BGE 48 III 12
BGE 48 III 12Bge13.12.1921Originalquelle öffnen →
12 Schuldbetreibungs-und Konkum'echt. Ne 4. 4. Intschei4 ?ODl G. Pebruar 1. i. S. Schalter. SchKG Art. 269: Die Kenntnisgabe eines nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckten zweifelhaften Rechtsan- spruches an die Gläubiger ist unerlässliche Voraussetzung der Abtretung. -Frage, ob ein Anspruch solcher Art vorliegt. SchKG Art. 260: Nach Schluss des Konkursverfahrens ist die Abtretung von (nicht erst jetzt entdeckten) Rechts- ansprüchen ausgeschlossen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Zuteilungsbetreffnisses auf eine zu Unrecht kollozierte Forderung ist nicht ab- tretbar. A. -Im Nachlasskonkurs über H. Gassmann in Biel gab Hugo Gerber, Notar, in Thun eine von Paul Schaffter, Notar, in ~outier verbürgte Forderung von 10,000 Fr. nebst Zinsen laut einer ihm von Bau- unternehmer Nigst in Biel abgetretenen Kaufbeile ein. Trotzdem Schaffter (der nicht Konkursgläubiger , war) die (ausserordentliche) Konkursverwaltung zur Abweisung dieser Forderung zu bewegen suchte, wurde sie im Kollokationsplan im Betrage von 11,182 Fr. 9OCts. zugelassen, und bei der Verteilung entfielen 2472 Fr. 10 Cts. auf sie. Als Schaffter in der -Folge aus seiner Bürg- schaft belangt wurde, erhob er Aberkennungsklage. Durch Urteil vom 20. September 1921 hiess das Bundes- gericht diese Klage gut, mit der -Begründung, die For- derung sei schon vor der Abtretung an Gerber durch Verrechnung erloschen. Inzwischen hatte Schaffter zwei von ihm ebenfalls verbürgte Forderungen des Schwei- zerischen Bankvereins und der Schweizerischen Volks- bank gegen Gassmann bezahlt und war daher in deren Rechte eingetreten. Unter Berufung hierauf und Ein- lage des vom Schweizerischen Bankverein auf ihn über- tragenen Verlustscheines verlangte er nun vom Kon- kursverwalter die Abtretung des Anspruches gegen Gerber auf Rückzahlung des ihm zu Unrecht zuge- teilten Konkursergebnisses im Sinne des Art. 260 SchKG. SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 13 Der Konkursverwalter erklärte jedoch, zu einer sol,;. ehen Abtretung nicht befugt zu sein, da durch den vom Konkursgericht ausgesprochenen Schluss des Konkurs- verfahrens. sein Amt erloschen sei. Darauf wandte sich Schaffter an den Konkursrichter und verlangte, das Konkursamt sei anzuweisen, ihru die Abtretung aus- zustellen. Es kam jedoch nicht hiezu, weil das Kon- kursamt den Standpunkt einnahm, es· existieren keine Rechtsansprüche der Masse Gassmann gegen Notar Gerber, und es können daheI' keine solchen abgetreten werden; zudem sei der Konkurs längst geschlossen. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt nun Schaffter, entweder der ausserordentliche Kon- kursverwalter oder· das Konkursamt Biel seien anzu- halten, ihm die Abtretung auszustellen. Zur Begrün- dung führte er aus, es handle sich um einen nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckten zweifelhaften Rechts- anspruch im Sinne von Art. 269 Abs. 3 SchKG, auf dessen Geltendmachung die Gläubigerschaft durch Un- terlassung der Anfechtung des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste bereits verzichtet habe; infolge- dessen könne die Abtretung ausgestellt werden, ohne dass er den Gläubigern zuvor zur Kenntnis zu bringen sei. C. -Durch Entscheid vom 27. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurs- sachen des Kantons Bern die Beschwerde « im Sinne der Motive)} abgewiesen. indem sie davon ausging, vor der Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 269 Abs. 3 SchKG könne eine Abtretung des Anspru- ches an einzelne Gläubiger nicht stattfinden, weil sich bis dahin ein Verzicht der Gläubigerschaft nicht an- nehmen lasse. D. -Diesen ihm am 21. Januar zugestellten Ent- scheid hat Schaffter am 28. Januar an das Bundes- gericht weitergezogen und dabei den Standpunkt ein- genommen, es handle sich nicht um ein neu entdeck-
