Art. 106 ff. SchKG; opposition proceedings for third-party claims to attached assets, including public-law preferential rights. The objection procedure is not limited to civil-law claims; it must be opened whenever a third party asserts a right that excludes or displaces the attachment lien (consid. 1). Under the derogatory force of federal law, a cantonal deadline set in an inheritance division procedure has no preclusive effect for the enforcement proceeding and cannot bar the later opening of opposition proceedings. The nature and validity of the asserted priority right are matters for the courts, not the supervisory authorities, to decide (consid. 2).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 63. dürfen die betreffenden Gläubiger diese Fristen nicht versäumen, ohne ihre Forderungen anfzugeben, und müssen Klage erheben, die natürlich nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen die Gläubigerschaft bezw. den Sachwalter als deren Vertreter zu richten ist. Dann brauchen sie sich aber nicht gefallen zu lassen, dass der Sachwalter das Kollokationsverfahren durchführt und ihnen dabei eine neue Klagefrist ansetzt, und kann ihnen. wenn sie eine solche Frist verstreichen lassen. nicht entgegengehalten werden. die Abweisung im Kollo- kationsplan sei in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr schafft das vom Gläubiger auf die Fristansetzung durch die Nachlassbehörde hin erstrittene Urteil Recht und ist der Sachwalter verpflichtet, es der Verteilung zu ... grunde zu legen. Zu Unrecht glaubte sich der Sachwalter über das vom Rekurrenten vorgelegte Urteil hinwegsetzen zu dürfen, weil es nicht von den Solothurner"Gerichten als denjenigen am Orte der Nachlassbehörde gefällt worden . 1st. Hat der Schuldner mit dem Gläubiger der von ihm bestrittenen .Forderung eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, so vermag die Fristansetzung durch die Nachlassbehörde gemäss Art. 310 SchKG hieran nichts u ändern, sondern es bleibt jener auch ftir die in Ge- mässheit einer solchen Fristansetzung erhobene Klage dem vereinbarten Gerichtsstand unterworfen. Ein anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem in AS 43 I S. 279 ff. abgedruckten, von der Vorinstanz angerufenen Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, das sich auf einen Fall bezieht, wo eine der Eröffnung des' Nachlassverfahrens vorangehende Gerichtsstands- vereinbarung nicht vorlag, und sich im übrigen darauf beschränkt auszusprechen, dass der nachträgliche Weg- zug des Schuldners der Zuständigkeit des Richters am Orte der Nachlassbehörde nicht entgegensteht, sofern jener die Nachlassdividende dort hinterlegt hat, was bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung natür- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 64.
lieh nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist sich somit in dem Sinne als begründet, dass der Sach- walter bei der Verteilung die Forderung des Rekurrenten in dem ihm vom Gericht erster Instanz von Genf zu- gesprochenen Betrage zu berücksichtigen hat. Die Entscheidung über den Eventualantrag dagegen stünde einzig den Gerichten zu. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Verteilungsliste antragsgemäss abzuändern ist. 64. Entscheid vom a7. Dezember lSaa i. S. Dätwyler. Art. 106 ff. SchKG: Das Widerspruchsverfahren ist auch einzuleiten, wenn ein Dritter ein auf öffentliches Recht gestütztes, dem Pfändungspfandrecht vorgehendes Recht am gepfändeten Gegenstand behauptet. Unwirksamkeit einer bereits im Erbteilungsverfahren an- gesetzten Klagefrist für das Betreibungsverfahren. A. -Ende 1921 und anfangs 1922 liessen fünf Verlustscheingläubiger der Anna Haas in Männedorf, worunter die Rekurrentin, für Forderungen von zusammen 2507 Fr. 57 Cts. den jener aus dem Nachlass des Alois Zingg; wohnhaft gewesen in Meggen, angefallenen Erb- teil VOll 4777 Fr. 55 Cts. daselbst mit Arrest belegen und in der Folge pfänden. Im Frühjahr 1922 sodann' hob die OrtSbürgergemeinde Luzern für verabfolgte' Unterstützungen im Betrage von 6526 Fr. 90 Cts. in Männedorf Betreibung gegen Anna Haas an, in deren Verlauf requisitionsweise der Saldo des erwähnten Erbbetreffnisses im Betrage von 2269 Fr. 98 Cts. ge- pfändet wurde, da die Frist zur Teilnahme an den früheren Pfändungen bereits abgelaufen war. Als das Teilungs- offizium von Meggen infolgedessen vom Erbteil der Anna Haas zunächst 2507 Fr. 57 Cts. den Arrestgläubigern
