Art. 106 ff. SchKG; objection proceedings must also be opened where a third party asserts a public-law right superior to the attachment lien over seized property. A lawsuit deadline fixed in inheritance-division proceedings does not carry over to and govern the subsequent enforcement proceedings; procedural deadlines must be set within the proper enforcement framework. If a competing entitlement is asserted by a third party, the enforcement authorities must address the ranking claim through the prescribed objection mechanism.
'214 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 62. C. -Diesen Entscheid hat das Bauwesen II der Stadt Zürich am 6. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht . in Erwägung : Der Massarechtsanspruch auf Ablieferung der zurück- gezogenen Kommandite unterscheidet sich insofern von den übrigen Massarechtsansprüchen. als das Beschlags- recht daran nur denjenigen Konkursgläubigern zusteht, deren Verbindlichkeiten vor der Bekanntmachung des Austrittes des 'Kommanditärs im Handelsamtsblatt eingegangen worden sind. Demnach können auch nur diese Gläubiger Befriedigung aus jenem Massarechts- anspruch verlangen und ist der hiefür allfällig nicht erforderliche Teil der wieder eingeworfenen Kommandite von der Masse zurückzuerstatten (AS 42 III S. 146). Steht aber den übrigen Gläubigern keinerlei Beschlags- recht am Anspruch auf Wiedereinwerfung der Komman- ditsumme zu und sind sie von der Befriedigung daraus ausgeschlossen, selbst wenn die Konkursverwaltung ihn geltend macht, so kömien sie auch nicht die Ab- tretung jenes Massarechtsanspruches verlangen. Deber die Frage, ob ein Gläubiger als Altgläubiger zu jener Gruppe von besonders berechtigten Konkursgläubigern gehört, wird im Kollokationsverfahren. nämlich durch Auflag eines Separatkollokationsplanes entschieden, in welchem diejenigen Konkursgläubiger zuzulassen sind, welche nach Ansicht der Konkursverwaltung mit Fug den Anspruch erheben, als Altgläubiger anerkannt zu werden; ja es ist gerade der Zweck des Separatkoll0- kationsplanes, diese Frage zur Abklärung zu bringen (AS 42 III S. 146 f.), und es bedarf hiezu also nicht zunächst der Abtretung, wie das Konkursamt und die Vorinstanz meinen. Demnach erweist sich der Rekurs als grundsätzlich begründet ..... Sehuldbetl'eibungs-und KoJikul'srecht. ND 63.
Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 63. Entscheid. vcm 23. l)eember 1922 i. S. Kercure. Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung an die Glä.ubiger. . . Der Liquidationssachwalter ist der Aufsicht der betreIbungs- rechtlichen Aufsich!sbehörden unterworfen. Notwendigkeit des Kollokationsverfahrens ; Unanwendbar- keit des Art. 310 SchKG. Wirkungen einer trotzdem er- folgten Klagefristansetzunggemäss Art. 310 SchnG. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird durch Klagefrlstan- setzung gemäss Art. 310 SchGK nicht ausser Kraft ge- setzt. A. -Im Nachlassverfahren über Karl Jaeggi in Solothurn gab der Rekurrent dem zum Sachwalner bestellten Betreibungs-und Konkursamt Solothurn eI.ne Forderung von 1600 Fr. aus Publikationsaufträgen em, in welchen Genf als Gerichtsstand vereinbart worden war. Als Jaeggi diese Schuld bestritt, soweit e oo Fr. über- stieg, setzte die Nachlassbehörde anlasslich der Be- stätigung des Nachlassvertrages, durch welchen er den Gläubigern sein ganzes Vermögen abtrat, dem Rekur- renten eine peremptorische Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen . Geltendmachung seiner Fordenng, was ihm der Sachwalter am 1. März zur KenntnIS brachte. Am 16. März erhob der Rekurrent beim Gericht erster Instanz von Genf Klage gegen Jaeggi auf Anerkennl ng seiner Forderung. Gleichen Tags setzte der Sachwalter, der am Tage zuvor das Schuldenverzeichnis als Kono kationsplan aufgelegt hatte, dem Rekurrenten . eIne Frist von zehn Tagen zur Anfechtung des KollokatIons- planes. Am 8. Mai hiess das Gericht erster Instanz vo Genf die Klage des Rekurrenten durch VersäumnisurteJl