14 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. ND 4. tes Vermögensstück, sondern um ein solches, dessen Abtretung er, wäre er Konkursgläubiger gewesen, schon damals hätte verlangen können; nichts hindere ihn, es jetzt zu tun. Würde das in Art. 269 Abs. 3 SchKG vorgesehene Verfahren eingeschlagen, so hätten die Gläu- biger Gelegenheit, sich ein zweites Mal über die gleiche Frage auszusprechen, über welche sie sich im Zeit- punkt der Auflage des Kollokationsplanes haben ent- scheiden müssen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-Würde es sich, wie der Rekurrent vor der kanto- nalen Aufsichtsbehörde geltend gemacht hat und wovon diese infolgedessen ausgegangen ist, um einen zur Masse gehörenden, aber nicht zu de!Selben gezogenen, viel- mehr erst n ach S chI u s s des K 0 n kur s- ver f a h ren s entdeckten -Rechtsanspruch handeln, so könnte natürlich keine Rede davon sein, dass die Gesamtheit der Gläubiger durch ihr Verhalten w ä h- ren d des Ver f a h ren sauf . dessen Geltend- machung verzichtet hätte. Mit Recht hat es daher die Vorinstanz von diesem Standpunkt aus als unerlässlich bezeichnet, dass jeglicher Abtretung an einzelne Gläu- biger vorgängig, zu denen zufolge der Abtretung des Verlustscheines des Schweizerischen Bankvereins und der Bezahlung der verbürgten Forderung der Schwei- zerischen Volksbank nun auch der Rekurrent zu rechnen ist, die in Art. 269 Abs. 3 SchKG vorgeschriebene Kennt- nisgabe an die Gläubiger stattzufinden habe. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 15 3. -Angesichts des Umstandes, dass die Verhältnisse, welche schliesslich zur Aberkennung der gegen ihn geltend gemachten Bürgschaftsforderung führten, schon vor der Auflage des Kollokationsplanes bestanden und der Rekurrent sie dem Konkursverwalter schon damals zur Kenntnis brachte, um ihn zur Abweisung der Hauptforderung zu veranlassen, erscheint jedoch zweifelhaft, ob man es wirklich mit einem erst nach Schluss des Konkursverfahrens entdeckten Rechtsan- spruch zu tun habe. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich vielmehr, wie der Rekurrent nun vor Bundes- gericht geltend macht, um einen bereits während des· Konkursverfahrens bekannten Anspruch. so würde er nach Schluss des Verfahrens ohnehin nicht mehr abgetreten werden können. Denn die Befugnis der Konkursverwaltung bezw. des Konkursamtes zu Ver- waltungshandlungen erlischt durch den Schluss des Verfahrens bezw. dauert nur in dem durch Art. 269 SchKG ausdrücklich vorgesehenen Umfang, d. h. mit Beschrän- kung auf neu entdecktes Massvermögen fort. Hievon abgesehen ist der in Rede stehende Anspruch gar nicht geeignet, Gegenstand der Abtretung zu sein. Gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG waren die Konkursgläubiger berechtigt, die Zulassung Gerbers durch Kollokations- plananfechtungsklage binnen 10 Tagen seit der öffent- lichen Bekanntmachung der Auflage des Planes zu be- streiten. Gleichwie es nun mit dem Wesen der gesetz- lichen Befristung, an welche dieses Recht geknüpft ist, nicht vereinbar ist, dass die Konkursgläubiger, nachdem sie den Kollokationsplan anzufechten versäumt haben, nachträglich Abtretung des Rechtes auf Bestreitung der Zulassung verlangen, muss es auch ausgeschlossen sein. dass ihnen durch Abtretung des Anspruches auf Rückerstattung der zugeteilten Konkursdividende nach- träglich nach Gelegenheit geboten wird, jene Zulas- sung ihrer Wirkung zu berauben. Nun war der Rekur- rent selbst freilich nicht Konkursgläubiger und konnte
