BGE 48 III 149
BGE 48 III 149Bge05.07.1922Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 41.
führten mit dem Retentionsrecht nicht·' in Konflikt
kommt. Freilich können Pfändung und Arrest, die gegen
den Mieter vollzogen werden, zur Folge haben, dass
der
Vermieter sein Retentionsrecht verwirkt, nämlich wenn
er unterlässt, es rechtzeitig geltend zu machen (vgl. AS
41 III S. 114 ff.); doch sind hiefür einzig die Vorschriftn
der Art. 106 ff. SchKG massgebend. aus denen indes im
vorliegenden Falle nichts gegen die Rekurrentin her-
geleitet werden kann, weil, was die untere
Aufsicllts-
behörde gänzlich übersehen hat, eine solche Verwirkuag
nur für dasjenige Betreibungsverfahren gilt, in welchem
der Vermieter die Anmeldung versäumt hat, also nicht
für das gegenwärtig einzig in Frage stehende. Der
streitigen Retention steht aber auch nicht, wie die
obere Aufsichtsbehörde meint, der
Umstand entgegen,
dass sie nicht für den
zur Zeit der Inverwahrungnahme
verfallenen
Jahres-oder den laufenden Halbjahreszins,
s,ondern für einen späteren Zins vollzogen worden ist,
für welchen dem Vermieter ein Retentionsrecht damals
hoch gar nicht zustand. Denn die Wegnahme der Re-
tentionsgegenstände durch das Betreibungsamt zwecks
lnverwahrungnahme vermag eben
an der materiellen
Rechtslage
überhaupt nichts h ständiger Rechtsprechung (AS 29 I
S. 524 ff. ; 32 I S. 369 = Sep-Ausg. G S. 248 ff. ; 9 S. 139,
Entscheid vom 15. September 1922
i. S. Scherrer) die
Aufnahme des Retentionsverzeichnisses
nur dann ab-
,lehnen darf, wenn es von vorneherein ausgeschlossen er-
scheint, dass
dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht,
':was angesichts der vorstehenden Ausführungen gewiss
nicht gesagt werden kann.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid
des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 28. August 1922
aufgehozli ändern, nicht nur
nicht mit Bezug auf die bereits bestehenden Rechte des
Vermieters, sondern auch nicht
mit Bezug auf die Rechte
welche ihm aus der Fortsetzung des Mietvertrages er-
wachsen mögen. Und wenn endlich die Rekursgegnerin
zu bedenken gibt, die Verwahrung durch das Betreibungs-
amt hätte, wenn die angefochtene Retention nicht
aufgehoben wird; zur Folge, dass sich die Rekurrentin
das
Retentionsreeht für eine längere als die gesetzlich
vorgesehene
Zeit zu sichern vermöge, weil sie (die
Rekursgegnerin) die betreffenden Seidenstoffe sonst schon
längst
verkauft haben würde, so ist darauf hinzuweisen,
dass
ihr schon durch den Arrestvollzug als solchen die
Verfügung
über die Retentionsgegenstände entzogen
wurde, ohne dass es hiefür der Inverwahrungnahme
I
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 42,
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durch das Betreibungsamt bedurft hätte, auf die also
in diesem Zusammenhange nichts ankommt.
2. -Wollte
man aber auch annehmen, die Streit-
frage sei materiellrechtlicher Natur und daher der
Entscheidung durch die Aufsichtsbehörden entzogen,
so wäre
der Rekurs doch gutzuheissen, weil das Be-
treibungsamt
nn und die Beschwerde der Rekursgegnerin
abgewiesen.
42. lntaQ.W4 vom 10. October 1922
i. S. ltarlaruher Ltb ... uenicherung auf GegenBeitigkei
Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesell-
schaften Art. 2, Ziff. 1,6,7, Abs.l ; SchKG Art. 42: Un-
zulässigkeit . der gewöhnlichen Betreibung gegen auslän-
dische Versicherungsgesellschaften für Forderungen aus Ver-
sicherungsverträgen, die von ihnen in der Schweiz zu er-
füllen sind.
