BGE 48 II 98
BGE 48 II 98Bge21.09.1921Originalquelle öffnen →
98 ObligaUonenrecht. N° 14, 14. Urteil der I. Zivilabteilung 'Yom a7. Februar 19a i. S. Schaufelberger gegen Xilz. Die Nichtvornahme von vertraglich dem Käufer obliegenden, zur Ermöglichung der Ablieferung der Ware notwendigen Vorbereitungshandlungen begründet Scbuldnerverzug, der den Verkäufer zum Vorgehen im Sinne von Art. 107 OR berechtigt. Wahlrecht. Abstrakte Schadensberechnung. A. -Laut Vertrag vom 11. Juni 1920 verkaufte der Kläger dem Beklagten 6 Wagen a 25 m 3 Madriers und 6 Wagen a 25 m 3 Bastings in bestimmter Dimension und Qualität zum Preise von 123 Fr. per m 3 franeo Wagen Basel B. B., zahlbar gegen Frachtbriefduplikat mit Volksbankanweisung auf 30 Tage; Liefertermin : Juni, Juli, August 1920 auf Abruf. Der Vertrag bestimmt ferner, dass die Ware übernommen und eingemessen werde. Der Beklagte liess die Monate Juni und Juli verstreichen, ohne abzurufen. Am 20. Juli-teilte ihm der Kläger mit, es seien einige Wagen Holz geschnitten; er erwarte umgehend die Versandpapiere. Unterm 31. Juli 1920 erneuerte er die Mahnung, worauf ihm der Beklagte am 2. August schrieb, dass sein Einmesser im Laufe der nächsten 14 Tage die Ware übernehmen werde. Dieser Einmesser, ein gewisser Salvator, erschien so dann beim Kläger, nahm aber die Ware nicht ab. Ueber die Gründe äusserte sich der Beklagte mit Schrei- ben vom 24. August 1920 dahin, Salvator habe die für ihn geschnittenen Madriers alle ungehölzelt und durch- nässt auf dem Lagerplatz liegend angetroffen. Da eine Abnahme upter diesen Umständen ausgeschlossen sei, ersuche er ihn -den Kläger, -die Madriers sofort richtig zu stapeln, damit die Ware trocknen und eine Uebernahme eventuell doch noch stattfinden könne. In seiner Antwort vom 26. August 1920 wies der Kläger darauf hin, dass die Madriers und Bastings in den Monaten Juni bis August zu beziehen waren. In der An- nahme, dass die Ware sofort, sobald 1 oder 2 Wagen I I Obligationenrecht. N° 14. 99 geschritten seien, speaiert werden könne, h3be er die- selbe daher, weil aus trockenem Holz geschnitten, auch nicht aufgehölzelt. Wenn sie nun bei dem langen Liegenjassen durch Nässe gelitten habB, so habe der Be- klagte diesen Schaden selbst verschuldet und auch an sich zu tragen. Wf.rtlich fügte er sod:mn bei « Ich fordere Sie zum letzten Mal auf, unverzüglich die ge- schnittenen zirka 7 Wagen abzunehmen, andernfalls werde solche anderweitig zu verkaufen suchen und Sie für den allfällig entstehenden Verlust und für Um- triebe haftbar machen. Weitere Ware werde ich nicht mehr fiir Sie sehr eiden, oa Sie sowieso die Lieferfrist verpasst haben. » Mit Schreiben vom 28. August 1920 berief sich der Beklagte darauf, dass es überall üblich sei, die Madriers und Bastings sofort aufzutischen. Geschnittepes Holz, auch trockenes, das 8 T3ge auf- einander liege, werde blau und unansehlkh. {( Ich weise Ihre Aufforderung ganz energisch zurück und fordere Sie nochmals auf, aiese Madriers und Bastings unver- züglich aufzutischen. Ich mache Sie heute schon darauf aufmerksam, dass ich Ware. welche verdorben und blau ist, nicht brauchen kann. Sollte Ihnen dies nicht be- lieben, dann teile ich Ihnen in aller Form mit, dass ich auf Ihre Lieferung verzichte und Sie für den mir ent- stehenden Schaden verantwortlich mt ehe. Ich erwarte Ihre Mitteilungen bis zum 1. September, sollte ich bis dahin ohne Ihre Nachrichten sein, so nehme ich an, dass Sie auf meine Aufforderuflg nicht eintreten wollen. ;) Der Kläger liess diesen Brief unbeantwortet. Erst am 6. Dezember 1920 schrieb er dem Beklagter unter Hin- weis auf den abgeschlossenen Vertrag und die trotz wiederholter Aufforderungen nicht erfolgte Abnahme des Holzes unter anderem; « Habe von dieser Ware 7 Wagen geschnitten und aufgehölzelt und fordere Sie zum letzten Mde auf, die Ware endlich zu beziehen. Sollte nicht iImert 4 Tagen bezügliche Versandorores erhalten, werde Sie wegen Nichteinhaltung des Ver-
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ObIigaUonenrecht. N° 14.
