A. SchuJdbenreibungs und KonkursrechL. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNG8- UND KONKURSKAMMER ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES F AILLITES. 32. Entscheid vom aa. Juni 1922 i. S. :Berkowitz. Uebereinkunft betr, Zivilprozessrecht Art. 6 ; SchKG Art. 66, Abs. 2 : Zu lässigkeit der Zustellung von Betreibungsurkunden " . im Ausland durch die dortigen diplomatischen oder kon- sularischen Vertreter, solange der betreffende Staat nicht Widerspruch erhoben hat. A. -Im Arrest-und Betreibungsverfahren der earl Spaeter A.-G. gegen L. Berkowitz in Bukarest wurden am 13. Dezember 1921 dem Schuldner Arresturkunde und Zahlungsbefehl auf diplomatischem Wege zuge- stellt. Hierüber erhielt das Betreibungsamt Zürich 1 folgende mit dem Stempel: Legation suisse en Rou- manie ) versehene Bescheinigung: Im Auftrage der Gesandtschaft begab ich mich zum Bankhaus L. Ber- kowitz mit der Zahlungsurkunde und Arrestbefehl. Derselbe weigerte sich, die Empfangsbescheinigung zu unterschreiben, so übergab ich demselben die Urkunden ohne Bescheinigung. Bukarest, den 13. Dezember 1921 sig. BakiI, Amtsdiener. Nachdem das Betreibungsamt in der Folge auch die Pfändung vollzogen hatte, führte AS III -1922
122 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 32. der Schuldner am 28. Januar unter Berufung auf Art. 66 Ahs. 3 SchKG Beschwerde mit dem Antrage, die Pfändung als ungültig aufzuheben und das Betrei- bungsamt anzuweisen, entweder die Betreibung Nr. 9215 in vollem Umfange aufzuheben, in dem Sinne, dass der Firma L. Berko,,1tz auf regelrechtem Wege ein neuer Zahlungsbefehl zugestellt wird, und zwar durch die kompetente Behörde in Rumänien, oder dass die von dnr Firma L. Berkowitz abgegebene Erklärung, dass SIe die Annahme verweigert, als rechtsgültiger Rechtsvor- schlag angesehen wird und daher infolge des von L. Berkowitz erhobenen Rechtsvorschlages die Pfändung Nr. 9215 aufgehoben wird und der Gläubiger angewiesen wird, den ordentlichen Rechtsweg zu betreten. B. -Durch Entscheid vom 29; Mai hat das Oberge- richt des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen ihm am 6. Juni zugestellten Entscheid hat der :schuldner am 16. Juni an das Bundesgericht . weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
, SchuIdbetreibonSS-und Konkursrecht. Na 32. 123 chung angenommen wird, wogegen der Rekurrent nichts stichhaltiges vorzubringen weiss. Wie jeder Staats- vertrag geht diese Uebereinkunft der einheimischen Gesetzgebung vor. Infolgedessen kann gegen die darin vorgesehene Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter nicht ausgespielt werden, das SchKG selbst kenne nur die Zustellung durch die Aus- landsbehörden und die Post. Gemäss Art. 6 1. c. dürfen von der Schweiz ausgehende Zustellungen an Personen, welche sich in einem andern der Uebereinkunft beigetre- tenen Staate befinden, nur dann nicht auf diese Art vorgenommen werden, wie es im vorliegenden Falle zweifellos geschehen ist, wenn jener Staat einer solchen Zustellung widerspricht. Dabei ist es nicht etwa Sache der Schweiz, bei den Regierungen der übrigen Vertrags- staaten, sei es prinzipiell, sei es in jedem einzelnen Falle, anzufragen, ob sie der Zustellung unter Umgehung ihrer Behörden widersprechen oder nicht, wie das Bun- desgericht bezüglich der Postzustellung, mit welcher die Uebereinkunft die Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter grundsätzlich auf eine Linie stellt, bereits ausgesprochen hat (AS 44 III S. 78 f. rw.2). Dass Rumänien Widerspruch gegen die Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Ver- treter der Schweiz erhoben habe, behauptet der Rekurrent selbst nicht. Die Fassung des Art. 6 Ziff. 3 1. c. gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass die Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter über- haupt nur an eigene Staatsangehörige zulässig sei. Vielmehr kommt nach dem Schlussatz des Art. 6 der Staatsangehörigkeit des Adressaten nur die Bedeutung zu, dass trotz des Widerspruches des betreffenden Aus- landstaates gegen die Zustellung durch einen diplo- matischen oder konsularischen' Vertreter an einen eigenen Staatsangehörigen nichts einzuwenden" ist, so- bald dieser sie an sich herankommen lässt. Da jedoch ein Widerspruch von seiten Rumäniens nicht vorliegt,
