BGE 48 III 130
BGE 48 III 130Bge18.09.1922Originalquelle öffnen →
130 Schuldbeuefbungs-und Konkursrecht. N° 35. 35. Entscheid vom la. September lSaa i. S. Loup-Jucker. SchKG Art. 65 Abs. 3, 67 Ziff. 2: Zustellung des Zahlungs- befehls gegen die Erbschaft an ein e n Erben (Erw. 1). VZG Art. 99 Abs. 2, 9 Abs. 2: Anspruch des Schuldners auf neue Schätzung im Grundpfandbetreibungsverfahren (Erw.2). A. -In der Grundpfandverwertungsbetreibung der u Witwe Anna Huber-Büchi, sel. Erben: Ernst Huber in Münchwilen» gegen «Ulrich Jucker, seI. Erben in Münch- Wllen; Vertreter: Ernst Jucker in Zell » für einen auf der von UIrich. Jucker hinterlassenen, bisher unverteilt gebliebenen Liegenschaft lastenden Kaufschuldbrief von 5000 Fr. stellte das Betreibungsamt Sirnach den Zahlungsbefehl, wie vorher schon die Kündigung, dem Miterben Ernst Jueker in Zell zu. Als die Liegenschaft versteigert werden sollte, verlangte die ~fiterbin Ida Loup-Jucker bei der Aufsichtsbehörde Aufhebung der Betreibung, mit der Begründung, die Kündigung und die Zustellung des Zahlungsbefehls seien für sie nicht verbindlich, weil sie Ernst Jucker keine Vollmacht zu deren Entgegennahme erteilt habe. Aus dem gleichen Grunde führte auch Ernst Jucker selbst Beschwerde; ferner beantragte er Erhöhung der Schätzung der Lie- genschaft von 5500 Fr. auf 8000 Fr. B. -Durch Entscheid vom 14. Juli hat die obere Aufsichtsbehörde, die Rekurskommission des Ober- gerichts des Kantons Thurgau, die Beschwerden ab- gewiesen. C. -Gegen diesen Entscheid hat Ida Loup-Jucker am 24. Juli den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht .inErwägung:
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bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung
des Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf
ankäme; ob ihm die übrigen Miterben, insbesondere auch
die Rekurrentin, eine ihn zum Zahlungsempfang ermäch-
tigende Vollmacht ausgestellt haben, wie
der Rekurs-
gegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die
Kündigung habe wirksam zugestellt werden können, ge-
hört dem materiellen Zivilrecht an und entzieht sich
daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden ; sie
ist übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren
dadurch· gegenstandslos geworden, dass Rechtsvorschlag
nicht erhoben Wurde.
2. -Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker
um Neuschätzung bedeutet zwar eine Verletzung der
Art. 99 Abs. 2
und 9 Abs. 2 der neuen Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach
im Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner be-
rechtigt ist, eine neue Schätzung des Grundpfandes
durch Sachverständige zu verlangen. Da er jedoch den
Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen
hat, muss
es sein Bewenden dabei haben.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
36.
Entscheid vom 18. September 1922
i. S. Adolf Gruna.uer A eie,
SchKG Art. 149 : Der definitive Verlustschein darf erst aus-
ge.tellt werden, nachdem sämtliche gepfändeten Gegen-
sande ve",:ertet worden sind, auch wenn der Gläubiger
hierauf verZIchten und die Herabsetzung seiner Forderung
um den Schätzungswert zugestehen wollte.
In einer Betreibung der Firma Adolf Grunauer & Oe
in Basel gegen Friedrich Letsch in Unterwetzikon für
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Fr. 2076,35 pfändete das Betreibungsamt Wetzikon
eine Anzahl Hausratsgegenstände, welche jedoch von
der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen
wurden,
und eine Forderung an Hans Schatzmann in
Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auf 10 Fr.
schätzte. Die Gläubiger bestritten· die Eigentumsan-
sprache der Ehefrau des Schuldners nicht und stellten
das Verwertungsbegehren
nur mit Bezug auf die Forde-
rung
an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwer-
tung zu verzichten, als das Betreibungsamt sie nur
gegen Kostenvorschuss von 25 Fr. durchführen wollte,
und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlust-
scheines, mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich,
dass die Verwertung der Forderung die Kosten derselben
zu decken vermöge, da Urkunden darüber nicht be-
stehen, Schatzmann sie bestreite
und zudem zahlungs-
unfähig sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen
Aufsichtsbehörden abgewiesenen Beschwerde erneuern
die Gläubiger
dieSes Begehren.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägzmg :
Der Pfändungsverlustschein ist die Verurkundung des
Scblussergebnisses einer Betreibung, welche der Gläubiger
hat bis zu Ende führen lassen, ohne dass er dadurch für
seine Forderung an Kapital, Zinsen und Kostenersatz
voll befriedigt worden wäre. Ein solches endgültiges
Er-
gebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher ge-
pfändeten Gegenstände erzielt, mit Einschluss derjenigen,
welche gemäss Art. 145 SchKG
erst nachträglich ge-
pfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten
Gegenstände verwertet worden sind,
gibt nur ihre
Schätzung
durch das Betreibungsamt den Masstab
dafür ab, ob
und inwieweit die Betreibungssumme vor-
aussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich
ungenügenden Deckung
trägt das Gesetz bereits dadurch
Rechnung, dass es der sie ausweisenden-Pfändungs-
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