BGE 48 III 239
BGE 48 III 239Bge24.06.1922Originalquelle öffnen →
238 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivtlabte1ll11lgen). N0 69. im eigentlichen Sinne des Wortes auch nicht gesprochen werden, so liesse es sich vielleicht doch rechtfertigen, Ersatz dafür zuzubilligen. sofern man annimmt. der Arrestnehmer hafte für den Schaden nicht. den der Arrestschuldner hätte abwenden können (vgl. JAEGER, Note 2 zu Art. 273). Allein die Klägerin hat nicht dar- getan. dass ihr durch die Weiterdauer der Beschränkung in der Verfügung 'Über ihre Guthaben beim Bankverein bis zur endgültigen Aberkennung der Arrestforderung ein Schaden erwachsen wäre. und es darf dies auch nicht ohne weiteres angenommen werden, nachdem sie für die Zeit bis zur Aufhebung des Arrestes durch Bundes- ratsbeschluss keinen solchen Schaden eingeklagt hat. 2. -Die Klägerin hat vor der ersten Instanz freilich noch den Standpunkt eingenommen. das Arrestgesuch des Beklagten stelle eine unerlaubte Handlung dar. Allein sie hat die K1age nach dieser Richtung nicht substantiiert, sodass es an jeglicher Grundlage zur Verurteilung des Beklagten in Anwendung der Art. 41 ff. OR fehlt und I nicht geprüft zu werden braucht. ob der streitige Kostenersatz allfällig gestützt auf jene Vorschriften verlangt werden könnte. Die Hauptklage ist daher abzuweisen. ohne dass zu den übrigen dagegen erhobenen Einwendungen, insbesondere der Einrede der Verjährung. Stellung genommen werden muss. 3. - Mit Bezug auf die ~jderklage fehlt es an dem für die Berufung erforderlichen Streitwert und muss es somit bei deren Abweisung durch die Vorinstanz das Bewenden haben. Doch vermag diese den Beklagten natürlich nicht zu hindern. die Prozesskostenforderungen die er zum Gegenstand der Widerklage gemacht hat, gestützt auf die sie ihm zubilligenden gerichtlichen Erkenntnisse geltend zu machen. wie es denn über- haupt fraglich erscheint, ob im Hinblick auf diese Er- kenntnisse die Widerklage nicht hätte voil der Hand gewiesen werden sollen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 70. 239 Demnach erkennt das Bundesgericht : Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann. wird sie begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 1922 aufgehoben und die Hauptklage abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt worden ist. Ill. KREISSCHREffiEN DES GESAMTGERICHTS. 70. Ereiuchrtiben !:r. 15 vom aa. November 19aa. Inventaraufnahme im Nachlassverfahren über ausserhalb des Sprengels der Nachlassbehörde gelegene Vermögensbestand- teile. Anlässlieh der Beurteilung eines Rekurses haben wir feststellen müssen. dass es an einer gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit zur Inventaraufnahme über die ausser- halb des Sprengels der Nachlassbehörde liegenden Ver- mögensbestandteile des Schuldners, über welchen das Nachlassverfahren eröffnet ist, fehlt, und eine Umfrage hat ergeben, dass bei den in Betracht kommenden Be- hörden und Ämtern grosse Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob der Sachwalter, insbesondere wenn es sich um Vermögensbestandteile handelt, die in einem andern Kanton liegen, die Rechtshülfe eines Amtes jenes Kantons, eventuell welchen Amtes, in Anspruch nehmen müsse, oder ob er selbst dafür ZU"" ständig sei, eventuell ob seine Zuständigkeit eine aus- schliessliche sei, derart, dass einem Rechtshülfegesuch nicht Folge geleistet zu werden brauche. Wir sehen uns daher veranlasst, diese Zuständigkeitsfrage durch AS 48 III -1922 17
240 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 70. ein Kreisschreiben zu ordnen, dem wir folgende Er- wägungen zu Grunde legen : Während das SchKG die Zuständigkeit der Be- treibungs- und Konkursämter zur Inventaraufnahme auf ihren Amtskreis beschränkt, begrenzt es die örtliche Zuständigkeit des Sachwalters im Nachlassverfahren in keiner Beziehung auf den Sprengel der Nachlass- behörde, welche das Nachlassverfahren eröffnet hat. Hieraus darf geschlossen werden, dass der Sachwalter an jedem beliebigen Orte Amtshandlungen vornehmen darf, und zwar nicht nur im Gebiete des Kantons, welchem der Sprengel der Nachlassbehörde angehört, sondern in der' ganzen Schweiz, weil' der Kreis seiner Amtspflichten durch Bundes- und nicht durch kantonales Gesetz umschrieben ist. Überschreitet der Sachwalter die Grenzen des Sprengels der Nachlassbehörde, so greift er ja auch nicht in 'den Zuständigkeitsbereich eines andern Amtes ein, wie dies der Fall wäre, wenn ,ein Betreibungs-oder Konkursamt Amtshandlungen ausserhalb seines Amtssprengels vornähme. Übrigens dürfte es oftmals im Interesse der richtigen Durch- führung des Nachlassverfahrens liegen, dass der Sach- walter auch die ausserhalb des Sprengels der Nachlass- behörde befindlichen Bestandteile des Vermögens des Schuldners aus eigener Anschauung kennen lernt. Dem stünde aber unter Umständen die Kostenfrage ent- gegen, wenn er das Inventar nicht selbst aufnehmen dürfte, sondern aus der Inventaraufnahme durch ein Amt am Orte der gelegenen Sache ohnehin besondere Kosten erwüchsen. Hievon abgesehen mag unter Um- ständen die Mitwirkung eines Betreibungs-oder Konkurs amtes unerwünscht erscheinen. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass aus der In- ventaraufnahme durch den Sachwalter selbst unnützer- weise grosse' Kosten erwachsen würden,wenn es sich um von dessen Wohnort weit entfernt liegende Ver- mögensbestandteile handelt und sich kein Bedürfnis Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Kreisschreiben). N0 70. 241 danach geltend macht, dass er sie aus eigener Anschau- ung kennen lerne. Diese Kosten lassen sich nur dadurch ersparen, dass dem Sachwalter ermöglicht wird, für die Inventaraufnahme auf die, Behördenorganisation zu- rückzugreifen, welche die Kantone auf Grnnd des SchKG geschaffen haben. Auch die Sprachenverschiedenheit lässt dies wünschbar erscheinen. Dabei kann an die Inanspruchnalmie "der Betreihungs wie' der Konkurs- ämter gedacht 'werden, 'dieser; weil ihnen ,die Inventar- aufnahme im Konkurs, jener, weil ihnen die Aufnahme des ·Güterverzeichnissesobliegt. Da sich die Inveßtar- aufnahmeim Nachlassverfahren in keiner wesentlichen Beziehung von derjenigen im Konkurs unterscheidet, wie denn überhaupt das Nachlassverfahren als Konkurs- surrogat angesehen werden kann, ist der Rechtshülfe- leistung durch die Konkursämter der Vorzug zu geben. Wir ordnen daher an : ' Die Konkursämter sind verpflichtet, dem Sachwalter im Nachlassverfahren für die Inventaraufnahme über die ausserhalb des Sprengels der Nachlassbehörde be- findlichen Vermögensbestandteile des Schuldners Rechts-,,' hülfe zu leisten. Will aber der Sachwalter das Inventar auch • über solche Vermögensbestandteile selbst auf- nehmen, so darf er hieran nicht gehindert werden.
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