BGE 48 III 116
BGE 48 III 116Bge23.11.1918Originalquelle öffnen →
116 Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 31.
decisione deI Commissario deveessere basata
come 10 fu nella fattispecie -sul prezzo di stima de-
terminato dalla
'Commi&sione federale. Quindi e che,
contrariamente all'avviso dell'istanza cantonale, non
e ammlssibile UD complemento della stima per deter-
minare l'aumento di valore che i fondi possano aver
conseguito per le prestazioni delle
ditte Merlini e Brog-
gini e
aHo scopo di assegnare ai Ioro crediti un privi-
legio su tale aumento. Questa operazione e in ogni
modo
prematura e non pub spettare alle Commissioni
di
stima istituite dall'ordinanza. Potra spettare solo,
omologato
il oncordato, al giudice, premesso che esso
abbia, per giudizio, riconosciuto agli imprenditori il
diritto di opporre' ai creditori pignoratizi anteriori in
grado l'azione prevista dall'art.
841 CCS.
La Camera Esecuzioni e Fallimenli pronuncia:
I ricorsi sono ammessi, e vien quindi annullata la
querelata decisione 11 marzo 1922 della Camera Ese-
cuzioni e Fallimenti
dei Cantone Ticino.
31.
Entscheid vom 22. Mai 1922 i. S. lIäfiiger c. Bteigerfoncla.
Rekurslegitimation des Sachwalters im Nachlassverfahren
(Erw. 2).
Die Wirkungen der Pfandstundullg gem der PfStV vom
27. Oktober 1917 fallen dahin, sobald an deren SteUe ein
Pfandnachlass gemäss
der HPfNV vom 18. Dezember 1920
tritt. Hierauf ist schon im Laufe des Pfandnachlassver-
fabrens
Rücksicht zu nehmen (Erw. 3).
SchKG Art. 31ft. gelten auch für die Fristen des Nachlass-
und Pfandnachlassverfahrens (Erw. 4).
A. -Im Pfandnachlassverfahrenüber Emil Meyer,
Hotel Rössli, Luzern, liess der Sachwalter Häfliger als
ungedeckte Forderungen u. a. zu: 11 .Gültendes Steiger-
SanierUng von Hotelunternelunungen. N° 31. 117
fonds im Betrage von je 5000 Fr., welche sic. nach
der Schätzung
in dem im Jahre 1918 durchgefuhrten
Pfandstundungsverfahren gemäss der Verordnung vom
27. Oktober 1917 (PfStV) als ungedeckt erwiesen hatten
und daher als bis Ende 1922 unverzinslich erklärt worden
waren nebst den
im September 1915. 1916, 1917 und
1918 erfallenen Zinsen mit 9900 Fr., sowie dem Mark-
zins bis
23. November 1918 mit 474 Fr. 66 Cts., unter
Ausschluss der im September 1919, 1920 und 1921 ver-
fallenen
Zinsen. Die betreffende Verfügung wurde dem
Steigerfonds am 24. Februar zugestellt. Durch am 6. März
nach 6
Uhr abends' zur Post gegebene Beschwerde ver-
langte der Steigerfond
auch de Zulassun. dieser dre
Jahreszinse mit 8250 Fr., mIt der Begrundung, beI
Durchführung des Pfandnachlassverfahrens könne sich
der Schuldner nicht mehr
auf die infolge der Pfand-
stundung eingetretene Unverzinslicheit be:men.
B. -Durch Entscheid vom 26. Apnl hat die Nachlass-
behörde (der Vizepräsident des Amtsgerichts
von Luzern-
Stadt) die Beschwerde begründet erklärt.
.' ,
C. -Diesen am 5. Mai zugestellten Entscheid hat<;
Häfliger am 10. Mai « als Sachwalter bezw. Vertreter.
der Gläubigergesamtheit und im Auftrage des Schuld-:-
ners » an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurs kammer zieht
in Erwägung:
1 . • • • • . • . . • . . . • ...
2 . Idin' drch den Entscheid der Nachlass,;,
behörde die am Nachlassvertrag teilnehmende Schulden-
masse vergrössert wird, gefährdet
er die gemeinsamen
Interessen der Gläubiger. Infolgedessen
kann dem Sach-
walter die Rekurslegitimation nicht abgesprochen wer-
den (vgl.