rages für Schadenersftz, zirka 20 Fr. per m
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,
gericht-
lIch
belangen. » Laut Mitteilung seiner Firma vom 7. De-
zember war der Beklate damals für 8 bis 10 Ta5e landes-
abwesend. Mit Zuschrift vom 18. Dezember 1920 so-
dan~ erklärte er dem Kläger, dass er auf die Lieferung
verzl<-htet habe, da er auf die am 28. August 1920 er-
folgte
Fristansetzung hin ohne Antwort oeblieben sei.
Am 29. März liess ihm der KInger durch seiIn damaligen
Vertreter neuerdings eine Frist zur Abnahme der bereit-
gestellten 7 Wagen Schnittholz bis 2. April ansetzen,
welcher Aufforderung gegenüber
der Beklagte unterm
3. März abermals die Erklärung abgab, dss er laut
semem Schreiben vom 28. August 1920 auf die Lieferung
ausdrücklich
verzichtet habe.
B. -Daraufhin reichte der Kläger Klage ein mit
den Rechtsbegehren :
{( 1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen,
dem Kläger einen Betrag von 21,525 Fr. nebst Zins zu
6 % seit 26. August 1920 zu bezahlen.
.« 2. Dr Beklagte sei ferner schuldig und zu verur-
teIlen, eme angemessene richterlich zu bestimmende
Geldsumme als Schadenersatz
zu bezahlen. »
In der Replik fügte er das weitere eventuelle Begehren
bei:
« Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen dem
Kläger einen angemessenen richterlich zu bestimmnden
Betrag als Ersatz des ihm aus der Nichterfüllung des
Vertrages
entstandenen Schadens nebst Verzugszins
zu bezahier . »
. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe
dIe Annahme der ihm vertragsgemäss angebotenen
Ware (7 Wa'.en), bezw. die Vornahme der ihm oblie-
genden Vorbereitungshandlungen, ohne die die Erfül-
lug nicht . möglich gewesen sei, ungerechtfertigter-
wels~ verweIgert. Dadurch sei er in Annahmeverzug
gemass
Art. 92 ff. OR gekommen. Infolgedessep habe eine
Fristansetzung seitens des Klägers mit der in Art. 107
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OR voreseheDen Wirkurg nicht erfolgen können.
Dieser sei
denn auch tatsächlich vom Vertrage nicht
zurückgetreten. Bis zur Stunde habe das Holz noch'
keinen Schaden gelitten; jedenfalls aber hafte der
Kläger für alltällige seit dem Verzue des Beklagten
eirgetretene Mängel ni'ht. Auf dessen Brief vom 28. Au-
gust hin sei die Ware aufgehölzelt worden. Dass dem
Beklagten hievon keine Mitteilung gemacht wurde,
sei
unerheblich; der Kläger habe damit rechnen dürfen,
dass sich
jener um den Sachverhalt kümmern werde.
Zur Fristansetzung sei der Beklagte, weil selbst im Ver-
zuge, nicht berechtigt gewesen. Uebrigens habe er den
Kläger zur Vertragserfüllung gar nicht aufvefordert.
Eventuell sei der Rücktritt des Klägers durch den
Verzug des Beklagten begründet gewesen. Für diesen
Fall werde festgestellt, dass mit der streitigen Ware
gegenwärtig kaum ein Verkaufspreis von 90 Fr. per m
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erzielt werden könne. Im Dezember 1920 habe die Diffe-
renz mindestens
20 Fr. per m
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betragen. An Hand dieses
Preisunterschiedes sei
der dem Kläger entstandene
Schaden nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klagebe-
gehren 1
und 2 und Nichteintreten auf das Eventual-
begehren, eventuell auch Abweisung desselben. Der
Kläger sei mit seinem Brief vom 26. August 1920 vom
Vertrage zurückgetreten. Auch habe er sich durch die
widerspruchslose
Entgegennahme des Schreibens des
Beklagten vom 28. August 1920 mit dessen Verzicht
auf Lieferung-
der Ware einverstanden erklärt. Ein Scha-
den sei dem Kläger daraus nicht erwachsen ; eventuell
wäre für die Berechnung der Entschädigung auf die
Marktpreise
im Juni, Juli. August oder September ab-
zustellen.
