Process costs are not land charges; office may appeal

BGE 48 III 126Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III18.12.1891Dismissed

Zusammenfassung

In a real-estate liquidation involving the property Mahnigenhaus, the creditor Stiftsverwaltung Münster sought inclusion in the schedule of charges of CHF 260 in litigation costs obtained against the debtor after a failed mortgage-claim action. The lower supervisory authority upheld the complaint, but the cantonal appellate body excluded the claim. On further appeal, the Federal Court held first that the debt collection office was entitled to appeal because it acts under Art. 36(1) VZG in the common interest of all secured creditors. On the merits, it confirmed that litigation costs from an action to recognize a mortgage claim are not property burdens and cannot be entered in the charge schedule.

Regest

VZG Art. 36 Abs. 1; Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7; Prozesskosten aus der Anerkennungsklage einer Hypothekenforderung stellen keine Grundstücksbelastung dar, auch wenn sie durch das Lastenbereinigungsverfahren veranlasst wurden. Das Betreibungsamt ist zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden legitimiert, soweit es bei der Erstellung des Lastenverzeichnisses nach Art. 36 Abs. 1 VZG die gemeinsamen Interessen der am Grundstück berechtigten Gläubiger wahrnimmt; die Beschwerdeordnung wäre andernfalls lückenhaft. Die Kosten bleiben persönliche Prozesskosten und sind im Lastenverzeichnis auszuschliessen (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

126 Sehuldbetreibunga-und Konkursreeht. N0 34. sich bei einer Prozessentschädigung infoIge Abweisung der Scheidungsklage umsomehr, als eine solche Zwangs- vollstreckung möglicherweise ein Hindernis für die Wiedervereinigung der Ehegatten bilden würde. Können übrigens während der Ehe nicht einmal Ansprüche selbständig geltend gemacht werden, welche die Ehe- gatten durch Rechtsgeschäft gegeneinander begründet haben, so ist nicht einzusehen, wieso bezüglich einer Prozessentschädigung ein anderes gelten sollte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer ; Der Rekurs wird abgewiesen. 34. Entscheid vom 17. Juli 1922 i. S. Btifisverwaltung Münster. . VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur Veiterziehung von Entscheidungen über Beschwerden gegen seine in Anwendung dieser Vorschrift getroffenen Ver- fügungen. Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7: Die Kosten des Prozesses um Anerkennung-einer Hypothekenforderung sind auch dann nicht Grundstücksbelastung, wenn sie durch das Lastenbereinigungsverfahren veranlasst worden sind. Im GrundpfandverwertungsV'erfahren über die Liegen- schaft Mahnigenhaus der Witwe Meyer-Grüter nahm das Konkursamt Ruswil zwei Gülten der StiftsV'erwaltung Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen und ( rata Betreibungs-und Eingabekosten im 4. und 5. Rang in das Lastenverzeichnis auf. Als die Schuldnerin ( sämtliche Eingaben gänzlich bestritt, setzte das Kon- kursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf Anerken- nung ihrer Ansprüche an. Diese leistete Folge; doch stand die Schuldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde zum Prozesskostenersatz im Betrage von 260 Fr. ver- urteilt. Darauf verlangte die Gläubigerin Aufnahme dieses , f Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. 127 Betrages, unter Abzug einer Vorschussrückvergütung von

Fr. 95 Cts. nebst 65 Cts. ( für diese neuerliche Ein- gabe in das Lastenverzeichnis im gleicheIl: Range wie die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 VZG abgewiesen, führte sie bei der unteren Aufsichtsbehörde (Amtsgerichtspräsident V'on Sursee) Be- schwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai erklärte der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde begründet und wies das Konkursamt an, die streitige Kostenfordemng in das LastenV'erzeichnis sub Ziff. 4 und 5 aufzunehmen. Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf Abweisung des Gesuches der Gläubigerin Durch Ent- scheid vom 19. Juni hat die Schuldbetreibungs-und Kon- kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer nachträglich angemeldeten Kostenfordemng vom Lasten- verzeichnis ausgeschlossen. Am 6. Juli hat die Gläubi- gerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die Legitimation zur Weiterziehung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren V'or der Vor- instanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, wäre diese Frage V'on Amtes wegen zu prüfen und, sofern sie verneint werden musste, der Rekurs des Konkurs- amtes von der Hand zu weisen gewesen. In dieser Be- ziehung fällt zunächst in Betracht, dass das Konkurs- amt im V'orliegenden Fall nicht etwa als KonkursV'er- waltung gehandelt, sondern nach den Vorschriften der luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des Betreibungsamtes im GmndpfandV'erwertungsverfahren wahrgenommen hat. Nun ist zwar in der bisherigen

