BGE 48 II 53
BGE 48 II 53Bge19.12.1914Originalquelle öffnen →
52 Sachenrecht. N° 6. Als vollendet im Sinne des Art. 839 Abs. 2 ZGB ist daher die Bauarbeit der Handwerker und Unternehmer mit dem Zeitpunkt anzusehen, in dem feststeht, dass sie für den in Betracht kommenden Bau auf Grund des Werkvertrages keine Arbeit mehr zu leisten haben, sei es, dass die Arbeiten tatsächlich geleistet sind, sei es, dass in gesetzlicher Weise auf die Leistung verzichtet worden ist (vgl. AS 39 II Nr. 40). Ob nun im vorliegenden Fall die Arbeiten des Klägers. am 29. Januar 1921 wirklich vollendet waren~ ist eine reine Tatfrage, deren Ueberprüfung dem Bundesgericht nicht zusteht. Die Vorinstanz hat sie verneint, gestützt auf die Korrespondenz, in der der Beklagte selbst diesen Standpunkt eingenommen und dem Kläger zur Voll- endung der Arbeit Frist angesetzt hat, sowie gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 20. Februar, in der der Beklagte auf weitere Leistungen des Klägers verzichtete. Dass die noch fehlenden Arbeiten nicht mehr umfangreich waren, spielt keine Rolle. Die Ein- tragungsfrist von drei Monaten begann daher mit der Vereinbarung der Parteien vom 20. Februar, und die am 6. Mai erfolgte provisorische Eintragung ist somit innert der gesetzlichen Frist erfolgt, sodass das Be- gehren uni definitive Eintragung begründet ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 1921 bestätigt. Obligationenrecht. N° 7. V.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 7. Urteil der IL Zivila.bteilung vom 18. Janua.r 19aa i. S. Nä.gele und Vorarlberger Buohdruckerei 53 gegen Neue Zürcher Zeitung A..-G., Meier und Bietma.nn. o r g a n e der Akt i eng e seI I s c h a f t. Ein Zei- tungsredaktor ist nicht Organ der Zeitungsunternehmung. _ Haftung der Zeitungsunternehmung als G e s c h ä f t s her r für ehrverletzende Artikel seiner Redaktoren (OR Art. 55)? -H a f tun g des Z e i tun g s red akt 0 r s für in der Zeitung erhobene u n w a h r e Ans c h u I d i g U TI gen. Provokation? (Art. 49 OR). A. -In der besonders im Jahre 1919 vielerörterten, auch in der schweizerischen Bundesversammlung und im Vorarlberger Landtag besprochenen und im Vorarl- berg zum Gegenstand einer Volksabstimmung gemachten Frage des Anschlusses von Vorarlberg an die Schweiz, nahm die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) eine der An- schlussbewegung freundliche Haltung ein, während das in Dornbirn erscheinende von Dr. Nagele redigierte Vorarlberger Tagblatt (VT) einen ablehnenden Stand- punkt vertrat 'und den Anschluss Vorarlbergs an Deutsch- land befürwortete. Auf Grund dieser Meinungsverschie- denheiten kam es zwischen den beiden Blättern zu einer Presspolemik, in deren Verlauf das VT die NZZ u. a. als « deutschfeindliches und franzosenfreundliches Blatt schlimmster Sorte)) (Jahrgang 1919 NI'. 209), als « deutschfeindliches Ententeblatt » (Nr. 244). als « imperialistische, deutschfeindliche und ententefreund- liehe Zeitung» (Nr. 211), als c( Blatt der Schweizer An-
