BGE 48 III 16
BGE 48 III 16Bge13.12.1921Originalquelle öffnen →
16 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 5.
daher den Kollokationsplan nicht anfechten.· Allein
seine Legitimation
zum Abtretungsbegehren vermag
er nur aus dem Uebergang der Konkursforderungen
der Schweizerischen Volksbank und des Schweizerischen
ankvereins herzuleiten, denen als Konkursgläubigern
Jene Befugnis zustand, die aber keinen Gebrauch davon
machten und daher nach dem Gesagten ihrerseits mit
einem solchen Begehren ausgeschlossen wären.· Es be-
darf keiner weiteren Ausführungen, dass der Rekurrent
al Rehtsnchfolger der genannten Konkursgläubiger
kemerleI
weItergehende Rechte für sich beanspruchen
kann, als
jene. selbst geltend machen könnten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
5.
Entscheid vom 9. lebraar lnl i. S. ICrattiger.
SchKG Art. 106, 107: Stellung des Betreibungsamtes zu
mhreren nacheinander erhoben,en, aber nicht prosequierten
Dnttanspacben. Befugnis des Richters, die Einstellung
der Betreibung zu verweigern.
A. -In den Betreibungen der Firma Ernst Strü-
bin & ~le nd d iner. Ahl weiterer Gläubiger gegen
Frau Hafelflllger III Blllmngen pfändete das Betreibungs-
amt Hausrat im Schätzungswert von 5750 Fr. Nachdem
d.as Ver:vertungsbegehren gestellt worden war, sprach
em geWISSer Häring in Zürich sämtliche gepfändeten
Gegenstände zu Eigentum
an, ohne jedoch Wider-
spruchsklage
zu erheben, als Ernst Strübin & Oe die
Eigentumsansprache bestritten.
In der Folge sprachen
ferner zunächst
am 4. Oktober 1921 A. Roth in Basel
udan am 11. November Hans Vieth in Binningen
dIe samtlichen gepfändeten Gegenstände
zu Eigentum
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an, ebenfalls ohne Widerspruchsklage zu erheben, als
ihre Ansprüche bestritten wurden, und endlich am
7. Dezember Dr.
H. Krattiger, Zahnarzt, in Basel.
Da die Verwertung immer wieder hinausgeschoben
wurde, beschwerte sich die
Firma Strübin & oe, welche
auch die Eigentumsansprache Krattigers bestritt, am
9. Dezember bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, keine weitern
An-:-
sprachen auf die gepfändeten Gegenstände -mindestens
nicht ohne Prüfung der Beweismittel des Ansprechers
-entgegenzunehmen
und die Verwertung unbeküm,.
mert um solche durchzuführen. Sie machte geltend,·
diese ohne materielle Grundlage und keineswegs ernst-
lich erhobenen Eigentumsansprachen haben einzig zUm
Zwecke, die Verwertung zu verhindern.
B. -Durch Entscheid vom 13. Dezember 1921 hat
die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass es dem Be-
treibungsamt die Weisung erteilte, die Betreibung ohne
Rücksicht
auf die Ansprache Krattigers « und einer
eventuell
. noch weitern Person» durchzuführen. Der
Begründung ist zu entnehmen: Alle erhobenen Dritt-
ansprachen haben nur den Sinn, die Verwertung hinaus-
zuschieben, wenn
nicht gar zu verunmöglichen. «Bei
einer derart offensichtlichen Unbegründetheit eines gel-
tend gemachten Anspruchs und dem offensichtlichen
Zweck dieser Massnahmen, das Betreibungsverfahren
zu erschweren, müssen die Betreibungsbehörden Mittel
und Wege finden, um dem Gläubiger zu seinem Rechte
. zu verhelfen. Das kann nur dadurch geschehen, dass
von einem bestimmten Zeitpunkte an, an welchem die
Betreibungsbehörden die
Ueberzeugung gewonnen haben,
dass der obgenannte Zweck vorliegt, das Betreibungsamt
angewiesen wird, einen geltend gemachten Drittanspruch
nicht
mehr zu beachten. »
C. -Diesen ihm am 14. Dezember zugestellten Ent-
scheid hat Krattiger am 24. Dezember an das Bundes ..
AS 48 III -1921
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gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde von
Ernst Strübin & Oe.
