22 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6.
iI egalement que lorsque l'administration de la faillite
se trouve en presence d'une production qu'elle estime
non suffisamment
justüiee, elle a l'obligation ou de
l'ecarter definitivement ou, mais dans
ce cas sans, natu-
rellement, prejuger le fond. de fixer
au creancier un delai
pour presenter ses moyens de preuve. Il est manifeste
que cette
prescIiption n'a pas ete observee en l'espece.
L'office a bien,
il est vrai, avise la recourante que 5a
pretention etait rejetee, mais en mfune temps il lui a
expressement
declare qu'il se reservait de modifier 5a
decision au cas Oll il serait etabli, dans un deIai de hui-
taine, que le contrat produit avait
ete regularise. De
quelque
fanon qu'on l'envisage, cette decision constitue
une decision conditionnelle, formellement interdite
par
rart. 59 precite et que l'instance cantonale aurait du
par consequent annuler dejä de ce chef.
Mais independamment de
ce moyen, c'est avec raison
que
la re courante combat l'argumentation de l'instance
cantonale. L'opinion suivant laquelle
il serait loisible
aux cantons d'ordonner aux offices de ne pastenir compte
des
pieces produites ä l'appui d'une production, lorsque
ces
pieces ne sont pas conformes aux exigences des lois
fiscales,
et d'en differer l'examen jusqu'ä regularisation
ou paiement des amen des encourues est en effet manifes-
tement insoutenable; elle est contraire
au texte et ä
l'esprit de la loi. Elle porte tout d'abord une attemte
injustifiee au droit qu'ont ies creanciers, en vertu des
art. 247
et 248 LP d'obtenir une decision formelle sur le
sort de leurs productions dans le
deIai fixe pour l'etablis-
sement de
l'etat de collocation. En outre elle equivaudrait
a subordonner le droit d'intervention dans la faillite ä
l'observation de prescriptions de droit cantonal, ce qui
est egalement inadmissible. Ce droit etant institue et
garanti par la Iegislation fMerale ne saurait tre rendu
dependant de conditions non fixees
par elle, et a plus
forte raison ne saurait-on admettre qu'il puisse
tre
utilise par les cantons dans un but fiscal et comme un
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 7. 23
moyen de contrainte pour amener les creanciers a s'ac-
quitter des obligations contractees de
ce chef.
La jurisprudence suivie par l'autorite de surveillance
vaudoise apparait
au surplus comme incompatibll" avec
la regle posee a rart. 59 precite d'Oll il ressort que la loi
ne connait qu'une cause de rejet d'une production : le
defaut de justüfcation. L'acquittement des droits de
timbre ne saurait done entrer en ligne de compte, principe
implicitement contenu
dejä dans l'art. 16 LP.
La Chambre des Poursuites et des Failiites prononce:
Le recours est admis en ce sens que l'arrnt cantonal
est annule
et l'office des faillites de Lausanne invite a
se prononcer definitivement sur l'admission ou le rejet
de la production
de la socitnte recourallte' eu tenant
compte de tous les moyens de preuve in 'oques.
7. Entscheid vom 1. Kärz 199 i. S. Georg.
SchKG Art. 250 Abs. 2 u. 3: Der Vergleich im Kollokations-
prozess,
durch welchen ein Gläubiger die Zulassung eines
andern bestreitet, unterliegt nicht der Genehmigung durch
die Konkursverwaltung.
A. -Im Konkurse über Fritz Brand liess das Kon-
kursamt Bern-Stadt als Konkursverwaltung die Ehefrau
des Gemeinschuldners
mit einer Forderung von 20,000 Fr.
je zur Hälfte in der 4. und 5. Klasse zu. Durch gegen
Frau Brand gerichtete Kollokationsplan-Anfechtungs-
klage
bestritt jedoch der Konkursgläubiger Georg diese
Zulassung in vollem Umfange. In der Folge schlossen die
Parteien folgenden Vergleich ab :
Frau Brand tritt von
ihrer Frauengutsforderung von
20,000 Fr. im Konkurse
ihres Ehemannes Herrn Georg
5000 Fr. in 4. Klasse im
ersten Range ab und erklärt sich damit einverstanden,
24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 7.
dass dieser BetIag von 5000. FI., um welchen ihr Apteil
an der
Konkursmass .. ihres Ehemannes vermindert wird
zur Befriedigung des Herrn Georg bis zur vollen
Declqt
seiner Forderung von 22,559 Fr. 70 Cts. verWendet.;r.
