprise8 de cbemins da rer. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN D CISIONS DES SECTIONS CIVILES 71. AaRS aUi dem Jeachl11l1 cltr II. Zinbtei1q .om 13. )eztmur 19. i. S. IerDiDabalm. Art. 16 Ziff. 2 GGV: Anfangspunkt der Stundungsfrist ist nicht der jeweilige Zinsfälligkeitstermin, .sondern der Zeitpunkt der Gläubigerversammlung. Art. 16 Zilf. 3 GGV umfasst auch den Nachlass bloss des Verzugszinses für gestundeten vertraglichen Zins. Art. 16 Ziff. 4 GGV: Die Umwandlung des festen Zins- fusses in einen vom Betriebsresultat abhängigen Zinsfuss kann auch im Sinne blosser Stundung der nicht aus dem Betrieb herausgewirtschafteten Zinsen (eventuell mit dem Nachlass des Verzugszinses) erfolgen. Abgesehen von der BezeichnWlg des Vertreters der Obligationäre zielen die der Obligationärversammlung vorgelegten Anträge einzig auf Stundung verfallener Zinsen für die Dauer von 5 Jahren ohne Verzugszins- berechnung und Umwandlung des festen Zinsfusses in einen vom Betriebsresultat' abhängigen Zinsfuss für die Dauer von 3 1/. Jahren ab, wobei der allfällige Aus- fall ebenfalls nur gestundet wird, wiederum ohne Ver- zugszinsberechnung. Bezüglich der Stundung verfallener Zinse sieht Art. 16 Ziff. 2 GGV vor, dass sie nur bis höchstens 5 Jahre verbindlich ist. Als Anfangstermin der Stundungsfrist kann dabei nicht etwa der jeweilige Zinsfälligkeitstermin, sondern muss für alle bereits verfallenen Zinsen einheitlich der Zeitpunkt der Ab- haltung der Gläubigerversammlung angesehen werden, m. a. W. : es ist die Zeit, während welcher die Obliga- Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 71.
tionäre dadurch, dass sie die Zinsfordernng nicht recht- lich geltend machten, freiwillig Stundung gewährten, an diese 5 Jahre nicht anzurechnen. Andernfalls wäre mit Bezug auf Zinse, welche schon seit längerer Zeit verfallen sind, die Sanierungsmassnahme der Stundung überhaupt nicht mehr oder doch nur mit einer ganz unzweckmässigen zeitlichen Beschränkung möglich, wo- für die GGV keinen Anhaltspunkt abgibt. Der Verzicht auf den Verzugszins für den gestundeten Zins wird durch Art. 16 Ziff. 3 GGV gedeckt, indem dort gänz- licher Zinsnachlass, bis auf höchstens 5 Jahre verbindlich vorgeseheh ist, d. h. der Verzicht auf den stipulierten Zins, was eine weit einschneidendere Massnahme dar- stellt als der Nachlass bloss des Verzugszinses für jenen Zins. Die Umwandlung des festen Zinsfnsses in einen vom Betriebsresultat abhängigen, . bis zu höchstens
Jahren verbindlich. sieht Art. 16 Ziff. 4 GGV vor. Dabei wird freilich nur an den Nachlass des aus dem Betrieb nicht herausgewirtschafteten . Zinses gedacht worden sein. Demgegenüber stellt sich die blosse Stundung dieses Teiles des stipulierten Zinses für 3 1/
Jahre, also für eine kürzere als' die dort vorgesehene Maximal- frist, sei es auch unter Verzicht auf den VerzugszihS. als ein Minus dar, das durch jene Vorschrift ebenfalls gedeckt erscheint. Die beantragten Eingriffe in die Gläubigerrechte sind demnach' auch für die nicht . zu- stimmenden Obligationäre verbindlich, da sie nach den sub Fakt. C mitgeteilten Abstimmungsergebnissen an der Obligationärversammlung selbst die Zustimmung der Vertreter von mehr als der Hälfte und durch das nachträgliche schriftliche Abstimmungsverfahren die Zu- stimmung der Vertreter von mehr als drei Vierteln des Anleihenskapitals auf sich vereinigten. Für die Bezeich- nung eines Vertreters der Obligationäre aber hätte es einer irgendwie 'qUalifizierten Mehrheit überhaupt nicht bedurlt.