BGE 48 III 1
BGE 48 III 1Bge10.12.1921Originalquelle öffnen →
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etz über Verpfändung und ZwangsIiquidation
von Elsenbahn-und SchilJahrtsunternehmungen, vom
iS. September t9t7.
Vef?rdnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stucken, vom i3. April 1920.
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. Abrivlatlons fl'anqa.fsea.
Code civil.
Constitution federale.
Code des obligations.
Code penal.
Code de proeedure civile.
Code de proeedure penaie.
Loi federale.
Loi federale sur la poursuite pour detles et la faillitt>.
Organisation judiciaire federale.
C. AbbrevluloDl ItaJiane.
Codiee civile svizzero.
Codice delle obbIigazioni.
Codiee di proeedura eivile.
Codiee
di proeedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
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Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken, eOO., vom 26. September 1890.
Bundesgesetz über die Organisation der BundesreehtspOege
vom ii. März 1893, 6. Qktober 1911 und i5. Juni 1.9 iI:
Bundesgesetz über das ObligationenrOOht, v. ao. März 1911.
Bundesgesetz
betr. die ·Eründungspatente. v. if.. Juni 1907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be-
stimmungen des Schuldbetreibungs-und Konkursge-
setzes betr. den Nachlassverkag, vom i7. Oktober 1917.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz
(buch).
Bundesgesetz
über das Postwesen, vom ä. April 1910.
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. i9. April 1889
Strafgesetz
(buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundeesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom ia. April 1883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. i. April 1908.
Bundesg
2 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 1. es könne ihr keine weitere Folge gegeben werden. Darauf reichten sie im Oktober Beschwerde ein mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung an Hand zu nehmen, indem sie geltend machten, es handle sich um eine Schuld, für welche die Betreibung nach AS 47 BI S. 11 ff. auch während des Liquidationsver- fahrens zulässig sei. B. -Durch Entscheid vom 10. Dezember 1921 hat die Justizkommission des Kantons Schwyz die Be- schwerde abgewiesen, mit der Begründung, die aus vom Erblasser abgeschlossenen Versicherungsverträgen flies- senden Prämienschulden seien Erbschaftsschulden und die Betreibung für sie daher unzulässig. C. -Diesen ihnen am 3. Januar zugestellten Ent- scheid haben die Gläubiger am 7. Januar an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-Nach dem in AS 47 III S. 11 f. Erw. 1 aufgestell- ten Grundsatz ist die von den Rekurrenten angehobene Betreibung dann zulässig, wenn damit eine das Sonder- vermögen, als welches sich der der amtlichen Liquidation unterworfene Nachlass darstellt, als solches belastende Massaschuld geltend gemacht wird. Voraussetzung hiefür ist, dass der Uebergang der vom Erblasser abgeschlos- senen Schadensversicherungsverträge auf die Liquida- tionsmasse angenommen werden kann. Nun ist, worauf schon in dem zitierten Entscheid hingewiesen wurde, davon auszugehen, dass das Nachlassvermögen im Falle Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1. 3 der amtlichen Liquidation in wesentlichen Beziehungen der Konkursmasse gleichzustellen ist, indem es sich bei beiden um Sondervermögen handelt, welche zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger einer Generalliquidation unterworfen werden. Als Folge der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer aber sehreibt Art. 55 VVG den Eintritt der Konkursmasse in die Schadens- versicherungsverträge des Gemeinschuldners vor und ruft auch im übrigen der Anwendung der Bestimmun- gen des Art. 54 leg. eil. über die Wirkungen der Handän- derung auf solche Verträge. Drängt sich schon infolge der zwischen der Konkursmasse und der der amtlichen Liquidation unterworfenen Nachlassmasse bestehenden Parallele die analoge Anwendung des Art. 55 bezw. 54 VVG auf den Fall der amtlichen Liquidation auf, so ergibt sich aber auch, dass die Gründe, welche die Gleichstellung der Konkurseröffnung in schadensver- sicherungsrechtlicher Beziehung mit der Handänderung zu rechtfertigen vermochten, ebenso für den der amt- lichen Liquidation unterworfenen Nachlass zutreffen. Die Konkurseröffnung zieht nicht den Uebergang des nicht konkursfreien Vermögens des Gemeinschuldners auf die Gläubigergemeinschaft nach sich, sondern nur die Aussonderung desselben vom übrigen Vermögen des Gemeinschuldners, mit der Massgabe, dass es zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger verwertet wird ; damit tritt das Interesse des Gemeinschuldners am Schicksal dieses Vermögens durchaus hinter das Interesse der Gläubiger" zurück. Ganz ähnlich verhält es sich im Falle der amtlichen Erbschaftsliquidation. Auch hier findet eine Handänderung nicht statt, insbesondere nicht der vom Gesetz als normale Folge der Eröffnung des Erbganges vorgesehene Uebergang des Vermögens des Erblassers auf die Erben. Vielmehr bildet der Nach- lass in gleicher Weise wie die Konkursmasse ein der Liquidation unterworfenes Sondervermögen, und zwar sind an der Liquidation ebenfalls, mindestens in erster
4 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 1.
