BGE 48 III 163
BGE 48 III 163Bge29.04.1921Originalquelle öffnen →
162 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 45.
auch der auf lange Zeit fest angestellte Dienstpflichtige
für den ganzen Rest der Vertragsdauer den vollen Lohn
beanspruchen könnte, ohne sich entgegenhalten lassen zu
müssen, er habe sich nicht nach einer anderweitigen
Beschäftigung umgesehen.
Beschränkt sich aber der Anspruch der Kläger aus
der Nichterfüllung der Dienstverträge auf Schadener-
satz, so sind sie dafür auch nicht des Konkursprivilegs
teilhaftig, welches Art.
219 SchKG für Lohnansprüche
gewährt, ohne es auch auf Schadenersatzansprüche aus
Nichterfüllung von Dienstverträgen auszudehnen.
In der
Tat lässt sich. dieses Privileg, gleichwie dasjenige der
teilweisen Unpfändbarkeit, nur rechtfertigen für die
Gegenleistung
für Dienste, welche der Dienstpflichtige
wirklich geleistet
hat -oder zu deren Leistung er min-
destens zur
Verfügung stehen musste.
3. -Sollte
man übrigens Art. 332 OR auf den vor-
liegenden Fall anwenden und annehmen, jene
Vor-
schrift habe den Loh n anspruch auf die n ach der
Konkurseröffnung liegende
Zeit ausdehnen wollen, so
ergäbe sich daraus doch noch nicht ohne weiteres eine
Abänderung des SchKG im Sinne der Ausdehnung
des von
ihm nur für ine gewisse Zeit vor der Kon-
kurseröffnung gewährten Privilegs auch
aUf diesen Lohn-
anspruch. Hiefür hätte es einer ausdrücklichen Vor-
schrift schon deswegen beurft, weil sonst ganz ung~
wiss ist, auf wielange hinaus es daure, ob wiederum
während der für die
Zeit vor der Konkurseröffnung vor-
gesehenen Frist, oder einfach
im ganzen, d. h. für die
Zeit vor und nach der Konkurseröffnung zusammen,
während jenes
Zeitraumes, oder aber für welche Zeit
immer. Zudem könnte eine derart abwegige Rechtsfigur
wie ein erst nach der Konkurseröffnung entstehendes
Konkurspriyileg ohne ausdrückliche gesetzliche Sanktion
nicht
anßrkannt werden. Entgegen der Auffassung der
lQäger darf nämlich nicht davon ausgegangen werden,
ihre Forderung fliesse aus der noch vor der Konkurs-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 163
eröffnung erfolgten Kündigung, weil die Kündigung
ja bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Dienst-
verhältnis nicht beeinflusst, mindestens nicht in der
hier in Frage stehenden Beziehung, also keine nicht
ohnehin bestehenden Ansprüche
zur Entstehung kom-
men lässt. Bildet nun auch der Dienstvertrag die Grund-
lage für die Lohnansprüche, so gelangen diese doch
erst
nach Massgabe deJ,' geleisteten bezw. angebotenen Dienste
zur Entstehung, also vor der Konkurseröffnung über
den Dienstherrn
nur für die bis dahin geleisteten bezw.
zur Verfügung gestellten Dienste. Nach dem Ausge-
führten entspringt aber die Forderung, welche die Klä-
ger gegenüber der Konkursmasse noch geltend machen
können, vielmehr eigentlich der Weigerung der Kon-
kursverwaltung,
in den Vertrag einzutreten, einer Tat-
sache also, welche in die Zeit nach der Konkurseröffnung
fällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann,
wird sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Schaffhausen vom
20. Januar 1922 be-
stätigt.
46. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Juli 1922
i. S. Xonkursmasse Xeller gegen Xorporation Freiteil und Graf.
ZGB Art. 716, OR Art. 226 und 277 : Wirkung des Eigentums-
vorbehaltes im Konkurs; Wahlrecht des Verkäufers (Erw. 1).
ZGB
Art. 895 ff., insbesondere 896 Abs. 2 : Retentionsrecht.
Voraussetzungen: fremdes Eigentum, ausschliesslicher Be-
sitz. Ausschluss beim Kreditkauf (Erw. 2).
SchKG Art. 250, KV Art. 47 If. : Unzulässigkeit einer ,auf
Aussonderung abzielenden Hauptintervention im Kollo-
kationsprozess (Erw. 3).