54 Obligationenrecht. N° 7.
nexionisten und Vorarlberger Volksverräter )), als « be-
rüchtigte
NZZ» (Nr. 256), als {( Aasgeier» (Nr. 246)
bezeichnete, eine Notiz als « Lüge» qualifizierte, und
es eine « Gemeinheit » und «( niederträchtige Heuchelei »
nannte, dass die NZZ sie publiziert habe (Nr. 175). In
Nr. 228 vom 5. Oktober 1919 sodann schrieb das VT:
« Wenn die Bestrebungen zum Anschluss Vorarlbergs
an Deutschland von Berlin aus gestützt würden, so wäre
das
nur erfreulich. Leider ist davon bis heute nicht viel
zu merken. Wohl aber sind die Schweizer vom Bodensee
bis
zum Genfersee, vielfach ohne Unterschied der Partei
und der NationJ ausserordentlich lebhaft im Sinne des
Werbeausschusses (sc. für den Anschluss
an die Schweiz)
tätig. Der Werbeausschuss braucht riesige Mittel, über
deren Herkunft im Vorarlberg allerlei, nicht immer
saubere, Gerüchte
zirkulieren.»
In Nr.1732 vom 9. November 1919 erschien in der
NZZ aus der
Feder Redaktor Rietmanns ein Artikel, in
dem einleitend
VOll einer in Innsbruck, Linz, etc. zutage
tretenden Bewegung für den Anschluss an Deutschland
die Rede ist, und der so dann den folgenden Passus ent-
hält: «( Das Alldeutschtum tut das Menschenmögliche,
diese Anschlussgedanken
zur Reife zu bringen. Natur-
gemäss entfaltet es die grössten Anstrengungen im Vor-
arlberg, um es für die grossdeutsche Idee zu gewinnen.
Sein
Organ ist das VT, das dn Vorwurf, dass es im Solde
deutscher Interessen -im konkreten Falle ausgedrückt
durch die AEG -stehe, ruhig
über sich ergehen lassen
muss. Dieses
Blatt mit verkaufter Seele überbietet
sich
Tag für Tag, alles was mit der Schweiz im Zusam-
menhange
steht, zu travestieren, ins Gegenteil zu ver-
kehren, zu verunglimpfen.
Wir hegen indessen eine zu
hohe Meinung von der Standhaftigkeit des Vorarlberger
Volkes, um auch nur einen Moment zu glauben, dass
das alldeutsche Getue und Geschimpf
Eindruck ge-
macht habe. »
Wegen dieses Artikels erhoben Dr. Nägele als Redak-
Obligatlonenreeht. N° 7. 55
tor und die Vorarlberger Buchdruckerei G. m. b. H. in
Dornbirn als Besitzerin des
VT auf Grund von Art. 49 OR
gegen die NZZ, deren Chefredaktor, Dr. Meier, und den
Verfasser,
Redaktor Rietmann, Klage auf Zahlung von
30,000 Fr. Genugtuung und Verpflichtung zur Publi-
kation des Urteils in verschiedenen Schweizer-und Vor-
arlberger-Zeitungen. Die Kläger machten geltend, sie
seien durch die unwahre Anschuldigung, sie stehen
im Solde der AEG,
in ihren persönlichen Verhältnissen
schwer verletzt worden. Die NZZ habe behauptet,
sie
vertreten gegen Entgelt eine den Landesinteressen
zuwiderlaufende Politik, sie habe ihnen m. a. W. Bestech-
lichkeit
und politische Gesinnungslosigkeit nachgesagt.
Dabei müsse insbesondere auch die antisemitische Ten-
denz des
VT und ferner die Tatsache berücksichtigt
werden, dass die
AEG eine jüdische Organisation sei;
der Artikel der NZZ lasse unter diesen Umständen
beim Leser den Glauben aufkommen, das VT arbeite
unter dem Deckmantel des Antisemitismus dennoch
mit jüdischem Geld.
Die Beklagten Dr. Meier
und die NZZ bestritten ihre
Passivlegitimation, während
Redaktor Rietmann, der
die Verantwortung für den Artikel übernommen
hatte,
materiell die Anwendbarkeit des Art. 49 OR verneinte.
B. -Beide Vorinstanzen, das Obergericht des Kan-
tons Zürich mit Urteil vom 12. September 1921, haben
festgestellt, dass die von
Redaktor Rietmann aufgestellte
Behauptung, das
VT arbeite mit Unterstützung der
AEG, nicht bewiesen sei, sie haben aber die Klage den-
noch abgewiesen, indem sie
mit den Beklagten davon
ausgingen, Dr. Meier
und die NZZ "seien nicht passiv
legitimiert, und mit Bezug auf Redaktor Rietmann si
die eine Voraussetzung der Haftung aus Art. 49, dIe
besondere Schwere des Verschuldens, nicht gegeben.