Als Georg den Vergleich zur Vormerknahme im Knllo
kationsplan dem Konkursamt ejnreichte, erklärte dieses
zunächst, es könne den Vergleich
nicht anerkennen,
sondern behalte sich Revision zur gerichtlichen
Fest-
stellung vor, ob Frau Brand wirklich eine fingierte Forde-
, rung angemeldet habe (wie Georg in seiner Klage be-
hauptnt hatte) ; später teilte es ihm mit, es könne den
Verglench nicht ge.nehmigen, weil die Annahme begründet
encheme, dass dIe Forderung wenigstens in einem ge-
WIssen Umfange fingiert sei, und forderte ihn auf, innert
zehn Tagen den Prozess
mit Frau Brand aufzunehmen
und weiterzuführen. Hiegegen führte Georg Beschwerde
mIt dem Antrage, des Konkursamt habe den Vergleich
anzuerkennen und im Kollokationsplan uIid in der
Ver-
teilungsliste in der Weise zu berücksichtigen dass der
Anteil an der Konkursmasse, welcher auf dnn Betrag
von
5000 Fr. in Klasse 4 im ersten Range zu Gunsten
von
Frau Brand entfalle, zu seiner Befriedigung bis zur
vollen Deckung seiner Forderung von 22,559 Fr.
70 Cts.
verwendet werde.
B. -Durch Entscheid vom 29. Dezember 1921 hat
die Aufsichtsbehörde über die. Betreibungs-und Korrkurs-
ämter dnS al!:tonsnBerndie Beschwerde abgewiesen.
. C.:-:::-Pi: c ihr6ftIIl. 23,. februar zugestellten Ent-
scheidnt Georg. 'am 2K Februar an das Bundesgericht
weitergezogeil.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Der Vergleich zwischen den Prozessparteien
ist auf Herabsetzung der Zulassung der Ehefrau des
Gemeinschuldners in der 4. Klasse um
5000 Fr. gerichtet.
Gemäss Art.
250 Abs. 3 SchKG hat das auf diesen Be-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 7. 25
trag entfallende Konkursergebnis zur Befriedigung des
Rekurrenten bis zur vollen Deckung seiner Forderung
mit Einschluss der Prozesskosten zu dienen. Zweifellos
gedenkt aber das Konkursamt im Falle der Nichtbefol-
gung seiner Verfügung jene
Vorschrift im Verteilungs-
verfahren nicht zur Anwendung
zu bringeI'. Gleichwie
gegen die Verfügungen im Verteilungsverfahren über-
haupt,
ist auch gegen eine derartige antizipierte Ver-
teilungsverfügung die Beschwerde zuzulassen, zumal das
Konkursamt einer allfällig
erst gegen den Verteilungs-
plan gerichteten Beschwerde gegenüber wohl die Rechts-
kraft der vorliegend angefochtenen Verfügung einwenden
würde.
- -Der Konkursverwaltung liegt die Pflicht ob,
gegenüber den eingegebenen Konkursforderungen die In-
teressen der Gesamtgläubigerschaft dadurch zu wahren,
dass sie dieselben
nur nach vorheriger Prüfung auf
illre Begründetheit, nötigenfalls durch Vornahme von
Erhebungen, zulässt (Art. 244 SchKG).
Hat sie sich
aber einmal
ini Kollokationsplan für die Anerkennung
einer Forderung .ausgesprochen, so
kann sie .nicht mehr
darauf zurückkommen (eS s (l 1ll1 . ;F!l.!l ,"Wlcnträg ;
licher Veränderung des.j1enh1iveriläJinnse ; Jielnehl"-':
steht es dann nur noch dem elnielnenK:oiikitrsg.ä:Uhiner
zu, die Zulassung jedes andem durch KlageanhebungzU:
bestreiten, mit der Wirkung, dass, wenn er es mit Erfolg
tut, das Konkursergebnis, welches auf die von ihm be-
strittene Forderung ausgerichtet worden wäre, dem kla-
genden GläubIger zuzuteilen ist. Dabei kann dieser frei-
lich nicht mehr als die volle Deckung seiner eigenen For-
derung
mit Ennschluss der Prozesskosten beanspruchen,
und ein allfälliger Ueberschuss wird nach Massgabe des
berichtigten Kollokationsplanes verteilt (Art. 250 Abs. 2
und 3 SchKG). Allein dieses Interesse der Gesamtgläu-
bigerschaft am Ausgang des Prozesses -neben welchem
nicht etwa noch ein davon verschiedenes selbständiges
Interesse
an der Verminderung der Schuldenmasse be-
26 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht . No 7.