128 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 34. Rechtsprechung dem Betreibungsamt die Legitimation zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden nur zur Verteidigung der eigenen materiellen Interessen des Beamten zuerkannt worden, wenn diese durch den an- gefochtenen Entscheid berührt wurden. Hierum han- delt es sich im vorliegenden Fall freilich nicht. Dagegen erfordert die Stellung, welche die neue VZG dem Be- treibungsamt mit Bezug auf die Erstellung des Lasten- verzeichnisses anweist, dass ihm in Fällen wie dem vor- liegenden auch die Legitimation zur Weiterziehung der Entscheidungen der Aufsichtsbehörden eingeräumt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG darf nämlich das Betreibungs- amt Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die nicht eine Grundstücksbelastung darstellen, nicht in das Lasten- verzeichnis aufnehmen ; doch steht gegen eine derartige AUsSchliessung den Ansprechern das Recht zur Be- schwerde an die Aufsichtsbehörden zu, und zu diesem Zwecke hat ihnen das Amt sofort davon Kenntnis zu geben.' Heisst darin die Aufsichtsbehörde eine solche Beschwerde gut, so ist nicht ersichtlich, durch wen anders als durch das Betreibungsamt dieser Entscheid an die obere. Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls an das Bun- desgericht weitergezogen werden könnte, da dessen Kenntnisgabe an die betroffenen Gläubiger, sei es direkt, sei es' durch Mitteilung des abgeänderten Lastenver- zeinhnisses seitens des Betreiburigsamtes, wodurch sie in Stand gesetzt werden, ihn weiterzuzüihen, nicht vor- gesehen ist und deren Anordnung auf dem Wege der Rechtsprechung sich auch nicht empfiehlt, weil sie das Verfahren zu umständlich gestalten würde, zumal noch" zweifelhaft erscheint, ob, wenn nicht sämtliche betroffenen Gläubiger rekurrieren, ein den Rekurs gut- heissen,der Entscheid nur den Rekurrenten oder aber nichtsdestoweniger sämtlichen Gläubigern zugute käme. Daher muss . das Betreiburigsamt legitimiert sein, Be- sChwerdeentscheide, durch welche seine Verfügungen ge- Sebuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 34. 129 mäss Art. 36 Abs. 1 VZG aufgehoben oder abgeändert werden, selbst weiterzuziehen. Dabei handelt es sich ja keineswegs einfach darum, dass das Betreibungsamt seine Rechtsauffassung gegenüber derjenigen der Auf- sichtsbehörde zur Durchsetzung bringen will, wofür ihm freilich das Recht zur Weiterziehung nicht ohne Wider- spruch mit der bisherigen Rechtsprechung zuerkannt werden könnte, sondern es wahrt dabei, ähnlich wie die Konkursverwaltung, die gemeinsamen Interessen der übrigen am Grundstück berechtigten Gläubiger gegen- über den Prätentionen eines einzelnen, was durchaus im Sinne der angeführten Vorschrift liegt, die doch nur unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist, dass die am Grundstück berechtigten Gläubiger nicht selbst Mass- nahmen treffen müssen, um die Aufnahme offenbar un- begründeter . Forderungen in das Lastenverzeichnis zu verhindern, sondern dass dieses ihr gemeinsames In- teresse vom Betreibungsamt wahrzunehmen ist. 2. - In der Sache selbst ist der angefochtene Ent- scheid ohne weiteres zu bestätigen, da die Kosten des Prozesses um Anerkennung einer Hypothekenforderung nicht zu den das Grundstück belastenden Betreibungs- kosten zu rechnen sind (Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7 zweitletzter Absatz; vgL JAEGER, Note 9 zu Art. 208 und Note 1 zu Art. 219; LEEMANN, Note 4 zu Art. 918) und daher in der Tat von der Aufnahme in das Lastenverzeichnis auszuschliessen war. Dass das Konkursamt der Rekurrentin offenbar zu Unrecht eine Klagefrist angesetzt hat (vgl. Art. 39 VZG), zumal. wenn, wie es scheint, schon ein rechtskräftiger Zahlungs- befehl zu ihren Gunsten bestanden haben sollte, ändert hieran nichts. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

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