C. -Gegen das obergerichtliche Urteil haben die
Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Zusprechung der Klage.
56 Obligationenrecbt. N° 7. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Danach war der Beklagte Rietmann, als er den streitigen Artikel publizierte, blosse Hülfsperson der NZZ. Als solche konnte er die Gesellschaft durch un- erlaubte Handlungen nur gemäss Art. 55 OR, nicht da- gegen gemäss Art. 55 ZGB verpflichten; der NZZ stand daher im Prozesse der Exkulpationsbeweis offen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt ange- wendet habe, um einen Schaden nach Art des im Streite Obligationenrecht. N° 7. 57 liegenden zu vermeiden. Diesen Beweis hat die Vor- instanz mit Recht als erbracht betrachtet. Eine culpa in eligendo fällt nach den Feststellungen des Obergerichts über die frühere journalistische Tätig- keit Redaktor Rietmanns ausser Betracht. Aber auch die Auffassung, die Verwaltungsorgane der NZZ hätten den Artikel vor der Publikation durchsehen und dann sein Erscheinen verhindern sollen, ist abzulehnen. Wenn ein Zeitnngsunternehmen einen gutqualifizierlen Re- daktor anstellt .. so krum ilim nicht zugemutet werden dass es jeden seiner Artikel vor dem Ers.cbeineD kon- trollieren lässt. Gerade darin besteht normalerweise die Aufgabe eines verantwortlichen Redaktors, dass er im Rahmen der ihm gestellten Ziele im einzelnen Falle auf Gmnd seiner Sachkenntnisse selbständig entseheidet, was publiziert und was nicht publiziert werden soU. Er anein hat denn auch in der Regel nach aussen mit seinem Namen für die Zeitung einzutreten. Uebrigens wäre 'eine Kontrolle jedes einzelnen Artikels vor dem Erscheinen bei einem Betriebe vom Umfange der NZZ auch praktisch nicht möglich. Abgesehen von dem dadurch bedingten Zeitverlust erfordert die Beur- teilung der Angemessenheit einer Publikation in sehr vielen Fällen besondere journalistische Fachkenntnisse, ein eingehendes Studium der einzelnen Fragen, die bei den Ueberwachungsorganen nicht vOIausgesetzt werden dürfen Schon aus diesen Gründen müssen sich daher diese letzteren auf eine allgemeine Ueberprüfung der Einhaltung d'er Tendenz der Zeitung beschränken. 3. -Auch hinsichtlich der Haftbarkeit Dr. Meiers ist den Ausführungen des Obergerichts beizustimmen. Zwar hat der Chefredaktor nach § 3 Abs. 5 des Organ i- sationsstatutes «die Kontrolle über den Inhalt der Zeitung auszuüben und in wichtigen Fällen über das Erscheinen eines Artikels zu entscheiden.» Allein so- wenig wie für die Organe der NZZ kann es sich für ihn darum handeln, jeden einzelnen Artikel vor dem Er-
58 Obligationenreeht. N° 7. scheinen zu durchgehen. Wiederum ist darauf hinzu- weisen, dass eine solche Ueberprüfung ein spezielles Studium der Details jeder einzelnen Frage voraussetzen würde. Da Dr. Meier aber neben seinem Amt als Chef- redaktor auch noch sein eigenes Ressort, die Handels- abteilung, zu versehen hat, ist es angesichts des Um- fanges des Zeitungsbetriebes gänzlich ausgeschlossen, dass er sich auch in allen Fragen der übrigen Abteilungen stets auf dem Laufenden hält. § 3 des Organisations- statutes kann daher ebenfalls nur eine allgemeine Prüfung im Auge haben. Allerdings weist er dem Chefredaktor in besonders wichtigen Fällen ausdrücklich auch das Recht und die Pflicht zu, über das Erscheinen einzelner Artikel zu entscheiden, allein damit will nur gesagt werden, dass bei Meinungsverschiedenheiten unter den Redaktoren, oder -wenn es sich darum handelt, im