steht, wie das Konkursamt meint -vermag eine Ein-
mischung
der Konkursverwaltung in die Prozessfühmng
nicht zu rechtfertigen. Sieht das Gesetz sdbst, aus dem
der
Klnger seine Legitimation unmittelbar herzuleiten
vermag, eine derartige Beschränkung seines Prozess-
fühmngsrechtes im Interesse der Gesamtgläubigerschaft
nicht vor, so
ist anzunehmen, es gehe davon aus, die
Konkursverwaltung habe dadurch, dass sie die Fordemng
im Kollokationsplan zuliess, das Recht konsumiert, über
deren Anteilnahme am Konkurs anderweitig zu entschei-
den, und könue es nicht indirekt durch Einmischung in
den gegen ihre Zulassung gerichteten Kollokationspro-
zess noch einmal ausüben.
So steht ihr denn auch kein
Einfluss darauf zu, ob überhaupt ein Gläubiger, und all-
fällig in welchem Umfange, die Klage auf Wegweisung
eines andern anhebt.
Es wäre auch durchaus unbillig,
wenn der klagende Gläubiger nicht selbst
als Hf.IT des
von
ihm auf eigene Kosten angestrengten Prozesses
anerkannt würde, die Konkursverwaltung ihn vielmehr
im Laufe des
Prozes:oes plötzlich vor dIe Alternative stellen
dürfte, entweder auf ein wer
ig.,tens teilweises, ihm
selbst
aber genügend erscheinendes Prozessergebnis, das
er auf dem 'Vege des Vergleiches erzielen kann, zu ver-
zichten oder aber das Risiko der Fortführung des
Pro-
zesses, vielleicht durch mehrere Instanzen, auf sich zu
nehmen, auf die Gefahr hin, auch jenes Teilergebnis aufs
Spiel zu setzen.
3. -
Ob im Falle der Abtretung gemäss Art. 260
SchKG das Prozessführungsrecht derart beschränkt sei
oder mindestens in der Abtretungsurkunde beschränkt
werden könne, sei es auf Grund des Verzichtsbeschlusses
der Gläubigerschaft, sei es durch blosse
Verfügung
der Konkursverwaltung, braucht im vorliegenden Falle
nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung der weiteren
Frage, ob der Gläubiger, welcher zum
Schaden der
Gesamtgläubigerschaft den Prozess absichtlich oder
fahrlässig schlecht führt, davon absteht oder sich ver-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. 27
gleicht, dadurch schadenersatz::PJchtig werde, fällt nicht
in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-
tene V:erfügung aufgehoben.
8. lutscheicl vom 1. Kärz 192a i. S. J. Hilpert " Oie.
SchKG Art. 95 Abs. 1 Satz 2: Verhältnis der beiden Teile dieser
Vorschrift zneinander. Begriff der Gegenstände des täg-
lichen Verkehrs. und der weniger entbehrlichen Gegen-
stände l1.
SchKGArt. 97 Abs. 2: Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 95.
A. -In der Betreibung der Firma J. Hilpert Oe
gegen J. de Podesta für rund 21,000 Fr. pfändete
das Betreibungsamt
'Vil am 6. Dezember 1921 (neben
andern
in der Folge aus der Pfändung gefallenen und
daher hier nicht
mehr in Betracht kommenden Gegen-
ständen) einen von der
Firma Quidort, Droguerie. in
Winterthur akzeptierten, am 31. Dezember 1921 fäl-
ligen und dann auch eingelösten Wechsel im Betrage
von 3000 Fr., vier von der Gläubigerin selbst aus-
gestellte Eigenwechsel von je
1000 Fr., von denen einer
ebenfalls
,am 31. Dezember 1921 fällig und auch ein-
gelöst wurde,
so"ie eine durch 6 Bürgen versicherte
Forderung
des Schuldners im Betrage von 47,000 Fr.
(bezw., wie sich
in der Folge herausstellte, 49,500 Fr.,
wovon freilich
nur 47,000 Fr. verbürgt sind), welche
zu 4
% % zu verzinsen und in halbjährlichen Raten
von 3500 Fr. abzubezahlen ist. Hiegegen führte der
Schuldner, dem die Pfändungsurkunde am 13. De-
zember zugestellt worden war, am 3.
Januar Beschwerde
mit dem Antrage, die 'Vechsel seien aus der Pfändung zu
entlassen, im wesentlichen mit folgender Begründung :