C. -Mit Urteil vom 21. September 1921 hat das
Handelsgericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgerieht erklärt unter Wiederholung seiner
102 Obligationenrecht. N° 14. in der Vorinstanz gestellten Begehren und Beifügung eines Eventualantrages auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. E. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertr~ter des Klägers diese Anträge bestätigt. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Obligationenrecht. N° 14.
lieh. Es ist daher hiebei auf die Lebensgewohnheiten ab-
zustellen und dem Geiste des Gesetzes entsprechend als
leitendem Grundsatze davon auszugehen, dass Käufer
und Verkäufer dasjenige vorzukehren haben, was dem
einen und andern Teil nach Treu und Glauben im
rechts-
geschäftlichen Verkehr zugemutet zu werden pflegt. \Venn
nun die Vorinstanz auf Grund des Urteils der sachver-
ständigen Richter feststellt,
es bestehe im Holzhandel
allgemein die Uebung, dass geschnittenes Holz -Mad-
riers und Bastings -
nur gehö]zelt und aufgetischt ab-
genommen werde, es sei denn dass die Ware sofort, d. h.
innert wenigeR Tagen nach dem Schnitt angenommen
werden müsse,
so ist das Bundesgericht an diese tatsäch-
liche Feststellung gebunden. Zu Unrecht
hat sie der
Kläger
mit der Einwendung angefochten, dass im Pro-
zessmaterial über diese Frage nichts enthalten sei. Denn
um eine Aktenwidrigkeit zu begründen, wäre gerade der
Nachweis eines Widerspruchs
mit einer bestimmten
Aktenstelle oder einem Aktenstück erforderlich. Wenn
die Vorinstanz von einer Expertise Umgang genommen
und auf das private Wissen ihrer Mitglieder abgestellt
hat, so beurteilt sich dieses Vorgehen ausschliesslich
nach dem kantonalen Prozessrecht
und ist daher vom
Gesichtspunkte des Bundesrechts aus nicht anfechtbar.
Dagegen muss sich fragen, ob das angefochtene
Urteil nicht eine
rechtsirrtii,mliche Anwendung der hier-
nach massgebenden Regeln über die Ablieferung insoweit
enthalte,
als es annimmt, der gedachte Ausnahmefall
(wonach der Verkäufer das Holz nicht aufzutischen
braucht) treffe hier nicht zu.
Laut Vertrag waren die 12 Wagen Holz in den Monaten
Jni. uli und August abzurufen. Nun liess der Beklagte
dIe belden ersten Monate verstreichen, ohne innerhalb
dieser Zeit
in monatlich gleichen Raten Ware abzufordern
d.
. insgesamt zirka 8 Wagen. Als daher der Kläger End
~uli 7 Wagen als zur Abnahme bereit meldete, durfte er
III guten Treuen damit rechnen, dass sie sofort abgenom-
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men würden; dies umsomehr als bereits zwei Monate
der Abrufsfrist unbenützt verstrichen waren. Die Auf-
forderung
zur Aufhölzelung seitens des mit dem Abruf
säumigen Beklagten bedeutete demgegenüber eine dem
Kläger nicht zuzumutende Mehrarbeit, deren Vornahme
er
mit Schreiben vom 26. August mit Recht verweigerte.
War aber der Beklagte nicht berechtigt, seine Mitwirkung
bei der Uebernahme
und der Einmessung der Ware von
der Aufhölzelung abhängig zu machen, so entbehrte auch
seine Fristansetzung vom 28. August 1920 der Rechts-
wirksamkeit, zumal er darin lediglich dieses Auftischen
der
Bretter als Bedingung der Abnahme erklärt und sich
nicht auf Mangelhaftigkeit der \Vare als Grund der Ab-
nahmeverweigerung berufen
hat. Denn wenn er in diesem
Schreiben auch darauf hinwies, dass er Ware, welche
in-
folge Nässe blau und verdorben sei, nicht abnehme, so
kann hierhin eine Erklärung, dass er die gesamte Ware
wegen nicht vertragsgemässer Beschaffenheit zurück-
weise, nicht erblickt werden. Dies schon deshalb nicht,
weil alsdann ein Grund für das den Gegenstand der
Nachfristsetzung bildende Begehren
um Aufhölzelung
unerfindlich wäre.