A. -Am 15. März 1920 verkaufte die Klägerin an
Walter Keller in Sachsein und Otto Graf in Sarnen
164 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivUabteilungen). N° 46. « sämtliches Rundholz, welches sich auf den Lagerplätzen Teufi, Studenried und am Schelfweg entlang befindet •• nämlich 1032,85 m 8 für 55,773 Fr.90, wovon 25,000 Fr. am 15. April 1920 und der Rest am 15. Oktober 1920 bezahlt werden sollten, während die Abfuhr des Holzes bis im Juli 1920 vorgesehen wurde. Gemäss Zilf. 6 des Vertrages « behält sich die Verkäuferin das Recht vor. die ihr nötig erscheinenden Vorkehren zur Sicherung der Zahlung zu treffen und wahrt sich das Eigentumsrecht gemäss Art. 715 ZGB». Am 15. Mai 1920 liess die Klägerin den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehalts- register von Sarnen, und am 15. April 1921 in das- jemge von Sachsein eintragen. Am 7. Mai 1921 wurde über Keller der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete eine auf den 30. April aufgerechnete Restforderung von 15,460 Fr. 01 nebst Zins von 13,777 Fr. 40 seit 1. Mai bis zur Zahlung an und beanspruchte gleichzeitig « das vorhandene Holzlager in Sarnen und eventuell in Sach- seIn als Eigentum B. Die Konkursverwaltung liess die Forderung - mit Rücksicht auf die Beteiligung des Graf - nur zur Hälfte, d. h. bis zum Betrage von 7730 Fr.01 in 5. Klasse zu und wies die Eigentumsan-' sprache ab. Darauf reichte die Klägerin folgende Kollo- kationsklage ein : « 1. Es sei am Kollokationsplan im Konkurs Walter Keller Sachsein die gesamte Forderung von 15,460 Fr. 01 nebst Zins a 6 % seit 1. Mai Ül21 zuzulassen ? 2. Es sei diese Forderung unter die faustpfandge .. sicherten Forderungen aufzunehmen unter Anerkennung des Eigentumsrechts auf die vorhandenen Schnitt- waren beim Bahnhof in Sarnen und auf dem Lagerplatz in Sachsein ? 3. Eventuell sei der Klägerin das Recht gerichtlich zugestanden, die mit Eigentumsvorbehalt verkauften Holzwaren zurückzunehmen, eventuell inwieweit?» Die Beklagte trug zunächst auf Abweisung der Klage an. Am 26. August beschloss jedoch der Gläubigeraus- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivUabtellungen). No 46. 165 schuss, die Forderung der Klägerin im Betrage von 15,460 Fr. 01 in 5. Klasse zuzulassen. Am 2. September reichte Graf « Hauptinterventionsklage » ein mit den Anträgen: « 1. es sei die Klage der Freiteilverwaltung vollin- haltlich gutzuheissen oder aber 2. seien die vorhandenen Schnittwaren auf dem Bahnhofplatze Sarnen als Eigentum· des Interventions- klägers zu erklären, eventuell. inwieweit (will sagen: zur Hälfte) ? » Die Beklagte beantragte Abweisung auch dieser Inter- ventionsklage. B. -Am 12. Januar hat das Kantonsgericht Unter- waiden ob dem Wald folgendes Urteil gefällt: « I. Die klägerische Forderung im Betrage von 15,460 Fr. 01 nebst Zins zu 6 % seit 1. Mai 1921 ist durch Anerkennung seitens der Konkursverwaltung erledigt. II. Die klägerische Forderung ist unter die faust- pfandgesicherten Forderungen aufzunehmen unter grund- sätzlicher Anerkennung des Eigentumsrechtes an dem auf dem Lagerplatze beim Bahnhof in Sarnen und bei der Sägerei in SachseIn vorfindlichen Freiteilholz. . III. Die Eventualfrage in Ziff. 3 des RechtsbegehreD$· sowie die Interventionsklage sind durch vorstehende Entscheidungen hinfällig geworden. )) Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald hat am 20. Mai die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung abgewiesen. C. -Am 31. Mai hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: « 1. Das obergerichtliche Urteil ist aufzuheben. 2. Die Forderung der Berufungsbeklagten sei in 5. Klasse zu verweisen. 3. (Rückweisungsantrag). » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
