BGE 48 III 137
BGE 48 III 137Bge20.09.1922Originalquelle öffnen →
136 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 37. rufung einer solchen, sofern sie nur nicht auf Kosten der Masse erfolgt, nichts im Wege. Der Kridar hat bis zum Schlusse des Konkursverfahrens das Recht, einen Nach- lassvertrag vorzuschlagen. Nimmt er die Kosten einer III. Gläubigerversammlung zu diesem Zwecke auf sich, so ist nicht einzusehen, weshalb das Konkursamt sich dem widersetzen sollte. Aber natürlich kann die Ver- sammlung nur dann einberufen werden, wenn, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Kridar einen Nachlassvertrag auch wirklich vorschlägt, sodass sich die Abhaltung einer weitem Gläubigerversammlung im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes über den Nachlassvertrag nicht schon zum vorneherein als unnötig erweist. Im vorliegenden Falle konnte nun aber dem Nachlassvorschlage der Rekurrentin nicht nur nichts darüber entnommen werden, wie sich die Gläubiger zu ihm stellten, sondern das Konkursamt hatte in der Tat, nachdem es ihm nicht gelungen war, eine Erklärung der Drittperson, mit deren Hilfe der Nachlassvertrag hätte ermöglicht werden sollen, beizubringen, alle Veran- 1assung' in die Ernsthaftigkeit des Vorschlages Zweifel zu setzen. Die Weigerung des, Amtes, gestützt auf die- sen mangelhaften Nachlassvertragsvorschlag eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen, war also zur Zeit berechtigt. Ergänzt die Rekurrentin ihren Vorschlag derart, dass er den darail ·zu stellenden Anforderungen entspricht, so kann sie, mit dem notwendigen Kosten- vorschuss, ihr Begehren immer wieder erneuern. In- zwischen ist aber das Amt an der Verwertung der Masse nicht gehindert. Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht~ N0 38. 137 38. Entscheid. vom 20. September 1922 i. S. Schweizerische DankgeseUschaft und Xarrer. SchKG Art. 256 Abs. 2: Verpfändung von Schuldbriefen durch eine Kommanditgesellschaft, die auf einer Liegen- schaft des unbeschränkt haftenden Gesellschafters lasten. Anspruch des Faustpfandgläubigers auf Versteigerung der S c h u 1 d b r i e feim Gesc1lschaftskonkurs, auch wenn der Grundeigentümer mit der sofortigen Durchführung der Grundpfandbetreibung gegen ihn einverstanden ist. A. -Der Schweizerischen Bodenkreditanstalt in ' Frauenfeld sind seinerzeit von der Kommanditgesellschaft Karrer & oe zur Sicherung einer Forderung von (heute) rund 220,000 Fr. drei Schuldbriefe im Betrage von zusammen 250,000 Fr. verpfändet worden, welche auf einer Liegenschaft des unbeschränkt haftenden Gesell- schafters A. Karrer lasten. Im Konkursverfahren über die Gesellschaft, erklärte A. Karrer, um der Konkurs- verwaltung zu ermöglichen, die Schuldbriefe durch Grundpfandverwertung geltend zu machen anstatt sie, zu versteigeru, sie dürfe die -übrigens bereits ge- kündigten -Schuldbriefe als fällig betrachten, und er sei mit einer Abkürzung der für die Grundpfandver- wertungsbetreibung gesetzten Fristen einverstanden. Da jedoch die Schweizerische Bodenkreditanstalt ausdrück- lich die Versteigerung der Schuldbriefe verlangte, ordnete die Konkursverwaltung sie an. Hiegegen führten die Konkursgläubigerin Schweizerische BankgeseIlschaft in St. Gallen und A. Karrer Beschwerde mit dem Antrag, «das Konkursamt sei zu verpflichten, eventuell wenig- stens zu ermächtigen, die pfandversicherte Forderung von nominell 250,000 Fr. durch Grundpfandverwer- tung geltend zu machen )J. B. -Durch Entscheid vom 9. August hat die Auf- sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde" abgewiesen. AS 48 IJI -1922 10
