BGE 48 III 146
BGE 48 III 146Bge28.08.1922Originalquelle öffnen →
146 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 41.
41. Entscheid. vom 2. Oktober 1922 i. S.
A.-G. für Landverwertung.
SchKG Art. 98, Abs 3 und 4, 283 f., OR Art. 272 ff.: Das
Retentionsrecht des Vermieters wird dadurch nicht berührt
dass das Betreibungsamt die Retentionsgegenstände infolg;
Pfändung oder Arrestierung in amtliche Verwahrung nimmt.
Auf Verlangen der A.-G. für Landverwertung belegte
das
Betreibungsamt Zürich 8 am 27. April für deren
etzinsforderu!lg an der Marcolid A.-G. in Liq. für
dIe Zeit
vom 1. April bis 30. September 1922 Seiden-
. stoffe mit Retention, welche bereits im Oktober 1921
auf Verlangen der A.:-G. für Landverwertung selbst,
die
für eine Mietzins-und eine Schadenersatzforderung
Arreste gegen die Marcolid A.-G.
in Liq. herausge-
nommen hatte, vom Betreibungsamt aus den vermieteten
Rumen an der Seefeldstrasse 64 in Verwahrung genom-
men worden waren.
':Hiegegen beschwerte sich die Marcolid A.-G. in Liq.
mit dem Hinweis darauf, dass die Retention von Gegen-
.
ständen, welche sich nicht in den vermieteten Räumen
befinden oder, sofern sie gewaltsam fortgeschafft wurden,
nicht innert zehn Tagen zurückgebracht werden, un-
zulässig sei.
. Durch Entscheid vom 28. August hat das Obergericht
des
Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen und
die Retention aufgehoben.
.~ Gegen diesen am 8. September zugestellten Entscheid
hat die A.-G. für Landverwertung am 13. September
den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
148 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 41. führten mit dem Retentionsrecht nicht· in Konflikt kommt. Freilich können Pfändung und Arrest, die gegen den Mieter vollzogen werden, zur Folge haben, dass der Vennieter sein Retentionsrecht verwirkt, nämlich wenn er unterlässt, es rechtzeitig geltend zu machen (vgL AS 41 UI S. 114 ff.); doch sind hiefür einzig die Vorschriften der Art. 106 ff. SchKG massgebend, aus denen indes im vorliegenden Falle nichts gegen die Rekurrentin her ... geleitet werden kann, weil, was die untere Aufsichts- behörde gänzlich übersehen hat, eine solche Verwirkung nur für dasjenige Betreibungsverfahren gilt, in welchem der Vermieter die Anmeldung versäumt hat, also nicht für das gegenwärtig einzig in Frage stehende. Der streitigen Retention steht aber auch nicht, wie die obere Aufsichtsbehörde meint, der Umstand entgegen, dass sie nicht für den zur Zeit der lnverwahrungnahme verfallenen Jahres-oder den laufenden Halbjahreszins, ~ondern für einen späteren Zins vollzogen worden ist, :für welchen dem Vermieter ein Retentionsrecht damals noch gar nicht zustand. Denn die Wegnahme der Re- tentionsgegenstände durch das Betreibungsamt zwecks lnverwahrungnahme vermag eben an der materiellen Rechtslage überhaupt nichts'zu ändern, nicht nur nicht mit Bezug auf die bereits bestehenden Rechte des Vermieters, sondern auch nicht mit Bezug auf die Rechte, welche ihm aus der Fortsetzung des Mietvertrages er- wachsen mögen. Und wenn endlich die Rekursgegnerin zu bedenken gibt, die Verwahrung durch das Betreibungs- amt hätte, wenn die angefochtene Retention nicht aufgehoben wird; zur Folge, dass sich die Rekurrentin das Retentionsrecht für eine längere als die gesetzlich vorgesehene Zeit zu sichern vermöge, weil sie (die Rekursgegnerin) die betreffenden Seidenstoffe sonst schon längst verkauft haben würde, so ist darauf hinzuweisen, dass ihr schon durch den Arrestvollzug als solchen die Verfügung über die Retentionsgegenstände entzogen wurde, ohne dass es hiefür der Inverwahrungnahme Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 42, 149 durch das Betreibungsamt bedurft hätte, auf die also in diesem Zusammenhange nichts ankommt. 2. -Wollte man aber auch annehmen, die Streit- frage sei materiellrechtlicher Natur und daher der Entscheidung durch die Aufsichtsbehörden entzogen, so wäre der Rekurs doch gutzuheissen, weil das Be- treibungsamt naeh ständiger Rechtsprechung (AS 29 I S. 524 ff. ; 32 I S. 369 = Sep-Ausg. G S. 248 ff. ; 9 S. 139, Entscheid vom 15. September 1922 i. S. Scherrer) die Aufnahme des RetentionsveTzeichnisses nur dann ab- ,lehnen darf, wenn es von vorneherein ausgeschlossen er- scheint, dass dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht, . :was angesichts der vorstehenden Ausführungen gewiss nicht gesagt werden kann. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 1922 aufgehoIren und die Beschwerde der Rekursgegnerin abgewiesen. 42. ImaQ.Wd vom 10. October 1922 i. S. ltarlaruher Leb ... uenicherungauf Gegenseitigkeit.' Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesell- schaften Art. 2, Ziff. 1,6,7, Abs.l ; SchKG Art. 42: Un- zulässigkeit . der gewöhnlichen Betreibung gegen auslän- dische Versicherungsgesellschaften für Forderungen aus Ver- sicherungsverträgen, die von ihnen in der Schweiz zu er- füllen sind. Am 1. September liess Witwe Frida Blaser durch das Betreibungsamt Bern-Stadt gegen die «Karlsruher Le- bensversicherung auf Gegenseitigkeit, Generalpevoll- mächtigter G. Marti, Gutenbergstrasse 14, Bern» eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für
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