Die Schuldbetreibungs-ncl Konkurskammel' zieht
in Erwägung:
Beansprucht ein Dritter einen gepfändeten im Ge-
wahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstand zu
Eigentum oder sonstigem dinglichen Recht,
so. be-
schränkt sich die Befugnis des Betreibungsamtes darauf,
dem Gläubiger (und dem Schuldner) die gesetzliche
Frist zur Bestreitung des Anspruches des Dritten und,
wenn diese erfolgt, dem
Dritten die gesetzliche Frist
zur Erhebung' der Widerspruchsklage anzusetzen. Die
Entscheidung darüber, ob die Eigentumsansprache be-
aründet sei, ist dem Gerichte vorbehalten, das gemäss
Art. 107 Abs. 2
SchKG bis zum Austrag der Sache in
Hinsicht auf den streitigen Gegenstand die Einstellung
der Betreibung verfügt. Im Gegensatz zum
Wortlaut des
Gesetzes
und zu seiner früheren Rechtsprechung (AS 29 I
S. 87,30 I S. 416 = Sep.-Ausg . ., S. 21,7 S. 156) hat frei-
lich das Bundesgericht seit geraumer Zeit angenommen,
die Einstellung der Betreibung erfolge durch die
Er-
hebung der Widerspruchsklage von Gesetzes wegen
(AS 33 I S. 454 f Erw. 2 = Sep.-Ausg. 10 S. 120 f. Erw. 2).
Allein der vorliegende Fall zeigt, dass diese Praxis
zu
unhaltbaren Ergebnissen führen kann, dann nämlich,
wenn zu argwöhnen ist, die Eigentumsansprache werde
ohne materielle Grundlage lediglich zufolge einer die
Hinausschiebung der Verwertung bezweckenden Kol-
lusion
zwischen dem Schuldner und dem Dritten erhoben.
Allerdings erscheint es nicht zulässig, dass das Betrei-
bungsamt oder die Aufsichtsbehörde
in einem solchen
Falle die Verwertung vornimmt bezw. anordnet,
wie
wenn eine Eigentumsansprache überhaupt nicht er-
hoben worden wäre, weil sie sich dadurch in doppelter
Weise
mit dem Gesetz in Widerspruch setzen würden:
einmal dadurch, dass sie dem Entscheid des Gerichts
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über die Eigentumsansprache insofern vorgreifen, als
seine Durchsetzung (mindestens
in natura) durch die
Verwertung verunmöglicht wird, dann aber auch da-
durch, dass sie selber nach eigenem Gutfinden
übr die
.Einstellungswirkung
der Widerspruchsklage. befmen.
Eine solche Befugnis "legt das Gesetz durch die Bestim-
mung des Art. 107 Abs. 2 SchKG nur dem Gerihte bei,
welche, richtig verstanden, dahin auszulegen Ist, dass
es dem Gerichte anheimgegeben ist, der Widerspruchs-
klage die Einstellungswirkung mindestens dann aus-
nahmsweise
zu versagen, wenn gewichtige Gründe daf~
sprechen, dass sie gemäss einer vom Schuldner mIt
dem Drittansprecher getroffenen Abrede ohne
mate-
rielle Grundlage einzig zum Zwecke der Hinausschiebung
der Verwertung erhoben
wird. Der Vorinstanz ist so-
mit insoweit beizustimmen, als das Betreibungsamt
auf eine
unter derart verdächtigen Umständen, wie
sie hier vorliegen, erhobene Eigentumsansprache hin
das Verfahren nicht ohne weiteres
einustellen hat.
Dagegen kann ihr Entscheid insoweit nicht bestätigt
werden als sie selbst der Widerspruchsklage des Re-
kurren;en die Einstellungswirkung versagt. Vielmehr
hat das Betreibungsamt die Sache dem Gericht zur
Entscheidung
im Wege einer einstweiligen Verfügung
vorzulegen.
Sollte dieses alsdann trotz den vo der
Beschwerdeführerin dargelegten und von
der AufsIchts-
behörde festgestellten Verhältnissen der
Wderspruch':'
,klage des R~kurrenten doch Einstellungs~~kung beI-
messen, so wäre das Betreibungsamt freIlich daran
gebunden
und dürfte die Verwertung nicht vornehmen.
Demnach erkennt die Schuldhetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
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