AS 39 I S. 280 f. Erw. 1 = Sep.-Ausg. 16
S. 96 f. Erw. 1 und besonders AS 41 III S. 97~. Erw.1).
3. -Sachlich erweist sich die EntscheIdung der
Vorinstanz ohne weiteres als zutreffend.
GemässArt. 12
118 Sanierung von Hotelunternehmungen. No 31.
PISt V fällt die nach jener Verordnung erteilte Stundung
für die Pfandforderungen mit allen ihren Wirkungen,
also auch derjenigen der Unverzinslichkeit des gestun-
deten Kapitals, dahin, wenn das
Pfand zur Zwangs ver-
wertung gelangt, also insbesondere auch
durch den
Konkurs
des Schuldners. Die gleiche Wirkung wie dem
Konkurs muss dem Nachlassvertrag beigemessen wer-
den. der
ja nichts anderes als ein Konkurssurogat dar-
stellt (AS 45 BI S. 138 f. und dortige Zitate). Dies
rechtfertigt
sicp jedenfalls dann. wenn sich das Nach-
lsverfahren auch auf die Pfandforderungen erstreckt.
Wie es vorliegend infolge der gleichzeitigen Eröffnung
des
Pfandnachlassverfhrens zutrifft. Zweck der HPfNV
ist es übrigens, dem Schuldner weitergehende Erleich-
terungen
zu gewähren als die PfSt V. nachdem sich
die durch die
PfStV gewährten als ungenügend erwiesen
haben.
Und zwar sollen die Wohltaten der beiden Ver-
ordnungen nicht etwa alternativ angerufen werden
können, sondern
nach deren Inkrafttreten nur noch
diejenigen der HPfNV, welche die
PfStV ersetzt hat
.. (Art. 55 HPfNV). Dann ist aber auch ausgeschlossen,
dass die
von den beiden Verordnungen vorgesehenen
Erleichterungen
kumulativ in Anspruch genQmmen wer-
den; vielmehr muss dem Schluss atz des Art. 55 I. c.
die einschränkende Auslegung gegeben werden, dass
die Wirkungen der auf Grund der
PfStV ausgespro-
chenen Stundungen
nur dann bestehen bleiben, wenn
nicht ein Pfandnach lass nach der HPfNV an ihre Stelle
tritt. Dies stellt sich freilich erst durch die Bestätigung
des Nachlassvertrages
mit Pfandnachlass heraus, und
es besteht daher die Wirkung der Pfandstundung bis
dahin, bezw.
im Falle der Verwerfung auch weiterhin
noch fort. Doch
hat der Sachwalter bei den während des
Verfahrens zu treffenden Verfügungen
darauf Rücksicht
zunehmen, dass durch die Bestätigung des N achlass-
vertrages
mit Pfandnachlass die Wirkungen der Pfand-
stundung nach der PfStV wegfallen, was einfach dadurch
Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 31. 119
geschehen kann, dass er sie als nicht vorhanden be-
trachtet, indem diese Verfügungen ja nur im Falle der
Bestätigung des Nachlassvertrages
mit Pfandnachlass
wirksam werden. Die fraglichen Zinsen
hätten demnach
als ungedeckt zugelassen werden sollen.
4. -
Nun war aber bei der Aufgabe der Beschwerde
gegen die Verfügung des Sachwalters die Beschwerde-
frist bereits abgelaufen
und jene daher rechtskräftig
geworden. Denn die Vorschrift des Art.
31 SchKG dass
die
Frist am letzten Tage abends 6 Uhr abläuf~, gilt
schlechthin für alle
im SchKG bestimmten Fristen,
und es ist insbesondere für diejenigen des Nachlassver-
fahrens keine Ausnahme gemacht.
Wird mit dem Nach-
lassverfahren das Pfandnachlassverfahren verbunden
das
ja nichts anderes als einen Bestandteil des Nach~
lass:,e:Iahrens darstellt (AS 47 III S. 188), so gilt sie
naturlIch
auch für dieses. Dass sie auf die Weiterziehung
der Beschwerden vorliegender
Art an das Bundesgericht
Anwendung findet,
kann angesichts des Hinweises auf
Art. 19 SchKG in Art. 38 Abs. 3 HPfNV nicht in Zweifel
gezogen werden.
Für die Beschwerde an die Nachlass-
behörde selbst aber, ein ebenfalls
vom Bundesrecht
vorgesehenes
RechtsIl)ittel, kann nichts anderes gelten
als für deren Weiterziehung.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der ange-.
fochtene Ent~cheid aufgehoben.
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