BGE 48 III 170
BGE 48 III 170Bge14.08.1922Originalquelle öffnen →
170 Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 47. B. Sanierung von HoLelunternebmungen. Assainissement des entreprises hOLelieres. 47. Entscheld vom 7. Juli 1922 i. s. Keierhans. HPfNV Art. 40 : Gegen die Zurückweisung des Gesuches von Solidarbürgen oder Mitverpflichteten um Ausdehnung der Kapitalstundung auf sich seitens des Sachwalters kann Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geführt werden. Die Beschwerdeführer sind als Erben dps Adolf Meier- hans solidarisch haftende Bürgen des Zinsendienstes für eine Hypothekenforderung der Volksbank in Luzern an Gebrüder Zimmermann, Eigentümern des Hotels Schweizerhof in Weggis, im Kapitalbetrage von 80,000 Fr. Nachdem über die Gebrüder Zimmermann das Pfand- nachlassverfahren eröffnet worden war und die Gläu- 'bigerin gegen die Bürgen für die verfallenen Zinsen Betreibungen angehoben hatte, stellten diese bei den Amtsgerichtspräsidenten von 'Hochdorf und Luzern- Land als den Nachlassbehörden ihres Wohnortes bezw. des Sitzes der Schuldnerin das Gesuch um Ausdehnung der dieser zu gewährenden Stundung auch auf sie selbst gemäss Art. 23 HPfNV. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land sandte das Gesuch den Beschwerde- führern zurück, mit der Begründung, dass die Nach- lassbehörde zur Erledigung desselben nicht zuständig sei, es vielmehr nach Art. 40 HPfNV dem Sachwalter der Hauptschuldnerin eingereicht werden müsse. Der Amtsgerichtspräsident von Hochdorf dagegen leitete das Gesuch an den Sachwalter der Hauptschuldnerin, A. Ammann in Weggis, « zu Handen der dortigen Nach- lassbehörde, weil diese zuständig ist ». Der Sachwalter endlich wies das Gesuch zurück, mit der Begründung, Sanierung von Hotelunternehmungen. No 47. 171 dass die HPfNV die Ausdehnung der Stundung auf die Bürgen für Z ins forderungen nicht vorsehe; um solche allein aber handle es sich hier. Hiegegen richtet sich die vorliegendB Beschwerde, mit welcher die Aus- dehnung der Gebrüder Zimmermann « gewährten » Stun- dung auf die Beschwerdeführer, eventuell Weiterleitung des Gesuches zur materiellen Behandlung an die zustän- dige Instanz beantragt wird. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Dem Bundesgericht kommt im Pfandnachlassverfahren keine weitere Zuständigkeit zu als die Beurteilung von Rekursen gegen die Entscheidungen der Nachlassbehörde in denjenigen Fällen, für welche dies in der HPfNV ausdrücklich vorgesehen ist. Nun liegt aber ein Entscheid der Nachlassbehörde über die Ausdehnung der Stundung auf die Beschwerdeführer überhaupt noch nicht vor, indem die jetzige Stellungnahme des Amtsgerichts- präsidenten von Luzern-Land keineswegs ausschliesst, dass er seinerzeit gemäss Art. 42 Abs. 4 HPfNV im' Hauptentscheid (Genehmigungsverfahren) über das Ge- such der Beschwerdeführer befinden wird, wenn es ihm vom Sachwalter unterbreitet werden wird. Gemäss Art. 43
172 Sanierung von Hoteluntemehmungen. N0 48. also erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 48 .. Auszug aus lIem Entsche14 vom lS. September lSaa i. S. Bofer. Pfandnachlassverfahren über einen Miteigentümer. Voraus- . setzungen. Am 14. August 1922 reichte Amold Hofer, der zu~ sammen mit Frau Burckhalter Eigentümer der Hotelß Viktoria und Baumgarten in Thun ist, und zwar zu einem Drittel, bei der dortigen Nachlassbehörde (Ge- richtspräsident) das Gesuch um Bewilligung einer Nach- lasstundung und Eröffnung des Pfandnachlassver- fahrens ein. Im Instruktionsverfahren gab der Ehemann Burkhalter die Erklärung ab, dass er und seine Frau sich der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens über Hofer widersetzen, weil sie von den Pfandgläubigern nicht bedrängt werden .. Aus den Erwägungen: Übrigens würde der angefochtene Ents~heid auch :der materiellen Prüfung standhalten. Denn der Rekurrent erklärt nicht etwa, die in Art.l6 ff. HPfNV vorgesehene Massnahme der Tilgung der rückständigen . PfandZinse vermittelst Amortisationshypothek nicht in· Anspruch nehmen zu wollen, wie denn auch angesichts der mim- haften Zinsrückstände davon auszugehen ist, . das Pfand- nachlassverfahren würde ohne Durchführung . dieser Massnahme nicht zum Ziele führen können. Belasten Sanierung von Hoteluntemehmungen. N° 48. 173 aber die Grundpfandschulden, deren Zinsen derart getilgt werden wollen, nicht nur den Miteigentumsanteil desjenigen Miteigentümers, welcher· allein die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens beantragt, sondern das Hotelgrundstück als solches, was hier ohne weiteres anzunehmen ist, da der Gesuchsteller ja sogar behauptet, er sei Solidarschuldner sämtlicher Grundpfandschulden, so muss auch die Amortisationshypothek auf das Grund- stück als solches gelegt werden. Dann bedarf es aber zur Errichtung dieser Hypothek als einer neuen Grund- stücksbelastung auch der Zustimmung sämtlicher Mit- eigentümer (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Kann wegen der möglichen Verschiedenheit der Vermögensverhältnisse der Miteigentümer wohl nicht verlangt, ja vielleicht nicht einmal zugelassen werden, dass alle Miteigentümer zusammen ein einheitliches Pfandnachlassverfahren ein- leiten (vgl. AS 47 111 S. 52 f. Erw.3), so bedarf es nach dem Gesagten doch mindestens der Zustimmung der übrigen Miteigentümer, wenn einer von ihnen das Pfand- nachlassverfahren einleiten will. Infolge des offenen Widerstandes des anderen Miteigentümers kann daher das Pfandnachlassverfahren über den Rekurrenten in, der Tat nicht eröffnet ~erden. OFDAG Offset-, Formular-.·tmd Ferodruck AG 3000 Bern
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