Linie, die Gläubiger interessiert, da sie ja einzig aus dem
Ergebnis dieser Liquidation Befriedigung suchen können.
Ein Unterschied besteht allerdings insofern, als die
Gläubiger
im Konkurse als Gemeinschaft organisiert
und iIf die Liquidation selbst einen massgebenden
Einfluss auszuüben befugt sind, während sie auf die
amtliche Erbschaftsliquidation nicht entscheidend ein-
zuwirken vermögen. Allein aus dieser Verschiedenheit
lässt sich nichts herleiten, was dagegen spräche, dass
die amtliche Erbschaftsliquidation
in schadensver-
sicherungsrechtlicher Beziehung ebenso wie
der Kon-
kurs
der' Handänderung gleichzustellen ist. Denn die
Gläubiger sind von
der Mitwirkung am Verfahren offen-
bar nur mit Rücksicht auf das Interesse der Erben am
Schicksal der Liquidationsmasse ausgeschlossen, das
freilich viel intensiver
ist als das Interesse des Gemein-
schuldners
am Schicksal der Konkursmasse; doch liegt
infolgedessen die Gleichstellung der Eröffnung
der Erb-
schaftsliquidation mit der Handänderung gerade um
. so näher, weil die Erben ja vom bisherigen Träger des
< hmen können, würde ihnen
bei Ausschluss der Betreibung die weitere Tragung der
Gefahr auferlegt bleiben, obwohl ihnen jede Möglichkeit
benommen ist, die von Gesetzes wegen regelmässig
pränumerando
zu bezahlende Prämie rechtlich einzu-
fordern.
4. -Durfte das Betreibungsamt die Durchführung
der Betreibung somit ni eilt mit Hinweis auf die Pendenz
der amtlichen Liquidation ablehnen und
ist es infolge-
dessen
zur Anhandnahme der Betreibung anzuhalten, so
ist damit nicht auch entschieden, ob die Betreibung an-.
statt in Schwyz am Wohnsitz des Erbschaftsverwalters
nicht richtigerweise
am letzten Wohnsitz des Erblassers,
also
in Morschach, hätte angehoben werden sollen. -:
Zu dieser Frage Stellung zu nehmen liegt für das Bundes:-~
gericht keine Veranlassung vor, nachdem sie einerseits
von den Parteien
nicht aufgeworfen worden ist, ander-
seits nicht
sC?hon. die Zustellung des Zahlungsbefehls,
sondern erst der
Vollzug der Pfändung am unrichtigen
Orte nichtig ist.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs. wird begründet erklärt, der Entscheid
.der Justizkommission des Kantons
Schwyz vom .10. De-
zember 1921 aufgehoben und das Betreibungsamt ange-
wiesen. die verlangte Betreibung sofort durchzuführen.;,v ermögens verschiedene Personen sind. Endlich lässt
, sich auch nicht mit Fug der Umstand dagegen anführen
. dass das VVG diese Gleichstellung nicht selbst ange-
.. ordnet hat; denn bei seinem Erlass stand das Institut
der amtlichen Erbschaftsliquidation als solches des
Bundesrechts noch nicht
in .Geltung, und es wurde in-
folgedessen offenbar übersehen, seine Beziehungen zum
. Versicherungsrecht ins Auge zu fassen.
3. -Zum gleichen Ergebnis
führt übrigens auch die
Ueberlegung, dass es zu den Pflichten des Erbschafts-
verwalters gehört, sofern
er keinen andern Versicherungs-
vertrag abschliessen will, die aus der bisherigen Ver.;.
sicherung fliessenden Rechte dadurch zu erhalten, dass
er den gemäss Art. 20 Ziff. 1 VVG bei nicht rechtzeitiger
Zahlung der Prämie drohenden
Rücktritt des Versiche-
rers· durch Zahlung der Prämie abwendet. Verwaltungs-
kosten solcher
Art ist ohne weiteres der Charakter von
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 1. 5
Massaverbindlichkeiten zuzubilligen (vgl. analog Art. 262
SchKG). Ein anderes lässt sich auch nicht etwa aus
Art .. 9 des schwyzerischen Gesetzes betreffend die obli-
gatorische Versicherung
der Gebäude gegen Feuer-
schaden von 1917 herleiten, wonach die Versicherungs-
gesellschaften
mit Rücksicht auf die subsidäre Haftung
der Gemeinden für die Versicherungsprämien verpflichtet
sind, wegen nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung
der
Prämie keine Versicherung als unwirksam zu erklären.
Denn
da sie die Gemeinden nur auf Grund eines Ver-
lustscheines in Anspruch n
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