5. -Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe
durch die widerspruchslose Entgegennahme des Schrei-
bens vom 28. August auf Abnahme verzichtet, geht fehl.
Eine Antwort auf das unberechtigte Ansinnen durfte der
Kläger umsomehr unterlassen, als er bereits in seinem
Briefe vom 26. August
1920 mit aller Deutlichkeit zum
Ausdruck gebracht
hatte, dass er der Aufforderung
keine Folge leisten werde.
6. -Hat somit nach dem Gesagten der Beklagte die
ihm vertraglich obliegende Mitwirkung
zur Ermöglichung
der Ablieferung ungerechtfertigt verweigert, so
ist er da-
durch mit seinen Verpflichtungen in Verzug gekommen.
Denn nach dem Vertrage war
er auf Ende jeden Monats
(Juni IAugust) zum Abrufe eines verhältnismässigen Teils
der gegen Frachtbriefduplikat durch Anweisung zahlbaren
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Obligationenrecht. No 14.
'Ware . verpflihtet. Indem er auf diese Zeitpunkte nicht
nur meht abnef, sondern die Ausführung des Vertrages
dadurch überhaupt hinderte, dass er seine Mitwirkung
zu der Erfüllung des Verkäufers versagte, machte er sich
auch der Zahlungsverweigerung schuldig (vgl. Entsch.
des Reichsger. Bd. 53 S. 12).
Unter diesen Umständen war deshalb der Kläger so-
wohl
auf der Grundlage des Abnahme-wie des Zahlungs-
verzuges
zur Setzung einer Nachfrist gemäss Art. 1070R
und nach deren erfolglosem Ablauf zum Rücktritt im
Sinne des Verziohtes auf die nachträgliche Leistung unter
Geltendmachung des Erfüllungsinteresses berechtigt.
Wenn er
ZUvor noch vergeblich versucht hat die Ware
anderweitig zu verkaufen,
so lag darin ein witgehendes
Entgegenkommen für-den Beklagten. Jedenfalls aber
kann darin nicht, wie dieser einwendet, ein stillschwei-
gender
Verzicht des Klägers auf die nachträgliche Durch-
setzung seiner Vertragsrechte gefunden werden.
7. -
Da es sich unbestrittenermassen um eine markt-
gängige Ware handelt, hat der Kläger Anspruch auf Er-
satz des abstrakten Schadens. Als solchen kann er gemäss
Ar. 215 Abs. 2 OR die Differenz zwischen dem Vertrags-
preIs und dem Marktpreis zur Erfüllungszeit fordern ohne
dass er weitere Tatsachen zum Nachweise des erlittenen
Schadens
dartun muss. Für die Berechnung ist dabei
nach ständiger Praxis auf d,en Ablauf der Nachfrist als
massgebenden Zeitpunkt abzustellen, d. h. vorliegend
auf
den 10. Dezember, bezw. auf die Preisverhältnisse Mitte
Dezember
1920. Zur Ueberprüfung der vom Kläger unter
Berufung auf Expertise geltend gemachten Differenz von
2 Fr. per m
3
fehlen nun die erforderlichen Grundlagen.
DIe Sache
ist daher unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils
an die Vorinstanz zurückzuweisen damit sie den
Preis feststelle, zu welchem nach der Marktlage vom
10. Dezember 1920 (resp. ungefähr Mitte Dezember 1920)
der Kläger das vom Beklagten noch abzunehmende Holz
(7
Wagen) hätte weiterverkaufen können, behufs neuer
Obligationenrecht. N° 15.
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Entscheidung auf Grund der so festgestellten Preis-
differenz.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom
21. September 1921 aufgehoben, das eventuelle Begehren
des Klägers
um Schadenersatz wegen Nichterfüllung
grundsätzlich gutgeheissen
und die Sache zur Fest-
setzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
15.
Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 9. Drz 19aa i. S. Za.la. gegen Joli-Zala.
Erb t eil u n g s ver t rag, Ver g 1 e ich. Anfechtung
wegen Irrtums. -Beginn der Ver jäh run g der For-
derung aus einem P fan d aus fall s c h ein. Art. 158
SchKG.
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