Redaktionskollegium die Stellungnahme der Zeitung zu bestimmten Problemen festzulegen, seine Meinung ausschlaggebend sein soll, zudem kann im vorliegenden Falle von einer solchen besonders wichtigen Publikation nicht die Rede sein.Ueber die Stellung Dr. Meiers lässt übrigens auch -§ 7 des Organisationsstatutes keinen Zweifel aufkommen. Wäre er verpflichtet, jeden Artikel vorgängig der Aufnahme in die Zeitung zu prüfen und zu genehmigen, so würde dem entsprechen, dass er nach aussen für den ganzen Inhalt der Zeitung die Verant- wortung übernehmen müsste, während § 7 dies ausdrück- lich ablehnt und jeden Redaktor für seine Arbeit per- sönlich verantwortlich erklärt. 4. -Die Frage der Anwendbarkeit des Art. 49 OR auf Redaktor Rietmann selbst hat die Vorinstanz da- hin entschieden, dass zwar das Requisit der besonderen· Schwere der Verletzung, nicht aber das Requisit der be- sonderen Schwere des Verschuldens gegeben sei. Dabei ist -sie mit Recht davon ausgegangen, für die Bewertung der Schwere der Verletzung sei nicht massgebend, welchen Sinn der Verfasser dem Artikel Obligationenrecht. N° 7. 59, habe geben wollen, sondern wie seine Aeusserung seitens des unbefangenen Lesers habe aufgefasst werden müssen. Wenn nun Redaktor Rietmann ausführte, das VT sei das Organ der Alldeutschen, « das den Vorwurf, dass es im Solde deutscher Interessen -im konkreten Falle ausgedrückt durch die AEG -stehe, ruhig über sich ergehen lassen müsse, » so ist damit für jeden Dritten klar gesagt, das VT und sein Redaktor lassen sich ihre politische Stellungnahme bezahlen. Die Notiz konnte auch nicht bloss als Zitat oder als blosse Wiedergabe eines Gerüchtes aufgefasst werden. Die Feststellung, das VT m ü s s e den Vorwurf über sich ergehen lassen, enthält vielmehr die positive Behauptung, der Vorwurf sei tatsächlich nicht widerlegbar. Dieser Sinn wird übrigens durch den folgenden' Satz, in welchem von dem Blatte mit verkaufter Seele die Rede ist, noch ver- deutlicht. Eine derartige Anschuldigung ist zweifelsohne ge- eignet, sowohl den Besitzer als auch den Redaktor der betreffenden Zeitung in seinen persönlichen Verhält- nissen schwer zu verletzen. Es wird ihnen damit be- züglich einer für das allgemeine Interesse ausserordent- lieh wichtigen Frage vorgeworfen, sie lassen sich bei ihrer Stellungnahme nicht durch ihre Ueberzeugung, sondern durch die Aussicht auf ökonomische Vorteile leiten, ein Vorwurf, der, wenn er berechtigt wäre, sie in den Augen aller rechtlich Denkenden verächtlich machen müsste. Was die Verschuldensfrage anbelangt, so hat der Beklagte geltend gemacht, er habe seine Behauptung in guten Treuen aufgestellt. In dieser Hinsicht ist jeden- falls richtig, dass Rietmann seinen Artikel nicht etwa im Bewusstsein der Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben publizierte. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass ein Verdacht, die AEG unterstütze das Vft, in Vor- arlberg selbst bestand, dass der Beklagte davon von vorarlbergischer Seite Kenntnis. erhalten, und dass er