138 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 38. C. -Diesen am 12. August zugestellten Entscheid haben die Beschwerdeführer am 21. August an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Schicksal des Rekurses hängt von der En t- scheidung der Frage ab, ob Schuldbriefe als Guthaben im Sinne des Art. 243 SchKG anzusehen sind, welche, sofern sie fällig sind und nicht bestritten werden, von der Kon- kursverwaltung, nötigenfalls auf dem Wege der Betrei- bung, einzuziehen sind, oder aber als Vermögensstücke im Sinne des .Art. 256 Abs. 2 I. C., welche, wenn sie ver- pfändet sind, nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers, anders als durch Verkauf an öffentlicher Versteigerung verwertet werden dürfen. Diese Frage ist im letzteren Sinne zu lösen, wobei nichts darauf ankommt, ob man dem Begriff der Vermögensgegenstände eine weite, die Forderungen mitumfassende Auslegung geben will. Denn die Schuldbriefe sind, gleichgültig, ob sie auf den Namen des Gläubigers oder auf den Inhaber lauten, worüber vorliegend freilich nichts festgestellt ist, Wertpapiere (AS 43 II S. 767), und auf Wertpapiere, auch diejenigen, welche Forderungen verkörpern, werden, soweit sie nicht besonderen Vorschriften unterworfen sind, die Normen des materiellen Zivilrechts sowohl als des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts über bewegliche Sachen und nicht diejenigen über" die Forderungen angewendet, es sei denn, dass letztere der Natur der Sache nach unbe- dingt angewendet werden müssen. So erfolgt die Pfändung von Schuldbriefen gleich derjenigen beweglicher Wert- sachen (Art. 98 und 99 SchKG und AS 45 II S. 738), und wenn sie von Dritten beansprucht werden, so ist für die Art und Weise der Einleitung des Widerspruchsver- fahrens der Gewahrsam an der Urkunde selbst mass- gebend und nicht wie bei gewöhnlichen Forderungen der Quasigewahrsam, d. h. die rein tatsächliche Mög- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 38. 139 lichkeit, über sie zu verfügen (vgl. JAEGER, Note 2 am Schluss zu Art. 106). Ein anderes ergibt sich auch nicht etwa aus Art, 75 KV, der die Versteigerung der vom Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel über auf seiner Liegenschaft grundversicherte Forderungen unzulässig erklärt. Schon aus seinem Wortlaut, der sich ausdrück- lich nur auf die auf eigenen Liegenschaften lastenden Pfandtitel bezieht, ist zu folgern, dass er der Verstei- gerung der übrigen vom Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel nicht entgegensteht. Doch schliessen insbe- sondere auch sachliche Ueberlegungen· seine analoge Anwendung aus. Jenes Verbot findet seine Recht- fertigung darin, dass es sinnlos wäre, die dem Gemein- schuldner selbst gehörenden, von ihm verpfändeten Grundpfandtitel im Konkursverfahren zu versteigern, wä~end doch die dadurch belasteten Liegenschaften, weil ebenfalls zur Konkursmasse gehörend, im gleichen Konkursverfahren versteigert werden müssen und daher einfach ihr Erlös zur Bezahlung der Faustpfandforde- rungen verwendet werden kann. Bedarf es aber zur Verwertung der Liegenschaft zunächst noch eines Grund- pfandverwertungsbetreibungsverfahrens gegen einen Dritten, das, auch wenn dieser vorerst sein Eim"er- ständnis damit erklärt hat, durch ihn selbst oder aber durch andere daran Beteiligte in die Länge gezogen werden kann, so würde die Rechtsstellung des Faust- pfandgläubigers im wesentlichen auf diejenige eines Grundpfandgläubigers zurückgeführt, was gegen seinen Willen nicht zugelassen werden darf. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
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