124 Schuldbetreibungs-und KoDkunrecht. N° 33. so braucht zur Rechtfertigung der angefochtenen Zu- stellung nicht auf diese Ausnahmebestimmung gegriffen zu werden, von der die Vorinstanz übrigens zu Unrecht angenommen hat, sie treffe zu, weil der Rekurrent ja nicht Schweizer zu sein scheint. Daher kommt auch auf sein Verhalten bei der Zustellung nichts an, das frei- lich nicht als Zurückweisung derselben, anderseits aber auch nicht etwa als Rechtsvorschlag angesehen werden kann, wofür einfach auf die zutreffenden Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde zu verweisen ist. Der Einwand endlich, die Erklärung eines Bureaudieners stelle keinen genügenden Nachweis für eine Zustellung dar, verdient nicht ernst genommen zu werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 33.' Entsoheid. vom ae. Juni 19aa i. S. BU gg. ZGB Art. 173 ff: Vom Verbot der-Zwangsvollstreckung unter Ehegatten ist die Prozessentschädigung zufolge Abweisung der Scheidungsklage nicht ausgenommen. A. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte der Schuldner unter Anrufung des Art. 173 ZGB die Aufhebung der Betreibung, mit welcher seine Ehefrau eine ausserrechtliche Entschädigung geltend macht, die ihr für die Verteidigung gegen die von jenem ge- führte, von den zürcherischen Gerichten jedoch ab- gewiesene Scheidungsklage zugesprochen worden ist. B. -Durch Entscheid vom 2. Juni hat das Oberge- richt des Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen. C. -Diesen am 7. Juni zugestellten Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundesgerichtweitergezogen, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 33. 125 Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zutreffend hat die VQrinstanz angenommen, eine ausserrechtliche Entschädigung stelle nicht einen Bei- trag im Sinne des Art. 176 Abs. 1 ZGB dar, für welchen die Zwangsvollstreckung unter Ehegatten in Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Art. 173 zulässig wäre. Ist davon auszugehen, die Zwangsvollstreckungen unter Ehegatten seien im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe auf das unerlässlich notwendige Mass zu beschrän- ken (AS 40 III S. 11), so muss angenommen werden, das Gesetz verstehe unter jenen Beträgen nur solche Leistungen des einen Ehegatten an den andern, b'ei welchen die Hinausschiebung der Liquidation bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder auch nur bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens aus einem andern Grunde mit dem Zweck der Beitragspflicht im iderspruch stünde, was wohl für Unterhaltsbeiträge, Jedoch nicht für eine Prozessentschädigung zutrifft. Ebensowenig wäre mit dem erwähnten Gedanken ein Vorbehalt zugunsten der Zwangsvollstreckung von auf kantonalem Recht beruhenden Ansprüchen als verein- bar zu erachten, weshalb nichts darauf ankommt, ob das Prozessgericht mit der Zubilligung der fraglichen Prozessentschädigung die Meinung verband, sie könne auf Grund eines solchen Vorbehaltes nun auch sofort rechtlich geltnnd gemacht werden, wie die Rekurren- tin behauptet. Auch wenn die sofortige rechtliche Gel- tendmachung ausgeschlossen wird, hat die Zusprechung der Entschädigung doch eine Vermehrung des Frauen- gutns zur Folge, die seinerzeit bei der Auflösung des . ehelichen Vermögens infolge Tod, Scheidung oder Güter- trennung, und im Falle des Konkurses oder auch der Pfändung auf Verlangen eines Dritten, wie mindestens teilweise angenommen wird, schon vorher zu berück- sichtigen sein wird. Die sofortige Eintreibung verbietet