60 ObligaUonenrecht. N° 7. auch in anderen Zeitungen ähnliche Verdächtigungen gelesen hatte. Als schweres Verschulden im Sinne von Art. 49 OR kann sich jedoch auch ein grob fahrlässiges Verhalten darstellen. Dabei ist im vorliegenden Falle die besondere Schwere der erhobenen Anschuldigung und sodann die besonders grosse Wirkung einer Bekanntmachung vennittelst der Druckerpresse zu berücksichtigen. Der Be!dagte musste sich klar sein über die weitgreifenden Wirkungen, die seine Publikation in der verbreiteten NZZ haben werde. Er hätte daher alle Veranlassung gehabt, sich genau über die Begründetheit seiner Vor- würfe zu orientieren. Dieser Pflicht hat er nicht genügt. Es steht fest, dass er, als er die Notiz über das VT publizierte, sich im wesentlichen auf zwei Artikel des Berliner Tagblattes und der Tribune de Lausanne, die eine ähnliche Anschuldigung, aber nur ger ü c h t- i s e, wiedergaben, und sodann auf die Aeusserungen eInIger Vorarlberger Bürger verliess, die ihm bei einer Orientierungsfahrt schweizerischer Pressevertreter im Vorarlberg erklärt hatten, es gehe im Lande das G e- r ü c h t, das VT werde von alldeutscher Seite mit Geld unterstützt. Objektive Tatsachen dagegen, die ihn be- rechtigt hätten, diese Gerüchte als wahre Tatsache wiederz1!-geben, konnte der Beklagte nicht anführen. So lässt sich daraus, dass. die AEG angeblich grosse Interessen an den Wasserkräften Vorarlbergs hat, nicht folgeru, sie habe deswegen das VT gekauft, bezw. das VT habe sich kaufen lassen. Ebensowenig kann aus dem leidenschaftlichen Ton, den das VT hinsichtlich der Anschlussfrage angeschlagen hat, geschlossen werden, es stehe in fremdem Solde. Weiter aber beweist auch die Tatsace nichts, dass das VT die Anschuldigung in der Tribune de Lausanne nicht zurückwies; es ist sehr wohl möglich, dass Dr. Nägele die betreffende Num- mer . nicht zu sicht bekommen hat. Die Behauptung endlich, das VT habe auch die Verdächtigung durch ObHgaUonenreeht. N° 7. 61 das Berliner Tagblatt über sich ergehen lassen, erweist· sich als geradezu unrichtig. In der Nummer vom 5. Ok- tober 1919 wird in einer Notiz der Redaktion die An- schuldigung kategorisch zurückgewiesen und erklärt, -es wäre schade um die Druckerschwärze, wollte man sich auf derart « blödsinnige » Behauptungen ein- lassen. Liegt SChOll in dieser Wiedergabe von durch keine tatsächlichen Grundlagen gestützten Gerüchten als be- wiesene Tatsachen ein grobes Verschulden des Beklagten so ist dieses· noch schwerer zu bewerten angesichts der der Anschuldigung gegebenen besonderen Fonn. Dass, der Beklagte dem VT ein stillschweigendes Zugeständ- nis unterschob, war geeignet, zum vornherein alle Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung auszuschliessen. Gerade die Behauptung aber, das VT habe den Vorwurf über sich ergehen lassen müssen, hätte der Beklagte ohne weiteres als unrichtig erkennen können, wenn er nur den Gang der Polemik in der von ihm angegrif- fenen Zeitung sorgfältig verfolgt hätte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aber auch davon nicht die Rede sein, dass der Beklagte Rietmann durch das VT in einem Masse provoziert worden sei, das sein Verschulden nicht mehr als besonders schweres im Sinne von Art. 49 OR erscheinen lasse. Zutreffend führt der Beklagte allerdings aus. das VT habe die NZZ. die Schweizer Presse und die Schweiz im allgemeinen mehrfach beschimpft. Richtig ist ferner, dass das Bundes- gericht in einem früheren Entscheide die Haftung aus Art. 49 OR wegen Provokation verneinte (AS 39 11 283). Allein einmal könnte von einer rechtlich erheblichen Provokation nur dann die Rede sein, wenn Redaktor Rietmann dadurch in eine, eine ruhige Ueberlegung hemmende, Gemütsbewegung versetzt worden wäre, wofür weder die Akten noch insbesondere der streitige Artikel selber irgendwelche Anhaltspunkte geben. So- dann aber ist in allen Beschimpfungen, die sich gegen