216 Schuldbetrelbunp-und Konkursrecht. N0 63. gut. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, machte der Rekurrent dem Sachwalter Mitteilung davon und verlaugte gestützt darauf Bezahlung der Nachlassdividende. Der Sachwalter liess jedoch den Rekurrenten in der Verteilungsliste nur mit einer For- derung von 300 Fr. zu. Gegen diese Verfügung führte der Rekurrent Beschwerde mit folgenden Anträgen: Dire et prononcer que l'Office des Faillites de Soleure n'avait aucun droit a passer outre aux missives re- commandees emanant de la recourante et que ce faisant il a agi a ses risques et perils. Dire et pronollcer que le jugement par defaut rendu contre sieur Jaeggi par les Tribunaux genevois est executoire a teneur des articles 61 de la Constitution fMerale et 81 Loi sur la poursuite pour dettes, et par consequent doit tre pris en consideration par l'Office des Faillites de Soleure qui devra alors admettre inte- gralement la production de la recourante. . Subsidiairement et pour le cas OU par impossible il serait declare que l'etat de collocation ne peut etre actuellement redresse : Declarer que la responsabilite de l'Office des Faillites de Soleure est pleine et entitnre quant a la somme de 1400 fr. non admise malgre le. jugement rendu contre sieur Jaeggi et dont il a eu connaissance des qu'il fut devenu definitif et executoire. Reserver a a recourante tüus ses droits pour redamer a l'Office des Faillites de Soleure la reparation du pre- judice qu'elle subit. ) B. -Durch Entscheid vom 14. November hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, für die Beurteilung der Klagen gemäss Art. 310 SchKG wie auch für die Klagen auf Anfechtung des Kollokations- planes bei der Vermögensabtretung an die Gläubiger durch Nachlassvertrag sei ausschliesslich der Richter des Ortes der Nachlassbehörde zuständig. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 63. 217 C. -Diesen am 29. November zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 6. Dezember an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Da beim Nachlassvertrag mit Vermögensab- tretung die RechtssteHung des Schuldners dadurch nicht beeinträchtigt wird, dass eine von ihm bestrittene Forderung im Verfahren berücksichtigt wird. vielmehr nur die Gläubigerschaft an der Anerkennung oder Be- streitung der einzelnen eingegebenen Forderungen in- teressiert ist, so hat die Nachlassbehörde bei der B stätigung des Nachlassvertrages richtigerweise den. Li..: quidationssachwalter anzuweisen, das KollokatIOns- verfahren durchzuführen, damit er als Vertreter der Gläubigerschaft über die Zulassung oder Wegweisung der eingegebenen Forderungen entscheiden kann (vnl. a. a. O. S. 462 ff.). Daneben ist dann natürlich für dIe Ansetzung von Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung der vom Schuldner bestrittenen Forderungen gemäss Art. 310 SchKG kein Raum mehr, sodass diese Vor- schrift ausser Anwendung fallen muss. Wenn jedoch, wie es nach den vorgelegten Akten hier anzunehmen ist, die Nachlassbehörde von der Anordnung des Kollokationsverfahrens absieht und in Anwendung von Art. 310 SchKG bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern der vom Schuldner bestrittenen Forderungen selbst peremptorische Fristen zu deren gerichtlicher Geltendmachung ansetzt, so