Am 1, September liess Witwe Frida Blaser durch das
Betreibungsamt Bern-Stadt gegen die ([ Karlsruher Le-
bensversicherung auf Gegenseitigkeit, General1>evoll-
mächtigter G. Marti. Gutenbergstrasse 14, Bern» eine
ordentliche Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs für
150 Schuldbetreibung!-und Konkursrecht. N° 42.
die « Lebensversicherungspolize Nr. 165,375 auf das
Ableben des Oberst Hermann Blaser, verstorben
am
5. Juli 1922)) im Betrage von 7165 Fr. 75 Cts. anheben.
Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die
kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter-
gezogenen Beschwerde verlangt die Schuldnerin Auf-
hebung dieser Betreibung,
mit der Begründung, sie sei
gemäss dem Bundesgesetz über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften für ihre in der Schweiz
zu
erfüllenden Versicherungsforderungen nur der Pfand-
verwertungsbetreibung unterworfen.
Die Sehuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 7 Abs.1 in Verbindung mit Art. 2 Ziff .. 1
und Art. 6
leg. eil. können die ausländischen Versiche-
rungsgesellschaften für Forderungen aus Vesicherungs
verträgen, die von ihnen in der Schweiz zU erfüllen sind.
auf Faustpfandverwertung betrieben werden, wobei
als Pfand die dem Bundesrat zu bestellende,
zur Sicher-
stellung
der genannten Forderungen dienende Kaution
in
Betracht fällt, die für andere Forderungen nicht der
Zwangsvollstreckung unterliegt
und nicht gepfändet
werden kann. Der Vorinstanz
ist zuzugeben, dass der
Wortlaut jener Vorschrift nicht darauf hinweist, dass
die Betreibung auf
Pfan«jverwertung die einzig zu-
lässige Betreibungsart für die genannten Forderungen
sei,
zu denen die vorliegend geltend gemachte unbe-
denklich zu rechnen ist, da sie ja nur unter dieser
Voraussetzung
in der Schweiz in Betreibung gesetzt
werden durfte (vgl. Art. 50 SchKG). Wird
aber dem
Versicherungsnehmer oder sonstigen Anspruchsberech-
tigten
für die Geltendmachung seiner Forderung die
Betreibung auf Pfandverwertung zur Verfügung gestellt,
m. a.
W. die Forderung für das Zwangsvollstreckungs-
verfahren als pfandversichert behandelt, so
ist nicht
einzusehen, wieso das
Recht des Schuldners, sich gegen
1
!
Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 42. 151
eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
für diese als pfandversichert geltende Forderung auf
dem Beschwerdewege zur Wehr·
zusetzen (vgl. JAEGER,
Note 2 zu Art. 41, und VZG AI:t. 85 Abs. 2), hier zessieren
sollte. Das Gegenteil ergibt sich übrigens zwingend aus
der näheren
Ausgestaltung, welche das Betreibungs-
verfahren auf Verwertung der
von den ausländischen
Versicherungsgesellschaften bestellten Kautionen
in den
Art. 7
ff. leg. eil. gefunden hat, wobei nicht Stellung
genommen zu werden braucht zur Frage, ob die Be-
treibung auf Pfandverwertung nicht als einzig
und
ausschliesslich zulässige Betreibungsart für die genannten
Forderungen anzusehen sei, so zwar, dass nicht
nur der
Schuldner sich gegen die Anhebung einer gewöhnlichen
Betreibung
zur Wehr setzen kann, sondern schon das
Betreibungsamt ein solches Betreibungsbegehren zurück-
zuweisen
und den Gläubiger auf· die Pfandverwertungs-
betreibung zu verweisen habe. Denn nach jenen
Vor-
schriften darf der Bundesrat, dem das Betreibungsamt
vom Verwertungsbegehren Mitteilung
zu machen hat,
diesem nicht einfach den zur Befriedigung des Gläubigers
notwendigen Teil der Kaution
zur Verwertung heraus-
geben, sondern
hat er zunächst zu prüfen, ob nicht die
Interessen der Gesamtheit der schweizerischen Forde-
rungsberechtigten gefährdet erscheinen,
und muss er,
wenn dies der Fall ist, auf eine Sanierung hinwirken
und, wenn eine solche nicht zustande kommt die Kaution
zur
Übertragung des ganzen Versicherugsbestandes
der Schuldnerin auf eine andere Gesellschaft verwenden
oder selbst liquidieren oder aber durch das Konkursamt
nach den Vorschriften des Konkursrechts liquidieren
lassen. Diese besondere Ordnung lässt sich nicht
and~rs
als daraus erklären, dass der Konkurs über eine Ver-
sicherungsgesellschaft wenn immer möglich vermieden,
aber trotzdem sämtlichen Gläubigern die gleichmässige
Befriedigung aus dem in der Schweiz liegenden
Ver-
mögen des Versicherers garantiert werden will. Mit
152 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 43:
diesem Gedanken ist die Durchführung einer gewöhn-
lichen Betreibung nicht vereinbar, sei es, dass sie
auf
Pfändung oder (bei Eintragung im Handelsregister)
auf Konkurs fortzusetzen wäre, letzteres nicht, weil
dadurch dem Bundesrat die Möglichkeit genommen
würde, Massnalunen
zur Abwendung desselben· zu treffen,
ersteres nicht, weil
sie die vorzugsweise Befriedigung
des pfändenden
Gläubigrs aus dem allfällig in der
. Schweiz vorhandenen kautionsfreien Vermögens des
Versicherers
zur Folge haben würde. Die Rekursgegnerin
kann also ihre Forderung nur auf dem Wege der Be-
treibung
auf P.fandverwertung geltend machen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung
Nr.