62 Obligationenrecht. N° 7. die NZZ richten, nicht so sehr eine Provokation des Beklagten, als vielmehr der NZZ zu sehen. Schliesslich aber übersieht die Vorinstanz, dass der Beklagte auf Beschimpfungen mit einer Ver leu m dun g, d. h. mit positiv unwahren Anschuldigungen antwortete. Recht- fertigte das Verhalten des VT auch noch so sehr eine scharfe Zurückweisung, so durfte doch Rietmann nicht zu einem solchen Mittel der Gegenwehr greifen. 5. -Den Klägern ist daher eine angemessene Summe als Genugtuung zuzusprechen, und es kann -angesichts der vorstehenden Erwägungen -die Auffassung des Beklagten, er sei in der Lage, dem Anspruch der Kläger einen gleich grossen Anspruch aus Beschimpfung ent- gegenzuhalten, nicht geteilt werden. Dagegen ist aller- dings das provokatorische Verhalten des VT als wesent- licher Reduktionsgrund in Berücksichtigung zu ziehen. Ferner geht aus der ganzen Kampfweise des VT hervor. dass es seinerseits nicht gewohnt ist, die persönlichen Verhältnisse seiner Gegner zu respektieren. Diese Tat- sache rechtfertigt die Annahme, weder der Redaktor, noch die Eigentümer des Blattes empfinden in dieser Hinsicht sehr fein. Eine Beeinträchtigung, für die, wie sie ausführen, nur eine hohe Genugtuungssumme ein etwelches Aequivalent bedeute, kommt daher nicht in Betracht. Aus beiden Gesichtspunkten erscheint eine weitgehende Reduktion des von den Klägern gefor- derten Betrages, und zwar auf die Summe von 500 Fr., angemessen. Darüber hinaus ist dem' Leserkreis, dem die Anschuldigung in erster Linie bekannt geworden ist, demjenigen der NZZ, von der dem VT erteilten Satisfaktion durch einmalige Publikation in diesem Blatte Kenntnis zu geben. 6. -Bei der Kostenverteilung muss berücksichtigt werden, dass die Kläger mit der Klage gegen die NZZ und Dr. Meier abgewiesen worden sind, dass sie eine viel- fach übersetzte Forderung gestellt haben, und dass Obligationenrecht. N° 8. 63 ihre Art der Prozessführung in erster Linie an der über-·' mässigen Ausdehnung des Prozesses schuld trägt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird hinsichtlich der Beklagten Dr. Meier und NZZ abgewiesen, hinsichtlich des Beklagten Riet- mann dagegen teilweise gutgeheissen und dieser letztere verpflichtet, den Klägern als Genugtuung 500 Fr. zu bezahlen und das Dispositiv dieses Urteils einmal auf seine Kosten in der NZZ zu publizieren. 8. Arrit de 1a. IIe Section eivile du 25 ja.nvier 1922 dans la cause Cha.peron contre Veuve Cha.ppa.l. Art. 522 CO, 512 CC. -Conditions de forme auxquelles est soumise la validite du contrat d'entretien viager, en par- ticulier obligation pour les deux parties contractantes. de declarer leur volonte non seulement a l'officier public, mais aussi aux temoins, lesquels doivent certifier cette declaration par une attestation expresse. A. -Le 19 decembre 1914, Edouard Cropt, notaire a Vouvry, adresse un acte d' « entretien viager» dont les passages suivants interessent le present pro ces : «Comparait Mme Rose Chaperon,femme de Joseph » •••• autorisee .... laquelle declare ceder et abandonner » en toute propriete, aux charges et conditions suivantes, » a Charlotte, Romain, Andree et Louis Chaperon .... » presents, qui acceptent. les immeubles suivants (suit ) la designation). » CONDITIONS. » 1. Les cessionnaires devant entretenir et soigner » la cMante sa vie durant ainsi que son mari.. ... jusqu'a l) leur -deces. »2. Au cas ou les beneficiaires Rose et Joseph Cha-
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