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 63. dürfen die betreffenden Gläubiger diese Fristen nicht versäumen, ohne ihre Forderungen aufzugeben, und müssen Klage erheben, die natürlich nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen die Gläubigerschaft bezw. den Sachwalter als deren Vertreter zu richten ist. Dann brauchen sie sich aber nicht gefallen zu lassen, dass der Sachwalter das Kollokationsverfahren durchführt und ihnen dabei eine neue Klagefrist ansetzt, und kann ihnen, wenn sie eine solche Frist verstreichen lassen, nicht entgegengehalten werden. die Abweisung im Kollo- kationsplan sei in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr schafft das vom Gläubiger auf die Fristansetzung durch die Nachlassbehörde hin erstrittene Urteil Recht und ist der Sachwalter verpflichtet, es der Verteilung zu .. grunde zu legen. Zu Unrecht glaubte sich der Sachwalter über das vom Rekurrenten vorgelegte Urteil hinwegsetzen zu dürfen, weil es nicht von den Solothurner'Gerichten als denjenigen am Orte der Nachlassbehörde gefällt worden ist. Hat der Schuldner mit dem Gläubiger der von ihm bestrittenen Forderung eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, so vermag die Fristansetzung durch die Nachlassbehörde gemäss Art. 310 SchKG hieran nichts u ändern, sondern es bleibt jener auch ftir die in Ge- mässheit einer solchen Fristansetzung erhobene Klage dem vereinbarten Gerichtsstand unterworfen. Ein anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem in AS 43 I S. 279 ff. abgedruckten, von der Vorinstanz angerufenen Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, das sich auf einen Fall bezieht, wo eine der Eröffnung des NachlassverfahreIL" vorangehende Gerichtsstands- vereinbarung nicht vorlag, und sich im übrigen darauf beschränkt auszusprechen, dass der nachträgliche VVeg- zug des Schuldners der Zuständigkeit des Richters am Orte der Naehlassbehörde nicht entgegensteht, sofern jener die Naehlassdividende dort hinterlegt hat, was bei einem Naehlassvertrag mit Vermögensabtretung natür- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 64.
lieh nicht in Frage kommt. Die Beschwerde erweist sich somit in dem Sinne als begründet, dass der Sach- walter bei der Verteilung die Forderung des Rekurrenten in dem ihm vom Gericht erster Instanz von Genf zu- gesprochenen Betrage zu berücksichtigen hat. Die Entscheidung über den Eventualantrag dagegen stünde einzig den Gerichten zu. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Verteilungsliste antragsgemäss abzuändern ist. 64. Entscheid vom a7. Dezember 19aa i. S. Dätwyler. Art. 106 ff. SchKG: Das Widerspruchsverfahren ist auch einzuleiten, wenn ein Dritter ein auf öffentliches Recht gestütztes, dem' Pfändungspfandrecht vorgehendes Recht am gepfändeten Gegenstand behauptet. Unwirksamkeit einer bereits im Erbteilungsverfahren an- gesetzten Klagefrist für das Betreibungsverfahren. A. -Ende 1921 und anfangs 1922 liessen fünf Verlustscheingläubiger der Anna Haas in Männedorf, worunter die Rekurrentin, für Forderungen von zusammen 2507 Fr. 57 Cts. den jener aus dem Nachlass des Alois 7jngg wohnhaft gewesen in Meggen, angefallenen Erb- teil von 4777 Fr. 55 Cts. daselbst mit Arrest belegen und in der Folge pfänden. Im Frühjahr 1922 sodann' hob die Ortsbürgergemeinde Luzern für verabfolgte. Unterstützungen im Betrage von 6526 Fr. 90 Cts. iri Männedorf Betreibung gegen Anna Haas an, in deren Verlauf requisitionsweise der Saldo des erwähnten Erbbetreffnisses im Betrage von 2269 Fr. 98 Cts. ge- pfändet wurde, da die Frist zur Teilnahme an den früheren Pfändungen bereits -abgelaufen war. Als das Teilungs- offizium von Meggen infolgedessen vom Erbteil der Anna Haas zunächst 2507 Fr. 57 Cts. den Arrestgläubigern