90,575 aufgehoben.
43.
Arrit du 10 octobre 192a dans la cause WUlener.
Insaisissabilite relative des salaires (art 93 LP). -L'art. 93
LP s'appüque aux revenus proeures par la location d'un
appartement, lorsque la jouissance de cet appartement
est . accordee au debiteur, dans un contrat de travaiJ, pour
temr lieu de remumSration pecuniaire.
Dame WilIener, concierg de deux maisons, sises Rue
de Carouge 69 et Rue BartheIemy Menn 4, a Geneve,
est retribuee par l'allocation d'un salaire annuel de
75 fr.
ct. par la jouissance d'un petit appartement dans
chacun des immeubles. Elle occupe elle-meme un de ces
logements,
et sous-Ioue r autre a' un nomme Fuchs, a
raison de 25 francs par mois.
Requis
par la creanciere, dame Martin, de continuer
la poursuite N0 40072 contre dameWillener, l'office a
constate le 12
aot1t 1922 ce qui suit: « La debitrice ne
possede pas de biens mobiliers saisissables. Le montant
Sehuldbetnibunp-und KoDkursreebt. Ne 43. 153
de la looation consentie a M. Fuchs a raison de 25 fr.
par mois eonstituant laseule ressource que possMe la
debitriee pour contribuer a sa subsistance, n'a pas ete
saisie. »
La ereanciere a recouru a l' Autorite de surveilIance,
qui, statuant le 23 septembre 1922, a annuIe la decision
de r office, en admettant que le produit de la location
d'une ehambre ne rentrait pas dans les cas prews a
l' art. 93 LP.
Dame WilIener a forme un recours au Tribunal federal,
en concluant a la mise a neant du prononce cantonal.
Considerant en dmi!:
L'art. 93 LP. prescrit que les salaires (Lohnguthaben).
traitements et autres revenus provenant d'emplois,
(Diensteinkommen jeder Art) ne
peuvent etre saisis
que deduction faite de ce que le prepose estime indis-
pensable
au debiteur ou a sa familIe. La jurisprudence
actuelle
etend le benefice de cette disposition a « toutes les
sommes qui representent essentiellement
la retribution
d'un travail personnel du debiteur» (Archiv für Schuld-
betreibung u. Konkurs
II p. 110; RO 23 II p. 1299;
JAEGER, ad art. 93 note 1). Des lors elle declare
partiellement insaisissable la creance de pension (qui
comprend le dedommagement pour les prestationsdu
maUre), et le produit des sous-Iocations, dans la mesure
Oll il s'agit de la retribution des services personncls
fournis
par le bailleur (Handelsrechtliche Entschei-
.dungen, 20 p. 199; Monatsbl. für Betreibung und Kon-
kurs IV p. 21).
La creance de dame WilIener semble etre, il est vrai,
une simple creance de 10yer. Mais, le droit
aux logements
lui
ayant ete concede en place de salaire, ce droit de
jouissance participe de l'insaisissabilite relative prevue
a l'art. 93 LP. En effet, puisqu'un salaire paye en denrees.
marchandises ou autres biens quelconques echappe a la
saisie. -au meme titre qu'une somme d'argent -des
HMm-~ II
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