220 Schuldbetreibungs-und Konkurarecht. N° 64. zuwies, der Ortsbürgergemeinde Luzern dagegen, ob- wohl sie gestützt auf 47 und 48 des kantonalen Armengesetzes ein Vorzugsrecht beanspruchte, nur den Rest von 2269 Fr. 98 Cts., rekurrierte letztere an den Regierungsrat des Kantons Luzern mit dem Antrage, das Erbbetreffnis sei ihr vorab zuzuweisen. Der Re- gierungsrat trat jedoch auf den Rekurs nicht ein. mit der Begründung, die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit die aus dem öffentlichen Recht entspringende Forderung der Ortshürgergemeinde Luzern gegenüber den Ansprüchen der andern Gläubiger privilegiert sein solle, falle.in die ausschUessliche Kompetenz des Richters, und es sei Sache des Teilungsoffiziums, den Parteien eine Frist zur Klagestellung einzuräumen. Als das Teilungsoffizium der Ortsbürgergemeinde Luzern' unter zwei Malen Klagefrist ansetzte, liess sie dieselben unbenützt verstreichen, verlangte dagegen zunächst vom Betreibungsamt und auf dessen Weigerung hin . durch Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden die Ein- ,lnitung des Widerspruchsverfahrens gegenüber den fünf . Arresthetreibungen, unter Ansetzung von Klagefristen an die Arrestgläubiger. B. -Die Aufsichtsbehörden; die obere durch Ent- scheid vom 30. November, haben die Beschwerde dahin gutgehejssen. dass sie das Betreibungsamt zur Ein- leitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106 und 107 SchKG anwiesen. C. -Diesen am 14. Dezember zugestellten Entscheid hat die Arrestgläubigerin J. Dätwyler am 21. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekursgegnerin behauptet ein freilich nicht auf das Zivilrecht, sondern auf kantonales öffentliches Recht gestütztes, dem Pfändungspfandrecht der Re- kurrentin und der übrigen Arrestgläubiger vorgehendes Recht an dem gepfändeten Erbteil. Ob ihr ein solches Vor- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 64. 221 zugsrecht zusteht, insbesondere ob es vor dem Bundes- recht haltbar ist, und allfällig in welchem Umfange, sind materiellrechtliche Fragen, die zu entscheiden nicht die Aufsichtsbehörden, sondern nur die Gerichte befugt sind. Angesichts der von der Rekursgegnerin behaupteten Eigenart des von ihr in Anspruch genom- menen Rechts ist den Vorinstanzen darin beizustimmen, dass zur Herbeiführung jener Entscheidung das Wider- spruchsverfahren durchzuführen ist, als dessen Zweck das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung ständig bezeichnet hat, Gelegenheit zur Feststellung zu schaffen, ob ein Dritter ein die Pfändung ausschliessen- des oder zurückdrängendes Recht an den gepfändeten Vermögensgegenständen geltend machen kann, wobei es -entgegen dem zu engen 'Vortlaut der Art. 106 bis 109 SchKG -gleichgültig ist, welcher Art dieses Recht sei (AS 41 III S. 192; 38 I S. 633; Sep.-Ausg. 15 S. 213). Sind Streitigkeiten solcher Art mit Wirkung für die Zwangsvollstreckung nach bundesrechtlicher Vorschrift im Widerspruchsverfahren auszutragen, so verschlägt es angesichts der derogatorischen Kraft des Bundes- rechts nichts, dass die Erbteilungsbehörde während dem durch das kantonale Recht geregelten Erbteilungsver- fahren der Rekursgegnerin bereit. ; eine (durch das Bundesrecht nicht vorgesehene) Klagefrist angesetzt hat und die Rekursgegnerin diese Frist unbenützt verstreichen liess. Es ist übrigens nicht einzusehen, welche schutzwürdigen Interessen der RekurrentiIi durch die Einleitung des Widerspruchsverfahrens beeinträchtigt würden ; im Gegenteil dürfte es allen Parteien dienen, wenn die Sache sofort und nicht eI'st im Verteilungs- verfahren ausgetragen wird, was zudem deswegen auf Schwierigkeiten formeller Art stossen würde, weil die Rekursgegnerin am Betreibungsverfahren der Arrest- gläubiger gar nicht beteiligt ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.