16 Schllldreibungs-und Konkursrecht. No 5.
daher den Kollokationsplan nicht anfechten.· Allein
seine Legitimation
zum Abtretungsbegehren vermag
er nur aus dem Uebergang der Konkursfordemngen
der Schweizerischen Volksbank
und des Schweizerischeu
htsnankvereins. herzuleiten,. denen als Konkursgläubigern
jene Befugms zustand, die
aber keinen Gebrauch davon
machten und daher nach dem Gesagten ihrerseits mit
einem solchen Begehren ausgeschlossen wären.· Es be-
darf keiner weiteren Ausführungen, dass der Rekurrent
al RechfOlger der genannten Konkursgläubiger
kemerlel weItergehende Rechte für sich beanspruchen
kann, als jene, selbst geltend machen könnten.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird .abgewiesen.
5.
htacheid '10m 9. Februar 1921 i. S. Xrattigar.
SchKG Art. 106,. 107: Stellung des Betreibungsamtes zu
mhreren nachemander erhoben.en, aber nicht prosequierten
Dnttansp:achen. Befugnis des Richters, die Einstellung
der BetreIbung zu v.erweigern.
A. -In den Betreibungen der Firma Ernst Strü-
bin & 9
ie
nd ertungsbegehren gestellt worden war, sprach
em geWIsser Häring
in Zürich sämtliche gepfändeten
Gegenstände zu Eigentum
an, ohne jedoch Wider-
spruchsklage zu erheben, als Ernst Strübin & Oe die
Eigentumsansprache bestritten.
In der Folge sprachen
ferner zunächst am 4. Oktober 1921 A. Roth in Basel
uiner. Aza:hl weiterer Gläubiger gegen
Frau Hafelflnger m Bmmngen pfändete das Betreibnngs-
amt Hausrat im Schätzungswert von 5750 Fr. Nachdem
d.as Ved
sprachen auf die gepfändeten Gegenstände -mindestens
nicht ohne Prüfung der Beweismittel des Ansprechers
-entgegenzunehmen
und die Verwertung unbeküm,..
mert um solche durchzuführen. Sie machte geltend,·
diese ohne materielle Grundlage und keineswegs ernst-
lich erhobenen Eigentumsansprachen haben einzig ZUm
Zwecke, die Verwertung zu verhindern.
B. -Durch Entscheid vom 13. Dezember 1921 hat
die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass es dem
Be-
treibungsamt die Weisung erteilte, die Betreibung ohne
Rücksicht
auf die Ansprache Krattigers ({ und einer
eventuell
. noch weitem Person» durchzuführen. Der
Begründung ist zu entnehmen: Alle erhobenen Dritt-
ansprachen haben nur den Sinn, die Verwertung hinaus-
zuschieben, wenn nicht gar zu verunmöglichen. ({ Bei
einer
derart offensichtlichen Unbegründetheit eines gel-
tend gemachten Anspruchs und dem offensichtlichen
Zweck dieser Massnahmen, das Betreibungsverfahren
zu erschweren, müssen die Betreibungsbehörden Mittel
und Wege finden, um dem Gläubiger zu seinem Rechte
. zu verhelfen. Das kann nur dadurch geschehen, dass
von einem bestimmten Zeitpunkte an,
an welchem die
Betreibungsbehörden die
Ueberzeugung gewonnen haben,
dass der obgenannte Zweck vorliegt, das Betreibungsamt
angewiesen wird, einen geltend gemachten Drittanspruch
nicht
mehr zu beachten. »)
C. -Diesen ihm am 14. Dezember zugestellten Ent-
scheid hat Krattiger am 24. Dezember an das Bundes-
AS 48 III -1921dan am 11. November Hans Vieth in Binningen
dIe samtlichengepfändeten Gegenstände zu Eigentum
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 17
an, ebenfalls ohne Widerspruchsklage zu erheben, als
ihre Ansprüche bestritten wurden, und endlich am
7. Dezember Dr.
H. Krattiger, Zahnarzt, in Basel.
Da die Verwertung immer wieder hinausgeschoben
wurde, beschwerte sich die
Firma Strübin & oe, welche
auch die Eigentumsansprache Krattigers bestritt, am
9. Dezember bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, keine
weitem An
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