166 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. vorbehalt gestützt· wird, stehen ihrer Gutheissung die von der Beklagten heute freilich nicht mehr angerufenen Vorschriften der Art. 716 ZGB und 226 u. 227 OR ent- gegen. Während gemäss Art. 212 SchKG der Verkäufer, welcher dem Gemeinschuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, nicht vom Vertrag zurücktreten und die übergebene Sache nicht zurückfordern kann, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat, kann beim Verkauf unter Eigentums- vorbehalt der Verkäufer den ausstehenden Rest des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt bezw. das Eigentum geltend machen, weil der Eigentumsvorbehalt den Eigentumsübergang bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises hinausschiebt. Doch stehen ihm diese Rechte nach dem klaren Wortlaut jener Vorschriften nur alternativ zu, so zwar, dass er bei der Geltend- machung des Eigentums die bereits geleisteten Ab- zahlungen (unter Vorbehalt gewisser Ahzüge) zurück- zuerstatten hat. (Darüber, dass der Rücktritt nicht eine von der Geltendmachung des Eigentums verschiedene Alternative darstellt, vgL zutreffend VON TUHR, Schweiz. ,Juristenzeitung 1921/2 S.371). Nachdem die Klägerin in erster Linie den noch ausstehenden Rest des Kauf- preises gefordert hat, dieser von den Organen des Kon- kursverfahrens kolloziert worden und die bezügliche Kollokationsverfügung in .Rechtskraft erwachsen ist, ist ihr Wahlrecht konsumiert und muss es sein Bewenden dabei haben, dass ihr die auf den Rest der Kaufpreis- forderung entfallende Konkursdividende zugeteilt wird, wobei der Zinsenlauf jedoch mit dem Datum der Kon- kurseröffnung aufhört (Art. 208 SchKG). Die Geltend- machung dieses Anspruches seitens der Klägerin, der die Aufrechterhaltung des Vertrages voraussetzt, schliesst nach dem Gesagten die Inanspruchnahme des Holzes als ihr Eigentum, welche sich ja nur aus dem Rücktritt vom Vertrage herleiten liesse, ohne weiteres aus, involviert • im Gegenteil die Überlassung des Holzes an die Kon- Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 167 kursmasse, wie denn ja auch die Klägerin mit ihrer Klage dessen Zurücknahme nur eventuell verlangt. Insbe- sondere köIinte keine Rede davon sein, dass ihr das Holz zurückgegeben würde und sie ausserdem für den dessen Wert übersteigenden Teil der Kaufpreisrestanz kolloziert bliebe, wie sie sich vorzustellen scheint. Anderseits aber vermag der Eigentumsvorbehalt auch nicht die Grund- lage für ein den Rest des Kaufpreises versicherndes Faust- pfandrecht abzugeben. Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (AS 38 I S.236 f. Erw. 2; Sep.-Ausg. 15 S. 77 f. Ent. 2), betrifft die im Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März 1911 (AS Sep.-Ausg. 14 S. 130 ff.; Sammlung der eidgenössischen Erlasse und Schuldbetreibung über Konkurs S.237 ff.) für die Pfändung und Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen getroffene Anordnung, dass mit ihnen in gleicher Weise zu verfahren ist, wie wenn sie für den Rest des Kaufpreises verpfändet wären -wonach übrigens der Verkäufer ebenfalls nur entweder den Rest des Kauf- preises bezahlt erhält oder aber der Eigentumsvorbehalt ihm gewährt bleibt -, das Konkursverfahren nicht,· wie denn ja hiefür auch keine Notwendigkeit vorliegt, da die Konkursmasse an die Stelle des Käufers tritt und daher die diesem zustehenden Rechte selbst geltend machen kann, während im Gegensatz hiezu der pfändende Glä.ubiger die Stellung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten einnimmt. Kann sonach die Klägerin aus dem Eig~ntumsvorbehalt ohnehin keinerlei Rechte mehr herleiten, so bedürfen die von der Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen der Prüfung nicht. 2. -Eventuell versucht die Klägerin ein Retentions- recht darzutun, dessen Bestehen, wie übrigens auch dasjenige eines Faustpfandrechts, das Nichtbestehen ihres Eigentumsrechts zur Voraussetzung hätte, da der Rechtsordnung derartige Rechte an eigener Sache fremd sind. Nun ist der Klägerin aber zunächst der Nach- weis nicht gelungen, dass ihr ein den Besitz des Gemein-
168 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivUabte1lIJll,eil). N0 46.
schuldners ausschliessender Besitz an dem fraglichen
Holz zusteht, wofür sie hauptsächlich den
Umstand
angerufen hat, dass es auf von ihr gemietetem Platze
lagere bezw. die Lagerung
auf ihren Namen erfolgt sei.
Denn aus der Bezahlung
der Miete für den Lagerplatz
bezw. des Lagergeldes liesse sieh nicht ohne weiteres ein
Schluss auf einen solchen ausschliesslichen Besitz ziehen.
Zudem sind derartige Zahlungen
nur für das in Sarnen,
nicht aber auch
für das in Sachseln lagernde . Holz
erwiesen,
und auch für jenes, abgesehen von der Zahlung
eines nichtssagend geringen Betrages von 3 Fr. 90
am
29. April 1921. 'nur Zahlungen. die nach der Konkurs-
eröffnung erfolgt sind, ohne dass den Akten
mit Sicher-
heit entnommen werden könnte, dass sie sich auf die
Zeit vor der Konkurseröffnung beziehen ; gelangte aber
die Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt
in den Besitz
des Holzes, so konnte sie dadurch das. Retentionsrecht
für eine Konkursforderung natürlich ohnehin nicht
mehr erWerben. Gegen den ausschliesslichen Besitz der
Klägerin spricht übrigens positiv der Umstand, dass
laut vorliegendem Buchauszug der Station Sarnen der
Gemeinschuldner es dorthin
an seine eigene .. Adresse
gandt hatte. übrigens muss das Retentionsrecht
t
sie nicht anerkannt worden ist, und ·auf die Haupt:"
intervention nicht eingetreten.
AS 48111 -192'2
1~uch daran scheitern, dass der Verkäufer. welcher auf
Kredit verkauft, wie es hier geschehen ist. ungeachtet
des Eigentumsvorbehaltes,
der ja gerade den Schutz
des sich des Besitzes entäussernden Efgentümers be-
zweckt,
zur Übertragung des Besitzes an den Käufer
verpflichtet
ist (Art. 896 Abs. 2 ZGB).
3. -
Ist demnach die Klage abzuweisen, so erhebt sich
die Frage nach der weitern
. Behandlung der für diesen
Fall von Otto Graf erhobenen Hauptintervention. Wäre
sie als prozessual zulässig zu erachten, so liesse sich
die Rückweisung der Sache·
an die Vorinstanz nicht
umgehen. weil sie
in dieser Beziehung nicht als spruch-
reif erscheint. Doch
ist dies. zu verneinen. Dabei braucht
zur Frage nicht Stelluag genommen zu werden, ob
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N0 46. 169
im Kollokationsprozess die Hauptintervention grund-
säizlich unzulässig sei, d. h. auch dann, wenn sie den
Anspruch zum Gegenstand hat, auf welchen sich die
angefochtene Kollokation bezieht. Denn die vorliegende
Hauptintervention
zielt nieht auf die Inanspruchnahme
eines Rechtes solcherArt
ab, über welche im Kollokations-
verfahren
zu entscheiden ist. Vielmehr macht der Inter-
venient damit das
Eigentumsrecht an dem streitigen
Holz geltend, also dessen Aussonderung aus der Masse.
Für die Erledigung solcher Anspruche aber hat das durch
die
KV, Art. 47 ft. geregelte, vom Kollokationsver-
fahreb durchaus verschiedene Verfahren platzzugreifen,'
welch 'der Gläubigerschaft ein unmittelbares Recht
zur Mitsprache einräumt; hinwiderum ist dafür nicht
daS beschleunigte Prozessverfahren massgebend. Der-
artige
Interventionen würden somit nicht nur die Durch-
führung des Kollokationsprozesses empfindlich ver-
zögern.
. sondern auch das der Gläubigerschaft garan-
tierte
MitspraCherecht bei der Erledigung: der Aus-
sonderungsanspruche
ausschalten. Ihre Zulassung durch
das kantonale
Prozessrecht vermag daher. .vor dem
Bundesrecht nieht standzuhalten (vgl. AS
29 II S.401).
I Derrinach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald
vom
20. Mai aufgehoben, die Klage abgewiesen, sow
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.